Armenwesen.
der L Wbd verpflichtet, in dessen Bezirk die H.
hervorgetreten ist, AGuU WWG. Art. 27; in diesem
Fall wird aber dem LAVbd der erwachsene Auf-
wand aus der Staatskasse ersetzt, Ges. 2. 7. 89,
Art. 10. Muß ein Ausländer im Inland
unterstützt werden, so ist zur Erstattung der Kosten
und zur Uebernahme des H. der A#bd des Dienst-
orts, § 29 UWW., außerdem der LWMbd ver-
pflichtet, in dessen Bezirk die Hilfsbed. hervor-
getreten ist. Hätte der zu unterstützende Ausl. an
dem Ort, wo er hilfsbed. geworden ist, ein er ein
Deutscher wäre, den UW. erworben, so liegt die
Unterstützungspflicht dem betr. OVbd ob, Art. 47
AGUWG. Die LWWbde sind befugt, die Kosten
besonders teurer Zweige des öff. A., der Fürsorge
für Geisteskranke, für geistesschwache oder an
Epilepfie oder ähnlichen Krankheiten Leidende, für
Taubstumme und Blinde zu übernehmen. In W.,
AG##Üs#-WG. Art. 21, ist von dieser Befugnis von den
4 LA#bden Gebrauch gemacht worden, im weite-
sten Umfange von dem LWMbd für den Neckar-
kreis, der die Kosten für eiche Hilfsbed. in den bis
31. 3. 11 erwachsenen Fällen ohne Erstattungs-
anspruch an den OuA#bd des UW. im vollen Be-
trag, in den nach 31. 3. 11 erw. Fällen zu
4 Fünftel auf sich übernimmt. In Preußen
ist durch Ges. 11. 7. 91 die Befugnis der LMb##
für Bewahrung, Kur und Fflege hilfsbed.
Geisteskranker usw. zu sorgen, soweit dieselben der
Anstaltspflege bedürfen, in eine entsprechende Ver-
pflichtung verwandelt worden. rrgane der
O MWbde find in den Gemeinden die Gemeindebehör-
den, in den Gutsbezirken der Gutsvorsteher, in den
Gesamt Mbden die satzungsgemäß dazu berufene
Behörde. Die Bildung besonderer Armendepu-
tationen oder Kommissionen unter Heranziehung
von Geistlichen, Aerzten oder Gemeindegliedern
in ehrenamtlicher Stellung und die Bestellung be-
sonderer Armenpfleger ist den A#bden überlassen.
In W. besteht die zur Verwaltung der öff. Armpfl.
(einschl. der öff. Armenstiftungen) berufene Orts-
armenbehörde aus dem Gemeinderat und
den ersten Ortsgeistlichen jedes Bekenntnisses und,
falls innerhalb des Gemeindebezirks mehrere Pa-
rochien desselben Bekenntnisses bestehen, aus den
ersten Ortsgeistlichen einer jeden Parochie, deren
Pfarrsitz innerhalb der Gemeinde ist. In den
großen und mittleren Städten sind jedoch in
diesem Fall von den erften Ortsgeistlichen des-
jenigen Bekenntnisses, das in der Gemeinde
mehrere Parochien hat, nicht mehr als drei zur
Mitwirkung mit Stimmrecht berufen, während die
ubrigen nur zur beratenden Teilnahme befugt
sind, AGUWG. Art. 9, 10; Gd O. Art. 10, 31, 72.
— Die LWMbde werden entweder durch bes. Beh.
oder durch die Beh. der staatlichen Verwal-
tungsbezirke verwaltet. In W. wird das LAWesen
durch die LBehörde verwaltet, deren Vor-
sitzenden das Min J. widerruflich ernennt, während
die weiteren Mitglieder von den Amtsversamm-
lungen der dem LA#bd angehörigen Oberamts-
bezirke, im Stadtdirektionsbezirk Stuttgart von
der Oehörde auf 6 Jahre gewählt werden. Zur
Besorgung der laufenden Geschäfte wird ein Aus-
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schuß bestellt, Art. 2—4 Ges. 2. 7. 89 mit den
enderungen Art. I—III des Ges. 18. 8. 07. Das
Rechnungswesen besorgt der Landarmenpfleger,
MV. 15. 7. 89, Rgbl. 224; Prüfung und Abhör
der Landarmenpflegerechnungen, Min E. 11. Z. 08,
Abl. 98. Die Orts= und LWM## dde stehen hinsichtl.
der Verfolgung ihrer Rechte einander gleich, 7nUW# G.
X 3. Vorläufige Fürsorgepflicht. Jeder Hilfs-
bedürftige, Inl. oder Ausl., ist vorläufig von dem
Obd zu unterstützen, in dessen Bezirk er sich
bei Eintritt der Hilfsbed. befindet, 5 28, 60 UW G.,
gleichviel wodurch seine Anwesenheit begründet
ist, wo er seinen gewöhnlichen Aufenthalt und
wo er seinen U W. hat, es handelt sich zunächst
nur darum, den gegenwärtigen Notstand zu be-
seitigen. Der vorläufig unterstützende OM#bd er-
füllt eine ihm selbst gegenüber dem Staat und
dem Hilfsbedürftigen obliegende öffentlich-recht-
liche Pflicht, er handelt nicht als Vertreter des
A#bds des UW. und ist an dessen Zustimmung
nicht gebunden. Die Frage, ob der Hilfsbed.
einen UW. hat oder landarm ist, hat nur Be-
deutung für das Verhältnis der A#bde zu ein-
ander. Dem vorl. unterstützenden A#bd steht
gegen den OA#bd des UW. und falls der Unter-
stützte einen solchen nicht hat, gegen den LAVbd An-
spruch auf Ersatz der aufgewendeten notwendigen
Unterstützungskosten, sowie auf Uebernahme des
Hilfsbed. zu. Für den dilfobed selbst hat der Besitz
des UW. nur den Wert, daß er aus dem Ort des
UW. nicht ausgewiesen werden kann. Die Ver-
pflichtung zur vorl. U. entsteht, sobald die Hilsbed.
für die Organe des A#bds erkennbar hervorgetreten
ist. Die Unt. ist nicht von einem Antrag abhängig
und u. U., wo z. B. der Hilfsbed. an der Antrag-
stellung behindert ist, auch ohne Antrag zu ge-
währen. Doch sind im allgemeinen gegen den
Willen des geschäftsfähigen Hilfsbed. öff. Mittel
nicht aufzuwenden; in Notfällen kann ein Ein-
eifen der Polizeibehörde oder des Vormund-
schaftsgerichts in Frage kommen. Die Verletzung
der vorl. Fürsorgepflicht unterliegt dienstlicher
Ahndung durch die Aufsichtsbehörde. Entsteht
daraus für einen anderen OA##. die Notwendig-
keit des Einschreitens u. liegt somit eigenmächtige
Abschiebung vor, so steht dem ersteren gegen
den pflichwidrigen A#bd ein Anspruch auf Kosten-
erstattung und Uebernahme der weiteren Fürsorge
zu. In Bezug auf Art und Maß der U.,
worüber die Landesgesetze Bestimmung treffen,
ist im Geltungsbereich des UW G. jeder Deutsche
in jedem Bundesstaat als Inländer zu behandeln,
UWG. § 1, 8. Der Umfang der U. richtet sich
grundsätzlich nach den landesges. Bestimmungen des
Orts der vorl. U., ohne Rücksicht darauf, ob der H.
ein Deutscher oder ein Ausländer ist. In W. ist
Obdach, der unentbehrliche Lebensunterhalt, die
ersorderliche Pflege in Krankheitsfällen und im
Fall des Ablebens ein angemessenes Begräbnis
zu gewähren, AGUWG. Art. 1, s. a. u. III. 3. Bei
Kindern erstreckt sich in W. die Verpflichtung der
Aubde auch auf die Fürsorge für deren Erziehung
und für die Gewähr. des Volksschulunterrichts, § 1
Min V. 30. 5. 78. Sodann räumen die Art. 4—6