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Weise ausführen kann, b) bezüglich derer bei dem
öff. Ausschreiben ein geeignetes Ergebnis nicht
erzielt worden ist, c) deren Voranschlag bei
Beton-, Maurer= und Steinhauerarbeiten den Be-
trag von 15000 (41, bei sonstigen Arbeiten und
Lieferungen den Betrag von 5000 AM nicht über-
steigt, sofern besondere Gründe für die Ver-
gebung in engerer Bewerbung vorhanden sind.
In diesem Fall sind mindestens 3 Bewerber zur
Abgabe von Angeboten aufzufordern, wobei, wenn
es sich um handwerksmäßig auszuführende
Arbeiten handelt, ortsansässige leistungsfähige Ge-
werbetreibende, bes. solche, die zur Führung des
Meistertitels oder zur Anleitung von Lehrlingen
berechtigt sind, nicht übergangen werden sollen. —
3. Freihändig kann die Vergebung erfolgen:
a) bei Arbeiten und Lieferungen, deren Voran-
schlag 3000 KX nicht übersteigt, wobei unter mehre-
ren Handwerkern bei gleicher Tüchtigkeit und
Leistungsfähigkeit die unter Ziff. I, 2 Buchst. c
Genannten, die die Arbeiten im eigenen Betrieb
ausführen, bevorzugt werden sollen; auch soll bei
einer Mehrheit tüchtiger Unternehmer in ge-
eigneter Weise abgewechselt werden. Jahres-
arbeiten sollen i. d. R. an tüchtige ortsansässige
Gewerbetreibende in der Reihenfolge vergeben
werden. b) bei Lieferungen, deren Uebertragung
an einen bestimmten Unternehmer im Interesse
der Verwaltung gelegen ist, c) bei Dringlichkeit
des Bedarfs, d) bei Arbeiten und Lieferungen,
deren Ausführung besondere Kunstfertigkeit er-
fordert oder mit besonderen Schwierigkeiten ver-
knüpft ist, e) bei Uebertragung von Arbeiten
und Lieferungen an eingetragene Handwerker-
genossenschaften und an freie Innungen, die
einen gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb auf
Grund eines Nebenstatuts eingerichtet haben,
k) bei Lieferungen zur Ergänzung des für
einen bestimmten Zweck ausgeschriebenen Be-
darfs bis zu 20 v. H. der Hauptlieferung an den
Uebernehmer der letzteren, sofern kein höherer
Preis vereinbart wird. 2) bei Arbeiten, die
in größerem Umfang ausgeführt werden müs-
sen, als bei der Vergebung vorgesehen
war, an den Unternehmer dieser Arbeiten. —
II. Verfahren bei Ausschreibungen ## 1. Bei
allen Ausschreibungen ist der Gegenstand der Aus-
schreibung in den wesentlichen Punkten, besonders
nach der geforderten Qualität, im einzelnen be-
stimmt zu bezeichnen und es sind über alle für
die Preisberechnung erheblichen Nebenumstände
vollständige, eine zutreffende Beurteilung ihrer
Bedeutung ermöglichende Angaben zu machen.
Außerdem sind die Arbeiten und Lieferungen durch
Zeichnungen so weit zu verdcutlichen, daß die
Unternehmer bei sachgemäßer Benützung dieser
Unterlagen die von der vergebenden Beh. gestellten
Anforderungen völlig zu übersehen vermögen.
Um auch kleineren Gew-Treibenden und Hand-
werkern die Beteiligung an den Vergebungen zu
ermöglichen, sind umfangreichere Arbeiten und
Lieferungen in Lose zu teilen und hat bei größe-
rren Arbeiten und Lieferungen, die ohne Schaden
für die gleichmäßige Ausführung getrennt ver-
geben werden können, die Vergebung nach den ein-
zelnen Abschnitten des Kostenvoranschlags — den
Verdingung.
verschiedenen Gewerbs= und Handwerkszweigen
entsprechend — zu erfolgen, auch ist in geeigneten
Fällen, soweit nicht die Lieferung des Materials
dem Unternehmer überlassen wird, die Verdingung
nach den Arbeiten und den zugehörigen Liefe-
rungen zu trennen. Bei größeren Hochbauten sind
nicht alle Arbeiten gleichzeitig zu vergeben, son-
dern die erst im späteren Verlauf des Bauwesens
auszuführenden Arbeiten, insbesondere Schreiner-,
Glaser--, Schlosser= und Flaschnerarbeiten, erst aus-
zuschreiben, wenn sie genau beschrieben und zeich-
nerisch behandelt sind. General-Entreprise (Ver-
gebung sämtlicher Arbeiten in eine Hand) soll
bei handwerksmäßigen Arbeiten grundsätzlich ver-
mieden u. nur beim Vorliegen ganz besonderer ört-
licher oder persönlicher Verhältnisse gewählt wer-
den, wobei der Generalunternehmer auch bei
Weitervergebung an Unterakkordanten für die
Einhaltung aller Vertragsbedingungen, insbe-
sondere auch der im Vertrag enthaltenen Arbeits-
bedingungen u. der Vorschr. für den Arbeiterschutz,
haftbar gemacht wird. Die Arbeiten u. Lieferungen
sind i. d. R. auf Grund von Verdingungsaus-
zügen auszuschreiben, in die der Unternehmer die
Preise einzusetzen hat. Wird dem Ausschreiben
ein von der vergebenden Beh. aufgestellter Kosten-
voranschlag zugrunde gelegt, so ist das Angebot
schriftlich in Prozenten der Anschlagspreise zu stel-
len. Nur ausnahmsweise mit Genehmigung der
vorgesetzten Beh. und auf Grund eines genauen
Preisbeschriebs ist die Verdingung von Arbeiten
und Lieferungen zu Bauausführungen in einer
Pauschsumme eulässig In den Verdingungsaus-
zügen und in den Kostenvoranschlägen sind die
Hauptleistungen sowie die erheblichen Neben-
leistungen in besonderen Abschnitten aufzuführen.
Dabei ist für Hochbauarbeiten ein besonderer
Posten für den Vollzug der Vorschr. zum Schutz
der Arbeiter, unbeschadet der Verantwortlichkeit
des Untern. für die Einhaltung dieser Vorschr.,
aufzunehmen. In den Kostenvoranschlägen ist dar-
auf zu achten, daß die Preisansätze sich mit den
jeweils geltenden Preisen der Rohstoffe und dem
Stand der Arbeitslöhne in Uebereinstimmung be-
finden. Nicht zugelassen ist das sog. Mittelpreis-
verfahren und das Blankooffertverfahren. — 2.
Die Bekanntmachung der Ausschreibung muß in
gedrängter Form diejenigen Angaben vollständig
enthalten, die für die Entschließung der Interes-
senten, ob sie einer Beteiligung an der Bewerb-
ung näher treten wollen, von Wichtigkeit sind. —
3. Für die Eröffnung der Angebote ist bei
kleineren Arbeiten und leicht zu beschaffenden
Lieferungen eine Frist von 14 Tagen, bei grö-
geren Arbeiten und schwieriger zu beschaffenden
ieferungen eine solche von 4—6 Wochen nach
dem Ausschreiben anzuberaumen, um dem Be-
werber die notwendige Zeit zur sachgemäßen
Vorbereitung der Angebote zu gewähren. — 4.
Hingegen sind die Zuschlagsfristen möglichst kurz
zu bemessen und sollen 14 Tage bezw. wenn
die Genehmigung der höheren Beh. einzuholen
ist, 4 Wochen i. d. R. nicht überschreiten. —
5. Die Bedingungen für die Bewerbung um Ar-
beiten und Lieferungen sind von 3 zu 3 Jahren
durch das „Gewerbeblatt aus W.“ bekannt zu