Unfallversicherung.
zahlen. Die BG. kann jederzeit ein neues Heil-
verfahren eintreten lassen, wenn zu erwarten ist,
daß dies die ErwFähigk. des Rentners erhöht.
Auch von den KK. kann jederzeit die Wiederaufn.
des Heilverf. beantragt werden, RVO. 8§ 603, 604.
Ueber Einleitung des Heilverf. ist ein berufungef.
Bescheid zu erteilen. Hat der Verl. eine Anord-
nung, die das Heilverf. betrifft, ohne ges. oder
sonst triftigen Grund nicht befolgt, so kann ihm
die Entschäd. auf Zeit, nicht aber dauernd, ganz
oder teilw. versagt werden, sofern er auf die
Folgen hingewiesen worden ist und durch sein Ver-
halten die Erwerbsfähigkeit ungünstig beeinflußt
wird, RVO. § 606. Eine Operation, die in den
Bestand oder die Unversehrtheit des Körpers ein-
greift oder, wie jede Operation in Narkose, nicht
ohne Lebensgefahr vorgenommen werden kann,
braucht der Verl. nicht zu dulden. — 3. Ver-
änderung der Verhältnisse. Die Ug.
werden als Ersatz für beeinträcht. Erwerbsfähig-
keit gewährt und zwar nur für die Dauer der
Erwerbsbeschr. Anderweite Feststellung (Her-
absetzung, Entziehung, Erhöhung, Wiederverwilli-
gung) hat daher zu erfolgen, sobald eine „wesent-
liche, bis zu einem gewissen Grad nachhaltige
Aend.“ der maßgeb. Verhältn. (UFolgen) zum
Besseren oder Schlimmeren eingetreten ist. Eine
Aend. der Erwgähigkeit um nur 5 v. H. ist für die
Regel als keine wesentl. anzusehen. Die RAender.
wird in jedem Fall von der BG. vorgenommen
und zwar in einem mit bes. Sicherheiten aus-
gestatteten Verf., RVO. § 1600 f. In den ersten
2 J. nach dem Unf. darf wegen einer Aender.
im Zustand des Verl. eine neue Feststellung jeder-
zeit vorgenommen oder beantragt werden. Ist je-
doch innerh. dieser Frist eine Dauer R. rechts-
kräftig festgest. worden, R VO. 8§ 1585, oder ist die
2jähr. Frist abgelaufen, so darf eine neue Fest-
stellung nur in Zeiträumen von mind. 1 J. vor-
genommen oder beantragt werden, d. h. zwischen
der Wirkung des alten und der des neuen Be-
scheides muß ein volles I., sog. Sperrj., liegen.
Diese Fristen werden auch durch Einleitung eines
neuen Heilverf. nicht berührt. Durch Uebereink.
zwischen der BG. und dem Verl. können von Fall
zu Fall die Zeiträume gekürzt werden, RVO.
§ 608, 609. Eine Minderung oder Entziehung
der R. wird mit Ablauf des auf die Zustellung
des betr. Besch, oder Endbesch. f. Mts. wirksam.
Crhöhung oder Wiedergewährung der R. kann nur
für die Heit nach Anmeldung des höh. Anspruchs
cCefordert werden, RVO. § 610, 611. An dem ein-
mal rechtskräftig festges. Jahresarb Verdienst darf
auch in späteren Streitverf. nichts mehr ge-
ändert werden, abges. von dem Fall der Feststell.
der sog. Dauer R. an Stelle der vorläuf. R., RVO.
1585 Abs. 2. — 4. Fälligkeitstermine,
Auszahlung. Kosten des Heilverf. und
Sterbe G. sind binnen einer Woche nach ihrer Fest-
stellung, R. in monatl., und wenn sich der Jahres-
betrag auf 60 4¾ oder weniger beläuft, in jährl.
Betr. im voraus unter Aufrundung auf volle
5 3 zu zahlen. Im Einverst. mit dem Entschäd.-
Berecht. kann die Zahlung auch in längeren Zeit-
abschnitten erfolgen, RVO. § 612. Die Ausz.
wird stets durch die Post bewirkt und zwar durch
797
die Postanst., in deren Bez. der Berecht. wohnt.
Die obersten Postbeh. können von jeder BG. einen
Vorschuß einziehen, der den Betrag nicht über-
steigen darf, den die BG. im lauf. Geschäftsj.
voraussichtlich zu zahlen hat, RVO. § 726 f.,
s. auch Rundschr. des RVA. über Zahlung der
Entschäd. 2. 11. 12, AN. 957. Hat der Be-
recht. bei seinem Tod die Entschäd. noch nicht er-
halten, so sind nacheinander Ehegatte, Kinder,
Vater, Mutter, Geschwister bezugsber., wenn sie
mit dem Ber. z. Z. des Todes in häusl. Gemeinsch.
gelebt haben, RVO. § 614. — 5. Ruhen der R.
Das Recht auf Bezug der R. ruht a) solang der Be-
rechtigte eine 1 Mon. übersteig. Freiheitstr. ver-
büßt oder in einem ArbeitsH. oder einer Besse-
rungsanst. untergebracht ist. Hat der Ber. im
Inl. wohnende Angehör., die im Fall seines Todes
Auspr. auf R. haben würden, so ist diesen die R.
bis zur Höhe seines Anspruchs zu überweisen;
b) solang sich der berecht. Inl. im Ausl. aufhält
und es unterläßt, der BG. seinen Aufenthalt mit-
zuteilen, sowie, wenn er Verl. ist, auf Verlangen
der BG. sich von Zeit zu Zeit bei dem zust.
Konsul oder einer ihm bezeichn. anderen d. Beh.
vorzustellen; s. Rundschr. des RV A. 2. 11. 12,
AN. 976; c) solang sich der berecht. Ausl. freiw.
gewöhnl. im Ausl. aufhält; d) solang der
berecht. Ausl. wegen Verurteilung in einem
Strafverf. aus dem RGebiet oder dem Gebiet
eines Bdsst. ausgewiesen ist; näheres u. wegen
der Ausn. s. RO. 615. — 6. Kapital-
abfindung. Beträgt die R. eines Verl. ⅛ der
Voll R. oder weniger, so kann ihn die BG. mit
seiner Zust. nach Anhören des VMA. durch eine dem
Wert seiner Jahres R. entspr. Kapitalzahlung ab-
finden. Das VA. hat in W. vor Abgabe seiner
Aeußerung den vorläuf. unterstützpflicht. MW#bd
sowie die Ortsbeh. f. d. Arb Vers. des Wohn= oder
Aufenthaltsorts des Verl. zu hören, § 26 Min I„V.
26. 10. 12, Rgbl. 798. Ein entschädigungsberecht.
Ausl., der seinen gewöhnl. Aufenthalt im Inl.
aufgibt oder sich gewöhnl. im Ausl. aufhält, kann
mit seiner Zust. mit dem Ffachen Betrag
der Jahres R. abgefunden werden, ohne seine
Zustimmung mit einem dem Wert seiner JahresR.
entspr. Kapital. Die Berechn. des Kap Werts wird
vom Bdsri. geregelt, RVO. 8 616—618; Rchsk.=
Bek. 21. 12. 12, ANAM. 1095. — 7. Liberali-
tätsleistungen der BG. Ueberzeugt sich die
BG. bei erneuter Prüfung, La die Leistung zu
Unrecht ganz oder teilw. abgelehnt, entzogen oder
eingestellt worden ist, so kann sie diese neu fest-
stellen. Eines berufungsfähigen Besch. bedarf es
hiebei nicht. Die BG. braucht eine Entschäd.
nicht zurückzufordern, die sie vor rechtskr. Entsch.
zahlen mußte, RVO. § 619, 620. — 8. Ueber-
tragun der Ansprüche. Die Ueber-
tragung, Verpfändung und Pfändung von Entsch.=
Anspr. ist, von einigen Ausn. abgesehen, val.
RV0O. 8§ 119, 621, rechtl. unwirksam. Ebenso ist
eine Aufrechnung von Entsch Anspr. nur in weni-
gen genau bezeichn. Fällen, RVO. § 622, u-
lässig. — 1 III. Träger der Versicherung. 1 Tr.
der UV. sind i. d. R. die BG. und nur ausnahms-
weise das Reich oder die einz. Bdsst., sowie Gden,
Gde Verbände oder andere öff. Körperschaften. —