Vereins= und Versammlungsrecht.
der öff. Ordnung drohenden Gefahren abzuwenden,
befugt, den Ausl. die Teilnahme an V. und Vers.
zu untersagen oder sie sonst. Beschränkungen auf
dem Gebiet des V.= oder VersRechts zu unter-
werfen. Inländ. V. jeder Art dürfen miteinander
in Verbindung treten, RG. 11. 12. 99, RBl. 699.
Poligeiliche Beschränkungen des Mechts
(i. G. zu den disziplinären und vertraglichen) sind
nur insoweit zulässig, als das VG. und andere
RG. sie zulassen. Hienach gilt f.: 1. Ein V.,
dessen Zweck den Strafges. zuwider-
läuft, kann aufgelöst werden (in W. durch die
Kreisreg.). Die Auflösungsverfügung kann im
Weg des Verwötreitverf. und wo (wie i. S. dieser
Best. in W.) ein solches nicht besteht, im Weg des
Rekurses nach Maßgabe der Vorschr. der § 20,
21 Gew„O. angefochten werden. aneben ist in
W. die Verwheschw. an das Min J. und die Rechts-
beschwerde an den VerwH. zugelassen. Die end-
gültige Auflösung eines V. ist öff. bekannt zu
machen, VG. § 2. Wegen Bestrafung der Teiln.
an verbotenen Verbindungen vgl. St G. § 128,
129. — 2. Bes. Beschränkungen unterliegen
politische Vereine, VG. 8F 8, 4, d. h. V.,
die eine Einwirkung auf pol. Angelegenheiten be-
zwecken. Pol. Angelegenheiten sind solche, die un-
mittelbar den Staat, seine Gesetzgebung oder Ver-
waltung berühren, seine Organe und Funktionen
in Bewegung setzen. Gewerbliche Vereinigungen
zur Erlangung günstiger Lohn= und Arbeits-
bedingungen werden zu pol. V., sobald sie im
obigen Sinne tätig werden. Jeder pol. Verein
muß einen Vorstand und eine Satzung haben.
Der Vorst. ist verpflichtet binnen 2 Woch. nach
Gründung des V. die Satzung, sowie das Ver-
zeichnis der Mitgl. des Vorst. der für den Sitz
des V. zuständigen PolizBeh. (OrtspolBeh.,
welche sie dem O. vorzulegen hat) einzureichen.
Ueber die erfolgte Einreichung ist eine kostenlose
Bescheinigung zu erteilen. Ebenso ist jede Aende-
rung der Satz. und jede Aend. der Zusammen-
setzung des Vorst. binnen 2 W. nach dem Eintritt
der Aend. anzuzeigen. Die Satz., sowie die Aend.
sind in d. Sprache einzureichen. Ausn. kann die
höh. VerwBeh. (Kreisreg.) zulassen. Personen=
mehrheiten, die vorübergehend sich bilden, um im
Auftrag von Wahlberechtigten Vorbereitungen für
bestimmte Wahlen zu den auf Gesetz oder An-
ordnung von Beh. beruhenden öff. Körpersch. zu
treffen (Wahlkomitees, Wahlausschüsse) gelten
vom Tag der amtlichen Bekanntmachung des
Wahltags bis zur Beendigung der Wahlhandlung
nicht als pol. V., unterliegen also keinerlei Be-
schränkungen. Personen, die das 18. Lebensj.
noch nicht vollendet haben, dürfen nicht Mitgl.
pol. V. sein, VG. § 17. Die Strafbest. (Geldstr.
bis 150 4 oder Haft bis 6 Woch.) enthält § 18
VG. Die Teiln. an pol. V. ist endlich den zum
akt. Heer gehör. Militärpersonen untersagt, § 49
Abs. 2 RM. 2. 5. 74, Röl. 45. — Ueber
die Beschränkungen des VRechts bei Verhängung
des Belagerungszustands, s. d.; über die reichs-
rechtl. Beschränkungen des Vhechts bezügl. des
Jesuitenordens s. kath. Kirche III 6. — 1X III. Das
Recht der Bersammlungen. 1 Unter Vers. versteht
man die Zusammenkunft einer größeren Zahl von
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Pers. zwecks gemeinschaftl. Verfolgung eines ge-
meinsamen Zwecks in der Absicht, ihr Verhalten
in best. Richtung zu beeinflussen. Nicht hierher
gehören also Zusammenkünfte zum ausschließ-
lichen Zweck der Unterhaltung, der Belehrung
und des Kunstgenusses; diese genießen weder die
Rechte, noch unterliegen sie den Beschränkungen,
die das VG. aufstellt. Nicht dem VG. unter-
liegen auch die durch das G. oder die zust. Beh.
angeordneten Vers., VG. §5 20. Ebenso unter-
liegen kirchliche und religiöse Vers. den Vorschr.
des G. nur insoweit, als nicht landesrechtliche
Vorschr. entgegenstehen, VG. § 24; s. hiezu Pro-
zessionen, öffentl. Für die unter das VG. fallen-
den Vers. gilt f.: Alle Reichsangehörigen, einschl.
der Frauen, haben, ohne Rücksicht auf das Lebens-
alter (uvgl. jedoch die unten genannten Be-
schränkungen für Personen unter 18 J.) das Recht,
zu Zwecken, die den Strafges. (vgl. namentlich
St G. § 110, 111, 115, 116, 124, 125, 127—129)
nicht zuwiderlaufen, sich zu versammeln, § 1. Doch
ist den zum akt. Heer gehör. Militärpersonen die
Teilnahme an pol. Vers. untersagt, § 49 Abs. 2 des
RMG. 2. 5. 74, R#Bl. 45. Ueber die Beschränk.
dieses Rechts durch disziplinarische und vertrags-
mäßige Rechte und bez. der Ausländer gilt dass.,
was in lII. über die V. gesagt ist. Polizeilich
unterliegt dieses Recht nur den im VG. und
anderen Ges. enthaltenen Beschränk. Die allg.
sicherheitspolizeil. Best. des Landesrechts finden
nur insoweit Anwendung, als es sich um die Ver-
hütung unmittelbarer Gefahr für Leben und Ge-
sundheit der Teilnehmer an einer Vers. handelt,
VG. § 1. Wegen des Verbots von Vers. an Sonn-
und Festtagen s. I. am Schluß. Die zu einer Vers.
zusammentretenden Personen werden übrigens
deshalb, weil sie ihr VersRecht ausüben, nicht
von sonst. gesetzl. oder poliz. Vorschr. befreit, die
nicht das VersRecht betreffen, sondern allg. Art
sind, z. B. nicht von der Einhaltung der Polizei-
stunde (letzteres bestritten). Die reichsges. Be-
schränkungen des VersRechts sind verschieden, je
nachdem es sich um nichtöff. oder um öff.
Vers. handelt; von den öff. Vers. sind dann wieder
die öff. politischen Vers. weitergehenden
Beschränk. unterworfen. — 1. Die nichtöff.
Vers. unterliegen nur insoweit poliz. Aufsicht, als
die Polizeibeh. zur Verhütung unmittelbarer Ge-
fahr für Leben und Gesundheit der Teilnehmer
einschreiten kann, VG. § 1 Abs. 2. Außerdem ist
Pers., die das 18. Lebensj. noch nicht vollendet
haben, das Anwohnen bei Vers. pol. V. nur in-
soweit gestattet, als es sich um Veranst. zu ge-
selligen Zwecken handelt, § 17. — 2. Oeff. Vers.
sind solche, bei welchen nicht nur ein individuell
begrenzter Personenkreis, sondern eine unbest.
Menge von Personen Zutritt hat; davon hängt es
auch ab, ob eine Vereinsversammlung eine öff.
Vers. ist oder nicht. Alle öff. Vers. unterliegen
außer den in Z. 1 genannten Beschränk. weiter-
hin f. Beschränk.: a) Sie bedürfen, wenn sie unter
freiem Himmel stattfinden, der Genehm. der
PolBeh. (OA.; in großen und mittleren Städten,
in denen ein bes. Polizeiamt besteht, der Orts-
pol Beh.) nach den näheren Vorschr. von § 7—9.
Finden sie nicht auf öff. Straßen oder Plätzen