Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

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dem Grundsteuerpfl. für ein nach dem Steuer— 
buch einheitl. Grundstück mehrere Pers. als 
Betrüntern. bezcichnet, so ist zugleich die Art, 
in der die Vertcilung der Beitr. auf diese Pers. 
erfolgen * anzugeben; auch hat der Grundst.= 
Pfl. die Zust. der bet. Betrlintern. zu dieser Bei- 
tragsverteilung nachzuweisen. Wenn der Grund- 
steuerpfl. den Beitr. entrichtet hat, obwohl er nicht 
der Betr Untern. ist, so kann er, vorbehältl. ander- 
weit. Vereinbarung, die Rückerstattung des Beitr. 
von dem Betrüntern. beanspruchen, soweit er des- 
sen Heranziehung zu dem Beitrag hätte beantragen 
können, z. B. kann der Gensch Beitrag auch auf den 
Pachtzins geschlagen werden. Streitigkeiten über 
solche Ersatzanspr. werden vom V., in dessen 
cz. sich der Sitz des verspfl. Betr. befindet, im 
Vcschwerdefall endgültig vom O#l. entschieden. 
Ueber die Einschätzung der nach § 915—920 u. 922 
RWVO. der landw. U V. unterlieg. Betr., Betriebs- 
teile oder Nebenbetr., für die Grundsteuerkap. nicht 
festgesetzt sind, zu besond. Umlagekap. in Höhe des 
durchschn. jährl. Reinertrags ist in Art. 25 2G. 
8. 7. 12 best., daß sie nach Vernehmung der Gde- 
Beh. vom Gensch Vorst. vorgenommen wird, VV. 
26. 10. 12, Rgbl. 820, §5 9—16. In gleicher Weise 
werden die außerh. der Landesgrenze liegenden 
Bestandteile eines zu einer w. landw. BG. gehör. 
landw. Betr. (u. a. auch die Pachtung außerh. 
W. befindl. Schafweiden), besond. zu UmlKap. 
eingeschätzt. Das Ergebnis der Einsch. ist dem 
Betrüntern. durch Vermittlung der Ortsbeh. für 
die ArbVers. zu eröffnen. Gegen die Einsch. 
ist Beschw. an das V., gegen dessen Entscheidung 
weitere Beschw. an das O###. je binnen 2 Wcch. 
zulässig; die weitere Beschw. kann auch vom 
Gensch Vorst. eingelegt werden. Für vers. Be- 
triebsbeamte und Facharbeiter werden Zuschläge 
zu den UmlKap., allg. nach näh. Best. der Satz., 
festgesetzt, z. Zt. in Höhe von 50 v. H. desj. 
Betrags, der sich als Unterschied zwischen dem 
tatsächl. Jahr Arb Verd. jener Pers. und dem 
festgesetzten durchschn. Jahr Arb Verd. landw. Arb. 
ergibt. Ebenso können auch Zuschl. für die gemäß 
Lbt# u. 921 RVO. vers. Tätigkeiten durch die 
atz. festgesetzt werden. Nach den maßgeb. Satz. 
betragen diese Zuschl. z. Zt. für ein Reittier 
500 A, für ein durch tierische Kraft bewegtes 
Fahrzeug 500 I, für ein durch elementare Kraft 
bewegtes Fahrzeug 2000 A. Wird das Reittier 
oder Fahrz. nicht nur gelegentlich auch zu Betr.= 
Zwecken verwendet, so ermäßigen sich die Zuschl. 
um die Hälfte, VV. 26. 10. 12, Rabl. 820, § 22 
bis 24. Betrüntern., die verspfl. Betriebsbeamte 
oder Facharbeiter beschäftigen, bzw. vers. Tätig- 
keiten ausüben, haben dies binnen 4 Woch. nach 
näh. Best. der Satz. bei der Ortsbeh. f. d. ArbVers. 
anzumelden. Für jeden Gde Bez. ist von der 
Gde Beh. jährl. auf 1. 7. durch Vermittl. des VA. 
dem Vorst. der landw. BG. eine Katasternachw. 
vorzulegen, die den Gesamtbetrag des für das 
lauf. Steuer J. festgest. Grundsteuer Kap. des Gde- 
Acz. und des für die Umlegung der Beitr. zu der 
BG. in Betracht kommenden *7 und Ab- 
gangs enthält, VV. § 25 u. 26. Der Gensch Vorst. 
prüft die ihm vorgelegten Katasternachweis. und 
stellt für jede Gde den Betrag des Uml Kap. fest, 
Unfallversicherung. 
sog. Oberausteilung der Uml. auf die Gden, § 27, 
28 VV. Gegen eine von dem Inhalt der vorgel. 
Katasternachweisung abweich. Feststellung kann der 
Gde Rat binnen zwei Wochen seit der Eröffnung 
Beschw. bei dem O##A. einlegen das endgültig ent- 
scheidet. Die von den obersten Postbeh. zur Erstat- 
tung nachgewies. Beträge, die an die Post zu zah- 
lenden Vorschüsse und Schuldbeträge, § 1028 vbd. 
mit §777—782 RVO., ferner die anzusammelnden 
Rückl. und die Verwäosten sind auf die beitragspfl. 
Umlagekap. umzulegen. Der Beitragsatz, der hie- 
nach auf 1 4 Uml Kap. oder ein best. Vielfaches 
einer Mark trifft, ist vom Gensch Vorst. durch den 
Staatsanz. und die Amtsblätter der einz. Oue. 
bekannt zu machen. Die Unterausteilung der 
Uml. auf die einz. Untern. hat durch die Gde nach 
§ 29—34 VV. zu geschehen. Die Gde hat den 
auf sie treff. Betrag der Uml. binnen 2 Mon. 
nach Empfang der Aufforderung, die gleichzeitig 
mit der Mitteilung des UmlBetr. ergeht, an den 
Gensch Vorst. einzusenden. Uneinziehbare Beitr. 
fallen der Gde zur Last. Gegen die Zuscheidung 
des UmlBetreffs kann der als zahlungspflichtig 
Beanspruchte binnen 2 Woch. nach der Zahlungs- 
aufford. Beschw. an das VM. erheben, die bei der 
Gde Beh. anzubringen ist. Gegen die GErtsche des 
VA. kann binnen 2 Woch. nach der Zustellung 
sowohl vom Gensch Vorst. als dem Betriebsutern. 
weit. Beschw. an das O A. erhoben werden, das 
endgültig entscheidet. Rückständ. Beitr. werden 
von der Gde in dem in Art. 7—9 Ges. 18. 8. 79, 
Rgbl. 202, geregelten Verf. beigetrieben, s. Zwangs- 
vollstr. weg. öff.-rechtl. Ansprüche. Die Verjähr- 
ungsfrist bezügl. der rückst. Beitr. beträgt 4 I. 
Für die Umlegung und den Einzug der Beitr. 
erhalten die Gden von den landw. BG. eine vom 
Min J. festzusetzende Vergütung, über deren 
Höhe s. VV. § 35. Bezügl. der Vermögens- 
verw. der landw. BG. sind für W. durch die 
Landesgesgeb. nur wenige Sonderbest. getroffen. 
Soweit für die Aufstell. der Jahresrechn. nicht 
vom R. Vorschr. erlassen sind, können solche 
vom O. erlassen werden. Die Jahresrechn. 
ist vom Gensch Vorst. zu prüfen und nach Erled. 
der vorgef. Anstände zu weiterer Prüf. in rech- 
nerischer und sachlicher Hinficht dem A. vor- 
zulegen, Art. 42 AG. 8. 7. 12, Rgbl. 245. Zur 
Aufn. von Schulden durch die B. ist, soweit 
deren Gesamtsumme den Betrag von 10 000 M 
überstei t, die Zustimmung des O#. erforderlich; 
im Fall der Versagung steht dem Gensch Vorst. 
Beschw. an das Min J. zu. Im übr. gelten für 
die Anlegung des Vermögens nach § 984 RO. 
die Vorschr. der gew. UV., s. A. III. Z. 5. Auch die 
landw. BG. haben Rückl. anzusammeln. Bis 
diese das Doppelte des Jahresbedarfs erreichen, 
werden nach § 1018 RO. jährl. 2 v. H. der 
jeweil. Uml. zugeschlagen. Die Satz. kann einen 
höh. Letrag bestimmen; hievon wurde bis jetzt in 
W. kein Gebrauch gemacht. Für weitere Ein- 
richtungen der BG. gelten die Vorschr. der gew. 
UV., RVO. 8 1029, s. o. A. IV. — N IV. Unfall- 
verhütung und Ueberwachung. 1# Hier gilt in der 
Hauptsache das bei der gew. UV. unter A. V. 
esagte. Die Vertreter der Vers., die bei der 
Beratung und beim Beschluß über die UVerh.=
	        
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