Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

Armenwesen. 
der L Wbd verpflichtet, in dessen Bezirk die H. 
hervorgetreten ist, AGuU WWG. Art. 27; in diesem 
Fall wird aber dem LAVbd der erwachsene Auf- 
wand aus der Staatskasse ersetzt, Ges. 2. 7. 89, 
Art. 10. Muß ein Ausländer im Inland 
unterstützt werden, so ist zur Erstattung der Kosten 
und zur Uebernahme des H. der A#bd des Dienst- 
orts, § 29 UWW., außerdem der LWMbd ver- 
pflichtet, in dessen Bezirk die Hilfsbed. hervor- 
getreten ist. Hätte der zu unterstützende Ausl. an 
dem Ort, wo er hilfsbed. geworden ist, ein er ein 
Deutscher wäre, den UW. erworben, so liegt die 
Unterstützungspflicht dem betr. OVbd ob, Art. 47 
AGUWG. Die LWWbde sind befugt, die Kosten 
besonders teurer Zweige des öff. A., der Fürsorge 
für Geisteskranke, für geistesschwache oder an 
Epilepfie oder ähnlichen Krankheiten Leidende, für 
Taubstumme und Blinde zu übernehmen. In W., 
AG##Üs#-WG. Art. 21, ist von dieser Befugnis von den 
4 LA#bden Gebrauch gemacht worden, im weite- 
sten Umfange von dem LWMbd für den Neckar- 
kreis, der die Kosten für eiche Hilfsbed. in den bis 
31. 3. 11 erwachsenen Fällen ohne Erstattungs- 
anspruch an den OuA#bd des UW. im vollen Be- 
trag, in den nach 31. 3. 11 erw. Fällen zu 
4 Fünftel auf sich übernimmt. In Preußen 
ist durch Ges. 11. 7. 91 die Befugnis der LMb## 
für Bewahrung, Kur und Fflege hilfsbed. 
Geisteskranker usw. zu sorgen, soweit dieselben der 
Anstaltspflege bedürfen, in eine entsprechende Ver- 
pflichtung verwandelt worden. rrgane der 
O MWbde find in den Gemeinden die Gemeindebehör- 
den, in den Gutsbezirken der Gutsvorsteher, in den 
Gesamt Mbden die satzungsgemäß dazu berufene 
Behörde. Die Bildung besonderer Armendepu- 
tationen oder Kommissionen unter Heranziehung 
von Geistlichen, Aerzten oder Gemeindegliedern 
in ehrenamtlicher Stellung und die Bestellung be- 
sonderer Armenpfleger ist den A#bden überlassen. 
In W. besteht die zur Verwaltung der öff. Armpfl. 
(einschl. der öff. Armenstiftungen) berufene Orts- 
armenbehörde aus dem Gemeinderat und 
den ersten Ortsgeistlichen jedes Bekenntnisses und, 
falls innerhalb des Gemeindebezirks mehrere Pa- 
rochien desselben Bekenntnisses bestehen, aus den 
ersten Ortsgeistlichen einer jeden Parochie, deren 
Pfarrsitz innerhalb der Gemeinde ist. In den 
großen und mittleren Städten sind jedoch in 
diesem Fall von den erften Ortsgeistlichen des- 
jenigen Bekenntnisses, das in der Gemeinde 
mehrere Parochien hat, nicht mehr als drei zur 
Mitwirkung mit Stimmrecht berufen, während die 
ubrigen nur zur beratenden Teilnahme befugt 
sind, AGUWG. Art. 9, 10; Gd O. Art. 10, 31, 72. 
— Die LWMbde werden entweder durch bes. Beh. 
oder durch die Beh. der staatlichen Verwal- 
tungsbezirke verwaltet. In W. wird das LAWesen 
durch die LBehörde verwaltet, deren Vor- 
sitzenden das Min J. widerruflich ernennt, während 
die weiteren Mitglieder von den Amtsversamm- 
lungen der dem LA#bd angehörigen Oberamts- 
bezirke, im Stadtdirektionsbezirk Stuttgart von 
der Oehörde auf 6 Jahre gewählt werden. Zur 
Besorgung der laufenden Geschäfte wird ein Aus- 
  
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schuß bestellt, Art. 2—4 Ges. 2. 7. 89 mit den 
enderungen Art. I—III des Ges. 18. 8. 07. Das 
Rechnungswesen besorgt der Landarmenpfleger, 
MV. 15. 7. 89, Rgbl. 224; Prüfung und Abhör 
der Landarmenpflegerechnungen, Min E. 11. Z. 08, 
Abl. 98. Die Orts= und LWM## dde stehen hinsichtl. 
der Verfolgung ihrer Rechte einander gleich, 7nUW# G. 
X 3. Vorläufige Fürsorgepflicht. Jeder Hilfs- 
bedürftige, Inl. oder Ausl., ist vorläufig von dem 
Obd zu unterstützen, in dessen Bezirk er sich 
bei Eintritt der Hilfsbed. befindet, 5 28, 60 UW G., 
gleichviel wodurch seine Anwesenheit begründet 
ist, wo er seinen gewöhnlichen Aufenthalt und 
wo er seinen U W. hat, es handelt sich zunächst 
nur darum, den gegenwärtigen Notstand zu be- 
seitigen. Der vorläufig unterstützende OM#bd er- 
füllt eine ihm selbst gegenüber dem Staat und 
dem Hilfsbedürftigen obliegende öffentlich-recht- 
liche Pflicht, er handelt nicht als Vertreter des 
A#bds des UW. und ist an dessen Zustimmung 
nicht gebunden. Die Frage, ob der Hilfsbed. 
einen UW. hat oder landarm ist, hat nur Be- 
deutung für das Verhältnis der A#bde zu ein- 
ander. Dem vorl. unterstützenden A#bd steht 
gegen den OA#bd des UW. und falls der Unter- 
stützte einen solchen nicht hat, gegen den LAVbd An- 
spruch auf Ersatz der aufgewendeten notwendigen 
Unterstützungskosten, sowie auf Uebernahme des 
Hilfsbed. zu. Für den dilfobed selbst hat der Besitz 
des UW. nur den Wert, daß er aus dem Ort des 
UW. nicht ausgewiesen werden kann. Die Ver- 
pflichtung zur vorl. U. entsteht, sobald die Hilsbed. 
für die Organe des A#bds erkennbar hervorgetreten 
ist. Die Unt. ist nicht von einem Antrag abhängig 
und u. U., wo z. B. der Hilfsbed. an der Antrag- 
stellung behindert ist, auch ohne Antrag zu ge- 
währen. Doch sind im allgemeinen gegen den 
Willen des geschäftsfähigen Hilfsbed. öff. Mittel 
nicht aufzuwenden; in Notfällen kann ein Ein- 
eifen der Polizeibehörde oder des Vormund- 
schaftsgerichts in Frage kommen. Die Verletzung 
der vorl. Fürsorgepflicht unterliegt dienstlicher 
Ahndung durch die Aufsichtsbehörde. Entsteht 
daraus für einen anderen OA##. die Notwendig- 
keit des Einschreitens u. liegt somit eigenmächtige 
Abschiebung vor, so steht dem ersteren gegen 
den pflichwidrigen A#bd ein Anspruch auf Kosten- 
erstattung und Uebernahme der weiteren Fürsorge 
zu. In Bezug auf Art und Maß der U., 
worüber die Landesgesetze Bestimmung treffen, 
ist im Geltungsbereich des UW G. jeder Deutsche 
in jedem Bundesstaat als Inländer zu behandeln, 
UWG. § 1, 8. Der Umfang der U. richtet sich 
grundsätzlich nach den landesges. Bestimmungen des 
Orts der vorl. U., ohne Rücksicht darauf, ob der H. 
ein Deutscher oder ein Ausländer ist. In W. ist 
Obdach, der unentbehrliche Lebensunterhalt, die 
ersorderliche Pflege in Krankheitsfällen und im 
Fall des Ablebens ein angemessenes Begräbnis 
zu gewähren, AGUWG. Art. 1, s. a. u. III. 3. Bei 
Kindern erstreckt sich in W. die Verpflichtung der 
Aubde auch auf die Fürsorge für deren Erziehung 
und für die Gewähr. des Volksschulunterrichts, § 1 
Min V. 30. 5. 78. Sodann räumen die Art. 4—6
	        
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