Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

Unfallversicherung. 
elohnt werden und mit der Sachleistung statt 
enten einverst. sind. Den Wert der Sachen setzt 
die höh. Verw Beh. nach Durchschnittspreisen fest. 
Die Sachbezüge gewährt die Gde des Wohnorts, 
auf die dann der Rentenanspr. im Wert der Sach- 
bezüge übergeht. Bei Streit zwischen der Gde und 
dem Berecht. entscheidet das VA., auf Beschw. end- 
gültig das CVA. — * IIll. Träger 1# der Ver- 
sicherung, RVO. § 956 f. Die BGen als Tr. der 
Vers. umfassen die Untern. der vers. Betr. Im 
einz. ist auch hier auf die Gewl# V. III. zu ver- 
weisen. Hervorzuheben sind nur die Besonder- 
heiten, bes. die für W. durch abweich. landesges. 
Best. getroff. Regelung. 1913 bestanden im d. R. 
49 landw. und forstw. BG. und 55 Reichs= und 
Staats Ausführ Beh. für die land= und forstwirtsch. 
Verw. Die betr. VTXTr. sind in AN. Nr. 12 von 
1912 1050 f. aufgeführt. Für einz. landw. Be- 
triebszweige können besond. BG. gebildet werden, 
NVO. 8 956 Abs. 2, § 962. Bis jetzt ist neuer- 
dings (BdsrtsBeschl. 10. 10. 12, AN. 1912 925) eine 
derartige bes. BG. für die in § 917 Abs. 1 RVO. 
bezeichn. Gärtnereibetriebe, die GärtnereiBG. 
mit Sitz in Cassel, errichtet worden und zwar für 
das Gebiet des R. mit Ausn. von Bayern, Sachsen, 
Hessen, Braunschw., Schaumburg-Lippe, Bremen, 
Hamburg und Elsaß-Lothringen. Für die dieser 
neuen BG. angehör. Betr. gelten hienach auch in 
W. ausschl. die Best. der RPVO. Im übr. ist für 
W. durch Art. 9 AG. 8. 7. 12, Rgbl. 215, die bis- 
herige Einrichtung, wonach für jeden der 4 Kreise 
eine landw. BG. gebildet worden ist, aufrecht- 
erhalten vorbehältl. der nach § 960 u. 961 in Vbdg 
mit § 1039 RVO. zuläss. Aender. Nach den zu- 
letzt gen. Best. ist die Zusammenlegung der 4 w. 
landw. BG. dann durchführbar, wenn dies von 
den Gensch Vers. übereinst. beschlossen und vom 
Min J. genehmigt wird. Wird einer Vereinigung, 
die von einer oder mehreren BWG. beschlossen wor- 
den ist, von einer oder mehreren anderen bet. BG. 
widersprochen, so entscheidet auf Anrufen das 
Min J. Für die land= und forstwirtsch. Betr. der 
w. Staatsforstverw. ist die zust. AusfBeh. die 
Forstdir., Rgbl. 1888 145. — Bezügl. der Ein- 
richtung der 4 w. landw. B. ist im einz. f. zu 
bemerken: Für die Ueberweis. eines Betr. an eine 
andere (gewerbl.) BG., sowie für den Uebergang 
der Unfallast und eines Teils der Rücklage gilt das 
o. unter A. für gew. U#V. in III. Z. 8 lit. b Gesagte. 
Die BG. regeln ihre innere Verw. und ihre 
Gesch O. durch eine Satzung, welche die Gensch Ver- 
samml. beschließt und die der Genehm. des 
O. bedarf. In Art. 12 A. 8. 7. 12 ist der 
notwend. Satz Inhalt im Anschl. an § 972 RVO., 
jedoch unter Berücksichtigung der für W. getr. bes. 
Regelung bestimmt. Im Ergd. II8 Keu des 
Komment. zur RVO. von Köhler, Biesenberger, 
Schäffer und Schall S. 171 f. ist die Satz. der 
landw. BG. für den w. Neckarkreis abgedruckt, 
daselbst sind auch die wenigen Abweich. ver- 
merkt, die die Satz. der and. 3 w. landw. BG. 
aufweisen. Die Gensch Versamml. besteht aus Ver- 
tretern der Mitgl. Mitgl. einer w. landw. BG. 
ist jeder Untern. eines landw. Betr., der im Bez. 
der BG. seinen Sitz hat. Zu Vertr. können die 
Gensch Mitgl. und deren ges. Vertreter, sowie die 
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bevollmächt. Leiter ihrer Betr. gewählt werden, 
sofern sie nach 8 12 RVO. wählb. sind. Die Mitgl. 
der Gensch Versamml., deren Zahl durch die Satz. 
auf 30 festgesetzt ist, werden von den Mitgl. der 
Ausschüsse der landw. BezVereine, s. Rgbl. 1886 
220, im Stadtdir Bez. Stuttgart von den Mitgl. 
des Gderats Stuttg. nach den Grunds. der Ver- 
hältniswahl auf 4 gewählt. Die Stimmenzahl 
der einz. Wähler richtet sich nach der Summe der 
auf ihren Bez. entfall. Umlagekapitale, geteilt 
durch die Zahl der für den Bez. wahlberecht. Pers. 
Im üöbr. ist das Wahlverfahren durch eine vom 
Min J. erlass. Wahl O. geregelt, Rgbl. 1912 865. 
Der Vorst. verwaltet die BG., soweit Ges. oder 
Satz. nichts and. bestimmen. Der Gensch Versamml. 
bleibt vorbehalten: 1. die Vorst Mitgl. zu wählen; 
2. die Satz. zu ändern; 3. die Jahresrechnung 
unter Mitwirk. des OVA. anzuerkennen; 4. für 
die Mitgl. der Organe der BG. die Löhe 8 
Pauschbetrags für Heitverluft und der Sätze für 
Reisekosten zu bestimmen. Die ges. und satzungs- 
mäßigen Befugn. u. Obliegenheiten des Vors. des 
Gensch Vorst. werden von einem Beamten ausge- 
übt, der vom Min J. in widerrufl. Weise bestellt 
wird. Er braucht nicht Mitgl. der BG. zu sein. 
Auch als Stellvertr. des Vors. sind in gleicher 
Weise staatl. Beamte bestellt. Für die Besorgung 
der Geschäfte des Vors. ist eine vom Min J. fest- 
zusetzende Vergütung aus der Gensch Kasse zu ge- 
währen. Bezügl. der Angest. der BG. gilt das 
unter A. gew. UV. in III. Z. 3 lit., e Gesagte 
mit der Maßgabe, daß an Stelle des RVA. das 
das O##l. tritt. Die Umlegung der Beiträge zu 
den w. landw. BG. erfol t nach Umlagekapitalien, 
es werden also keine: erprämien, sondern Beitr. 
nach best. Prozentsätzen von Kapitalien erhoben. 
Die UmlKap. bestehen aus den Grundsteuerkap. 
derj. Grundstücke, auf welche sich die bei den BG. 
versich. Betr. erstrecken, und für diej. umlagepfl. 
Betr., Betriebsteile und Nebenbetr., für die 
Grundst Kap. nicht festgesetzt sind (bes. die nach 
§ 922 in Vbdg. mit § 542 RVO. der landw. 
UV. zuget. gew. Betr., s. o. B. I.), aus den zu 
diesem Zweck für sie in Höhe ihres durchschn. 
jährl. Reinertrags bes. einzuschätzenden Be- 
trägen. Die Satz. kann die Einführung von 
Gefahrkl. für die nicht zur Grundsteuer veranlag- 
ten Betr., Betriebsteile und Nebenbetr. anordnen. 
Hievon ist jedoch bis jetzt kein Gebrauch gemacht 
worden. Der Umlegung der Beitr. sind die nach 
G. 28. 4. 73/8. 8. 03, betr. Grund-, Gebäude= und 
Gewerbest., Rgbl 03 344, sowie dem G. 8. 8. 03, 
betr. Besteuerungsrechte der Gden und Amtskörp., 
Rgbl. 397, festgest. Grundkataster zugrund zu 
legen. Den Grundsteuerkap. stehen die Steuerkap. 
der Gefalle, d. h. einzelner mit Grundstücken ver- 
Llund. Nutzungsrechte gegenüber anderen Grundst., 
leich, die zu einem vers. Betr. gehören. Für Er- 
hebung der Beitr. gilt als Betriebsuntern., wer zur 
Bezahlung der Grundsteuer für die zum verspfl. 
Betr. gehör. Grundstücke verpflichtet ist, soweit 
er nicht bis spät. 1. 4. desj. Gesch J., für das 
die Umlegung der Beitr. erfolgt, eine andere Per- 
son (in Betracht kommen bes. die Pächter) 
als Betrüntern. nachweist und ihre Heranziehung 
zu dem sie treff. Beitr. beantragt. Werden von
	        
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