Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

Verband landw. Genossenschaften in W. — Verdingung. 
Verband lanbw. Genossenschaften in W. E. V. 
Der 1881 von dem Reichstags- und Landtagsabge- 
ordneten, späteren Universitätsprofessor a. D. 
Dr. Julius von Leemann als V. landw. Kredit G. 
gegr., seit 1887 auf das gesamte organisierte 
landw. GWesen ausgedehnte V. umfaßt z. 83. 
1674 G., worunter 1292 Darlehenskassen V., 
324 Molkerei G., 58 sonstige landw. G. Als Mitgl. 
des Verbands können aufgenommen werden alle 
in W. bestehenden in das Gegister eingetragenen. 
landw. G., deren Statut von den durch den V. 
ausgegebenen Musterstatuten nicht wesentlich 
abweicht und mit diesem Statut und den Be- 
schlüssen des V. im Einklang steht. Der V. ist 
durch Ministerialentschließung anerkannter Revi- 
sions S. i. S. von § 54 des GG. und bezweckt 
außerdem die gemeinsame Wahrnehmung der 
Interessen der F. Mittel zur Erreichung des 
letztgenannten Zwecks sind besonders die Ver- 
tretung gemeinschaft. Angelegenheiten, die Her- 
stellung und Ausbildung gemeinschaftl. Einrich- 
tungen für die Zwecke der zum V. gehörigen 
G., besonders der landw. GZentralkasse in Stutt- 
gart, Beratung der bestehenden G. und Unter- 
stützung bei Gründung neuer G., Vermittlung 
des Bezugs landw. Bedarfsgegenstände und des 
Absatzes landw. Erzeugnisse. Der Verband ist 
E. V. mit Sitz in Stuttgart. Bei sämtlichen VG. 
wird alljährlich eine vollständige Revision durch- 
geführt. Hiefür sind 20 Revisoren, durchaus 
Praktikanten des mittleren Verwaltungsdienstes 
angestellt. Sie bilden mit weiteren 4 Revisions= 
assistenten das Revisionsbureau. Die 
Aufwendungen für das Revr Wesen und der son- 
stige Bedarf werden neben einem vom Staat 
gewährten Zuschuß durch die Mitgliederbeiträge 
der VG. aufgebracht. Für die Bezugsvermittlung 
besteht seit 1898 die Kaufstelle des V. in 
Stuttgart als besondere Abteilung. Sie vermittelt 
den Ankauf der von den Einzelgenossenschaften bei 
ihr bestellten Waren zu billigsten Preisen und 
der besten Beschaffenheit. Sie wahrt hierbei das 
Interesse der G. nach allen Richtungen: beratet 
die Vereine, bewirkt die Erledigung kleinerer 
Aufträge in Sammelladungen, sorgt für recht- 
zeitige Lieferung, haftet den Lieferanten für Be- 
zahlung und übermittelt dieselbe, bewirkt die Ent- 
schädigung etwaiger Minderwerte, prüft die an- 
gerechneten Frachtsätze und sorgt für Zurückgabe 
zu viel berechneter Frachtkosten usw. Die Ver- 
waltungskosten der Kaufstelle werden gedeckt durch 
vertragsmäßig zurückbehaltene Teile des von den 
Lieferanten ausbedungenen Rabatts, sowie bei 
Waren, deren Ankauf zu Nettopreisen üblich ist, 
durch einen abgeschlossenen Unkostenzuschlag. 
Nebenbei wird ein Betriebsfonds angesammelt für 
Deckung etwaiger Verluste, für etwa auflaufende 
Prozeßkosten, für Gewährung von Entschädigungen 
in besonderen Fällen usw. Das Einkaufsgeschäft 
umfaßte im 15. Geschäftsjahn 1912/13 Kunst- 
dünger 3728 DW im Wert von 1,9 Mill. M, 
Kraftfuttermittel 601 DW im Wert von 0,,94 
Mill. 4, außerdem Kupfervitriol und Schwefel, 
Kohlen und Koks, Kassenschränke, landw. a- 
schinen und Molkereiartikel, insgesamt im Geld- 
wert von 3,5 Mill. J44 an Rabatten, Rückver- 
811 
gütungen und Skonto wurden in diesem Jahre 
126 699 J4 ausbezahlt. Besondere Veranstaltungen 
des V. sind außer den schon genannten (Zen- 
tralkasse und Kaufstelle) seine Rechts- 
schutzstelle, landw. Beratungsstelle, Volksversiche- 
rung, genossenschaftliche und Rechnerkurse, die 
Beamtenpensionskasse für die Angestellten von 
V. und Zentralkasse. Baier. 
Verbandsrevisoren s. Verband landw. Genossen- 
schaften. 
VBerbleiungs-, Verzinnungs= und VBerzinkungs- 
anstalten sind nach § 16 Gew O. i. d. F. der Rchsk. 
Bek. 16. 7. 88, RE#Bl. 218, genehmigungspflichtig. 
Jedoch fallen hierunter nur eigentliche A. zu 
diesem Zweck, nicht auch Werkstätten, in welchen 
Arbeiten der fraglichen Art beim- Betrieb ein- 
zelner Handwerke in geringem Umfang gelegent- 
lich vorgenommen werden (Reichstagsdrs. Nr. 21 
1888/89). Auch Zinkschmelzereien u. Zinktiegel- 
gießereien gehören nicht hierher, Min JEntsch. 
6. 11. 05, Abl. 457. Zuständig zur Genehmigung 
ist das OA. bzw. der Bezirksrat § 64 VV. BezO. 
Ueber das Verfahren s. Verfahren in GewöSachen 
u. Anlagen, gew., II. 3. StrfB. § 147 Abs. 1 Z. 2, 
auch Abs. 3 Gew O. Brenner. 
Verbrauchsabgaben s. Besteuerungsrechte der 
Gemeinden II 5. 
Verbrennungsmotore s. Explosions= und Ver- 
brennungsmotore. 
Berdingung (Vergebung. Submission). 
Eine vollständige Regelung des Verdingungs- 
wesens durch Ges. ist bis jetzt in keinem Staat 
erfolgt, wird jedoch derzeit von den Vertretungen 
der Gewerbetreibenden in zunehmendem Maße 
Efordert. Nur Einzelheiten, so die Lohn= und 
treikklausel und ähnliches, haben da und dort 
in Form gesetzl. Vorschr. ihre Regelung gefunden. 
Auch in W. ist das VWesen nicht im GesWege, 
sondern durch Min Verf. geregelt und es haben 
die Best. lediglich für die Staatsbeh. bindende 
Kraft, während den Gde-, Stiftungs= und Amts- 
körperschaftsbeh., den LA#bden sowie dem Vor- 
stand der Vers Anst. ihre Anwendung empfohlen 
ist, Min JErl. 25. 3. 12, Abl. 171, dazu Min JE. 
9. 1. 14, Abl. 25, 12. 1. 15, Abl. 19. Die neuesten 
Best. enthält die Verf. Min. A. A. Verk Abt., Min.= 
J. u. Min F. 18. 3. 12, Rgbl. 37. — 1 Gegenstand 
staatlicher Bergebungen 1 an Unternehmer sind: 
1. Herstellung oder Veränderung von Bauwerken, 
einschließlich Erdarbeiten, sowit sonstige Werkver- 
dingungen, BGB. § 631, f. Staatsbauten, 
2. die abgesehen von dem Fall der Werkverdingung 
erforderlich werdenden Arbeiten und Anschaf- 
fungen von Bau-- und Betriebsstoffen oder son- 
stigen beweglichen Sachen, die im Verkehr nach 
Zahl, Maß oder Gewicht bestimmt zu werden 
pflegen, BGB. § 611, 433 und 91, Leistungen 
oder Lieferungen. — I. Urten der VBer- 
tzebung: 1 Die eigentliche öff. Ausschreibung 
(Submission), die engere nicht öff. Bewerbung 
und die freihändige Vergebung. — 1. Die Regel 
bildet die Vergebung aum Grund öff. Ausschrei- 
bung. — 2. In engerer Bewerbung ohne öff. 
Ausschreiben können jedoch vergeben werden Ar- 
beiten und Lieferungen, a) die nur ein be- 
schränkter Kreis von Unternehmern in geeigneter
	        
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