Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

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beamte; nicht mit Strafbefugnis versehen sind 
die Kameralämter, die niederen Eisenbahnstellen, 
der Hafendirektor in Friedrichshafen und die 
Forstämter (letztere seit Forstpol Ges. v. 19. 2. 02). 
— Den Bestraften steht die sofortige Be- 
schwerde bei der nächsthöheren Behörde gegen 
alle Straferkenntnisse einer Gde Beh. od. Bez.- 
Stelle, u. bei dem VerwGerH f gegen Straferk. 
der Verw Koll. zu, in welchen auf Geldstrafe von 
mehr als 50 JMXA oder auf Hat erkannt worden 
ist. Gegen Straferkenntnisse des Verw Ger Hofs, 
des Kompetenzgerichtshofs u. des Disziplinar- 
hofs, sowie des Staatsministeriums findet eine 
Beschwerde nicht statt. Auf die Beschwerde finden 
die Bestimmungen der § 353 ff. RStr PrO. — 
BeschwFrist eine Woche, welche mit der Eröff- 
nung des Strrk. beginnt — entsprechende An- 
wendung. Dieselbe hat aufschicbende Wirkung, 
s. a. bei Ungebühr. Eine Beschwerderechtfertig- 
ung wird nicht verlangt. Eine Belehrung über 
das Rechtsmittel ist nicht vorgeschrieben. Antra 
auf gerichtl. Entscheidung (wie bei Srafoerf 
ist ausgeschlossen; vgl. auch Hofacker, die rechtl. 
Natur der württ. Ungeh Straf. Pischr. f. freiw. 
Gerichtsbarkeit usw. in Württ. 1906 u. 1907. 
Busse. 
Uniform der Staatsbeamten. Die Vorschr. 
über die Dienstkleidung der Staats B. werden im 
Verordnungsweg erlassen (Beamten G. Art. 3 und 
KVO. 18. 11. 1817, Rgbl. 543). Das unbefugte 
Tragen einer U. ist strafbar, § 360 Z. 8 St G. 
Häffner. 
Universität Tübingen. Die Eberhard- 
Karls-Universität Tübingen ist von 
dem Grafen Eberhard im Bart 1477 gegründet 
worden. Ihre gegenwartige Organisation beruht 
auf der durch V. Min KSch. erlass. neuen Ver- 
fassung vom 5. 10. 12, Rgabl. 679. Sie ist dem 
Min KSch. unterstellt, das am Sitz der Un. durch 
den Kanzler vertreten wird. — Die Un. hat die 
Aufgabe, die Studierenden wissenschaftlich aus- 
zubilden und die Wissenschaft durch Lehre und 
Forschung zu pflegen. Sie gliedert sich in f. 
7 Fakultäten: 1. die evangelisch-theologische, 
2. die katholisch-theologische, 3. die juristische, 
4. die medizinische, 5. die philosophische, 6. die 
staatswissenschaftliche, 7. die naturwissenschaft- 
liche. Nach Maßg. des Bedürfnisses kann vom 
Min. nach Anhörung des Großen Senats die Zahl 
der Fakultäten mit Genehmigung des Königs 
geandert sowie die Zuteilung von Lehrgebieten 
an sie geregelt werden. Der Lehrplan 
der Un. wird in dem halbj. Vorlesungsverzeich- 
nis bekannt gegeben. Die Lehrkräfte be- 
stchen aus: 1. ordentl. Professoren, 2. ordentl. 
Honorarprof., 3. außerord. Prof., 4. Privat- 
dozenten, 5. Fach= und Hilfslehrern. — Die Ver- 
waltung der Un. kommt dem Rektor, dem 
Kanzler, den Fakultäten, dem Kleinen 
und dem Großen Senat, sowie den für 
einzelne Zweige der Verw. bestellten ständigen 
Ausschüssen zu. Der Rektor wird vom König 
für ein Jahr auf den Vorschlag des aus den 
ordentl. Prof. bestehenden durch die ord. Hono- 
rarprof. und die etatsmäßigen außerord. Prof. 
verstärkten Großen Senats ernannt, der aus der 
Uniform der Staatsbeamten — Universität Tübingen. 
Zahl der ord. Prof. 3 je auf Grund bes. Wahl 
für das Rektoramt bezeichnet. Der Rektor 
ist der Vorstand der Un. und vertritt sie nach 
außen. In seinem amtlichen Wirkungskreis 
gebührt ihm die Bezeichnung „Magnifizenz“. 
Er ist für den Stand der Hochschule verantwort- 
lich. Dem R. liegt die Handhabung und Voll- 
ziehung aller auf die Un. und ihre Angehörigen 
bezüglichen Ges., VO. und Verf. ob. Er nimmt 
die Studierenden auf und läßt die Hörer zu. Er 
führt die Aufsicht über die Aufrechterhaltung der 
akademischen Disziplin. Bei den Doktorpromotio- 
nen erteilt er mit Ausnahme der Ehrenpromotio- 
nen die Genehmigung. Der R. ist Vorsitzender 
des Kleinen und des Großen Senats sowie der 
Ausschüsse, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit 
den einem Kollegialvorstand zukommenden Rechten 
und Pflichten. — Der Kanzler, der auf 
Lebenszeit ernannt wird, hat als Vertr. des Min. 
an Ort und Stelle mit dem R. und den Senaten 
die Interessen der Un. wahrzunehmen und für 
den ordnungsmäßigen Stand der Un. zu sorgen. 
Er hat im Kleinen und Großen Senat Sitz und 
Stimme. — Jede Fakultät wird durch ein 
Kollegium vertreten, das aus den ihr angehör. 
ord. Prof. besteht. Hiezu treten die ord. Honorar= 
professoren und außerord. Prof., die eine Lehr- 
stelle für ein an der Fakultät sonst nicht vertr. 
Sonderfach inne haben, in allen Angelegenheiten 
ihres Sonderfachs, sowie diej., die, ohne ein 
Sonderfach zu vertreten, die selbständige Leitung 
eines Instituts haben, in allen Angelegenheiten 
ihres Instituts. Außerdem kann ihnen auf An- 
trag der Fakultät und des Großen Senats vom 
Min. Sitz und Stimme in der Fakultät verliehen 
werden. An der Spitze jeder Fakultät steht ein 
Dekan, der auf 1 J. aus der Zahl der ord. Prof. 
nach dem Dienstalter berufen wird, sofern nicht 
die Fak. eine Abweichung in der Reihenfolge be- 
schließt. Das Fak Kollegium hat die Angelegen- 
heiten der Fak. zu verwalten und ist für den 
wissenschaftlichen Stand der Fak. in 1. Linie ver- 
antwortlich. — Der Kleine Senat besteht 
aus: 1. dem Rektor, 2. dem Kanzler, 3. dem Pro- 
rektor (Vorgänger des Rektors), 4. den Dekanen 
der sicben Fakultäten, 5. dem Universitätsamt- 
mann, 6. drei vom Großen Senat ohne Mitwirk- 
ung der ihm angehör. ord. Honorarprof. und 
außerord. Prof. auf 3 J. gewählten Mitgl., 
7. einem von den ord. Honorarprof. und den 
außerord. Prof. gemeinsam aus ihrer Mitte 
auf 3 J. gewählten Mitglied. Der Kleine Se- 
nat ist die Kollegialbeh. für die laufende 
Verwaltung der Un. in ihrer Gesamtheit in 
in allen Anegelegenheiten, die nicht anderen Un.-= 
Beh. zugewiesen sind. — Der Große Senat 
besteht aus dem Rektor, dem Kanzler, sämtlichen 
ord. Prof., dem Un Amtmann und 3 von den 
aord. Honorarprof. und außerord. Prof. gemein- 
sam aus ihrer Mitte auf 8 J. gewohlten Mitgl. 
Bei Beratung und Beschlußfassung über die 
Vorschläge für die Besetzung von ord. Prof. 
scheiden die gewählten itgl. aus. Der 
Große Senat ist die Beh. für die allge- 
meinen Universitätsangelegenhei- 
ten von grundsätzlicher Bedeutung, für die Be-
	        
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