Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

Unfallversicherung. 
die Zwnst. cine Neben Satz. zu errichten, die der 
Genehm. des RV. bedarf. Die Ncben Satz. kann 
bestimmen, daß die Zwünst. durch bes. Organe 
verwaltet wird. Hievon wurde bis jetzt noch kein 
Gebrauch gemacht. — In der Zw Anst. wer- 
den versichert Bauarb. a) auf Kosten des 
Untern. gegen feste Prämien nach einem Präm.= 
Tar., wenn für die einz. Arb. mehr als 6 Arb.= 
Tage tats. verwendet worden sind, längere 
Bauarb.; b) auf Kosten der Gden oder an- 
derer Verbände, über deren Bezirk sich die BG. 
erstreckt, in W. der Amtskörpersch., § 29 VV. 
26. 10. 12, Rgbl. 799, gegen Beitr., die auf diese 
Gden bzw. Verbände nach dem Bedarf des ab- 
gelauf. Gesch J. jährl. umgelegt werden, wenn für 
die einz. Arb. höchst. 6 Arb Tage verwendet wer- 
den, kurze Bauarbeiten. — 2. Ver- 
sicherung auf Kosten der Unter- 
nehmer. Prämien, NO. 8§ 799—824. Die 
Untern. längerer Bauarb. haben für jeden Monat 
pät. 3 T. nach dessen Ablauf der von der obersten 
erwBeh. best. Beh., in deren Bez. die Bauarb. 
ausgeführt werden, in W. Ortsbeh. für die Arb.= 
Vers. einen Nachweis vorzulegen über a) die ver- 
wendeten ArbTage; b) den den Vers. dafür ge- 
währten Entgelt. Die Form für den Nachweis 
hat das RVA. in seinen AN. 1912 1119 f. 
vorgeschr., s. ferner die dort abgedruckte Anleit., 
für W. auch Bek. Min IUbl. 1913 17 f. Ist 
der Nachw. versäumt oder unvollständig, so stellt 
ihn die Beh. selbst auf oder ergänzt ihn nach 
eigener Kenntnis der Verhältn. Sie kann zu 
diesem Zweck den Verpfl. durch Geldstrafen bis 
u 100 anhalten, binnen einer festgesetzten 
gi Auskunft zu geben. Die Beh. hat die 
achweise binnen 2 Woch. nach Ablauf des Kalen- 
dervierteli. durch Vermittlung des VersAmts 
an den Gensch Vorst. oder das von diesem bezeichn 
Organ der B6. einzureichen. Dabei bescheinigt 
die Beh., daß ihr sonst über die Ausf. von Bau- 
arbeiten, die nachzuweisen waren, in ihrem Be- 
zirk nichts bekannt geworden ist. Der Prämien- 
tarif, den das RVA. mind. alle 5 J. für jede 
BG. nach Anhören ihres Vorst. im voraus fest- 
setzt, muß ergeben, welcher Einheitsatz an Präm. 
für jede angefangene halbe Mark des anrechnungs- 
fäh. Entgelts zu entrichten ist. Ist der Entgelt des 
Vers. für den Tag der Bauarbeit niedriger als 
der für den Beschaft O. festges. Ortslohn für Er- 
wachsene, so ist die Prämie nach diesem zu be- 
rechnen. Näh. über den PrTar. s. RVO. 8§ 804 f. 
und Rgbl. 1914 422. Nach jedem Kalender- 
viertelji. berechnet der Gensch VLorst. auf Grund 
des Prar. und der Nachw. die Prämie 
für jeden Untern. und stellt die Heberolle 
auf. Den Gden sind Auszüge aus der Heberolle 
mit der Aufforderung zuzustellen, die Prämien 
von den Untern. ihres Bezirks einzuziehen und 
binnen 1 Mon. an das zust. Organ der BG. nach 
Abzug des Postgeldes einzusenden. Die B. hat 
den Gden für Einziehung der Pr. eine Vergütung 
zu gewähren deren Höhe die oberste Verw BBeh. im 
Einvernehmen mit dem R A. festsetzt; bisher 
4 v. H. der für die Zwünst. eingezog. Pr. Für 
eigene Bauarb. der Gden wird keine Vergütung 
gewährt. Die Gde haftet für die Pr. und hat 
Haller, Handwörterbuch. 
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sic vorschußw. einzusenden. Die Gde Beh. legt den 
Auszug aus der Heberolle 2 Woch. lang zur Ein- 
sicht der Beteil. aus und macht den Beginn der 
Frist auf. ortsübl. Weise bekannt oder aber stellt 
sie den Auszug den Beteil. zu. Binnen 2 Wcch. 
nach Ablauf der Frist oder nach Zustell. kann der 
Zahlungspflichtige gegen die PrBerechnung bei 
dem Gensch Vorst. Einspruch erheben. Im Be- 
schwergefall entscheidet das OLA. — 3. Ver- 
icherung auf Kosten von Gemeinden 
böw. Amtskörperschaften, RO. 8 825 
bis 835. Die Mittel zur Deckung der Entschäd.= 
Betr. und Verw Kosten, die der Zwünst. aus U. 
bei kurzen Bauarb. erwachsen sind, werden nach 
Verhältnis der Volkszahl jährl. auf die Gden, in 
W. Amtskörpersch., umgelegt, über deren Bez. sich 
die BG. erstreckt. Den Gden, in W. Amtskörpersch., 
ist ein Auszug aus der Heberolle mit der Auf- 
ford. zuzustellen, den festges. Betrag binnen 
2 Woch. einzuzahlen. Für Einspr. und Beschw. 
gelten dieselben Vorschr. wie bei der BG., doch 
ist die Beschw. nur zulässig, wenn sie “ auf 
Rechenfehler oder auf Irrtum bei Ansatz der 
Volkszahl gründet. Innerhalb der einz. Gden 
bzw. Amtskörpersch. werden die Lasten aus der 
Vers. kurzer Bauarb. wie Gde Abgaben aufgebracht. 
Auf die Rücklage der Zwünst. haben die Gden 
bzw. Amtskörpersch. für diese Lasten keinerlei An- 
spruch. — II. Zweiganstalten für Halten 
von Reittieren und Fahrzeugen, RVO. 
§ 836—842. Bei der Zwünst., die einer BG. von 
Untern. gewerbsmäß. Fuhrwerks= oder Binnen- 
schiffahrtsbetr. angegliedert ist, wären an sich die 
Pers. versichert, die im Bez. der BG. bei nicht 
gewerbsmäß. Halten von Reittieren oder Fahrz., 
RVO. 8§ 537 Nr. 6, 7, beschäftigt werden. as 
leiche würde von den selbstvers. Untern. solcher 
ätigkeiten gelten. Der Bdsrt. kann jedoch an 
Stelle der Zwnst. Vers Genossenschaften 
als selb — ge VTr. einrichten, RVO. 8620 
Abs. 2. Dies ist geschehen laut Rchsk Bek. 10. 10. 
12, AN. 9925. ie für das ganze Reichs- 
ebiet errichtete Vers Gen. umfaßt das Halten von 
Reittieren, sowie von Luft= und Landfahrzeugen, 
soweit diese durch elementare oder tier. Kraft be- 
wegt werden, und das Halten von Fahrz. auf 
Binnengewäss., aber durchweg nicht gewerbsmäsß. 
## dieser VersGen. geht die Vers. ebenfalls auf 
osten der Untern. gegen Prämien nach einem 
Pr ar. Dabei gilt durchaus das o. unter I. Z. 2 
Gesagte. Vgl. die vom RV. vorgeschr. Form 
des Nachw. über die verwendeten Arbeitstage und 
den dafür den Vers. gewährten Entgelt in den 
A. 1912 1124 f., auch die dort abgedr. Anl., 
für W. außerdem bekannt gegeben Mind# Abl. 
1913 25. — 1x C. Betriebe und Tätigkeiten 
für Rechnung öff. Berbände, 1 RVO. § 892—897. 
Für die Post-, Telegr.= Marine= und Heeresverw. 
und die vom Reich oder einem Bdsst. verwalteten 
EBetr., einschl. der für eigene Rechnung aus- 
geichrten Bauten, tritt an Stelle der BG. das 
Reich oder der Staat, für dessen Rechnung die 
Verw. geführt wird. Die Befugnisse und Ob- 
licgenheiten der Organe der B. werden in diesen 
Betr. durch Ausführungsbeh. wahrgenom- 
men, die für die Heeresverw. von der obersten 
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