Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

Vereins= und Versammlungsrecht. 
der öff. Ordnung drohenden Gefahren abzuwenden, 
befugt, den Ausl. die Teilnahme an V. und Vers. 
zu untersagen oder sie sonst. Beschränkungen auf 
dem Gebiet des V.= oder VersRechts zu unter- 
werfen. Inländ. V. jeder Art dürfen miteinander 
in Verbindung treten, RG. 11. 12. 99, RBl. 699. 
Poligeiliche Beschränkungen des Mechts 
(i. G. zu den disziplinären und vertraglichen) sind 
nur insoweit zulässig, als das VG. und andere 
RG. sie zulassen. Hienach gilt f.: 1. Ein V., 
dessen Zweck den Strafges. zuwider- 
läuft, kann aufgelöst werden (in W. durch die 
Kreisreg.). Die Auflösungsverfügung kann im 
Weg des Verwötreitverf. und wo (wie i. S. dieser 
Best. in W.) ein solches nicht besteht, im Weg des 
Rekurses nach Maßgabe der Vorschr. der § 20, 
21 Gew„O. angefochten werden. aneben ist in 
W. die Verwheschw. an das Min J. und die Rechts- 
beschwerde an den VerwH. zugelassen. Die end- 
gültige Auflösung eines V. ist öff. bekannt zu 
machen, VG. § 2. Wegen Bestrafung der Teiln. 
an verbotenen Verbindungen vgl. St G. § 128, 
129. — 2. Bes. Beschränkungen unterliegen 
politische Vereine, VG. 8F 8, 4, d. h. V., 
die eine Einwirkung auf pol. Angelegenheiten be- 
zwecken. Pol. Angelegenheiten sind solche, die un- 
mittelbar den Staat, seine Gesetzgebung oder Ver- 
waltung berühren, seine Organe und Funktionen 
in Bewegung setzen. Gewerbliche Vereinigungen 
zur Erlangung günstiger Lohn= und Arbeits- 
bedingungen werden zu pol. V., sobald sie im 
obigen Sinne tätig werden. Jeder pol. Verein 
muß einen Vorstand und eine Satzung haben. 
Der Vorst. ist verpflichtet binnen 2 Woch. nach 
Gründung des V. die Satzung, sowie das Ver- 
zeichnis der Mitgl. des Vorst. der für den Sitz 
des V. zuständigen PolizBeh. (OrtspolBeh., 
welche sie dem O. vorzulegen hat) einzureichen. 
Ueber die erfolgte Einreichung ist eine kostenlose 
Bescheinigung zu erteilen. Ebenso ist jede Aende- 
rung der Satz. und jede Aend. der Zusammen- 
setzung des Vorst. binnen 2 W. nach dem Eintritt 
der Aend. anzuzeigen. Die Satz., sowie die Aend. 
sind in d. Sprache einzureichen. Ausn. kann die 
höh. VerwBeh. (Kreisreg.) zulassen. Personen= 
mehrheiten, die vorübergehend sich bilden, um im 
Auftrag von Wahlberechtigten Vorbereitungen für 
bestimmte Wahlen zu den auf Gesetz oder An- 
ordnung von Beh. beruhenden öff. Körpersch. zu 
treffen (Wahlkomitees, Wahlausschüsse) gelten 
vom Tag der amtlichen Bekanntmachung des 
Wahltags bis zur Beendigung der Wahlhandlung 
nicht als pol. V., unterliegen also keinerlei Be- 
schränkungen. Personen, die das 18. Lebensj. 
noch nicht vollendet haben, dürfen nicht Mitgl. 
pol. V. sein, VG. § 17. Die Strafbest. (Geldstr. 
bis 150 4 oder Haft bis 6 Woch.) enthält § 18 
VG. Die Teiln. an pol. V. ist endlich den zum 
akt. Heer gehör. Militärpersonen untersagt, § 49 
Abs. 2 RM. 2. 5. 74, Röl. 45. — Ueber 
die Beschränkungen des VRechts bei Verhängung 
des Belagerungszustands, s. d.; über die reichs- 
rechtl. Beschränkungen des Vhechts bezügl. des 
Jesuitenordens s. kath. Kirche III 6. — 1X III. Das 
Recht der Bersammlungen. 1 Unter Vers. versteht 
man die Zusammenkunft einer größeren Zahl von 
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Pers. zwecks gemeinschaftl. Verfolgung eines ge- 
meinsamen Zwecks in der Absicht, ihr Verhalten 
in best. Richtung zu beeinflussen. Nicht hierher 
gehören also Zusammenkünfte zum ausschließ- 
lichen Zweck der Unterhaltung, der Belehrung 
und des Kunstgenusses; diese genießen weder die 
Rechte, noch unterliegen sie den Beschränkungen, 
die das VG. aufstellt. Nicht dem VG. unter- 
liegen auch die durch das G. oder die zust. Beh. 
angeordneten Vers., VG. §5 20. Ebenso unter- 
liegen kirchliche und religiöse Vers. den Vorschr. 
des G. nur insoweit, als nicht landesrechtliche 
Vorschr. entgegenstehen, VG. § 24; s. hiezu Pro- 
zessionen, öffentl. Für die unter das VG. fallen- 
den Vers. gilt f.: Alle Reichsangehörigen, einschl. 
der Frauen, haben, ohne Rücksicht auf das Lebens- 
alter (uvgl. jedoch die unten genannten Be- 
schränkungen für Personen unter 18 J.) das Recht, 
zu Zwecken, die den Strafges. (vgl. namentlich 
St G. § 110, 111, 115, 116, 124, 125, 127—129) 
nicht zuwiderlaufen, sich zu versammeln, § 1. Doch 
ist den zum akt. Heer gehör. Militärpersonen die 
Teilnahme an pol. Vers. untersagt, § 49 Abs. 2 des 
RMG. 2. 5. 74, R#Bl. 45. Ueber die Beschränk. 
dieses Rechts durch disziplinarische und vertrags- 
mäßige Rechte und bez. der Ausländer gilt dass., 
was in lII. über die V. gesagt ist. Polizeilich 
unterliegt dieses Recht nur den im VG. und 
anderen Ges. enthaltenen Beschränk. Die allg. 
sicherheitspolizeil. Best. des Landesrechts finden 
nur insoweit Anwendung, als es sich um die Ver- 
hütung unmittelbarer Gefahr für Leben und Ge- 
sundheit der Teilnehmer an einer Vers. handelt, 
VG. § 1. Wegen des Verbots von Vers. an Sonn- 
und Festtagen s. I. am Schluß. Die zu einer Vers. 
zusammentretenden Personen werden übrigens 
deshalb, weil sie ihr VersRecht ausüben, nicht 
von sonst. gesetzl. oder poliz. Vorschr. befreit, die 
nicht das VersRecht betreffen, sondern allg. Art 
sind, z. B. nicht von der Einhaltung der Polizei- 
stunde (letzteres bestritten). Die reichsges. Be- 
schränkungen des VersRechts sind verschieden, je 
nachdem es sich um nichtöff. oder um öff. 
Vers. handelt; von den öff. Vers. sind dann wieder 
die öff. politischen Vers. weitergehenden 
Beschränk. unterworfen. — 1. Die nichtöff. 
Vers. unterliegen nur insoweit poliz. Aufsicht, als 
die Polizeibeh. zur Verhütung unmittelbarer Ge- 
fahr für Leben und Gesundheit der Teilnehmer 
einschreiten kann, VG. § 1 Abs. 2. Außerdem ist 
Pers., die das 18. Lebensj. noch nicht vollendet 
haben, das Anwohnen bei Vers. pol. V. nur in- 
soweit gestattet, als es sich um Veranst. zu ge- 
selligen Zwecken handelt, § 17. — 2. Oeff. Vers. 
sind solche, bei welchen nicht nur ein individuell 
begrenzter Personenkreis, sondern eine unbest. 
Menge von Personen Zutritt hat; davon hängt es 
auch ab, ob eine Vereinsversammlung eine öff. 
Vers. ist oder nicht. Alle öff. Vers. unterliegen 
außer den in Z. 1 genannten Beschränk. weiter- 
hin f. Beschränk.: a) Sie bedürfen, wenn sie unter 
freiem Himmel stattfinden, der Genehm. der 
PolBeh. (OA.; in großen und mittleren Städten, 
in denen ein bes. Polizeiamt besteht, der Orts- 
pol Beh.) nach den näheren Vorschr. von § 7—9. 
Finden sie nicht auf öff. Straßen oder Plätzen
	        
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