Unfallmeldestellen — Unfallversicherung.
der durch den Unfall herbeigeführten Erwerbsun-
fähigkeit bemessenen Rente (Höchstbetrag der Voll-
rente 300 44) gewährt, an deren Stelle Heil-
anstaltsverpflegung treten kann; im Falle der
Tötung außerdem von dem Zeitpunkt an, mit dem
der Gefangene, wenn er am Leben geblieben
wärc, infolge der Strafverbüßung oder des Straf-
erlasses entlassen worden wäre, eine Hinterbliebe-
nenrente für die Witwe des Getöteten bis zu deren
Tod oder Wiederverheiratung, sowie für jedes
hinterbliebene Kind bis zu dessen zurückgelegtem
15. Lebensjahre (Höchstbetrag 90 A). Die Rente
kann bei wesentlicher Veränderung der Verhält-
nisse geändert werden, auch ist Kapitalabfindung
vorgesehen. Ausländern sowie deren Hinterblie-
benen wird eine Rente nicht gewährt. Die Ent-
schädigung wird ron Amtswegen im Fall der
Verletzung unmittelbar vor der Entlassung des
Verletzten aus der Anstalt festgesetzt und zwar
beim Unjall von Gefangenen durch das Straf-
anstaltskollegium, im Uebrigen von den Kreis-
regierungen. Die Renten werden in monatlichen
und wenn sich der Jahresbetrag auf 60 A oder
weniger beläuft, in ¼ jährlichen Beträgen im
Voraus durch die Post ausbezahlt. Die Ueber-
tragung der Renten auf Dritte sowie deren Ver-
pfändung oder Pfändung ist nur in beschränktem
Umfange möglich. Schwammberger.
Unfallmeldestellen, s. Telegraphenwesen X.
Unfallrente s. Unfallversicherung A. II. Z. 2.
6 Unfallverhütung s. Unfallversicherung A. .,
.IV.
Unfallversicherung. Einleitung. Unfall-
versicherung ist die Versicherung gegen die Folgen
pers. Unfälle, sowohl körperl. Verletzungen als
des Todes. Die Einführung einer solchen Vers.
öff. Art mit Zwangscharakter in D. erwies sich
immer mehr als dringendes Bedürfnis, weil für
erwerbsunfähige Arbeiter nur mangelhaft gesorgt
war. Das 1. Eingreifen des Staats brachte das
Haftpfl Ges. 7. 6. 71, das die Erweiterung der
Haftung des Untern. gewisser besonders gefährl.
Betriebe (EB., Bergwerke, Steinbrüche usw.) für
den durch Tötung oder Körperverletzung entstan-
denden Schaden gegenüber den Best. des allg.
bürgerl. Rechts bezweckte. Die Verfolgung der
Ersatzansprüche war indessen i. d. R. schwierig;
häufig mußte der Rechtsweg betreten werden u.
die Klagen hatten vielfach keinen Erfolg. Deshalb
wurde am 6. 7. 84 das 1. (industrielle) U G. er-
lassen. Der Kreis der versicherten Betr. war in
ihm noch ziemlich eng gezogen. Seinen Ausbau
erhielt das Werk durch das sog. Ausdehnungsges.
28. 5. 85, ferner durch UVG. f. Land= und Forst-
wirtschaft 5. 5. 86, Ges. betr. die UFürsorge für
Beamte und Pers. des Soldatenstands 15. 3. 86,
BaulG. 11. 7. 87, Seell VG. 13. 7. 87. Bedeut-
same Aenderungen und eine neue Fassung des
bisherigen Rechts brachten die Ges. 30. 6. 00, sie
fügten auch die UFürsorge für Gefangene, . d.,
hinzu. Eine zusammenfassende Regelung u. gleich-
zeitig eine Weiterbildung der gesamten sozialen
Vers. brachte RVO. 19. 7. 11, R#l. 509. Sie han-
delt in ihrem 3., am 1. 1. 13 in Kraft getretenen
Buch von der UV., und zwar betrifft der 1. Teil
die GewllV. einschließlich der Baul V., der 2. Teil
793
die Landw# V., der 3. Teil die Seeln L. Die
nachstehende Darstellung wird dieser Einteilung
folgen. Im 6. Buch ist das Rentenfestsetzungs-
verfahren geregelt, während das 1. Buch die Be-
stimmungen über die für die ganze soziale Vers.
maßgebenden Begriffe, Beh. und Einrichtungen
enthält. Die Beziehungen der UV. zur Kr.-, Inv.=
und WVers. sind im 5. Buch geregelt. Die Aende-
rungen, die das materielle Recht der UV. erfahren
hat, sind nicht eben zahlreich und groß; hervor-
zuheben ist namentlich die abermalige Ausdehnung
des Vers-Zwanges auf weitere Betriebe. Die Be-
amten der Gden, Stiftungen und sonstigen öff.
Körpersch. sind reichsgesetzlich gegen im Dienst
crlittene U. bis jetzt nicht versichert, in W. wurde
dagegen für dieselben neuerdings eine besond.
UFürsorge getroffen. Ges. 7. 5. 14 Robl. 139
u. Min JVV. 30. 6. 14 Rgbl. 297, s. Unfallfür-
sorge für Beamte. — 4 A. Gewerbe-Unfall-
versicherung einschließlich der Bau-Unfallver-
sicherung. R#O. 8§ 537—914. ERO.
19. 7. 11, ReBl. 839, Art. 43 f. W. Aß.
8. 7. 12, Rgbl. 245, Min VV. 26. 10. 12, Rgbl.
820; Min V. 26. 10. 12, Rgbl. 788 § 26 f.
— u l. Umfang der Versicherung. Kreis der ver-
sicherten Personen. 1 Zu unterscheiden ist zwischen
gesetzl., statutarischer und freiwilliger Vers. —
1. Gesetzliche Vers. Kraft Ges. sind versichert
alle Arbeiter, Gehilfen, Gesellen und Lehrlinge,
sowie solche Betriebsbeamte, Werkmeister u. Tech-
niker, deren Jahresarbeitsverdst 5000 M nicht
übcrsteigt, wenn sie beschäftigt sind: a) in Berg-
werken, Salinen, Aufbereitungsanstalten, Stein-
brüchen, Gräbereien (Gruben), b) in Fabriken,
Werften, Hüttenwerken, Apotheken, gewerbl.
Brauereien u. Gerbereibetrieben. Als Fabriken
gelten schlechtweg alle Betr., die gewisse Merk-
male des Großbetr. zeigen, nämlich solche, für
die Dampfkessel oder durch elementare Kraft
(Wind, Wasser, Dampf, Gas, Elektrizität usw.)
oder durch tierische Kraft (Göpelwerke) be-
wegte Triebwerke nicht bloß vorübergehend zur
Anwendung kommen. Als Fabriken sollen fer-
ner alle auf gewerbsmäßige Bearbeitung
und Verarbeitung von Gegenständen gerich-
teten Betriebe gelten, die zu diesem Zweck
regelmäßig mindestens 10 Arbeiter beschäftigen,
sowie Betriebe zur gewerbsmäßigen Erzeugung
oder Verarbeitung von Sprengstoffen oder explo-
dierenden Gegenständen und zur Erzeugung oder
Weitergabe elektrischer Kraft. Außerdem ist es
dem R. überlassen, für die Zwecke der UV.
gewisse andere Betr. den Fabriken gleichzustellen.
Dies ist denn auch bereits für eine größere
Zahl von Betrieben, so alle Buchdruckereien, Gas-
und Wasserleitungsinstallationsgeschäfte, Destil-
lationen von nicht ganz unbedeutendem Umfang
u. a., geschehen. c) auf Bauhöfen, in Gewerbe-
betrieben, in denen Bau-, Dekorateur-, Stein-
hauer--, Schlosser-, Schmiedec= oder Brunnen-
arbeiten ausgeführt werden, in Steinzerkleine-
rungsbetr. sowie bei Bauarbeiten außerhalb eines
gewerbsm. Baubetr., d) im Schornsteinfeger-,
Fensterputzer-, Fleischergewerbe, i. Betr. von Bade-
anstalten, e) im gesamten Betr. der E. und
der Post= und Telegrverwaltungen, in den Betr.