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und Arbeitskommando. In der an der alten Hardt-
straße Auingen—Feldstetten 4 km vom Lager ent-
fernt gelegenen Ludwigshöhe sind weitere Unter-
bringungsräume für Offiziere, Unteroffiziere und
Mannschaften der Zielbaukommandos. Auf dem
Pl. sind außer Schulschießständen Einrichtungen
für das gefechtsmäßige Schießen getroffen. Näh.
Beschreibung des OA. Münsingen, herausgeg.
vom Stat. LA. 1912. ehner.
Tuberkulose s. übertragbare Krankheiten 9.
Tuberkulose des Rindviehs. Die T. ist eine
durch den Tuberkelbazillus, ein schlankes Stäbchen=
bakterium, hervorgerufene, chronisch verlauf., anst.
Kr., die durch Bildung von knötchenförmigen, zur
Verkäsung bzw. Verkalkung neigenden Entzün-
dungsherden, og. Tuberkeln, charakterisiert ist. Je
nach)em der Krankheitsprozeß mit der Außenwelt
in Verbindung tritt oder nicht, d. h. je nachdem
Tubazillen nach außen ausgeschieden werden
können, spricht man von einer offenen oder ge-
schlossenen TForm. Für die Verbreitung der Kr.
von Tier zu Tier kommt fast ausschl. die off.
T. in Frage, weshalb auch nur diese TForm und
zwar die off. Lungen-, Euter-, Gebärmutter= und
aem T. der Anzeigepflicht und veterinärpoliz.
Bekämpfung unterliegt, § 10 Abs. 1 Nr. 12 VeG.
Die hauptsächl. Kr Merkmale der off. Lungen T.
sind: Rasselgeräusche im Bereich der Lungen, frei-
williger, anf. kräftiger, später matter, tonloser
Husten, fortschreitende Störung der Ernährung,
rauhes Haarkleid und eventuell häufigeres Auf
blähen. Die klinischen Merkmale der off. EuterT.
sind im wes. harte, schmerzlose, nicht vermehrt
warme Knoten im Eutergewebe, Vergrößerung der
Euterlymphdrüsen und eventuell fortschreitende
Ernährungstörung. Offene Gebärmutter T. ist
durch häufiges Rindern („Umrindern“) der betr.
T., durch schleimig eitrigen Scheidenausfluß,
Schwellung der inneren Darmbeindrüsen und in
vorgeschrittenem Stadium außerdem durch harte,
starre Beschaffenheit der Gebärmutterhörner oder
Eileiter charakterisiert. Bei off. Darm T. besteht
in der Haupts. chronischer Durchfall und starke
Ernährungsstörung. — Die Vorschr. zur Bekämpf-
ung der Rinder T., § 330—346 M. 11. 7. 12,
Rabl. 293, unterscheiden zw. einem poliz. TBe-
kämpfungsverfahren und einem freiw. TTilgungs-
verfahren. Das poliz. Verf. stützt sich im wes.
auf die Anzeigepflicht und enthält als Hauptmaß-
regel die poliz. Anordnung der Tötung und Ent-
schäd. derj. Rinder, bei denen T. festgestellt oder
in hohem Grad wahrscheinlich ist. Als festgestellt
ist die T. dann anzusehen, wenn bei einem verd.
T. in den Ausscheidungen aus der Lunge, aus dem
CEuter, aus der Gebärmutter oder aus dem Darm
Tuberkelbazillen ermittelt werden. Den bezügl.
Nachweis der Bazillen wird durch eine bakteriol.
Untersuchung der krankh. Ausscheidungen geführt.
Im übr. werden zurzeit im poliz. Verf. in W. nur
guuss T. auf poliz. Anordnung getötet und ent-
chädigt, bei denen Euter T. festgestellt ist und die
nachweislich 1 J. lang w. landwirtsch. Betrieben
angehören. Eine weitere Hauptmaßregel des
poliz. Verf. ist die Desinfektion der Standplätze
uff. der sicher oder höchst wahrscheinlich offen
tuberkul. Rinder. Weitere Schutzmaßr., die im
Tuberkulose — Uebergangscheine.
wes. in der Absonderung der R. und in gew. Ver-
kehrs= und Autzungsbeschränkungen bestehen,
werden nur über die Dauer des Ermittlungsverf.
(bakteriologische Feststellung der Kr.) und dann an-
geordnet, wenn die T. nicht alsbald nach erfolgter
Feststellung der T. abgeschlachtet werden. In letzt.
Fall werden die R. außerdem durch ein Brand-
zeichen („Ih“) auf der linken Schulter gekenn-
zeichnet. — Im freiwilligen Teilgungsverf.,
dem jeder Tierbes. seinen Viehbestand auns ließen
kann, bestehen hins. der Ermittlung der off. tuberk.
Tiere insofern weitergeh. Maßnahmen als beim
poliz. Verf., weil hier neben der Anzeige, die der
Tirbes. beim Auftreten verdächtiger Krankheits-
ersch. zu erstatten hat, s. Anzeigepflicht, eine jähr-
lich mind. 1mal stattfindende tierärztl. Durchunter-
suchung des betr. Viehstands sowie eine hakteriol.
Unters. von jährlich mind. 3 Proben aus dem Ge-
samtgemelke der Milchtiere zur Ermittlung etwa
vorh. tuberk. T. stattfinden. Ist ein tuberk. T.
ermittelt, so greift bezüglich dieser das pol. Verf.
Platz. J. G. zu letzterem aber werden im freiw.
Verf. nicht bloß eutertuberk. T., sondern auch die
mit off. Lungen-, Gebärmutter= oder Darmtuberk.
behafteten Rinder getötet und entschädigt. Aus-
genommen hievon sind T., die innerh. der letzten
270 T. aus dem Rüusl. eingeführt wurden, § 70
Nr. 3 VSG. Im übr. kommt bei dem freiw.
Verf. noch die tuberkelfreie Aufzucht der Kälber
hinzu. Zu diesem Behuf sind die letzt, von ihrem
zweiten Lebenstag ab von ihren Müttern abges.
aufzustellen und nur mit ausreichend erhitzter
Milch zu ernähren. Vor dem Uebergang zur
Pflanzenfütterung müssen die Kälber mit Tuber-
kulin geimpft werden und dürfen nur solche T. zu
Zuchtzwecken Verwendung finden, bei denen diese
Impfung ein negatives Ergebnis gezeitigt hat.
Vgl. im übr. Anh. B zu M. 11. 7. 12, Rabl. 488,
Min V. 21. 1. 14, Rabl 27. Mittels des freiw.
Tilgungsverf. ist allmählich eine völlige Sanie-
rung der Viehbestände zu erwarten. Dies wäre
um so mehr zu begrüßen, als der jährl. Gesamt-
schaden der T. für Deutschland auf mind. 40 Mill.
Mk. berechnet wird. Leonhardt.
Tüncher s. Maler.
Turnunterricht. Es gilt das über Tanz-
unterricht Gesagte, (. d.
Typhus sf. übertragbare Krankheiten 3.
ebereich an Fischteichen s. Fischteich.
Uebergangscheine sind steuerliche Begleitpapiere
nach Zweck und Einrichtung ähnlich den Begleitsch.,
s. d. Sie finden da Anwendung, wo eine Ware
nur in einem Teil des Zollgebiets einer bes. Best.
unterliegt, und dienen dazu, den Ausgang der
steuer= oder kontrollpflichtigen Waren aus einem
St Gebiet nachzuweisen und die Ueberg Abgabe oder
direkte St. beim Eingang solcher Waren in ein
anderes StGebiet zu sichern. Das hauptsächl. An-
wendungsgebiet sind: die Bierst., s. Biersteuer, w.,
unter B.; im Gebiet der Branntweinbest.,
nachdem die südd. Staaten auf dessen Sonderbest.
1887 verzichtet haben, nur noch im Verkehr mit
Luxemburg, s. Branntweinst. I., sowie zur Kon-
trollierung der Ein= und Durchfuhr von Waren