Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

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Betr., die ganz oder hauptsächl. dazu bestimmt 
sind, 1. Erzeugn. der Landw. des Untern. zu be- 
oder verarbeiten; 2. Bedürfnisse seiner Landw. zu 
befriedigen; 3. Bodenbestandteile deines Grundst. 
zu gewinnen oder zu verarbeiten. Vorstehendes gilt 
nicht für Bergwerke, Salinen, Aufbercitungsanst., 
Werften, Hüttenwerke, Bauhöfe, sowie für Betr., 
die gewerbsmäßig Sprengstoffe oder explodierende 
Eegenst. erzeugen oder verarbeiten, ferner nicht 
für Betr., die vom RVA. wegen ihres erhebl. 
Umfangs, bes. Einrichtung mit Maschinen, der 
Zahl hrer gewerbl. Arb. den Fabriken gleich- 
gestellt werden. Hierüber vgl. RVABek. 16. 10. 
01, AN. 623. Tätigkeiten, die ihrer Art nach 
der gewerbl. UV. bei einer Zweiganst. oder 
einer VersGensch. unterliegen, RVO. § 783—842, 
s. o. gew. UV. III. B., sind bei der landw. BG., 
welcher der Untern. mit Betriebstätigkeiten ders. 
Art angehört, versichert, wenn diese die anderen 
Tätigkeiten überwiegen. Dadurch soll Vorsorge 
ctroffen werden, daß z. B. die ganze Pferde- 
haltung eines Untern. einheitlich versichert wird. 
unterliegen von mehreren Betr., die ein Untern. 
in dem Bez. desselben O# A. hat, ihrer Art nach 
die einen der gew., andere der landw. UV. und 
gehören sie nicht schon ohnehin ders. B. an, so 
sind sie auf Antrag des Untern. einer BG. zu- 
zuteilen, wenn in den Betr. zus. regelmäßig nicht 
mehr als 10 Verspfl. beschäftigt werden. Der 
Antr. ist an das O# A. zu richten, das nach An- 
hörung der beteil. BGensch. über die Zuteilung ent- 
scheidet. Gegen seine Entsch. steht dem Untern. 
und den beteil. BGensch. Beschw. an das VR. zu, 
RVO. 8§ 922 vgl. mit § 542. — Gegen U. bei 
Betr., die nach dem hievor Ausgef. der Vers. 
unterliegen, Betrl., sind versichert: 1. Arbeiter, 
2. Betriebsbeamte, deren JahrArbVerd. nicht 
5000 K an Entgelt übersteigt, wenn sie in diesen 
Betr. beschäftigt sind. Vgl. das bei der Gewll. 
in I. Z. 1 u. II. Z. 1 Gesagte. Ueber den Begriff 
des land= und Frstwirtcch. Betrl. bes. zu voal. 
die im Handb. der UV. 3. Aufl. Bd. II 20—34 
mitgeteilte Rechtsprechung des RVA. Facharb. im 
Unterschied zum gewöhnl. landw. Arb. ist, wer für 
seine Stellung besond. fachlicher Fertigkeiten be- 
darf. Hierher gehören u. a. Gutsverwalter und 
Gutsaufseher, Jagdaufseher, Oberholzhauer, Mel- 
ker, Käser, Gestütswärter usw. Verbotswidriges 
Handeln schließt auch bei der landw. UV. die An- 
nahme eines Betr. nicht aus, sofern es sich 
nur um eine Tätigkeit im Betr. handelt. Die 
Vers. erstreckt sich wie bei der Gewl. auf häusl. 
u. a. Dienste, z. B. Vorführen von Pferden zur 
milit. Vormusterung, zu denen Vers., die haupts. 
im Betr. oder bei vers. Tätigkeiten beschäftigt sind, 
von dem Untern. oder dessen Beauftr. heran- 
gezogen werden. In W. erstreckt sich die landw. 
U#. ganz allg. und obligatorisch auch auf die 
Untern. einschl. der Ehegatten; letztere gelten als 
Mituntern., NVO. 8 1034 Z. 1, Art. 7 w. A. 
8. 7. 12, Rgbl. 245. Ferner sind nunmehr sämt- 
liche Kinder, eigene oder fremde, also auch die 
früher von der Vers. ausgen. eig. Kinder unter 
12 J., vers., sofern sie nicht bloß einer Spielerei 
sich hingeben, sondern tatsächlich einc nützliche 
Beschäftigung im landw. Betr. ausüben. Die Satz. 
Unfallversicherung. 
kann die Vers. der Untern. und ihrer Ehefr., die 
haupts. in der Landw. beschäftigt find, d. h. deren 
Leben durch ihre landw. Tätigkeit größtenteils 
ausgefüllt wird u. deren wirtschaftl. Dasein 
vorzugsw. auf der Landw. beruht, auf die haus- 
wirtsch. Tätigkeit erstrecken, die mit der Landw. 
zusammenhängt. Die 4 w. landw. BG. haben 
diese Best. in ihren Satz. getroff. — 4 II. Gegen- 
stand der Vers., Umfang der Entschädigung, # 
RVO. § 930—955. Hier gilt in der Hauptsache 
das bei Gewll V. in II. Gesagte. Der für die 
Berechnung der Renten maßgeb. JahrArberd. 
wird bei Betr Beamten und Facharb. wie bei den 
gwerbl. Arb., also nach § 563—566 u. 568 festge- 
setzt. Für gewöhnl. landw. Arb. und für Untern. 
richtet sich die Rente nach dem Jahr Arb Verd., den 
landw. Arb. zur Zeit des U. durch landw. und an- 
dere Erwerbstätigkeit am Beschäft Ort durchschn. 
erzielen. Den durchschn. Jahr Arb Verd. setzt das 
O# A. nach Anhören der Ve. fest, und zwar ge- 
trennt für Männer und Frauen, für Vers. unter 
16 J., für solche von 16—21 J. und für die, 
welche über 21 J. alt sind. Die Vers. unter 16 J., 
Jugendliche, können noch in junge Leute 
zwischen 14 u. 16 J. und Kinder geschieden 
werden. Auch Land= und Forstw. können getrennt 
werden. Für W. sind die durchschn. Jahr ArbVerd. 
der land= und forstwirtsch. Arb. bis auf weiteres, 
d. h. wohl bis das OA. entspr. Verfügung ge- 
troffen hat, durch Min JBek. 11. 12. 12, Abl. 425, 
mit Wirkung vom 1. 1. 13 neu festgesetzt. Die 
Rente richtet sich bei verletzten Jugendl. zunächst 
nach dem durchschn. Jahr Arb Verd. für die Alter- 
stufe, auf der sie den U. erleiden, und ist bei 
Aufsteigen in eine höh. Alterst. entspr. zu er- 
höhen. Trifft der U. einen schon dauernd 
teilw. Erwerbsunfähigen, dessen Rente sich nach 
dem durchschn. Jahr Arb Verd. richtet, so wird davon 
nur derj. Teil zugrund gelegt, der dem Maß der 
Erwerbsfähigkeit vor dem U. entspricht. Einem 
verletzten Arb. hat während der ersten 13 Woch. 
nach dem U. die Gde des Besch Orts Krankenhilfe 
bew. Kr Hauspflege und Hausgeld, RVO. 8§ 182, 
184, 186, zu gewähren. Diese Verpfl. kommt 
in Wegfall: 1. soweit der Verl. auf Grund der 
Kr V. oder nach anderen ges. Vorschr., insbes. 
§ 617 BE., Anspr. auf eine gleiche Fürsorge 
hat; 2. wenn er auf Grund von Leistungen, die 
denen der Kr V. gleichwertig sind, versfrei ist, oder 
3. solang er sich im Ausl. aufhält. — Gewähren 
die zunächst Verpfl. dem Verl. die Krilfe nicht, 
so hat die Gde sie gegen Wiederersatz des Auf- 
wands durch die Verpfl. zu übernehmen. In 
W. sind die Gden durch Art. 6 AG. 8. 7. 12, Rabl. 
215, entlastet, insofern den im landw. Betr. der 
Untern. unentgeltlich beschäft. Angehör., die bei 
einer vers. Tätigkeit einen U. erleiden, ein Rechts- 
anspruch gegen den Untern. auf entspr. Kr.= 
Fürsorge gewährleistet ist. Gden oder Gde Vbde, 
in W. die Amtskörpersch., können mit Genehm. 
der höh. VerwBeh., in W. O# A., statutarisch be- 
stimmen, daß Renten bis zu / nicht bar gezahlt, 
sondern in Sachen gewährt werden. Dics gilt 
jedoch nur für Rempfänger, die im Bez. wohnen, 
wenn sie oder ihre Ernährer dort als landw. 
Arb. nach Ortsgebrauch ganz oder teilw. in Sachen
	        
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