Ungebühr — Ungehorsam.
Vorschr. mitzuwirken haben, werden von den
VersVertretern der VAe. gewählt, auf deren Begz.
sich die BG. erstreckt. Wahlberechtigt sind jedoch
nur solche VersVertreter der VAe., die als Ver—
treter der Versicherten berufen sind und dem
Bereich der landw. UV. zugehören, RVO. 8 1030.
— V. Haftung von Unternehmern und An-
gestellten. 1 Auch hier gelten die Vorschr. der
gew. U V. und damit das o. unter A. VI. Ge-
sagte. — 4 VlI. Strafvorschr. 1 Bei ge-
wissen Versäumnissen und Verfehlungen kann
der Gensch Vorst. gegen die Untern. Geldstr. bis
500 bzw. 300 J/ verhängen, RVO. S 1043 u. 1044,
s. im übr. gew. UV. A. VII. — 1x C. See-Unfall-
versicherung, æ RVO. J 1046—1225 u. § 1745 bis
1770. In der Scell V. sind verspfl. die Schiffs-
besatzung d. Seefahrzeuge und in verwandten
Betr., bes. der Hochseefischerei, beschäftigte Pers.
ohne Rücksicht auf die Höhe des verdienten Lohns.
Als d. Seefahrz. gilt jedes Fahrz., das unter d.
Flagge fährt und ausschl. oder vorzugsw. zur Sce-
fahrt benützt wird, RVO. § 163. Als Seefahrt
gilt 1. der Verkehr auf See außerh. der Grenzen,
die § 1 Ausfbest. 10. 11. 99 z. § 25 Flaggen G.
22. 6. 9 festsetzt, 3Bl. 1899 380. — 2. Die Fahrt
auf Buchten, Haffen und Watten der See. — Nicht
als Scef. gilt die Fahrt auf and. Gewässern, die
mit der See verbund. sind, z. B. Flußmünd.
und Binnenseen, auch wen sie von Seeschiffen
befahren werden. Hienach kommen die für die
SceU V. gelt. Sonderbest., so bezügl. der Berech-
nung des JahrArbVerd. nach vom Rchsk. für
längst. 5 J. festzustz. Durchschnittssätzen und be-
zügl. der Krankenbehandl., nicht für W. in Be-
tracht, und es ist deshalb hier nicht näher darauf
einzugehen. Für W. trifft vielmehr § 537 Abs. 1
. 6 R0. zu, der von den Binnenschiffahrts-,
Flößerei-, Fähr= und Baggerbetrieben, sowie von
der Binnenfischerei handelt. Auf diese Betr.
finden lediglich die Vorschr. der gew. UV. An-
wendung. Krauß.
Ungebühr ist die Verletzung der schuldigen
Achtung vor der Behörde, sie unterscheidet sich von
dem Begriff der Beleidigung dadurch, daß letztere
ein Angriff auf die Ehre einer Person darstellt
(Schicker Pol Str Ges. 328). Gemäß Art. 3 Ges.
12. 8. 79 kann gegen diejenigen, welche durch
ungebührliches Benehmen oder durch ungebühr-
liche Aeußerungen im mündl. oder schriftl. amt-
lichen Verkehr die einer Behörde schuldige
Achtung verletzen, Geldstrafe bis zu 100 A oder
Haft bis zu 3 Tagen verhängt werden. Nicht
als Beh. sind anzusehen die Vollzugsorgane der
Beh. z. B. PolBedienstete, Landjäger, Gerichts-
vollzieher, Forstschutzdiener, Steuerwächter usw.,
diese genießen den Schutz des StrG wegen Be-
leidigung. Wegen der öff. Diener, die sich einer
U. schuldig machen, s. bei Ungehorsam; bezüglich
des Verfahrens s. ebenda. Wenn die Auf-
rechterhaltung des obrigkeitl. Ansehens die un-
hesäumte Bestrafung fordert, so kann bei erkann-
ter Haftstrafe diese sofort bis zu 24 Stunden
vollzogen werden, das ist aber nur zulässig, wenn
die U. im mündl. amtl. Verkehr erfolgt Sitae
usse.
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Ungehorsam. Durch Verwaltungsverfügungen
d. h. Befehle übt der Staat seine Herrschafts-
rechte über die Einzelnen aus. Ihr Inhalt ist
das Gebot an die der Staatsgewalt Unterworfe-
nen, etwas zu tun, zu leisten oder zu unterlassen.
Jeder Befehl der Staatsgewalt ist als Ausfluß
der Herrschaftsrechte der letzteren den Untertanen
gegenüber erzwingbar, sei es nun uurch
unmittelbare Zwangsvollstreckung, sei es dur
Anwendung von Ungehorsamstrafen,
Goöz, Württ. Staatsrecht 219. Die Ungehorsam-
strafe ist ein dem Untertanen aufzulegendes
ebel, das der Behörde zur Lerfügung steht zum
Zweck der Erzwingung des Gehorsams
gegen einen von ihr erlassenen Einzelbefehl,
Otto Mayer, deutsches VerwR. II. Aufl. Die
U tr. ist keine Strafe, der Ungehorsam keine
Uebertretung i. S. des Rötr.; sie kann ver-
fügt werden, wenn dies die Behörde für ange-
messen hält. In Württ. kann der U. gegen
die von einer Beh. innerhalb ihrer Zuständig-
keit getroffenen, ordnungsmäßig eröffneten An-
ordnungen, soweit nicht besondere ges. Bestim-
mungen etwas anderes festsetzen, mit Geldstrafe
bis zu einhundert Mark oder Haft bis zu 8 Tagen
bestraft und diese Strafe bei fortgesetztem U.
wiederholt werden. Die PolBeh. sind außer-
dem befugt, die in Gemäßheit der vorst. Bestim-
mung getroffenen Anordnungen durch Anwendung
sonstiger gesetzl. Zwangsmittel zur Ausführung
zu bringen, Art. 2 Ges. 12. 8. 79. UStr. i. S. des
Art. 2 finden keine Anwendung auf U. u. Un-
ebühr, deren sich öff. Diener in Amtsver-
hältmisjen gegen Vorgesetzte schuldig machen, die-
ses wird vielmehr im Disziplinarweg geahndet,
s. Art. 4 a. a. O. Wenn eine Handlung oder
Unterlassung durch eine allg. Ges Vorschrift
mit Strafe bedroht wird, ist U tr. ausgeschlos-
sen, nur wenn eine solche Handlung einen fort-
dauernden den ges. Bestimmungen zuwiderlaufen-
den Zustand herbeigeführt hat, so kann zur Be-
seitigung dieses Zustandes erforderlichenfalls die
UStr. in Anwendung kommen. — Ueber das
Verfahren bestimmt Art. 5. a. a. O.: Sind
die in Art. 2 Abs. 1 und in Art. 8 bezeichneten
Handlungen (U. u. Ungebühr) gegenüber von
stat. Beh. verübt worden, so sind diese, wenn.
ie mit Strafbefugnis versehen sind, zur Ab-
rügung zuständig, andernfalls die Oe. Sind
sie andern Beh. gegenüber verübt worden, so
sind die Ortsbeh. zur Abrügung zuständig. Die
von den Ortsbeh. (Ortsvorstehern u. Gderäten)
gemäß Art. 2 Abs. 1 u. Art. 3 zu verhängenden
trafen dürfen im einzelnen Fall die in Art.
11 festgesetzte Strafbefugnis des Ortsvorstehers
nicht überschreiten. Reicht diese Strafbefugnis
im einzelnen Fall nicht aus, so ist die Zuständig-
keit des OA. begründet. Die mit Strafbefugnis
versehenen Bezirksstellen sowie die Kollegialbeh.
sind befugt, auf das höchste Maß der festgesetzten
Strafen zu erkennen. Eine vorgängige Straf-
androhung ist nicht vorgeschrieben. — Mit
Strafbefugnis versehene Verwaltungsbeh.
sind die OAe. u. alle Kollegialstellen sämtl. De-
partements, die Ortsvorsteher u. die Gdehäte;
in einzelnen Angelegenheiten auch der Standes-