Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

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tützung kommt auch in Wegfall, wenn anderweitig 
erpflichtete (z. B. Dienstherrschaften, Arbeitgeber, 
Krankenkassen, Gefängnisanstalten, Polizeibehör-= 
den usw.) mit Rücksicht auf die ihnen obliegenden 
Pflichten die Fürsorge für den Hilfsbedürftigen 
übernehmen. Es ergibt sich hieraus vor allem der 
subsidiäre Charakter der öff. Unterstützung. 
Hilfsbedürftig ist demnach, wer das für sich und 
seine Familie zum notdürftigen Unterhalt Erfor- 
derliche weder aus eigenen Mitteln oder Kräften 
zu beschaffen imstande ist, noch dasselbe von ande- 
rer Seite empfängt. Der Besitz von Vermögen 
schließt die H. nur dann aus, wenn dasselbe in 
dem Zeitpunkt, wo das Bedürfnis hervortritt, 
auch verwertbar ist. Ebenso wird durch das Vor- 
handensein einer zum Erwerb des Unterhalts aus- 
reichenden Arbeitskraft die H. nur dann ausge- 
schlossen, wenn Gelegenheit zu deren Betätigung 
vorhanden ist. Zu den Aufgaben der öff. Armpfl. 
gebört nur die Gewährung des unbedingt 
otwendigen. Fflicht zur Hilfe besteht nur 
gegenüber gegen wärtiger oder doch unmit- 
telbar bevorstehender Not. Schulden des 
Hilfsbed. berühren die öff. Armpfl. nicht, es wäre 
denn, daß deren Bezahlung ausnahmsweise zur 
Beseitigung eines augenblicklichen Notstands, z. B. 
Zahlung rückständiger Miete behufs Erhaltung der 
Wohnung, erfolgte. Die Tatsache der H. genügt 
zur Begründung der Unterstützungspflicht; auf die 
Ursache, z. B. eigenes Verschulden des H., kommt 
es nicht an. Von besonderer Bedeutung ist, ob 
nur vorübergehende oder aber ob 
dauernde H. vorliegt. Nach § 5 FG. berechtigt 
nur dauernde H. zur Versagung der Fortsetzung 
des Aufenthalts. Nach § 4 — ist weiter zu 
unterscheiden zwischen unmittelbarer und 
mittelbarer H. Als eigentlicher Gegen- 
stand der öff. Armpfl. in rechtlicher Beziehung gilt 
nur dann der Hilfsbed. selbst, wenn er selb- 
ständig, dagegen das Familienhaupt, wenn der 
Hilfsbed. ein abhängiges Familienglied ist. 
Die Unterstützungen, welche den Angehörigen zu- 
teil werden, gelten als dem Familienhaupte 
ewährt. Zur Familie im armenrechtl. Sinn ge- 
hören alle diejenigen Personen, welche nach dem 
Ges. an den Unterstützungswohnsitzverhältnissen 
des Familienhauptes teilnehmen, mag letzteres 
einen Unterstützungswohnsitz haben oder landarm 
sein. Einen Anspruch auf Unterstützung kann der 
tTrme nie im Rechtsweg, sondern nur bei der zu- 
ständigen Verwaltungsbehörde geltend machen, die 
keine Ansprüche zulassen darf, die über das Not- 
dürftige hinausgehen, WG WG. Art. 7. Die 
Entscheidung von Beschwerden wegen verweiger- 
ter oder ungenügender Armenunterstützung durch 
die O#bde steht dem Bezirksrat zu, BezO. 
Art. 42 Z. 7. Gegen dessen Entscheidung ist eine 
weitere einmalige Beschwerde an die Kreisregie- 
rung zulässig, Art. 7 Abs. 2 AGU= WG. Ueber 
Beschwerden gegen Anordnungen der Landarmen- 
behörden erkennt die Kreisreg., gegen deren Ver- 
fügung eine einmalige Beschwerde an das MingJ. 
stattfindet, Art. 7 Abs. 3 AGU WG. Der Bezug 
öff. Unterst. hat den Verlust gewisser politischer 
Armenwesen. 
Rechte zur Folge. Soweit dieser sich auf reichs- 
gesetzliche Bestimmungen gründet, gilt R. 15. 3. 
09, soweit er sich auf württ. Ges. gründet, das 
Ges. 23. 7. 10, Rgbl. 411, s. unter IV. F. 
I 2. Träger und Organe der öff. Armenpflege. 1 
Das UW. betrachtet die öff. U. Armer als 
Staatslast, es überträgt diese aber auf untergeord- 
nete Verbände: einzelne Aufgaben sind den Land- 
armenverbänden, alle anderen den Ortsarmenver- 
bänden zugewiesen. Die Zusammensetzung und 
Einrichtung der OA#bde und LWMbde ist unter 
Beobachtung der in § 8—7 UW . gegebenen 
allgemeinen Vorschriften der Landesgesetzgebung 
überwiesen. Ortsarmenverbände können 
aus einer oder mehreren Gemeinden oder selb- 
ständigen Gutsbezirken oder aus Gemeinden und 
Gutsbezirken zusammengesetzt sein. Alle zu einem 
Oubd vereinigten Gemeinden und Gutsbezirke 
(Gesamt A#bde) gelten nach außen hin in bezug 
auf Erwerb und Verlust des UW. als Einheit. 
OA#bde heißen sonach die Gemeinden oder Guts- 
bezirke in ihrer Eigenschaft als Organe der öff. 
Armpfl. In W. bildet jede Gemeinde für sich einen 
OAbbd. Die Vereinigung mehrerer Gden eines 
Oberamtsbez. zu einem Gesamt O#M#bd ist statt- 
haft, Art. 8. AGUWG. In zusammengesetzten 
Gden ist die Gesamtgemeinde O#bd, Ges. 2. 7. 
89 Art. 12. Die Pflicht zur tatsächlichen vor- 
läufigen U. liegt stets den O##bden ob, die end- 
gültige Verpflichtung zur U. trifft sie bloß da, wo“ 
sie durch den UW. begründet ist. Landarmen- 
verbände sind entweder die Bundesstaaten als 
solche oder größere, i. d. R. aus einer Mehrheit 
von O#bden bestehende räumlich abgegrenzte 
Bezirke, in W. die vier Kreise, Ges. 2. 7. 89. 
Die reichsgesetzliche Verpflichtung der LA#bde be- 
schränkt sich auf die Tragung der endgültigen 
Armenlast für solche Personen, welche keinen UW. 
haben: Landarme, § 5 UWG. Landesgesetzlich 
können ihnen weitere Verpflichtungen auserlegt 
werden, dies ist in W. geschehen: sie sind verpflich- 
tet, denjenigen ihrem Bezirk angehörenden 
OuA# den Beihilfe zu gewähren, die durch Er- 
füllung ihrer Verpflichtungen überbürdet werden; 
im Streitfall entscheidet die Kreisreg., endgülti 
das Min J., AMGU WG. Art. 25. Die LWMbde fi 
einerseits gehalten, in ihren Anstalten soweit mög- 
lich gegen Entschädigung die den O#bden an- 
heimfallenden Personen aufzunehmen, anderer- 
seits sind sie befugt, ihnen anheimfallende Per- 
sonen d. zur vorl. Unterst. verpflichteten OAVbd 
gegen Entschädigung zu überweisen, AGU# WG. 
Art. 22. Muß ein Deutscher, d. h. Angehöriger 
eines zum Geltungsbereich des UW . gehörigen 
Bundesstaats, der keinen UW. hat, auf Verlangen 
einer ausländischen Staatsbehörde oder auf An- 
trag eines Konsuls oder Gesandten des Reichs 
aus dem Ausland (einschl. Bayern) über- 
nommen werden, so liegt, wenn bei der Ueber- 
nahme Hilfsbedkt. vorhanden ist, oder innerh. 7 T. 
nachher eintritt, die Verpflichtung zur Erstattung 
der Kosten der Unterstützung demjenigen LAVbd 
ob, innerhalb dessen der H. seinen letzten UW. 
gehabt hat. Läßt sich dieser nicht ermitteln, so ist
	        
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