Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

Telephon — Theaterpolizei. 
richtung des T.= und Fernsprechdienstes bei be- 
stehenden Post= oder Eisenbahnanstalten ist die 
Gir. d. P. u. T. zuständig. — 1X XIII. Gliederung 
der TVerwaltung # (. auch Postwesen 15. Das 
w. TWesen wird durch das Min AA. Verkübt. 
unter Leitung des Staatsministers verwaltet. Die 
unmittelbare Leitung und Beaufsichtigung des 
TBetriebs, der Herstellung und Unterhaltung der 
TEinrichtungen liegt der Gir. d. P. u. T. ob, 
K VO. 20. 3. 81, Rgbl. 99. Der T.= und Fern- 
sprechbetrieb wird von den Postämtern, Post- 
agenturen, TAemtern und DZHilfstellen wahr- 
genommen, (. XII, die der Gir. d. P. u. T. un- 
mittelbar untergeordnet sind. Den THilfstellen ist 
die Eigenschaft von Tünstalten im gesetzlichen 
Sinn nicht beigelegt; ihre Verwaltungsgeschäfte 
werden von einem Postamt besorgt, das die 
Gir. d. P. u. T. hiemit beauftragt. Die Beauf- 
sichtigung des T.= und Fernsprechdienstes geschieht 
in ständigem Auftrag der Gir. d. P. u. T. durch 
die Postbetriebsinspektoren. Die Herstellung und 
Unterhaltung der T.= und Fernsprechanlagen, die 
Aufsicht über den Betrieb in technischer Beziehung 
owie die Prüfung der privaten Stark-= und 
chwachstromanlagen bezüglich Einhaltung der 
um Schutz der staatlichen Anlagen gegebenen 
Vorschriften liegt den der Gir. d. P. u. T. unter- 
eordneten TInspektionen in Stuttgart, Heilbronn, 
Kübingen und Ulm, je für ihren Bezirk ob. Die 
TInspektion Tübingen erstreckt sich auf den 
Schwarzwaldkreis und das Oll. Kirchheim; T.= 
Inspektion Ulm auf den Donaukreis ausgenom- 
men die Ole. Geislingen, Göppingen und Kirch- 
heim und auf das Ol. Heidenheim; TDInspek- 
tion Heilbronn auf den Jagstkreis ausgenommen 
die OAe. Aalen, Gmünd, Heidenheim, Neresheim, 
Schorndorf und Welzheim und auf die DOl#e. 
Keilbronm, Neckarsulm, Weinsberg, Brackenheim, 
efigheim, Marbach, Vaihingen und aul- 
bronn; TInspektion Stuttgart auf den übr. Teil 
des Landes. Den TInspektionen sind die TAuf- 
seher untergeordnet. In Stuttgart befindet sich 
eine TWerkstätte, in Vaihingen a. d. Fildern eine 
TMaterialverwaltung, die der Gir. d. P. u. T. 
unmittelbar untergeordnet sind. — 1 XIV. TPer- 
sonal. 1 Die Herstellung und Unterhaltung der 
technischen TEinrichtungen (der technische TDienst) 
wird von technischem Personat besorgt. Für die 
Erlangung der Vorstandstellen bei den TInspek- 
tionen und aller übr. Stellen des höh. teltechnischen 
Dienstes bei der Gir. d. P. u. T. und bei den 
TDInspektionen bildet die Erstehung von höheren 
Staatsprüfungen im Baufach sowie eine praktische 
Erprobung die Voraussetzung. Auch die TWerk- 
stätte wird von einem technischen Beamten ver- 
waltet. Den TInspektionen sind Werkführer und 
Werkmeister in der Dienststellung von technischen 
Postsekretären zugeteilt. Das Maß der Anforde- 
rungen für die Erlangung dieser Stellen wird im 
einzelnen Fall festgesetzt. Ferner find bei den 
TInspektionen und bei der TWerkstätte TOber- 
mechaniker (in der Stellung von Beamten des 
Postassistentendienstes) und TMechaniker (teils auf 
etatmäßigen Stellen im Unterbeamtenverhältnis 
teils im Arbeiterverhältnis) beschäftigt. Diese 
haben das Feinmechaniker-Handwerk erlernt und 
  
  
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müssen vor der Erlangung einer etatmäßigen 
Stelle eine Prüfung ablegen. Die Tüufseher, 
. XIII, und die Hilfstel Aufseher zählen zu den 
nterbeamten. Ihre Stellen sind zu /8 Militär-= 
anwärtern mit entsprechenden technischen Kennt- 
nissen vorbehalten. Im übr. werden die tech- 
nischen Geschäfte von TArbeitern (meistens gegen 
Zeitlohn) oder von Postunterbeamten besorgt. Zu 
den Verwaltungsgeschäften bei den TInspektionen 
und bei der TWerkstätte, zu den Geschäften bei 
der TMaterialverwaltung und zur Ausübung des 
T.= und Fernsprechdienstes bei den Betriebsstellen 
werden Postbeamte verwendet, s. Postwesen 48. 
Zum T.= und Fernsprechdienst bei den Post= und 
TAemtern werden in weitem Umfang auch Beam- 
tinnen herangezogen, die im Alter zwischen 18 u. 
25 Jahren als Postanwärterinnen angenommen 
werden, wenn sie eine gute Schulbildung nach- 
weisen oder eine Aufnahmeprüfung erstehen. Nach 
einem Probedienst von 4 Mten werden sie nach 
Bedarf gegen Taggeld verwendet und später etat- 
mäßig angestellt. Zum Telegrestelldienst in 
rößeren Städten werden auch junge Leute im 
liter von mindestens 16 Jahren gegen Stücklohn 
beschäftigt. Auch in anderen Orten werden aus- 
Hilfsweise besondere Boten gegen Stücklohn zum 
elBestelldienst beigezogen. Bei den Postagenturen 
und THilfstellen wird der Dienst durch Vertrag 
vergeben. Die Vorsteher dieser Anstalten können 
sich auf ihre Kosten und Verantwortlichkeit durch 
Familienangehörige und dritte Personen vertreten 
und unterstützen lassen. — IN XV. Strafrechtliche 
Bestimmungen. 1 Der strafrechtliche Schutz der 
TAnl. wird bewirkt durch St G. § 317, 318, 818a 
und 319 (vorsätzliche und fahrlässige Verhinderung 
oder Gefährdung des Betriebs durch Beschädigung 
der TAnl.; Verhinderung oder Gefährdung des 
Betriebs durch Nachlässigkeit der zur Beaufsichtig- 
ung und Bedienung der Tünl. angestellten Per- 
sonen, § 320 (Verbot der Verwendung von Per- 
onen, welche zur Beschäftigung am Tienst für 
untauglich erklärt worden sind). Strafen wegen 
Vergehen gegen das TRegal: TelG. § 9 (unbefug- 
tes Errichten und Betreiben von TAnlagen) und 
10 (Zuwiderhandlungen gegen die Kontrollvor- 
chriften); Abs. IV der Best. über den Betrieb von 
Anl. auf fremden Schiffen in D. Habeitögewiist 
sern 12. 12. 09, Rl. 977 (Einziehung der zur 
Nachrichtenübermittlung bestimmten Geräte nach 
Maßgabe des St G. § 40). Strafen wegen Ver- 
fälf ung, Eröffnung und Unterdrückung von 
clegr. usw. und Benachrichtigung Dritter von 
ihrem Inhalt: St G. § 355 i. d. F. 19. 6. 12, 
RGl. 395. · Bader. 
Telephon s. Telegraph XII. 
Textilindustrie, Technikum, s. Fachschulen ge- 
werbliche, a. 
lichs ntilstoffe. Prüfamt, s. Fachschulen, gewerb- 
iche, a. · 
·theater (feuerpol. Maßregeln) s. Feuerpoli- 
zei V. 
Theaterpolizei. Die Th. ist in W. gesetzl. nicht 
cregelt. Als ein Ausfluß der allg. Polizeigewalt 
ommt den Polizeibeh. außer im Fall des § 183 
RStrGB. das Recht zu, gegen theatralische Auf- 
führungen, die die öff. Sittlichkeit gefährden oder
	        
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