Unschädlichkeitszeugnis — Untersagung des Gewerbebetriebs.
setzungsvorschläge und für allg. Fragen wissen-
schaftlichen Charakters. Die Aufgaben des
Kleinen und des Großen Senats 6 in der
Verfassung des näheren bezeichnet. Als stän-
dige Ausschüsse sind bestellt für 1. die
Universitätsbibliothek der Bibliothekaussch.; 2. die
Stipendiensachen, soweit nicht die Verfassung der
einzelnen Stiftung eine andere Behandlung vor-
schreibt, der Stipendienausschuß; 3. die Disszipli-
narverfehlungen der Studierenden der Dissipli-
narausschuß. Zusammensetzung, Dienstaufgabe
und Geschäfts O. dieser Ausschüsse werden durch
bes. Satzungen bestimmt. — Die Rechte und
Pflichten der Studierenden sind durch
die „Vorschriften für die Studierenden“ bestimmt.
Zur Aufnahme als ord. Stud. wird der Besitz
des Reifezeugnisses eines d. Gymn. oder Real-
gymnasiums oder einer d. Oberrealschule oder
einer gleichwertigen inländ. oder ausländ. Lehr-
anstalt gefordert. Für die Aufnahme als außer-
ordentliche Stud. wird der Besitz des Z. für den
einj.-freiw. Militärdienst oder eine gleichwertige
Vorbildung verlangt. An allen 7 Fakultäten
kann der akademische Grad eines Doktors bezw.
an der evang.-theol. Fakultät der gleichwertige
Grad eines Lizentiaten (Lic. theol.) erworben
werden. Das Nähere s. in den von der Univer-
sitätskanzlei erhältlichen Promotionsordnungen
der einzelnen Fakultäten. Dagegen unterstchen
die Staatsprüfungen den beteiligten Ressortmini-
sterien, die die Prüfungskommissionen bestellen
u. den Vorsitzenden ernennen. D. Nähere s.
Dienstprüfungen. — Die Zahl der Stud. betragt
.B. 2000. Die Kliniken dienen zugleich als
öff. Krankenanst. Staatszuschuß zur
im Jahr 1913: 1 460 000 J4. Bälz
Unschädlichkeitszengnis. Art. 120 Abs. 1
EGBG. eröffnet der Land Ges Geb. die Möglich-
keit, zu bestimmen, daß im Fall der Veräußerung
eines Teils eines Grundstücks dieser Teil von
den Belastungen befreit wird, wenn die zust. Beh.
feststellt, daß die Rechtsänderug für die Berecht.
unschädlich ist; das U. ersetzt dann die Einwilli-
gung der Berechtigten in die Befreiung des Trenn-
ftucks von den Belastungen. Durch G. 28. 11. 06,
gbl. 737, sind in W. Vorschr. über die Erteilung
von U. erlassen. Baier.
Unsichere Dienstpflichtige s. Ersatzwesen XIX.
Unterhaltung von Straßen und Wegen s. Weg-
recht D.
Untermäßige Fische s. Fischereipflege a. 1.
Unternehmer s. Unfallversicherung A. III., B. 1.
Unteroffizierschulen haben die Bestimmung,
junge Leute, die das wehrpflichtige Alter erreicht
haben und die sich dem Militärstand widmen
wollen, kosten frei zu Unteroffizieren heranzu-
bilden, WO. 22. 11. 88 § 87. Der Aufenthalt in
der UOffSch. dauert im allg. 3 J.; in dieser Zeit
erhalten die jungen Leute gründliche milit. Aus-
bildung und Unterricht, der sie befähigt, bei sonst.
Tüchtigkeit auch die bevorzugteren Stellen des
UdOff Standes (Feldwebel usw.) und teilweise des
mittleren Beamtenstandes zu erlangen. Die U.=
OffSchüler werden in 1. Linie der Inf. über-
wiesen, können jedoch auch den Pionieren, der
Feldart. und den BezKommandos zugeteilt werden,
n.
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wobei ihren Wünschen nach Möglichkeit Rechnung
getragen wird. Die Einzustellenden müssen das
wehrpfl. Alter erreicht haben, also mind. 17 J.
alt sein, dürfen aber das 20. Lebensj. noch nicht
vollendet haben. Die Aufzunehm. müssen mind.
154 cm groß und vollkommen gesund sein und
die Brauchbarkeit für den Friedensdienst der Inf.
besitzen; die Anmeldung hat bei dem BezKKomm.
des Aufenthaltsorts persönlich zu erfolgen. Die
Annahme erfolgt nur, wenn der Freiw. sich zu
einer vierj. akt. Dienstzeit nach erfolgter Ueber-
weisung an einen Truppenteil verpflichtet. Die
w. Freiw. werden in 1. Linie in die UOffSch.
Ettlingen und Biebrich und nur, wenn hier kein
Platz ist, in eine andere aufgenommen, Min J.
27. 3. 12, Abl. 140; nach beendeter Ausbildung
treten sie zu einem Truppenteil des XIII. (K. W.)
AK. über. UOffSch. bestehen in Biebrich, Ettlin-
gen, Jülich, Marienwerder, Potsdam, Treptow
a. R. und Weißenfels; die GErrichtung einer sol-
chen in Ellwangen steht bevor. Yelin.
Unteroffiziervorschulen haben die Bestimmung,
junge Leute von ausgesprochener Neigung für den
Unt Off tand in der Zeit zwischen dem Verlassen
der Schule und dem Eintritt in das wehrpfl. Alter
kostenfrei derart fortzubilden, daß sie für ihren
künftigen Beruf tüchtig werden. Die Ausbildung
in der UOffVorsch. dauert im allg. 2 J. und be-
gründet die Verpflichtung, unmittelbar in eine
UOff ch. überzutreten und für jeden in der
UOffVorsch, verbr. Monat 2 Mon. über die ges.
Dienstpflicht hinaus akt. im Heer zu dienen,
HO. § 13 Z. 8a. Die Aufnahme erfolgt im 15. bis
17. Lebensj. Die w. Freiw. werden im Frühjahr
in die UOff orsch. Sigmaringen und im Herbst
in die UdOffVorsch. Weilburg aufgenommen,
Min Abl. 27. 3. 12 140. Die Bewerber haben sich
bei dem BezKKomm. ihres Aufenthaltsorts per-
sönlich vorzustellen in Begleitung ihres ges. Ver-
treters. UOffVorsch. befinden sich in Annaberg,
Bartenstein, Greifenberg i. P., Jülich, Sig-
maringen, Weilburg und Wohlau. Melin.
Unterrichtsanstalten, gewerbliche, s. Gewerbe-
und Handelschulen, Fachschulen, Zeichensch., ferner
Technische Hochschule, Baugewerkschule mit
Maschinenbauschule, Kunstgewerbeschule mit Lehr-
und Versuchswerkstätte.
Unterrichtskurse für Fleischbeschauer s. Nicht-
tierärztliche Beschauer; für landwirtschaftl.
Zweige s. Lehrkurse für bes. landw. Zweige.
Untersagung des Gewerbebetriebs. In § 35
GewpO. werden versch. Gew. aufgezählt, die zwar
ohne Genehm. oder Befähigungsnachweis begonnen
werden dürfen, aber insofern einer Beschränkung
unterliegen, als ihre Ausübung untersagt
werden muß, wenn Tatsachen vorliegen, welche die
Unzuverlässigkeit des Gew-reib. in bezug auf den
betr. GewBetr. dartun. — Der Gewetrieb muß
bereits begonnen sein, damit er untersagt werden
kann. Die U. ist nicht möglich, wenn der Betr.
bereits eingestellt ist. Dem Ermessen der Beh.
ist bei der U. ein gewisser Spielraum gegeben;
das Ermessen muß sich aber auf best. Tatsachen
stützen. Von einer Bestrafung (labgesehen von
Kleinhandel mit Bier) ist die U. nicht abhängig.
Auch das Verhalten des anderen Ehegatten und