Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

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A. Die Berufsgenossenschaften. 1 1. Recht- 
liche Bedeutung der BG. Die Vers. er- 
folgt auf Gegenseitigkeit durch die Unternehmer 
der verspfl. Betr., die zu diesem Zweck in BG. 
vereinigt sind. Dies. sind öff.-rechtl. körpersch. 
Verbände auf Gegenseitigkeit mit dem Recht der 
Selbstverwaltung. — 2. Zusammensetzung 
und Aenderung des Bestandes der 
B. Die BG. sind für örtlich bestimmte Bez. zu 
bilden, nämlich für das ganze RGebiet oder Teile 
desselben; innerh. dieses Bez. umfaßt die B. 
allc Betr. derj. Gew Zweige, für die sie errichtet 
ist, RKVO. 8 630. Z. Zt. gibt es im d. Reich 
67 gewerbl. BG. Verzeichnis s. AN. 1912 Nr. 12 
S. 1035. Im Jahr 1913 waren 762 603 gewerbl. 
Betr. mit 10 178.577 vers. Pers. der UV. unter- 
worfen. Umfaßt ein Betrieb wes. Bestandteile 
verschied. G-Zweige, so ist er der BG. zuzuteilen, 
der der Hauptbetr. angehört, RVO. 8S 631. 
Untern. eines Betr. ist derj., für dessen Rechnung 
der Betr. geht, RVO. 8 633. Mehrere B. können 
sich durch übereinst. Beschluß der Gensch Versamml. 
vereinigen. Die beteil. GenschVersamml. können 
weiter beschließen, daß einz. GewzBweige oder 
örtlich begr. Teile aus einer BG. in eine andere 
übergehen. Solche Beschl. bedürfen der Genehm. 
des Bdsrts., die insbes. versagt werden kann, wenn 
das Ausscheiden die Leistungsfähigkeit einer der 
beteil. BG. gefährden würde. er Bdert. ent- 
cheidet, ob für einz. Gew Zweige oder örtl. begr. 
eile eine bes. (neue) BG. zu errichten ist. Wird 
eine BG. unfähig, ihre ges. Verpfl. zu erfüllen, 
8 kann der Bdsrt. sie auflösen, wenn das RVA., 
eschlußsenat, es beantragt. Die GewZweige der 
aufgelösten BG. werden anderen BG. zugewiesen. 
Dies ist noch nie praktisch geworden. Näh. s. 
RVO. § 635—648. — 3. Verfassung der 
BG. a) Mitgliedschaft. Mitgl. einer B. 
ist kraft Ges. jeder Untern. eines Betriebs derj. 
Gewweige, für die die BG. errichtet ist, falls der 
Betr. im Bez. der B. seinen Sitz hat. Die 
Mitgliedschaft beginnt, unabhängig von der An- 
meldung, mit Eröffnung des Betr. oder des Be- 
ginns seiner VersPfl., * erlischt mit der Ein- 
stellung des Betr. oder dem dauernden Wegfall 
der Voraussetzungen der Verspfl., RVO. § 649 f. 
— b) Anmeldung der Betriebe, Aende- 
rungen in ihnen und in ihrer Zugehörig- 
keit zu den BG. Wer mit einem Betrieb Mit- 
Kied einer BG. wird, hat binnen 1 Woche dem 
A., in dessen Bezirk der Betrieb seinen Sitz hat, 
eine Anzeige zu erstatten, die Gegenstand, Art 
und Zeitpunkt der Eröffnung des Betr. und Zahl 
der vers. Personen enthalt. Die Anz. ist 
doppelt einzureichen. Vom W#A. ist Beschein. zu er- 
teilen und der angemeldete Betr. unter Mitteilung 
einer Ausfert. der Anz. dem Gensch Vorst. zu über- 
weisen, RBO. § 653, 654. Aend. im Betrieb, 
die für die Zugehörigkeit zur BG. von Bedeutung 
sind, sind ebenso wie Aend. in der Pers. des Unter- 
nehmers anzumelden, RVO. § 664, 665. Die 
Gensch Vorst. haben Betriebsverzeichnisse 
(früher Genossenschaftskataster genannt) zu 
führen, in welche die Mitgl. nach Prüfung ihrer 
Zugehörigkeit aufgenommen werden. Den Mitgl., 
die in das Betr Verzeichnis aufgenommen sind, 
Unfallversicherung. 
stellt der Gensch Vorst. Mitgl Scheine zu. Wird die 
Aufn. abelehnt, so ist dem Betrlint. durch Ver- 
mittlung des VA. ein Bescheid mit Gründen zu- 
zustellen. Gegen die Aufn. oder Ablehnung kann 
sich der Unt. binnen 1 Mon. an das O#A. und 
weiter an das RV A. beschweren, RVO. 8§ 657 f. 
Hält es der Gensch Vorst. auf Antrag des Unt. 
oder von Amtswegen für geboten, den Betr. 
einer anderen BG. zu überweisen, z. B. 
wegen Aend. des Betr., so überweist er ihn dieser 
und teilt es ihr und durch das VA. dem Untern. 
unter Ang. der Gründe mit. Dies gilt z. B. auch 
bei Betrlleberw. von einer gew. an eine landw. 
BG. und umgekehrt. Gegen die Ueberw. können 
der Untern. und der andere Gensch Vorst. Beschw. 
erheben, über die das O##A. und weiter endguültig 
das RVA. entscheiden. Beansprucht eine BG. die 
Ueberweis. eines Betr. und widerspricht der 
Untern. oder die BG., der der Betr. bisher an- 
gehörte, so hat der Vorst. dieser BG. die Sache 
dem O#A. zur Entsch. vorzulegen, RVO. §666 bis 
668. Was von Ueberweis. eines Betr. Hesatt ist, 
giit entspr. für seine Löschung, RVO. 8 670. 
ehen einz. Betr. oder Nebenbetr. von einer BG. 
auf eine andere über, so hat die andere BG. von 
da an die Entsch Anspr. zu befriedigen, die gegen 
die alte BG. aus U. in den ausgeschiedenen Betr. 
erwachsen sind, Uebergang der ULast. Die über- 
nehmende BG. hat dafür Anspr. auf einen entspr. 
Teil der Rücklage der abgebenden BGE., RO. 
§ 673, 643. — c) Satzung. Die B. regeln 
ihre innere Verw. und Geschäftsordn. durch eine 
von der Gensch Vers. zu beschließ., vom RV A. zu 
enehm. Satzung, § 675 . RV O. Die Satzung 
ann bestimmen, daß die BG. in örtl. abgegrenzte 
Sektionen eingeteilt wird und daß bes. Ver- 
trauensmänner als örtl. Gensch Organe eingesetzt 
werden. Auch zur Aenderung der Satzung ist 
Genehm. des RVA. erforderlich. — d) Ge- 
nossenschaftsorgane. Jede Gensch. hat einen 
Vorstand, der von der Gensch Versamml. gewählt 
wird. Ihm liegt die ges. Verw. der Gensch. ob, 
soweit nicht einz. Angelegenheiten durch Ges. oder 
Satzung der Gensch Versamml. oder anderen Or- 
ganen der Gensch. übertragen ind. Er vertritt 
nach näh. Best. der Satz. die Gensch. gerichtlich 
und außergerichtlich. Die Mitgl. der Organe der 
Gensch. erhalten für Zeitverlust einen Pauschbe- 
trag, dessen Höhe von der GenschVersamul. be- 
stimmt wird. Die Satz. einer BG. kann bestim- 
men, daß Vertr. der Vers. ihrem Vorst. oder, 
wenn die BG. in Sektionen geteilt ist, dem 
Sekt Vorst. mit Stimmrecht angehören, R. 
§ 685 f. Solang und soweit die Wahl 
ges. Org. einer G. nicht zustand kommt 
oder ges. Org. sich weigern, ihre Geschäfte zu 
führen, führt sie auf Kosten der BG. das l. 
selbst oder durch Beauftragte, RVO. § 689. Auf 
diese Weise kann z. B. nötigenfalls der Erlaß von 
UVerhüt Vorschr. erzwungen werden. — e) An- 
gestellte. Die Gensch ers. hat die allg. An- 
stell Bedingungen und die Rechtsverhältnisse der 
Angest. der Gensch. durch DienstO. zu regeln. 
U. a. sind die Gehälter, die mind. zu zahlen sind, 
und Grundsätze über das Aufsteigen im Gehalt 
festzusetzen. Die Dienst O. kann auch lebenslängl.
	        
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