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dem Grundsteuerpfl. für ein nach dem Steuer—
buch einheitl. Grundstück mehrere Pers. als
Betrüntern. bezcichnet, so ist zugleich die Art,
in der die Vertcilung der Beitr. auf diese Pers.
erfolgen * anzugeben; auch hat der Grundst.=
Pfl. die Zust. der bet. Betrlintern. zu dieser Bei-
tragsverteilung nachzuweisen. Wenn der Grund-
steuerpfl. den Beitr. entrichtet hat, obwohl er nicht
der Betr Untern. ist, so kann er, vorbehältl. ander-
weit. Vereinbarung, die Rückerstattung des Beitr.
von dem Betrüntern. beanspruchen, soweit er des-
sen Heranziehung zu dem Beitrag hätte beantragen
können, z. B. kann der Gensch Beitrag auch auf den
Pachtzins geschlagen werden. Streitigkeiten über
solche Ersatzanspr. werden vom V., in dessen
cz. sich der Sitz des verspfl. Betr. befindet, im
Vcschwerdefall endgültig vom O#l. entschieden.
Ueber die Einschätzung der nach § 915—920 u. 922
RWVO. der landw. U V. unterlieg. Betr., Betriebs-
teile oder Nebenbetr., für die Grundsteuerkap. nicht
festgesetzt sind, zu besond. Umlagekap. in Höhe des
durchschn. jährl. Reinertrags ist in Art. 25 2G.
8. 7. 12 best., daß sie nach Vernehmung der Gde-
Beh. vom Gensch Vorst. vorgenommen wird, VV.
26. 10. 12, Rgbl. 820, §5 9—16. In gleicher Weise
werden die außerh. der Landesgrenze liegenden
Bestandteile eines zu einer w. landw. BG. gehör.
landw. Betr. (u. a. auch die Pachtung außerh.
W. befindl. Schafweiden), besond. zu UmlKap.
eingeschätzt. Das Ergebnis der Einsch. ist dem
Betrüntern. durch Vermittlung der Ortsbeh. für
die ArbVers. zu eröffnen. Gegen die Einsch.
ist Beschw. an das V., gegen dessen Entscheidung
weitere Beschw. an das O###. je binnen 2 Wcch.
zulässig; die weitere Beschw. kann auch vom
Gensch Vorst. eingelegt werden. Für vers. Be-
triebsbeamte und Facharbeiter werden Zuschläge
zu den UmlKap., allg. nach näh. Best. der Satz.,
festgesetzt, z. Zt. in Höhe von 50 v. H. desj.
Betrags, der sich als Unterschied zwischen dem
tatsächl. Jahr Arb Verd. jener Pers. und dem
festgesetzten durchschn. Jahr Arb Verd. landw. Arb.
ergibt. Ebenso können auch Zuschl. für die gemäß
Lbt# u. 921 RVO. vers. Tätigkeiten durch die
atz. festgesetzt werden. Nach den maßgeb. Satz.
betragen diese Zuschl. z. Zt. für ein Reittier
500 A, für ein durch tierische Kraft bewegtes
Fahrzeug 500 I, für ein durch elementare Kraft
bewegtes Fahrzeug 2000 A. Wird das Reittier
oder Fahrz. nicht nur gelegentlich auch zu Betr.=
Zwecken verwendet, so ermäßigen sich die Zuschl.
um die Hälfte, VV. 26. 10. 12, Rabl. 820, § 22
bis 24. Betrüntern., die verspfl. Betriebsbeamte
oder Facharbeiter beschäftigen, bzw. vers. Tätig-
keiten ausüben, haben dies binnen 4 Woch. nach
näh. Best. der Satz. bei der Ortsbeh. f. d. ArbVers.
anzumelden. Für jeden Gde Bez. ist von der
Gde Beh. jährl. auf 1. 7. durch Vermittl. des VA.
dem Vorst. der landw. BG. eine Katasternachw.
vorzulegen, die den Gesamtbetrag des für das
lauf. Steuer J. festgest. Grundsteuer Kap. des Gde-
Acz. und des für die Umlegung der Beitr. zu der
BG. in Betracht kommenden *7 und Ab-
gangs enthält, VV. § 25 u. 26. Der Gensch Vorst.
prüft die ihm vorgelegten Katasternachweis. und
stellt für jede Gde den Betrag des Uml Kap. fest,
Unfallversicherung.
sog. Oberausteilung der Uml. auf die Gden, § 27,
28 VV. Gegen eine von dem Inhalt der vorgel.
Katasternachweisung abweich. Feststellung kann der
Gde Rat binnen zwei Wochen seit der Eröffnung
Beschw. bei dem O##A. einlegen das endgültig ent-
scheidet. Die von den obersten Postbeh. zur Erstat-
tung nachgewies. Beträge, die an die Post zu zah-
lenden Vorschüsse und Schuldbeträge, § 1028 vbd.
mit §777—782 RVO., ferner die anzusammelnden
Rückl. und die Verwäosten sind auf die beitragspfl.
Umlagekap. umzulegen. Der Beitragsatz, der hie-
nach auf 1 4 Uml Kap. oder ein best. Vielfaches
einer Mark trifft, ist vom Gensch Vorst. durch den
Staatsanz. und die Amtsblätter der einz. Oue.
bekannt zu machen. Die Unterausteilung der
Uml. auf die einz. Untern. hat durch die Gde nach
§ 29—34 VV. zu geschehen. Die Gde hat den
auf sie treff. Betrag der Uml. binnen 2 Mon.
nach Empfang der Aufforderung, die gleichzeitig
mit der Mitteilung des UmlBetr. ergeht, an den
Gensch Vorst. einzusenden. Uneinziehbare Beitr.
fallen der Gde zur Last. Gegen die Zuscheidung
des UmlBetreffs kann der als zahlungspflichtig
Beanspruchte binnen 2 Woch. nach der Zahlungs-
aufford. Beschw. an das VM. erheben, die bei der
Gde Beh. anzubringen ist. Gegen die GErtsche des
VA. kann binnen 2 Woch. nach der Zustellung
sowohl vom Gensch Vorst. als dem Betriebsutern.
weit. Beschw. an das O A. erhoben werden, das
endgültig entscheidet. Rückständ. Beitr. werden
von der Gde in dem in Art. 7—9 Ges. 18. 8. 79,
Rgbl. 202, geregelten Verf. beigetrieben, s. Zwangs-
vollstr. weg. öff.-rechtl. Ansprüche. Die Verjähr-
ungsfrist bezügl. der rückst. Beitr. beträgt 4 I.
Für die Umlegung und den Einzug der Beitr.
erhalten die Gden von den landw. BG. eine vom
Min J. festzusetzende Vergütung, über deren
Höhe s. VV. § 35. Bezügl. der Vermögens-
verw. der landw. BG. sind für W. durch die
Landesgesgeb. nur wenige Sonderbest. getroffen.
Soweit für die Aufstell. der Jahresrechn. nicht
vom R. Vorschr. erlassen sind, können solche
vom O. erlassen werden. Die Jahresrechn.
ist vom Gensch Vorst. zu prüfen und nach Erled.
der vorgef. Anstände zu weiterer Prüf. in rech-
nerischer und sachlicher Hinficht dem A. vor-
zulegen, Art. 42 AG. 8. 7. 12, Rgbl. 245. Zur
Aufn. von Schulden durch die B. ist, soweit
deren Gesamtsumme den Betrag von 10 000 M
überstei t, die Zustimmung des O#. erforderlich;
im Fall der Versagung steht dem Gensch Vorst.
Beschw. an das Min J. zu. Im übr. gelten für
die Anlegung des Vermögens nach § 984 RO.
die Vorschr. der gew. UV., s. A. III. Z. 5. Auch die
landw. BG. haben Rückl. anzusammeln. Bis
diese das Doppelte des Jahresbedarfs erreichen,
werden nach § 1018 RO. jährl. 2 v. H. der
jeweil. Uml. zugeschlagen. Die Satz. kann einen
höh. Letrag bestimmen; hievon wurde bis jetzt in
W. kein Gebrauch gemacht. Für weitere Ein-
richtungen der BG. gelten die Vorschr. der gew.
UV., RVO. 8 1029, s. o. A. IV. — N IV. Unfall-
verhütung und Ueberwachung. 1# Hier gilt in der
Hauptsache das bei der gew. UV. unter A. V.
esagte. Die Vertreter der Vers., die bei der
Beratung und beim Beschluß über die UVerh.=