Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

Ungebühr — Ungehorsam. 
Vorschr. mitzuwirken haben, werden von den 
VersVertretern der VAe. gewählt, auf deren Begz. 
sich die BG. erstreckt. Wahlberechtigt sind jedoch 
nur solche VersVertreter der VAe., die als Ver— 
treter der Versicherten berufen sind und dem 
Bereich der landw. UV. zugehören, RVO. 8 1030. 
— V. Haftung von Unternehmern und An- 
gestellten. 1 Auch hier gelten die Vorschr. der 
gew. U V. und damit das o. unter A. VI. Ge- 
sagte. — 4 VlI. Strafvorschr. 1 Bei ge- 
wissen Versäumnissen und Verfehlungen kann 
der Gensch Vorst. gegen die Untern. Geldstr. bis 
500 bzw. 300 J/ verhängen, RVO. S 1043 u. 1044, 
s. im übr. gew. UV. A. VII. — 1x C. See-Unfall- 
versicherung, æ RVO. J 1046—1225 u. § 1745 bis 
1770. In der Scell V. sind verspfl. die Schiffs- 
besatzung d. Seefahrzeuge und in verwandten 
Betr., bes. der Hochseefischerei, beschäftigte Pers. 
ohne Rücksicht auf die Höhe des verdienten Lohns. 
Als d. Seefahrz. gilt jedes Fahrz., das unter d. 
Flagge fährt und ausschl. oder vorzugsw. zur Sce- 
fahrt benützt wird, RVO. § 163. Als Seefahrt 
gilt 1. der Verkehr auf See außerh. der Grenzen, 
die § 1 Ausfbest. 10. 11. 99 z. § 25 Flaggen G. 
22. 6. 9 festsetzt, 3Bl. 1899 380. — 2. Die Fahrt 
auf Buchten, Haffen und Watten der See. — Nicht 
als Scef. gilt die Fahrt auf and. Gewässern, die 
mit der See verbund. sind, z. B. Flußmünd. 
und Binnenseen, auch wen sie von Seeschiffen 
befahren werden. Hienach kommen die für die 
SceU V. gelt. Sonderbest., so bezügl. der Berech- 
nung des JahrArbVerd. nach vom Rchsk. für 
längst. 5 J. festzustz. Durchschnittssätzen und be- 
zügl. der Krankenbehandl., nicht für W. in Be- 
tracht, und es ist deshalb hier nicht näher darauf 
einzugehen. Für W. trifft vielmehr § 537 Abs. 1 
. 6 R0. zu, der von den Binnenschiffahrts-, 
Flößerei-, Fähr= und Baggerbetrieben, sowie von 
der Binnenfischerei handelt. Auf diese Betr. 
finden lediglich die Vorschr. der gew. UV. An- 
wendung. Krauß. 
Ungebühr ist die Verletzung der schuldigen 
Achtung vor der Behörde, sie unterscheidet sich von 
dem Begriff der Beleidigung dadurch, daß letztere 
ein Angriff auf die Ehre einer Person darstellt 
(Schicker Pol Str Ges. 328). Gemäß Art. 3 Ges. 
12. 8. 79 kann gegen diejenigen, welche durch 
ungebührliches Benehmen oder durch ungebühr- 
liche Aeußerungen im mündl. oder schriftl. amt- 
lichen Verkehr die einer Behörde schuldige 
Achtung verletzen, Geldstrafe bis zu 100 A oder 
Haft bis zu 3 Tagen verhängt werden. Nicht 
als Beh. sind anzusehen die Vollzugsorgane der 
Beh. z. B. PolBedienstete, Landjäger, Gerichts- 
vollzieher, Forstschutzdiener, Steuerwächter usw., 
diese genießen den Schutz des StrG wegen Be- 
leidigung. Wegen der öff. Diener, die sich einer 
U. schuldig machen, s. bei Ungehorsam; bezüglich 
des Verfahrens s. ebenda. Wenn die Auf- 
rechterhaltung des obrigkeitl. Ansehens die un- 
hesäumte Bestrafung fordert, so kann bei erkann- 
ter Haftstrafe diese sofort bis zu 24 Stunden 
vollzogen werden, das ist aber nur zulässig, wenn 
die U. im mündl. amtl. Verkehr erfolgt Sitae 
usse. 
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Ungehorsam. Durch Verwaltungsverfügungen 
d. h. Befehle übt der Staat seine Herrschafts- 
rechte über die Einzelnen aus. Ihr Inhalt ist 
das Gebot an die der Staatsgewalt Unterworfe- 
nen, etwas zu tun, zu leisten oder zu unterlassen. 
Jeder Befehl der Staatsgewalt ist als Ausfluß 
der Herrschaftsrechte der letzteren den Untertanen 
gegenüber erzwingbar, sei es nun uurch 
unmittelbare Zwangsvollstreckung, sei es dur 
Anwendung von Ungehorsamstrafen, 
Goöz, Württ. Staatsrecht 219. Die Ungehorsam- 
strafe ist ein dem Untertanen aufzulegendes 
ebel, das der Behörde zur Lerfügung steht zum 
Zweck der Erzwingung des Gehorsams 
gegen einen von ihr erlassenen Einzelbefehl, 
Otto Mayer, deutsches VerwR. II. Aufl. Die 
U tr. ist keine Strafe, der Ungehorsam keine 
Uebertretung i. S. des Rötr.; sie kann ver- 
fügt werden, wenn dies die Behörde für ange- 
messen hält. In Württ. kann der U. gegen 
die von einer Beh. innerhalb ihrer Zuständig- 
keit getroffenen, ordnungsmäßig eröffneten An- 
ordnungen, soweit nicht besondere ges. Bestim- 
mungen etwas anderes festsetzen, mit Geldstrafe 
bis zu einhundert Mark oder Haft bis zu 8 Tagen 
bestraft und diese Strafe bei fortgesetztem U. 
wiederholt werden. Die PolBeh. sind außer- 
dem befugt, die in Gemäßheit der vorst. Bestim- 
mung getroffenen Anordnungen durch Anwendung 
sonstiger gesetzl. Zwangsmittel zur Ausführung 
zu bringen, Art. 2 Ges. 12. 8. 79. UStr. i. S. des 
Art. 2 finden keine Anwendung auf U. u. Un- 
ebühr, deren sich öff. Diener in Amtsver- 
hältmisjen gegen Vorgesetzte schuldig machen, die- 
ses wird vielmehr im Disziplinarweg geahndet, 
s. Art. 4 a. a. O. Wenn eine Handlung oder 
Unterlassung durch eine allg. Ges Vorschrift 
mit Strafe bedroht wird, ist U tr. ausgeschlos- 
sen, nur wenn eine solche Handlung einen fort- 
dauernden den ges. Bestimmungen zuwiderlaufen- 
den Zustand herbeigeführt hat, so kann zur Be- 
seitigung dieses Zustandes erforderlichenfalls die 
UStr. in Anwendung kommen. — Ueber das 
Verfahren bestimmt Art. 5. a. a. O.: Sind 
die in Art. 2 Abs. 1 und in Art. 8 bezeichneten 
Handlungen (U. u. Ungebühr) gegenüber von 
stat. Beh. verübt worden, so sind diese, wenn. 
ie mit Strafbefugnis versehen sind, zur Ab- 
rügung zuständig, andernfalls die Oe. Sind 
sie andern Beh. gegenüber verübt worden, so 
sind die Ortsbeh. zur Abrügung zuständig. Die 
von den Ortsbeh. (Ortsvorstehern u. Gderäten) 
gemäß Art. 2 Abs. 1 u. Art. 3 zu verhängenden 
trafen dürfen im einzelnen Fall die in Art. 
11 festgesetzte Strafbefugnis des Ortsvorstehers 
nicht überschreiten. Reicht diese Strafbefugnis 
im einzelnen Fall nicht aus, so ist die Zuständig- 
keit des OA. begründet. Die mit Strafbefugnis 
versehenen Bezirksstellen sowie die Kollegialbeh. 
sind befugt, auf das höchste Maß der festgesetzten 
Strafen zu erkennen. Eine vorgängige Straf- 
androhung ist nicht vorgeschrieben. — Mit 
Strafbefugnis versehene Verwaltungsbeh. 
sind die OAe. u. alle Kollegialstellen sämtl. De- 
partements, die Ortsvorsteher u. die Gdehäte; 
in einzelnen Angelegenheiten auch der Standes- 
  
 
	        
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