814
durch Einbehaltung von Abschlagszahlungen
eingezogen werden. Bar oder durch Einbehaltung
von Abschlagszahlungen geleistete Sicherheiten
werden vom Beginn des auf die Hinterlegung
folgenden Monats bis zum Ende des der Rückgabe
vorangehenden Monats mit 2 v. H. verzinst. Vgl.
auch Min JE. 19. 11. 14, Abl. 496. — 3. Bei
Bauarbeiten kann ein Anspruch der vergeben-
den Beh. auf Mehrleistungen um die Ver-
tragspreise nur insoweit vorbehalten werden, als
der Geldbetrag der Mehrleistungen bei den ein-
zelnen Posten des Verdingungsauszugs oder
Kostenvoranschlags 10 v. H. des vorgesehenen Be-
trags nicht übersteigt. Ergeben sich Minderleist-
ungen, so hat der Unternehmer Anspruch auf
Ersab des ihm nachweislich hieraus erwachsenen
Schadens mit Ausnahme des entgangenen Ge-
winns. — 4. Vertragsstrafen sind nur auszu-
bedingen, wenn ein erhebliches Interesse an der
rechtzeitigen Vertragserfüllung besteht, wobei sich
die Höhe der Vertragsstrafsätze in angemessenen
Grenzen zu halten hat. Ganz abzusehen ist von
der Vereinbarung einer Vertragsstrafe bei Lie-
ferungen, wenn der betr. Gegenstand ohne wei-
teres in der bedungenen Menge und Güte ander-
weit zu beschaffen ist. Eine besondere Streik-
klausel ist nicht aufzunehmen. Es ergeben
sich daher im Falle eines Streiks die Verhält-
nisse nach § 275, 276, Abs. 1, 280 Abs. 1,
282, 285—287 und 339 S. 1 BGB. —5. Der Ver-
waltung ist das Recht vorbcehalten, auf ihre Kosten
in geeigneter Weise die Ausführung bedungener
Arbeiten in den Werkstätten, auf den Arbeits-
plätzen usw. überwachen zu lassen. Bei Bau-
arbeiten erstreckt sich die Ueberwachung auch dar-
auf, daß der Unternehmer seine Verbindlichkeiten
aus dem Arbeitsvertrage auch gegenüber den von
ihm beschäftigten Handwerkern und Arbeitern
pünktlich erfüllt. — 6. Für die Entscheidung über
etwaige den Inhalt oder die Ausführung des Ver-
trags betreffende Streitigkeiten kann die Bildung
eines Schiedsgerichts nach § 1025—1048 der
R3PrO. vereinbart worden. — 7. Etwaige Kosten
des Vertragsabschlusses sind von jedem Teil hälftig
zu tragen. Briefe und anderweitige Mitteilungen
sind beiderseits zu frankieren. Die Ausschrei-
bungskosten gehen ganz auf Rechnung der Ver-
waltung. — Im Anschluß an diese Vorschriften
sind gedruckte allg. Bedingungen für die
Ausführung von Arbeiten und für Liefer-
ungen und besondere Bedingungen für ein-
zelne Arbeiten, wie z. B. für die Grab-,
Beton-, Maurer-, Steinhauer-, Zimmer-, Gip-
ser-, Schreiner-, Glaser-, Schlosser-, Schmied-,
Flaschner-, Schieferdecker-, Anstrich-, Pflaster-
arbeiten, aufgestellt worden, zu denen von Fall
zu Fall die erforderlichen Zusätze gemacht werden
können. Franz.
Berdunstung und Bersickerung des Wassers s.
Wasser II c.
Veredlungsverkehr s. Zölle VII.
Bereinigte Käsereien des w. Allgäus f. Ge-
nossenschaften.
Bereinsbank, W. s. Bankwesen V. ·
Vereins= und Bersammlungsrecht. 1 I. Die
geltenden Vorschriften. Das deutsche Vereins-
Verdunstung und Versickerung des Wassers — Vereins- und Versammlungerecht.
und Versammlungsrecht beruhte bis zu dem am
15. 5. O8 in Kraft getretenen VG. 19. 4. 08,
RGBl. 16, im wesentlichen auf landesrechtlichen
Vorschriften; das Reich hatte nur durch weni
Bestimmungen eingegriffen. Nunmehr gilt für
den Umfang des Reichs das VG., vgl. dazu die
w. Vollzugsbestimmungen 13. 5. 08, Rgbl. 103,
und 14. 5. 08, AblJ. 161. Das VG. regelt
nicht die privatrechtliche Seite des Vereinswesens;
diese ist im BB und den sonstigen privatrecht-
lichen RG. geordnet, wozu noch die landesgesetz-
liche Regelung der besonderen Vereinigungen
kommt, die einem der landesgesetzlichen Sonder-
gebiete (Landwirtschaftsrecht, Wasserrecht usw.)
angehören. Das VG. ordnet lediglich die öff.=
rechtliche Seite des Vereins= und Versammlungs-
wesens und zwar erschöpfend; doch bleiben nach
§ 24 unberührt die Vorschriften des Landesrechts
i. über kirchliche u. religiöse Vereine und Ver-
sammlungen s. Religionsgesellschaften, über kirch-
liche Prozessionen, Wallfahrten und Bittgänge s.
Prozessionen, sowie über geistliche Orden und
Kongregationen, s. Kath. Kirche; 2. in bezug auf
Vereine und Versammlungen für die Zeiten der
Kriegsgefahr, des Kricgs, des erklärten Kriegs-
(Belagerungs-) Zustandes oder innerer Unruhen
(Aufruhr) s. Belagerungszustand u. Notverord-
nung; 3. in bezug auf Verabredungen ländlicher
Arb. u. Dienstboten zur Einstellung oder Verhin-
derung der Arbeit (gibt es in W. nicht); 4. zum
Schutz der Feier der Sonn= und Festtage; jedoch
sind für Sonntage, die nicht zugleich Festtage sind,
Beschränkungen des Versammlungsrechts nur bis
zur Beendigung des vormittägigen Hauptgottes-
dienstes zulässig, s. Sonntagsfeier. Unberührt
durch das Vereinsgesetz bleiben ferner die sonst.
reichsges. Best. über Vereine und Ver-
sammlungen. — X II. Das Recht der Bereine
nach dem Vereinsgesetz. # V. ist eine auf längere
Dauer berechnete, durch Vertrag der Mitgl. begr.
organisierte Verbindung mehrerer Personen zur
Verfolgung gemeinsamer Zwecke. Oertliche Zweig-
vereine (Ortsgruppen, Zahlstellen) eines auswärts
besteh. größeren V. (Zentralverband u. dgl.) gelten
als selbständige V. i. S. d. VG. auch dann, wenn
sie durch ein ihnen auferlegtes Statut organisiert
und der Leitung und Kontrolle des Verbandes
unterstellt sind, sofern sie nur zu eigener Viätig-
keit berufene Glieder des Gesamt . sind, welche,
abges. von den ihnen bes. übertragenen Geschäften,
den allg. Vereinszweck in örtlich abgeschlossener
Wirksamkeit zu fördern haben (von Bedeutung
wegen der Beschränkungen, welchen politische V.
unterliegen). Alle Reichsangehörigen einschl. der
Frauen haben das Recht, zu Zwecken, die den
Strafgesetzen nicht zuwiderlaufen, V. zu bilden,
VG. 1. Beschränkungen dieses Rechts durch
disziplinäre (Beamte, Schüler, Lehrlinge u. dgal.)
und vertragsmäßige Rechte werden durch diese
Best. nicht berührt. Ausländern steeht dieses
Recht nicht zu; doch gibt die Zugehörigkeit von
Ausl. zu V. der Reichsangehörigen kein Recht,
gegen diese V. einzuschreiten. Für das VdRecht
der Ausl. gelten die landesrechtl. Best. weiter.
Hienach sind in W. die Polizeibeh. kraft ihres
allg. Rechts (aus allg. polizeilichen Gründen), die