798
A. Die Berufsgenossenschaften. 1 1. Recht-
liche Bedeutung der BG. Die Vers. er-
folgt auf Gegenseitigkeit durch die Unternehmer
der verspfl. Betr., die zu diesem Zweck in BG.
vereinigt sind. Dies. sind öff.-rechtl. körpersch.
Verbände auf Gegenseitigkeit mit dem Recht der
Selbstverwaltung. — 2. Zusammensetzung
und Aenderung des Bestandes der
B. Die BG. sind für örtlich bestimmte Bez. zu
bilden, nämlich für das ganze RGebiet oder Teile
desselben; innerh. dieses Bez. umfaßt die B.
allc Betr. derj. Gew Zweige, für die sie errichtet
ist, RKVO. 8 630. Z. Zt. gibt es im d. Reich
67 gewerbl. BG. Verzeichnis s. AN. 1912 Nr. 12
S. 1035. Im Jahr 1913 waren 762 603 gewerbl.
Betr. mit 10 178.577 vers. Pers. der UV. unter-
worfen. Umfaßt ein Betrieb wes. Bestandteile
verschied. G-Zweige, so ist er der BG. zuzuteilen,
der der Hauptbetr. angehört, RVO. 8S 631.
Untern. eines Betr. ist derj., für dessen Rechnung
der Betr. geht, RVO. 8 633. Mehrere B. können
sich durch übereinst. Beschluß der Gensch Versamml.
vereinigen. Die beteil. GenschVersamml. können
weiter beschließen, daß einz. GewzBweige oder
örtlich begr. Teile aus einer BG. in eine andere
übergehen. Solche Beschl. bedürfen der Genehm.
des Bdsrts., die insbes. versagt werden kann, wenn
das Ausscheiden die Leistungsfähigkeit einer der
beteil. BG. gefährden würde. er Bdert. ent-
cheidet, ob für einz. Gew Zweige oder örtl. begr.
eile eine bes. (neue) BG. zu errichten ist. Wird
eine BG. unfähig, ihre ges. Verpfl. zu erfüllen,
8 kann der Bdsrt. sie auflösen, wenn das RVA.,
eschlußsenat, es beantragt. Die GewZweige der
aufgelösten BG. werden anderen BG. zugewiesen.
Dies ist noch nie praktisch geworden. Näh. s.
RVO. § 635—648. — 3. Verfassung der
BG. a) Mitgliedschaft. Mitgl. einer B.
ist kraft Ges. jeder Untern. eines Betriebs derj.
Gewweige, für die die BG. errichtet ist, falls der
Betr. im Bez. der B. seinen Sitz hat. Die
Mitgliedschaft beginnt, unabhängig von der An-
meldung, mit Eröffnung des Betr. oder des Be-
ginns seiner VersPfl., * erlischt mit der Ein-
stellung des Betr. oder dem dauernden Wegfall
der Voraussetzungen der Verspfl., RVO. § 649 f.
— b) Anmeldung der Betriebe, Aende-
rungen in ihnen und in ihrer Zugehörig-
keit zu den BG. Wer mit einem Betrieb Mit-
Kied einer BG. wird, hat binnen 1 Woche dem
A., in dessen Bezirk der Betrieb seinen Sitz hat,
eine Anzeige zu erstatten, die Gegenstand, Art
und Zeitpunkt der Eröffnung des Betr. und Zahl
der vers. Personen enthalt. Die Anz. ist
doppelt einzureichen. Vom W#A. ist Beschein. zu er-
teilen und der angemeldete Betr. unter Mitteilung
einer Ausfert. der Anz. dem Gensch Vorst. zu über-
weisen, RBO. § 653, 654. Aend. im Betrieb,
die für die Zugehörigkeit zur BG. von Bedeutung
sind, sind ebenso wie Aend. in der Pers. des Unter-
nehmers anzumelden, RVO. § 664, 665. Die
Gensch Vorst. haben Betriebsverzeichnisse
(früher Genossenschaftskataster genannt) zu
führen, in welche die Mitgl. nach Prüfung ihrer
Zugehörigkeit aufgenommen werden. Den Mitgl.,
die in das Betr Verzeichnis aufgenommen sind,
Unfallversicherung.
stellt der Gensch Vorst. Mitgl Scheine zu. Wird die
Aufn. abelehnt, so ist dem Betrlint. durch Ver-
mittlung des VA. ein Bescheid mit Gründen zu-
zustellen. Gegen die Aufn. oder Ablehnung kann
sich der Unt. binnen 1 Mon. an das O#A. und
weiter an das RV A. beschweren, RVO. 8§ 657 f.
Hält es der Gensch Vorst. auf Antrag des Unt.
oder von Amtswegen für geboten, den Betr.
einer anderen BG. zu überweisen, z. B.
wegen Aend. des Betr., so überweist er ihn dieser
und teilt es ihr und durch das VA. dem Untern.
unter Ang. der Gründe mit. Dies gilt z. B. auch
bei Betrlleberw. von einer gew. an eine landw.
BG. und umgekehrt. Gegen die Ueberw. können
der Untern. und der andere Gensch Vorst. Beschw.
erheben, über die das O##A. und weiter endguültig
das RVA. entscheiden. Beansprucht eine BG. die
Ueberweis. eines Betr. und widerspricht der
Untern. oder die BG., der der Betr. bisher an-
gehörte, so hat der Vorst. dieser BG. die Sache
dem O#A. zur Entsch. vorzulegen, RVO. §666 bis
668. Was von Ueberweis. eines Betr. Hesatt ist,
giit entspr. für seine Löschung, RVO. 8 670.
ehen einz. Betr. oder Nebenbetr. von einer BG.
auf eine andere über, so hat die andere BG. von
da an die Entsch Anspr. zu befriedigen, die gegen
die alte BG. aus U. in den ausgeschiedenen Betr.
erwachsen sind, Uebergang der ULast. Die über-
nehmende BG. hat dafür Anspr. auf einen entspr.
Teil der Rücklage der abgebenden BGE., RO.
§ 673, 643. — c) Satzung. Die B. regeln
ihre innere Verw. und Geschäftsordn. durch eine
von der Gensch Vers. zu beschließ., vom RV A. zu
enehm. Satzung, § 675 . RV O. Die Satzung
ann bestimmen, daß die BG. in örtl. abgegrenzte
Sektionen eingeteilt wird und daß bes. Ver-
trauensmänner als örtl. Gensch Organe eingesetzt
werden. Auch zur Aenderung der Satzung ist
Genehm. des RVA. erforderlich. — d) Ge-
nossenschaftsorgane. Jede Gensch. hat einen
Vorstand, der von der Gensch Versamml. gewählt
wird. Ihm liegt die ges. Verw. der Gensch. ob,
soweit nicht einz. Angelegenheiten durch Ges. oder
Satzung der Gensch Versamml. oder anderen Or-
ganen der Gensch. übertragen ind. Er vertritt
nach näh. Best. der Satz. die Gensch. gerichtlich
und außergerichtlich. Die Mitgl. der Organe der
Gensch. erhalten für Zeitverlust einen Pauschbe-
trag, dessen Höhe von der GenschVersamul. be-
stimmt wird. Die Satz. einer BG. kann bestim-
men, daß Vertr. der Vers. ihrem Vorst. oder,
wenn die BG. in Sektionen geteilt ist, dem
Sekt Vorst. mit Stimmrecht angehören, R.
§ 685 f. Solang und soweit die Wahl
ges. Org. einer G. nicht zustand kommt
oder ges. Org. sich weigern, ihre Geschäfte zu
führen, führt sie auf Kosten der BG. das l.
selbst oder durch Beauftragte, RVO. § 689. Auf
diese Weise kann z. B. nötigenfalls der Erlaß von
UVerhüt Vorschr. erzwungen werden. — e) An-
gestellte. Die Gensch ers. hat die allg. An-
stell Bedingungen und die Rechtsverhältnisse der
Angest. der Gensch. durch DienstO. zu regeln.
U. a. sind die Gehälter, die mind. zu zahlen sind,
und Grundsätze über das Aufsteigen im Gehalt
festzusetzen. Die Dienst O. kann auch lebenslängl.