Telephon — Theaterpolizei.
richtung des T.= und Fernsprechdienstes bei be-
stehenden Post= oder Eisenbahnanstalten ist die
Gir. d. P. u. T. zuständig. — 1X XIII. Gliederung
der TVerwaltung # (. auch Postwesen 15. Das
w. TWesen wird durch das Min AA. Verkübt.
unter Leitung des Staatsministers verwaltet. Die
unmittelbare Leitung und Beaufsichtigung des
TBetriebs, der Herstellung und Unterhaltung der
TEinrichtungen liegt der Gir. d. P. u. T. ob,
K VO. 20. 3. 81, Rgbl. 99. Der T.= und Fern-
sprechbetrieb wird von den Postämtern, Post-
agenturen, TAemtern und DZHilfstellen wahr-
genommen, (. XII, die der Gir. d. P. u. T. un-
mittelbar untergeordnet sind. Den THilfstellen ist
die Eigenschaft von Tünstalten im gesetzlichen
Sinn nicht beigelegt; ihre Verwaltungsgeschäfte
werden von einem Postamt besorgt, das die
Gir. d. P. u. T. hiemit beauftragt. Die Beauf-
sichtigung des T.= und Fernsprechdienstes geschieht
in ständigem Auftrag der Gir. d. P. u. T. durch
die Postbetriebsinspektoren. Die Herstellung und
Unterhaltung der T.= und Fernsprechanlagen, die
Aufsicht über den Betrieb in technischer Beziehung
owie die Prüfung der privaten Stark-= und
chwachstromanlagen bezüglich Einhaltung der
um Schutz der staatlichen Anlagen gegebenen
Vorschriften liegt den der Gir. d. P. u. T. unter-
eordneten TInspektionen in Stuttgart, Heilbronn,
Kübingen und Ulm, je für ihren Bezirk ob. Die
TInspektion Tübingen erstreckt sich auf den
Schwarzwaldkreis und das Oll. Kirchheim; T.=
Inspektion Ulm auf den Donaukreis ausgenom-
men die Ole. Geislingen, Göppingen und Kirch-
heim und auf das Ol. Heidenheim; TDInspek-
tion Heilbronn auf den Jagstkreis ausgenommen
die OAe. Aalen, Gmünd, Heidenheim, Neresheim,
Schorndorf und Welzheim und auf die DOl#e.
Keilbronm, Neckarsulm, Weinsberg, Brackenheim,
efigheim, Marbach, Vaihingen und aul-
bronn; TInspektion Stuttgart auf den übr. Teil
des Landes. Den TInspektionen sind die TAuf-
seher untergeordnet. In Stuttgart befindet sich
eine TWerkstätte, in Vaihingen a. d. Fildern eine
TMaterialverwaltung, die der Gir. d. P. u. T.
unmittelbar untergeordnet sind. — 1 XIV. TPer-
sonal. 1 Die Herstellung und Unterhaltung der
technischen TEinrichtungen (der technische TDienst)
wird von technischem Personat besorgt. Für die
Erlangung der Vorstandstellen bei den TInspek-
tionen und aller übr. Stellen des höh. teltechnischen
Dienstes bei der Gir. d. P. u. T. und bei den
TDInspektionen bildet die Erstehung von höheren
Staatsprüfungen im Baufach sowie eine praktische
Erprobung die Voraussetzung. Auch die TWerk-
stätte wird von einem technischen Beamten ver-
waltet. Den TInspektionen sind Werkführer und
Werkmeister in der Dienststellung von technischen
Postsekretären zugeteilt. Das Maß der Anforde-
rungen für die Erlangung dieser Stellen wird im
einzelnen Fall festgesetzt. Ferner find bei den
TInspektionen und bei der TWerkstätte TOber-
mechaniker (in der Stellung von Beamten des
Postassistentendienstes) und TMechaniker (teils auf
etatmäßigen Stellen im Unterbeamtenverhältnis
teils im Arbeiterverhältnis) beschäftigt. Diese
haben das Feinmechaniker-Handwerk erlernt und
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müssen vor der Erlangung einer etatmäßigen
Stelle eine Prüfung ablegen. Die Tüufseher,
. XIII, und die Hilfstel Aufseher zählen zu den
nterbeamten. Ihre Stellen sind zu /8 Militär-=
anwärtern mit entsprechenden technischen Kennt-
nissen vorbehalten. Im übr. werden die tech-
nischen Geschäfte von TArbeitern (meistens gegen
Zeitlohn) oder von Postunterbeamten besorgt. Zu
den Verwaltungsgeschäften bei den TInspektionen
und bei der TWerkstätte, zu den Geschäften bei
der TMaterialverwaltung und zur Ausübung des
T.= und Fernsprechdienstes bei den Betriebsstellen
werden Postbeamte verwendet, s. Postwesen 48.
Zum T.= und Fernsprechdienst bei den Post= und
TAemtern werden in weitem Umfang auch Beam-
tinnen herangezogen, die im Alter zwischen 18 u.
25 Jahren als Postanwärterinnen angenommen
werden, wenn sie eine gute Schulbildung nach-
weisen oder eine Aufnahmeprüfung erstehen. Nach
einem Probedienst von 4 Mten werden sie nach
Bedarf gegen Taggeld verwendet und später etat-
mäßig angestellt. Zum Telegrestelldienst in
rößeren Städten werden auch junge Leute im
liter von mindestens 16 Jahren gegen Stücklohn
beschäftigt. Auch in anderen Orten werden aus-
Hilfsweise besondere Boten gegen Stücklohn zum
elBestelldienst beigezogen. Bei den Postagenturen
und THilfstellen wird der Dienst durch Vertrag
vergeben. Die Vorsteher dieser Anstalten können
sich auf ihre Kosten und Verantwortlichkeit durch
Familienangehörige und dritte Personen vertreten
und unterstützen lassen. — IN XV. Strafrechtliche
Bestimmungen. 1 Der strafrechtliche Schutz der
TAnl. wird bewirkt durch St G. § 317, 318, 818a
und 319 (vorsätzliche und fahrlässige Verhinderung
oder Gefährdung des Betriebs durch Beschädigung
der TAnl.; Verhinderung oder Gefährdung des
Betriebs durch Nachlässigkeit der zur Beaufsichtig-
ung und Bedienung der Tünl. angestellten Per-
sonen, § 320 (Verbot der Verwendung von Per-
onen, welche zur Beschäftigung am Tienst für
untauglich erklärt worden sind). Strafen wegen
Vergehen gegen das TRegal: TelG. § 9 (unbefug-
tes Errichten und Betreiben von TAnlagen) und
10 (Zuwiderhandlungen gegen die Kontrollvor-
chriften); Abs. IV der Best. über den Betrieb von
Anl. auf fremden Schiffen in D. Habeitögewiist
sern 12. 12. 09, Rl. 977 (Einziehung der zur
Nachrichtenübermittlung bestimmten Geräte nach
Maßgabe des St G. § 40). Strafen wegen Ver-
fälf ung, Eröffnung und Unterdrückung von
clegr. usw. und Benachrichtigung Dritter von
ihrem Inhalt: St G. § 355 i. d. F. 19. 6. 12,
RGl. 395. · Bader.
Telephon s. Telegraph XII.
Textilindustrie, Technikum, s. Fachschulen ge-
werbliche, a.
lichs ntilstoffe. Prüfamt, s. Fachschulen, gewerb-
iche, a. ·
·theater (feuerpol. Maßregeln) s. Feuerpoli-
zei V.
Theaterpolizei. Die Th. ist in W. gesetzl. nicht
cregelt. Als ein Ausfluß der allg. Polizeigewalt
ommt den Polizeibeh. außer im Fall des § 183
RStrGB. das Recht zu, gegen theatralische Auf-
führungen, die die öff. Sittlichkeit gefährden oder