Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

Unfallmeldestellen — Unfallversicherung. 
der durch den Unfall herbeigeführten Erwerbsun- 
fähigkeit bemessenen Rente (Höchstbetrag der Voll- 
rente 300 44) gewährt, an deren Stelle Heil- 
anstaltsverpflegung treten kann; im Falle der 
Tötung außerdem von dem Zeitpunkt an, mit dem 
der Gefangene, wenn er am Leben geblieben 
wärc, infolge der Strafverbüßung oder des Straf- 
erlasses entlassen worden wäre, eine Hinterbliebe- 
nenrente für die Witwe des Getöteten bis zu deren 
Tod oder Wiederverheiratung, sowie für jedes 
hinterbliebene Kind bis zu dessen zurückgelegtem 
15. Lebensjahre (Höchstbetrag 90 A). Die Rente 
kann bei wesentlicher Veränderung der Verhält- 
nisse geändert werden, auch ist Kapitalabfindung 
vorgesehen. Ausländern sowie deren Hinterblie- 
benen wird eine Rente nicht gewährt. Die Ent- 
schädigung wird ron Amtswegen im Fall der 
Verletzung unmittelbar vor der Entlassung des 
Verletzten aus der Anstalt festgesetzt und zwar 
beim Unjall von Gefangenen durch das Straf- 
anstaltskollegium, im Uebrigen von den Kreis- 
regierungen. Die Renten werden in monatlichen 
und wenn sich der Jahresbetrag auf 60 A oder 
weniger beläuft, in ¼ jährlichen Beträgen im 
Voraus durch die Post ausbezahlt. Die Ueber- 
tragung der Renten auf Dritte sowie deren Ver- 
pfändung oder Pfändung ist nur in beschränktem 
Umfange möglich. Schwammberger. 
Unfallmeldestellen, s. Telegraphenwesen X. 
Unfallrente s. Unfallversicherung A. II. Z. 2. 
6 Unfallverhütung s. Unfallversicherung A. ., 
.IV. 
Unfallversicherung. Einleitung. Unfall- 
versicherung ist die Versicherung gegen die Folgen 
pers. Unfälle, sowohl körperl. Verletzungen als 
des Todes. Die Einführung einer solchen Vers. 
öff. Art mit Zwangscharakter in D. erwies sich 
immer mehr als dringendes Bedürfnis, weil für 
erwerbsunfähige Arbeiter nur mangelhaft gesorgt 
war. Das 1. Eingreifen des Staats brachte das 
Haftpfl Ges. 7. 6. 71, das die Erweiterung der 
Haftung des Untern. gewisser besonders gefährl. 
Betriebe (EB., Bergwerke, Steinbrüche usw.) für 
den durch Tötung oder Körperverletzung entstan- 
denden Schaden gegenüber den Best. des allg. 
bürgerl. Rechts bezweckte. Die Verfolgung der 
Ersatzansprüche war indessen i. d. R. schwierig; 
häufig mußte der Rechtsweg betreten werden u. 
die Klagen hatten vielfach keinen Erfolg. Deshalb 
wurde am 6. 7. 84 das 1. (industrielle) U G. er- 
lassen. Der Kreis der versicherten Betr. war in 
ihm noch ziemlich eng gezogen. Seinen Ausbau 
erhielt das Werk durch das sog. Ausdehnungsges. 
28. 5. 85, ferner durch UVG. f. Land= und Forst- 
wirtschaft 5. 5. 86, Ges. betr. die UFürsorge für 
Beamte und Pers. des Soldatenstands 15. 3. 86, 
BaulG. 11. 7. 87, Seell VG. 13. 7. 87. Bedeut- 
same Aenderungen und eine neue Fassung des 
bisherigen Rechts brachten die Ges. 30. 6. 00, sie 
fügten auch die UFürsorge für Gefangene, . d., 
hinzu. Eine zusammenfassende Regelung u. gleich- 
zeitig eine Weiterbildung der gesamten sozialen 
Vers. brachte RVO. 19. 7. 11, R#l. 509. Sie han- 
delt in ihrem 3., am 1. 1. 13 in Kraft getretenen 
Buch von der UV., und zwar betrifft der 1. Teil 
die GewllV. einschließlich der Baul V., der 2. Teil 
  
  
  
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die Landw# V., der 3. Teil die Seeln L. Die 
nachstehende Darstellung wird dieser Einteilung 
folgen. Im 6. Buch ist das Rentenfestsetzungs- 
verfahren geregelt, während das 1. Buch die Be- 
stimmungen über die für die ganze soziale Vers. 
maßgebenden Begriffe, Beh. und Einrichtungen 
enthält. Die Beziehungen der UV. zur Kr.-, Inv.= 
und WVers. sind im 5. Buch geregelt. Die Aende- 
rungen, die das materielle Recht der UV. erfahren 
hat, sind nicht eben zahlreich und groß; hervor- 
zuheben ist namentlich die abermalige Ausdehnung 
des Vers-Zwanges auf weitere Betriebe. Die Be- 
amten der Gden, Stiftungen und sonstigen öff. 
Körpersch. sind reichsgesetzlich gegen im Dienst 
crlittene U. bis jetzt nicht versichert, in W. wurde 
dagegen für dieselben neuerdings eine besond. 
UFürsorge getroffen. Ges. 7. 5. 14 Robl. 139 
u. Min JVV. 30. 6. 14 Rgbl. 297, s. Unfallfür- 
sorge für Beamte. — 4 A. Gewerbe-Unfall- 
versicherung einschließlich der Bau-Unfallver- 
sicherung. R#O. 8§ 537—914. ERO. 
19. 7. 11, ReBl. 839, Art. 43 f. W. Aß. 
8. 7. 12, Rgbl. 245, Min VV. 26. 10. 12, Rgbl. 
820; Min V. 26. 10. 12, Rgbl. 788 § 26 f. 
— u l. Umfang der Versicherung. Kreis der ver- 
sicherten Personen. 1 Zu unterscheiden ist zwischen 
gesetzl., statutarischer und freiwilliger Vers. — 
1. Gesetzliche Vers. Kraft Ges. sind versichert 
alle Arbeiter, Gehilfen, Gesellen und Lehrlinge, 
sowie solche Betriebsbeamte, Werkmeister u. Tech- 
niker, deren Jahresarbeitsverdst 5000 M nicht 
übcrsteigt, wenn sie beschäftigt sind: a) in Berg- 
werken, Salinen, Aufbereitungsanstalten, Stein- 
brüchen, Gräbereien (Gruben), b) in Fabriken, 
Werften, Hüttenwerken, Apotheken, gewerbl. 
Brauereien u. Gerbereibetrieben. Als Fabriken 
gelten schlechtweg alle Betr., die gewisse Merk- 
male des Großbetr. zeigen, nämlich solche, für 
die Dampfkessel oder durch elementare Kraft 
(Wind, Wasser, Dampf, Gas, Elektrizität usw.) 
oder durch tierische Kraft (Göpelwerke) be- 
wegte Triebwerke nicht bloß vorübergehend zur 
Anwendung kommen. Als Fabriken sollen fer- 
ner alle auf gewerbsmäßige Bearbeitung 
und Verarbeitung von Gegenständen gerich- 
teten Betriebe gelten, die zu diesem Zweck 
regelmäßig mindestens 10 Arbeiter beschäftigen, 
sowie Betriebe zur gewerbsmäßigen Erzeugung 
oder Verarbeitung von Sprengstoffen oder explo- 
dierenden Gegenständen und zur Erzeugung oder 
Weitergabe elektrischer Kraft. Außerdem ist es 
dem R. überlassen, für die Zwecke der UV. 
gewisse andere Betr. den Fabriken gleichzustellen. 
Dies ist denn auch bereits für eine größere 
Zahl von Betrieben, so alle Buchdruckereien, Gas- 
und Wasserleitungsinstallationsgeschäfte, Destil- 
lationen von nicht ganz unbedeutendem Umfang 
u. a., geschehen. c) auf Bauhöfen, in Gewerbe- 
betrieben, in denen Bau-, Dekorateur-, Stein- 
hauer--, Schlosser-, Schmiedec= oder Brunnen- 
arbeiten ausgeführt werden, in Steinzerkleine- 
rungsbetr. sowie bei Bauarbeiten außerhalb eines 
gewerbsm. Baubetr., d) im Schornsteinfeger-, 
Fensterputzer-, Fleischergewerbe, i. Betr. von Bade- 
anstalten, e) im gesamten Betr. der E. und 
der Post= und Telegrverwaltungen, in den Betr.
	        
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