Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

Unschädlichkeitszeugnis — Untersagung des Gewerbebetriebs. 
setzungsvorschläge und für allg. Fragen wissen- 
schaftlichen Charakters. Die Aufgaben des 
Kleinen und des Großen Senats 6 in der 
Verfassung des näheren bezeichnet. Als stän- 
dige Ausschüsse sind bestellt für 1. die 
Universitätsbibliothek der Bibliothekaussch.; 2. die 
Stipendiensachen, soweit nicht die Verfassung der 
einzelnen Stiftung eine andere Behandlung vor- 
schreibt, der Stipendienausschuß; 3. die Disszipli- 
narverfehlungen der Studierenden der Dissipli- 
narausschuß. Zusammensetzung, Dienstaufgabe 
und Geschäfts O. dieser Ausschüsse werden durch 
bes. Satzungen bestimmt. — Die Rechte und 
Pflichten der Studierenden sind durch 
die „Vorschriften für die Studierenden“ bestimmt. 
Zur Aufnahme als ord. Stud. wird der Besitz 
des Reifezeugnisses eines d. Gymn. oder Real- 
gymnasiums oder einer d. Oberrealschule oder 
einer gleichwertigen inländ. oder ausländ. Lehr- 
anstalt gefordert. Für die Aufnahme als außer- 
ordentliche Stud. wird der Besitz des Z. für den 
einj.-freiw. Militärdienst oder eine gleichwertige 
Vorbildung verlangt. An allen 7 Fakultäten 
kann der akademische Grad eines Doktors bezw. 
an der evang.-theol. Fakultät der gleichwertige 
Grad eines Lizentiaten (Lic. theol.) erworben 
werden. Das Nähere s. in den von der Univer- 
sitätskanzlei erhältlichen Promotionsordnungen 
der einzelnen Fakultäten. Dagegen unterstchen 
die Staatsprüfungen den beteiligten Ressortmini- 
sterien, die die Prüfungskommissionen bestellen 
u. den Vorsitzenden ernennen. D. Nähere s. 
Dienstprüfungen. — Die Zahl der Stud. betragt 
.B. 2000. Die Kliniken dienen zugleich als 
öff. Krankenanst. Staatszuschuß zur 
im Jahr 1913: 1 460 000 J4. Bälz 
Unschädlichkeitszengnis. Art. 120 Abs. 1 
EGBG. eröffnet der Land Ges Geb. die Möglich- 
keit, zu bestimmen, daß im Fall der Veräußerung 
eines Teils eines Grundstücks dieser Teil von 
den Belastungen befreit wird, wenn die zust. Beh. 
feststellt, daß die Rechtsänderug für die Berecht. 
unschädlich ist; das U. ersetzt dann die Einwilli- 
gung der Berechtigten in die Befreiung des Trenn- 
ftucks von den Belastungen. Durch G. 28. 11. 06, 
gbl. 737, sind in W. Vorschr. über die Erteilung 
von U. erlassen. Baier. 
Unsichere Dienstpflichtige s. Ersatzwesen XIX. 
Unterhaltung von Straßen und Wegen s. Weg- 
recht D. 
Untermäßige Fische s. Fischereipflege a. 1. 
Unternehmer s. Unfallversicherung A. III., B. 1. 
Unteroffizierschulen haben die Bestimmung, 
junge Leute, die das wehrpflichtige Alter erreicht 
haben und die sich dem Militärstand widmen 
wollen, kosten frei zu Unteroffizieren heranzu- 
bilden, WO. 22. 11. 88 § 87. Der Aufenthalt in 
der UOffSch. dauert im allg. 3 J.; in dieser Zeit 
erhalten die jungen Leute gründliche milit. Aus- 
bildung und Unterricht, der sie befähigt, bei sonst. 
Tüchtigkeit auch die bevorzugteren Stellen des 
UdOff Standes (Feldwebel usw.) und teilweise des 
mittleren Beamtenstandes zu erlangen. Die U.= 
OffSchüler werden in 1. Linie der Inf. über- 
wiesen, können jedoch auch den Pionieren, der 
Feldart. und den BezKommandos zugeteilt werden, 
n. 
809 
wobei ihren Wünschen nach Möglichkeit Rechnung 
getragen wird. Die Einzustellenden müssen das 
wehrpfl. Alter erreicht haben, also mind. 17 J. 
alt sein, dürfen aber das 20. Lebensj. noch nicht 
vollendet haben. Die Aufzunehm. müssen mind. 
154 cm groß und vollkommen gesund sein und 
die Brauchbarkeit für den Friedensdienst der Inf. 
besitzen; die Anmeldung hat bei dem BezKKomm. 
des Aufenthaltsorts persönlich zu erfolgen. Die 
Annahme erfolgt nur, wenn der Freiw. sich zu 
einer vierj. akt. Dienstzeit nach erfolgter Ueber- 
weisung an einen Truppenteil verpflichtet. Die 
w. Freiw. werden in 1. Linie in die UOffSch. 
Ettlingen und Biebrich und nur, wenn hier kein 
Platz ist, in eine andere aufgenommen, Min J. 
27. 3. 12, Abl. 140; nach beendeter Ausbildung 
treten sie zu einem Truppenteil des XIII. (K. W.) 
AK. über. UOffSch. bestehen in Biebrich, Ettlin- 
gen, Jülich, Marienwerder, Potsdam, Treptow 
a. R. und Weißenfels; die GErrichtung einer sol- 
chen in Ellwangen steht bevor. Yelin. 
Unteroffiziervorschulen haben die Bestimmung, 
junge Leute von ausgesprochener Neigung für den 
Unt Off tand in der Zeit zwischen dem Verlassen 
der Schule und dem Eintritt in das wehrpfl. Alter 
kostenfrei derart fortzubilden, daß sie für ihren 
künftigen Beruf tüchtig werden. Die Ausbildung 
in der UOffVorsch. dauert im allg. 2 J. und be- 
gründet die Verpflichtung, unmittelbar in eine 
UOff ch. überzutreten und für jeden in der 
UOffVorsch, verbr. Monat 2 Mon. über die ges. 
Dienstpflicht hinaus akt. im Heer zu dienen, 
HO. § 13 Z. 8a. Die Aufnahme erfolgt im 15. bis 
17. Lebensj. Die w. Freiw. werden im Frühjahr 
in die UOff orsch. Sigmaringen und im Herbst 
in die UdOffVorsch. Weilburg aufgenommen, 
Min Abl. 27. 3. 12 140. Die Bewerber haben sich 
bei dem BezKKomm. ihres Aufenthaltsorts per- 
sönlich vorzustellen in Begleitung ihres ges. Ver- 
treters. UOffVorsch. befinden sich in Annaberg, 
Bartenstein, Greifenberg i. P., Jülich, Sig- 
maringen, Weilburg und Wohlau. Melin. 
Unterrichtsanstalten, gewerbliche, s. Gewerbe- 
und Handelschulen, Fachschulen, Zeichensch., ferner 
Technische Hochschule, Baugewerkschule mit 
Maschinenbauschule, Kunstgewerbeschule mit Lehr- 
und Versuchswerkstätte. 
Unterrichtskurse für Fleischbeschauer s. Nicht- 
tierärztliche Beschauer; für landwirtschaftl. 
Zweige s. Lehrkurse für bes. landw. Zweige. 
Untersagung des Gewerbebetriebs. In § 35 
GewpO. werden versch. Gew. aufgezählt, die zwar 
ohne Genehm. oder Befähigungsnachweis begonnen 
werden dürfen, aber insofern einer Beschränkung 
unterliegen, als ihre Ausübung untersagt 
werden muß, wenn Tatsachen vorliegen, welche die 
Unzuverlässigkeit des Gew-reib. in bezug auf den 
betr. GewBetr. dartun. — Der Gewetrieb muß 
bereits begonnen sein, damit er untersagt werden 
kann. Die U. ist nicht möglich, wenn der Betr. 
bereits eingestellt ist. Dem Ermessen der Beh. 
ist bei der U. ein gewisser Spielraum gegeben; 
das Ermessen muß sich aber auf best. Tatsachen 
stützen. Von einer Bestrafung (labgesehen von 
Kleinhandel mit Bier) ist die U. nicht abhängig. 
Auch das Verhalten des anderen Ehegatten und
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.