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tützung kommt auch in Wegfall, wenn anderweitig
erpflichtete (z. B. Dienstherrschaften, Arbeitgeber,
Krankenkassen, Gefängnisanstalten, Polizeibehör-=
den usw.) mit Rücksicht auf die ihnen obliegenden
Pflichten die Fürsorge für den Hilfsbedürftigen
übernehmen. Es ergibt sich hieraus vor allem der
subsidiäre Charakter der öff. Unterstützung.
Hilfsbedürftig ist demnach, wer das für sich und
seine Familie zum notdürftigen Unterhalt Erfor-
derliche weder aus eigenen Mitteln oder Kräften
zu beschaffen imstande ist, noch dasselbe von ande-
rer Seite empfängt. Der Besitz von Vermögen
schließt die H. nur dann aus, wenn dasselbe in
dem Zeitpunkt, wo das Bedürfnis hervortritt,
auch verwertbar ist. Ebenso wird durch das Vor-
handensein einer zum Erwerb des Unterhalts aus-
reichenden Arbeitskraft die H. nur dann ausge-
schlossen, wenn Gelegenheit zu deren Betätigung
vorhanden ist. Zu den Aufgaben der öff. Armpfl.
gebört nur die Gewährung des unbedingt
otwendigen. Fflicht zur Hilfe besteht nur
gegenüber gegen wärtiger oder doch unmit-
telbar bevorstehender Not. Schulden des
Hilfsbed. berühren die öff. Armpfl. nicht, es wäre
denn, daß deren Bezahlung ausnahmsweise zur
Beseitigung eines augenblicklichen Notstands, z. B.
Zahlung rückständiger Miete behufs Erhaltung der
Wohnung, erfolgte. Die Tatsache der H. genügt
zur Begründung der Unterstützungspflicht; auf die
Ursache, z. B. eigenes Verschulden des H., kommt
es nicht an. Von besonderer Bedeutung ist, ob
nur vorübergehende oder aber ob
dauernde H. vorliegt. Nach § 5 FG. berechtigt
nur dauernde H. zur Versagung der Fortsetzung
des Aufenthalts. Nach § 4 — ist weiter zu
unterscheiden zwischen unmittelbarer und
mittelbarer H. Als eigentlicher Gegen-
stand der öff. Armpfl. in rechtlicher Beziehung gilt
nur dann der Hilfsbed. selbst, wenn er selb-
ständig, dagegen das Familienhaupt, wenn der
Hilfsbed. ein abhängiges Familienglied ist.
Die Unterstützungen, welche den Angehörigen zu-
teil werden, gelten als dem Familienhaupte
ewährt. Zur Familie im armenrechtl. Sinn ge-
hören alle diejenigen Personen, welche nach dem
Ges. an den Unterstützungswohnsitzverhältnissen
des Familienhauptes teilnehmen, mag letzteres
einen Unterstützungswohnsitz haben oder landarm
sein. Einen Anspruch auf Unterstützung kann der
tTrme nie im Rechtsweg, sondern nur bei der zu-
ständigen Verwaltungsbehörde geltend machen, die
keine Ansprüche zulassen darf, die über das Not-
dürftige hinausgehen, WG WG. Art. 7. Die
Entscheidung von Beschwerden wegen verweiger-
ter oder ungenügender Armenunterstützung durch
die O#bde steht dem Bezirksrat zu, BezO.
Art. 42 Z. 7. Gegen dessen Entscheidung ist eine
weitere einmalige Beschwerde an die Kreisregie-
rung zulässig, Art. 7 Abs. 2 AGU= WG. Ueber
Beschwerden gegen Anordnungen der Landarmen-
behörden erkennt die Kreisreg., gegen deren Ver-
fügung eine einmalige Beschwerde an das MingJ.
stattfindet, Art. 7 Abs. 3 AGU WG. Der Bezug
öff. Unterst. hat den Verlust gewisser politischer
Armenwesen.
Rechte zur Folge. Soweit dieser sich auf reichs-
gesetzliche Bestimmungen gründet, gilt R. 15. 3.
09, soweit er sich auf württ. Ges. gründet, das
Ges. 23. 7. 10, Rgbl. 411, s. unter IV. F.
I 2. Träger und Organe der öff. Armenpflege. 1
Das UW. betrachtet die öff. U. Armer als
Staatslast, es überträgt diese aber auf untergeord-
nete Verbände: einzelne Aufgaben sind den Land-
armenverbänden, alle anderen den Ortsarmenver-
bänden zugewiesen. Die Zusammensetzung und
Einrichtung der OA#bde und LWMbde ist unter
Beobachtung der in § 8—7 UW . gegebenen
allgemeinen Vorschriften der Landesgesetzgebung
überwiesen. Ortsarmenverbände können
aus einer oder mehreren Gemeinden oder selb-
ständigen Gutsbezirken oder aus Gemeinden und
Gutsbezirken zusammengesetzt sein. Alle zu einem
Oubd vereinigten Gemeinden und Gutsbezirke
(Gesamt A#bde) gelten nach außen hin in bezug
auf Erwerb und Verlust des UW. als Einheit.
OA#bde heißen sonach die Gemeinden oder Guts-
bezirke in ihrer Eigenschaft als Organe der öff.
Armpfl. In W. bildet jede Gemeinde für sich einen
OAbbd. Die Vereinigung mehrerer Gden eines
Oberamtsbez. zu einem Gesamt O#M#bd ist statt-
haft, Art. 8. AGUWG. In zusammengesetzten
Gden ist die Gesamtgemeinde O#bd, Ges. 2. 7.
89 Art. 12. Die Pflicht zur tatsächlichen vor-
läufigen U. liegt stets den O##bden ob, die end-
gültige Verpflichtung zur U. trifft sie bloß da, wo“
sie durch den UW. begründet ist. Landarmen-
verbände sind entweder die Bundesstaaten als
solche oder größere, i. d. R. aus einer Mehrheit
von O#bden bestehende räumlich abgegrenzte
Bezirke, in W. die vier Kreise, Ges. 2. 7. 89.
Die reichsgesetzliche Verpflichtung der LA#bde be-
schränkt sich auf die Tragung der endgültigen
Armenlast für solche Personen, welche keinen UW.
haben: Landarme, § 5 UWG. Landesgesetzlich
können ihnen weitere Verpflichtungen auserlegt
werden, dies ist in W. geschehen: sie sind verpflich-
tet, denjenigen ihrem Bezirk angehörenden
OuA# den Beihilfe zu gewähren, die durch Er-
füllung ihrer Verpflichtungen überbürdet werden;
im Streitfall entscheidet die Kreisreg., endgülti
das Min J., AMGU WG. Art. 25. Die LWMbde fi
einerseits gehalten, in ihren Anstalten soweit mög-
lich gegen Entschädigung die den O#bden an-
heimfallenden Personen aufzunehmen, anderer-
seits sind sie befugt, ihnen anheimfallende Per-
sonen d. zur vorl. Unterst. verpflichteten OAVbd
gegen Entschädigung zu überweisen, AGU# WG.
Art. 22. Muß ein Deutscher, d. h. Angehöriger
eines zum Geltungsbereich des UW . gehörigen
Bundesstaats, der keinen UW. hat, auf Verlangen
einer ausländischen Staatsbehörde oder auf An-
trag eines Konsuls oder Gesandten des Reichs
aus dem Ausland (einschl. Bayern) über-
nommen werden, so liegt, wenn bei der Ueber-
nahme Hilfsbedkt. vorhanden ist, oder innerh. 7 T.
nachher eintritt, die Verpflichtung zur Erstattung
der Kosten der Unterstützung demjenigen LAVbd
ob, innerhalb dessen der H. seinen letzten UW.
gehabt hat. Läßt sich dieser nicht ermitteln, so ist