Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

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der Marine= und Heeresverw., f) in dem 
Binnenschiffahrts-, Flößerei-, Prahm= und Fähr- 
betr., beim Schiffziehen (Treideln), in der Binnen- 
fischerei, bei der Fischzucht, in der Teichwirtschaft 
und bei der Eisgewinnung, wenn sie gewerbsm. 
betrieben oder vom Reich, einem B9dsst., einer 
Gde, einem Gdeverband oder einer anderen öff. 
Körperschaft verwaltet werden, im Baggereibetr., 
beim Halten von Fahrzeugen auf Binnengewäs- 
sern, g) im Fuhrwerks-, Speditions-, Fahr-, 
Reittier= und Stallhaltungsbetr., wenn sie ge- 
werbsm. betrieben werden, beim Halten von ande- 
rren Fahrzeugen als Wasserfahrzeugen, wenn sie 
durch elementare oder tierische Kraft bewegt wer- 
den, sowie beim Halten von Reittieren, h) im 
Speicher-, Lagerei-= und Kellereibetr., wenn sie ge- 
werbsm. betrieben werden, i) im Ge#wBetr. der 
Güterpacker, Güterlader, Schaffer, Bracker, Wäger, 
Messer, Schauer, Stauer, k) in Betr. zur Be- 
förderung von Pers. oder Gütern und in Holz- 
fällungsbetr., wenn sie mit einem kaufmännischen 
Unternehmen verbunden sind, das über den Um- 
fang des Kleinbetr. hinausgeht, 1) unter der 
gleichen Voraussetzung (k) in Betr. zur Behand- 
lung und Handhabung der Ware. RO. 8 537 
Abs. 1, 538, 544, 545. Das RV. hat bestimmt, 
daß kaufmännische Unternehmen der in k und ! 
bezeichneten Art dann über den Umfang des 
Kleinbetr. hinausgehen, wenn in ihnen die Tätig- 
keit der von dem Unternehmer beschäftigten Pers. 
im ganzen jährlich 300 volle Arbeitstage (Tages- 
leistungen) ergibt. Bei Berechnung der Arbeitstage 
wird die Tätigkeit der Hausdiener, Arbeiter, 
Packer, Laufburschen, Kutscher usw., voll, diej. 
der kaufmännischen Angestellten, Verkäufer und 
dgl. nur zu ½ angerechnet. RVO. 8§ 537 Abs. 2 
vgl. mit RVBek. 15. 1. 12, AN. 504. Die U#. 
erstreckt sich auf diese Pers Kreise ohne Rücksicht auf 
Staatsangehörigkeit, Geschlecht, Alter, Familien--= 
verhältnisse, Gesundheit, Dauer der Beschäftigung 
und darauf, ob die Beschäftigung gegen Lohn und 
Gehalt erfolgt oder nicht. Auch bloße Gefällig- 
keitsleistungen können als versicherte Beschäftigung 
gelten. Aber nur freie Arbeiter unterliegen der 
gewerblichen UV. Für Strafgefangene, Insassen 
von Arbeitshäusern usw. besteht eine besondere 
Fürsorge, Ges. 30. 6. 00, RGBl. 536. Das ccharak- 
teristische Merkmal des Arbeiters sieht das Ges. 
in dem Vorhandensein einer persönl. Abhängig- 
keit des Arbeitenden von dem Betriebsunter- 
unternehmer, seiner Unterordnung unter dessen 
ausgesprochenen oder vermutlichen Willen. Der 
Unternehmer und sein Ehegatte sind daher nicht 
zwangsversichert. Ebenso Hausgewerbetreibende, 
s. d., da sie wegen ihrer pers. Unabhängigkeit als 
selbstständige Gewerbetreibende anzusehen sind. 
Dagegen unterliegen der Vers. Heimarbeiter, d. h. 
unselbständige, persönl. abhängige Lohnarbeiter, 
die von Gewerbetreibenden außerhalb deren Be- 
triebsstätten verwendet werden, s. d. Kinder sind 
versichert, wenn ihre Tätigkeit keine spielartige, 
sondern eine ernsthafte ist. Die Beschäftigung 
muß „in dem Betrieb“ erfolgen, d. h. es muß sich 
um Verrichtungen handeln, die sich auf Vorberei- 
tung, Durchführung und Abschluß eines Unter- 
nehmens beziehen. Doch erstreckt sich die Vers. 
Unfallversicherung. 
auch auf häusliche und andere Dste, zu denen 
Vers., die hauptsächlich im Betr. oder bei ver- 
sicherten Tätigkeiten beschäftigt sind, vom Unter- 
nehmer oder dessen Beauftragten herangezogen 
werden, RVO. § 546. Nicht versichert sind Pers., 
die nicht im techn. Betr., sondern lediglich im 
Kontor usw. beschäftigt find, ebenso Reisende. 
Die Vers. tritt von Rechtswegen durch bloße Auf- 
nahme der Beschäftigung in einem versicherungs- 
bflichtigen Betr. ein. — 2. Statuarische Vers. 
Durch Satzung kann die Vers. auf Betr Unter- 
nehmer, deren Jahresarbeitsverdst 3000 K nicht 
übersteigt oder die regelmäßig keine oder höchstens 
2 Vers Pflichtige gegen Entgelt beschäftigen, auf 
Betr Beamte mit einem 5000 A4 übersteigenden 
Jahresarbeitsverdst, sowie auf Hausgewerbetrei- 
bende erstreckt werden, die Unternehmer eines 
in § 537, 538 RVO. bezeichneten Betr. sind, 
RV0O. § 548. Durch Satzung der W. Baugewerks- 
ber G. ist die VPfl. ausgedehnt auf diejenigen 
BaugewTr. (kleine Unternehmer), die regel- 
mäßig keinen oder höchstens 1 Verspfl. gegen Ent- 
gelt beschäftigen. — 3. Freiwillige (Selbst-) 
Vers. Unternehmer, auf die sich die statutarische 
Vers Pfl. nicht erstreckt, sind unter den oben Ziff. 2 
bezeichneten Voraussetzungen berechtigt, sich gegen 
die Folgen von Betrinfällen selbst zu versichern. 
Durch Satzung kann diese Berechtigung auch auf 
Unternehmer erstreckt werden, die mehr als 
3000 JX Jahresarbeitsverdst haben oder regelmäßig 
wenigstens 3 VPfl. gegen Entgelt beschäftigen, 
RVO. 8J 550. Eine freiwillige Weiterversicherung 
kennt das UG. nicht. — 4. Befreiung von der 
Vpfl. Der Vers. unterliegen kraft Ges. nicht: 
RB., Staats B. und Pers. des Soldatenstandes, 
RVO. § 554. Für sie ist eine besondere UFür- 
sorge eingeführt, RG. 18. 6. 01, Rel. 211, 
31. 5. 06, REBl. 565 und 598; w. G. 23. 12. 02, 
Rabl. 589, VV. 23. 12. 02, Rabl. 599; s. Un- 
fallfürsorge für Beamte. — 4 II. Gegenstand 
der Bersicherung und Umfang der Entschädig- 
ung. x — 1. Gegenstand der Vers. ist der 
Ersatz des Schadens, der durch Körperverletzung 
dem Verletzten, durch seine Tötung den Hinter- 
blichenen entsteht, RPVG. § 555. Voraussetzung 
des Anspruchs ist, daß der Verletzte als Arbeiter 
oder Betr B. in einem versicherten Betr. beschäftigt 
war, s. oben I. Umfang der Vers. Es muß sich 
ferner um einen Unfall handeln. U. ist jede 
nicht vom Betroffenen selbst absichtlich herbei- 
geführte, dem Körper schädliche und plötzliche 
Einwirkung eines äußeren Vorgangs oder Zu- 
standes auf den menschlichen Körper oder m. a. W. 
ein zeitlich bestimmbares, in einen verhältnis- 
mäßig kurzen Zeitraum eingeschlossenes Ereignis, 
das in seinen möglicherweise erst allmählich her- 
vortretenden Folgen den Tod oder die Körper- 
verletzung verursacht. Hieraus ergibt sich zunächst, 
daß die sog. Gewerbekrankheiten, Einflüsse un- 
gesunder Betr Stätten, allmählich bei der Betr.= 
Arbeit und unter deren Einfluß entstehende 
äußere Verletzungen, sowie die allmähliche Ab- 
nützung der körperlichen Kräfte und allmähliche 
Verschlimmerung krankhafter Anlagen (z. B. all- 
mähliche Entstehung von Bruchleiden) nicht als 
U. anzusehen sind. Doch kann nach einer neuerl.
	        
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