Unfallversicherung.
die Zwnst. cine Neben Satz. zu errichten, die der
Genehm. des RV. bedarf. Die Ncben Satz. kann
bestimmen, daß die Zwünst. durch bes. Organe
verwaltet wird. Hievon wurde bis jetzt noch kein
Gebrauch gemacht. — In der Zw Anst. wer-
den versichert Bauarb. a) auf Kosten des
Untern. gegen feste Prämien nach einem Präm.=
Tar., wenn für die einz. Arb. mehr als 6 Arb.=
Tage tats. verwendet worden sind, längere
Bauarb.; b) auf Kosten der Gden oder an-
derer Verbände, über deren Bezirk sich die BG.
erstreckt, in W. der Amtskörpersch., § 29 VV.
26. 10. 12, Rgbl. 799, gegen Beitr., die auf diese
Gden bzw. Verbände nach dem Bedarf des ab-
gelauf. Gesch J. jährl. umgelegt werden, wenn für
die einz. Arb. höchst. 6 Arb Tage verwendet wer-
den, kurze Bauarbeiten. — 2. Ver-
sicherung auf Kosten der Unter-
nehmer. Prämien, NO. 8§ 799—824. Die
Untern. längerer Bauarb. haben für jeden Monat
pät. 3 T. nach dessen Ablauf der von der obersten
erwBeh. best. Beh., in deren Bez. die Bauarb.
ausgeführt werden, in W. Ortsbeh. für die Arb.=
Vers. einen Nachweis vorzulegen über a) die ver-
wendeten ArbTage; b) den den Vers. dafür ge-
währten Entgelt. Die Form für den Nachweis
hat das RVA. in seinen AN. 1912 1119 f.
vorgeschr., s. ferner die dort abgedruckte Anleit.,
für W. auch Bek. Min IUbl. 1913 17 f. Ist
der Nachw. versäumt oder unvollständig, so stellt
ihn die Beh. selbst auf oder ergänzt ihn nach
eigener Kenntnis der Verhältn. Sie kann zu
diesem Zweck den Verpfl. durch Geldstrafen bis
u 100 anhalten, binnen einer festgesetzten
gi Auskunft zu geben. Die Beh. hat die
achweise binnen 2 Woch. nach Ablauf des Kalen-
dervierteli. durch Vermittlung des VersAmts
an den Gensch Vorst. oder das von diesem bezeichn
Organ der B6. einzureichen. Dabei bescheinigt
die Beh., daß ihr sonst über die Ausf. von Bau-
arbeiten, die nachzuweisen waren, in ihrem Be-
zirk nichts bekannt geworden ist. Der Prämien-
tarif, den das RVA. mind. alle 5 J. für jede
BG. nach Anhören ihres Vorst. im voraus fest-
setzt, muß ergeben, welcher Einheitsatz an Präm.
für jede angefangene halbe Mark des anrechnungs-
fäh. Entgelts zu entrichten ist. Ist der Entgelt des
Vers. für den Tag der Bauarbeit niedriger als
der für den Beschaft O. festges. Ortslohn für Er-
wachsene, so ist die Prämie nach diesem zu be-
rechnen. Näh. über den PrTar. s. RVO. 8§ 804 f.
und Rgbl. 1914 422. Nach jedem Kalender-
viertelji. berechnet der Gensch VLorst. auf Grund
des Prar. und der Nachw. die Prämie
für jeden Untern. und stellt die Heberolle
auf. Den Gden sind Auszüge aus der Heberolle
mit der Aufforderung zuzustellen, die Prämien
von den Untern. ihres Bezirks einzuziehen und
binnen 1 Mon. an das zust. Organ der BG. nach
Abzug des Postgeldes einzusenden. Die B. hat
den Gden für Einziehung der Pr. eine Vergütung
zu gewähren deren Höhe die oberste Verw BBeh. im
Einvernehmen mit dem R A. festsetzt; bisher
4 v. H. der für die Zwünst. eingezog. Pr. Für
eigene Bauarb. der Gden wird keine Vergütung
gewährt. Die Gde haftet für die Pr. und hat
Haller, Handwörterbuch.
801
sic vorschußw. einzusenden. Die Gde Beh. legt den
Auszug aus der Heberolle 2 Woch. lang zur Ein-
sicht der Beteil. aus und macht den Beginn der
Frist auf. ortsübl. Weise bekannt oder aber stellt
sie den Auszug den Beteil. zu. Binnen 2 Wcch.
nach Ablauf der Frist oder nach Zustell. kann der
Zahlungspflichtige gegen die PrBerechnung bei
dem Gensch Vorst. Einspruch erheben. Im Be-
schwergefall entscheidet das OLA. — 3. Ver-
icherung auf Kosten von Gemeinden
böw. Amtskörperschaften, RO. 8 825
bis 835. Die Mittel zur Deckung der Entschäd.=
Betr. und Verw Kosten, die der Zwünst. aus U.
bei kurzen Bauarb. erwachsen sind, werden nach
Verhältnis der Volkszahl jährl. auf die Gden, in
W. Amtskörpersch., umgelegt, über deren Bez. sich
die BG. erstreckt. Den Gden, in W. Amtskörpersch.,
ist ein Auszug aus der Heberolle mit der Auf-
ford. zuzustellen, den festges. Betrag binnen
2 Woch. einzuzahlen. Für Einspr. und Beschw.
gelten dieselben Vorschr. wie bei der BG., doch
ist die Beschw. nur zulässig, wenn sie “ auf
Rechenfehler oder auf Irrtum bei Ansatz der
Volkszahl gründet. Innerhalb der einz. Gden
bzw. Amtskörpersch. werden die Lasten aus der
Vers. kurzer Bauarb. wie Gde Abgaben aufgebracht.
Auf die Rücklage der Zwünst. haben die Gden
bzw. Amtskörpersch. für diese Lasten keinerlei An-
spruch. — II. Zweiganstalten für Halten
von Reittieren und Fahrzeugen, RVO.
§ 836—842. Bei der Zwünst., die einer BG. von
Untern. gewerbsmäß. Fuhrwerks= oder Binnen-
schiffahrtsbetr. angegliedert ist, wären an sich die
Pers. versichert, die im Bez. der BG. bei nicht
gewerbsmäß. Halten von Reittieren oder Fahrz.,
RVO. 8§ 537 Nr. 6, 7, beschäftigt werden. as
leiche würde von den selbstvers. Untern. solcher
ätigkeiten gelten. Der Bdsrt. kann jedoch an
Stelle der Zwnst. Vers Genossenschaften
als selb — ge VTr. einrichten, RVO. 8620
Abs. 2. Dies ist geschehen laut Rchsk Bek. 10. 10.
12, AN. 9925. ie für das ganze Reichs-
ebiet errichtete Vers Gen. umfaßt das Halten von
Reittieren, sowie von Luft= und Landfahrzeugen,
soweit diese durch elementare oder tier. Kraft be-
wegt werden, und das Halten von Fahrz. auf
Binnengewäss., aber durchweg nicht gewerbsmäsß.
## dieser VersGen. geht die Vers. ebenfalls auf
osten der Untern. gegen Prämien nach einem
Pr ar. Dabei gilt durchaus das o. unter I. Z. 2
Gesagte. Vgl. die vom RV. vorgeschr. Form
des Nachw. über die verwendeten Arbeitstage und
den dafür den Vers. gewährten Entgelt in den
A. 1912 1124 f., auch die dort abgedr. Anl.,
für W. außerdem bekannt gegeben Mind# Abl.
1913 25. — 1x C. Betriebe und Tätigkeiten
für Rechnung öff. Berbände, 1 RVO. § 892—897.
Für die Post-, Telegr.= Marine= und Heeresverw.
und die vom Reich oder einem Bdsst. verwalteten
EBetr., einschl. der für eigene Rechnung aus-
geichrten Bauten, tritt an Stelle der BG. das
Reich oder der Staat, für dessen Rechnung die
Verw. geführt wird. Die Befugnisse und Ob-
licgenheiten der Organe der B. werden in diesen
Betr. durch Ausführungsbeh. wahrgenom-
men, die für die Heeresverw. von der obersten
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