Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

814 
durch Einbehaltung von Abschlagszahlungen 
eingezogen werden. Bar oder durch Einbehaltung 
von Abschlagszahlungen geleistete Sicherheiten 
werden vom Beginn des auf die Hinterlegung 
folgenden Monats bis zum Ende des der Rückgabe 
vorangehenden Monats mit 2 v. H. verzinst. Vgl. 
auch Min JE. 19. 11. 14, Abl. 496. — 3. Bei 
Bauarbeiten kann ein Anspruch der vergeben- 
den Beh. auf Mehrleistungen um die Ver- 
tragspreise nur insoweit vorbehalten werden, als 
der Geldbetrag der Mehrleistungen bei den ein- 
zelnen Posten des Verdingungsauszugs oder 
Kostenvoranschlags 10 v. H. des vorgesehenen Be- 
trags nicht übersteigt. Ergeben sich Minderleist- 
ungen, so hat der Unternehmer Anspruch auf 
Ersab des ihm nachweislich hieraus erwachsenen 
Schadens mit Ausnahme des entgangenen Ge- 
winns. — 4. Vertragsstrafen sind nur auszu- 
bedingen, wenn ein erhebliches Interesse an der 
rechtzeitigen Vertragserfüllung besteht, wobei sich 
die Höhe der Vertragsstrafsätze in angemessenen 
Grenzen zu halten hat. Ganz abzusehen ist von 
der Vereinbarung einer Vertragsstrafe bei Lie- 
ferungen, wenn der betr. Gegenstand ohne wei- 
teres in der bedungenen Menge und Güte ander- 
weit zu beschaffen ist. Eine besondere Streik- 
klausel ist nicht aufzunehmen. Es ergeben 
sich daher im Falle eines Streiks die Verhält- 
nisse nach § 275, 276, Abs. 1, 280 Abs. 1, 
282, 285—287 und 339 S. 1 BGB. —5. Der Ver- 
waltung ist das Recht vorbcehalten, auf ihre Kosten 
in geeigneter Weise die Ausführung bedungener 
Arbeiten in den Werkstätten, auf den Arbeits- 
plätzen usw. überwachen zu lassen. Bei Bau- 
arbeiten erstreckt sich die Ueberwachung auch dar- 
auf, daß der Unternehmer seine Verbindlichkeiten 
aus dem Arbeitsvertrage auch gegenüber den von 
ihm beschäftigten Handwerkern und Arbeitern 
pünktlich erfüllt. — 6. Für die Entscheidung über 
etwaige den Inhalt oder die Ausführung des Ver- 
trags betreffende Streitigkeiten kann die Bildung 
eines Schiedsgerichts nach § 1025—1048 der 
R3PrO. vereinbart worden. — 7. Etwaige Kosten 
des Vertragsabschlusses sind von jedem Teil hälftig 
zu tragen. Briefe und anderweitige Mitteilungen 
sind beiderseits zu frankieren. Die Ausschrei- 
bungskosten gehen ganz auf Rechnung der Ver- 
waltung. — Im Anschluß an diese Vorschriften 
sind gedruckte allg. Bedingungen für die 
Ausführung von Arbeiten und für Liefer- 
ungen und besondere Bedingungen für ein- 
zelne Arbeiten, wie z. B. für die Grab-, 
Beton-, Maurer-, Steinhauer-, Zimmer-, Gip- 
ser-, Schreiner-, Glaser-, Schlosser-, Schmied-, 
Flaschner-, Schieferdecker-, Anstrich-, Pflaster- 
arbeiten, aufgestellt worden, zu denen von Fall 
zu Fall die erforderlichen Zusätze gemacht werden 
können. Franz. 
Berdunstung und Bersickerung des Wassers s. 
Wasser II c. 
Veredlungsverkehr s. Zölle VII. 
Bereinigte Käsereien des w. Allgäus f. Ge- 
nossenschaften. 
Bereinsbank, W. s. Bankwesen V. · 
Vereins= und Bersammlungsrecht. 1 I. Die 
geltenden Vorschriften. Das deutsche Vereins- 
Verdunstung und Versickerung des Wassers — Vereins- und Versammlungerecht. 
und Versammlungsrecht beruhte bis zu dem am 
15. 5. O8 in Kraft getretenen VG. 19. 4. 08, 
RGBl. 16, im wesentlichen auf landesrechtlichen 
Vorschriften; das Reich hatte nur durch weni 
Bestimmungen eingegriffen. Nunmehr gilt für 
den Umfang des Reichs das VG., vgl. dazu die 
w. Vollzugsbestimmungen 13. 5. 08, Rgbl. 103, 
und 14. 5. 08, AblJ. 161. Das VG. regelt 
nicht die privatrechtliche Seite des Vereinswesens; 
diese ist im BB und den sonstigen privatrecht- 
lichen RG. geordnet, wozu noch die landesgesetz- 
liche Regelung der besonderen Vereinigungen 
kommt, die einem der landesgesetzlichen Sonder- 
gebiete (Landwirtschaftsrecht, Wasserrecht usw.) 
angehören. Das VG. ordnet lediglich die öff.= 
rechtliche Seite des Vereins= und Versammlungs- 
wesens und zwar erschöpfend; doch bleiben nach 
§ 24 unberührt die Vorschriften des Landesrechts 
i. über kirchliche u. religiöse Vereine und Ver- 
sammlungen s. Religionsgesellschaften, über kirch- 
liche Prozessionen, Wallfahrten und Bittgänge s. 
Prozessionen, sowie über geistliche Orden und 
Kongregationen, s. Kath. Kirche; 2. in bezug auf 
Vereine und Versammlungen für die Zeiten der 
Kriegsgefahr, des Kricgs, des erklärten Kriegs- 
(Belagerungs-) Zustandes oder innerer Unruhen 
(Aufruhr) s. Belagerungszustand u. Notverord- 
nung; 3. in bezug auf Verabredungen ländlicher 
Arb. u. Dienstboten zur Einstellung oder Verhin- 
derung der Arbeit (gibt es in W. nicht); 4. zum 
Schutz der Feier der Sonn= und Festtage; jedoch 
sind für Sonntage, die nicht zugleich Festtage sind, 
Beschränkungen des Versammlungsrechts nur bis 
zur Beendigung des vormittägigen Hauptgottes- 
dienstes zulässig, s. Sonntagsfeier. Unberührt 
durch das Vereinsgesetz bleiben ferner die sonst. 
reichsges. Best. über Vereine und Ver- 
sammlungen. — X II. Das Recht der Bereine 
nach dem Vereinsgesetz. # V. ist eine auf längere 
Dauer berechnete, durch Vertrag der Mitgl. begr. 
organisierte Verbindung mehrerer Personen zur 
Verfolgung gemeinsamer Zwecke. Oertliche Zweig- 
vereine (Ortsgruppen, Zahlstellen) eines auswärts 
besteh. größeren V. (Zentralverband u. dgl.) gelten 
als selbständige V. i. S. d. VG. auch dann, wenn 
sie durch ein ihnen auferlegtes Statut organisiert 
und der Leitung und Kontrolle des Verbandes 
unterstellt sind, sofern sie nur zu eigener Viätig- 
keit berufene Glieder des Gesamt . sind, welche, 
abges. von den ihnen bes. übertragenen Geschäften, 
den allg. Vereinszweck in örtlich abgeschlossener 
Wirksamkeit zu fördern haben (von Bedeutung 
wegen der Beschränkungen, welchen politische V. 
unterliegen). Alle Reichsangehörigen einschl. der 
Frauen haben das Recht, zu Zwecken, die den 
Strafgesetzen nicht zuwiderlaufen, V. zu bilden, 
VG. 1. Beschränkungen dieses Rechts durch 
disziplinäre (Beamte, Schüler, Lehrlinge u. dgal.) 
und vertragsmäßige Rechte werden durch diese 
Best. nicht berührt. Ausländern steeht dieses 
Recht nicht zu; doch gibt die Zugehörigkeit von 
Ausl. zu V. der Reichsangehörigen kein Recht, 
gegen diese V. einzuschreiten. Für das VdRecht 
der Ausl. gelten die landesrechtl. Best. weiter. 
Hienach sind in W. die Polizeibeh. kraft ihres 
allg. Rechts (aus allg. polizeilichen Gründen), die
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.