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innerhalb des geschlossenen Wohnbezirks statt, so
genügt Anzeige bei der Ortspol Beh., MV. 13. 5.
08, Rgbl. 103, VII. Abs. 2. — b) Bewaffnete
dürfen nicht anwesend sein; Ausnahmen s. 8§ 11.
— c) Sie müssen in deutscher Sprache ver-
handeln mit den aus § 12 sich ergebenden Aus-
nahmen. — d) Oeff. Vers. können polizeilich
überwacht (§ 13) und aus den in § 14 gen.
Gründen aufgelöst werden, Urt. des RGer.
28. 4. 11. Doch ist dieses poliz. Recht in der übr.
Rechtsprechung nicht allg. bezüglich aller oaof. Vers.
anerkannt, sondern. teilweise auf die in § 5—9,
12 gen. Vers. beschränkt worden. Mehr als 2 Be-
auftragte darf die Polizeibeh. (in W. Ortspol eh.)
nicht entsenden. Den Beauftragten muß ein an-
gemessener Platz eingeräumt werden; sie haben
sich unter Kundgebung ihrer Eigenschaft dem
Leiter bzw. Veranstalter der Vers. zu erkennen
zu geben, § 13. Ueber die Anfechtung der Auf-
lösung einer Vers. s. § 14 Abs. 2 u. § 15. Sobald
die Vers. für aufgelöst erklärt ist, haben sich alle
Anwesenden sofort zu entfernen, 5 16. — 3. Oeff.
politische Vers. sind solche öff. Vers., in welchen
polit. Angelegenheiten (s. II. 2.) eröriert werden,
8 5. Diese unterliegen außer den in Z. 1u. 2
gen. Beschränk. f. weiteren Vorschr.: a) An-
zeigepflicht. Der Veranstalter der Verg. ist
verpflichtet, mind. 24 Std. vor dem Beginn der
Vers. unter Angabe des Orts und der Zeit bei
der Pol Beh. (in W. OrtspolBeh., welche die An-
zeige dem Oll. mitteilt) Anz. zu erstatten; über
die Anz. ist sofort eine kostenfreie Beschein.
erteilen, 9 5. Einer Anz. bedarf es nicht
1. für öff. bekannt gemachte Vers., wenn bese
Bek. den in VI. MV. 13. 5. 08, Rabl. 103, auf-
gestellten Erfordernissen genügt; es sind dies:
entweder Erscheinen in einer im Osez. erschein.
oder in einer die amtlichen Bek. des Oll. ent-
haltenden oder in einer vom BezRat best. Zeitung,
oder öff. Anschläge, oder öff. Ausrufen; die Bek.
muß Ort und Zeit der Vers. und den Namen des
Veranstalters enthalten und spätestens 24 Std.
vor Beginn der Vers. erfolgen; — 2. für Verfs.
der Wahlberechtigten zum Betrieb der Wahlen zu
den auf Ges. oder Anordnung von Beh. beruhenden
öff. Körperschaften vom Tag der amtl. Bek. des
Wohltags bis zum Ende der Wahlhandlung; —
für Vers. der Gew--Treib., gewerbl. Gehilfen,
Gesellen, Fabrikarbeiter usw. zur Erörterung von
Verabredungen und Vereinigungen zum Behuf
der Erlangung günstiger Lohn= und Arbeits-
bedingungen, bes. mittelst Einstellung der Arbeit
oder Entlassung der Arbeiter. Diese Vers. sind,
sofern sie sich auf den angegebenen Zweck be-
schränken, überhaupt keine pol. Vers. — b) Ver-
sammlungsleiter, § 10. Jede öff. pol.
Vers. muß einen Leiter haben. Der Veranstalter
ist berechtigt, die Leitung selbst zu übernehmen,
sie einem andern zu übertragen oder die Wahl des
Leiters durch die Vers. zu veranlassen. Der Leiter
oder, solang dieser nicht bestellt ist, der Ver-
anstalter, hat für Ruhe und Ordnung in der Vers.
zusorgen. Er ist befugt, die Vers. für aufgelöst
zu erklären, ohne daß er an die für die poliz.
Auflösung vorgeschr. Voraussetzungen gebunden
wärc. — c) Personen unter 18 J. dürfen in öff.
Verfahren in der Verwaltung — Verfahren in Gewerbesachen, Rekurs, Beschwerde.
pol. Vers. nicht anwesend sein, § 17. — 1 IV. Auf-
züge. * Aufsüge auf öff. Straßen oder Plätzen
bedürfen der Genehm. der PolBeh. (Ol, in
großen und mittleren Städten mit selbständigem
Polizeiamt Ortspol Beh.) nach den Vorschr. des
§ 7. Gewöhnliche Leichenbegängnisse, sowie Züge
der Hochzeitsgesellschaften, wo sie hergebracht sind,
bedürfen weder einer Genehm. noch einer Anzeige,
§ 9; dasselbe gilt von den Aufzügen und Auf-
märschen der Feuerwehren, Sanitätskolonnen,
Kriegervereine, Innungen und Schulen, sowie von
Aufz. zu geselligen und sportlichen Zwecken, MV.
13. 5. 08 VII, Rgbl. 103. Bazille.
Verfahren in der Berwaltung s. Verwaltungs-
verfahren.
Verfahren in Bausachen s. Baurecht V.
Verfahren in Gewerbesachen, Rekurs, Be-
schwerde. I. Für das Verf. in GewS. kommen
cinmal in Betracht die Anlagen, die einer bes.
Genehmigung bedürfen, § 16—28 GewO., kurz
zusammengefaßt die lästigen Anl. und Dampf-
kessel, sowie die Stauanl. für Wassertriebwerke;
sodann die Gewerbetreibenden, die einer
bes. Genehm. bedürfen, § 29—40, wobei bes. die
Wirtschaftslonsessionen eine Rolle spielen.
II. a) Die Grundlagen für das Verfahren bei
den 4 lästigen Anlagen # bilden § 17—22 und
und § 25 GewO., wo Best. getroffen sind über
die mit dem Antrag auf Genehm. vorzulegenden
Zeichnungen und Beschreibungen, die öff. Bekannt-
machung, Ausfertigung des Bescheids und die Be-
handlung von Einwendungen; ferner § 49, der
über das Erlöschen der Genehm. und Fristung
bandelt. Zur Vollziehung dieser Best. ist die MV.
14. 12. 71, Rabl. 350, ergangen; s. Anl., gewerbl.
— b) Für das Verf. bei Gen. von Stauan-
lagen, (. d., für Wassertriebwerke sind außer
den Best. in § 17—22 GewO. die landesgesetzl.
Vorschr. maßgebend, s. Wasserrecht. — c) Von der
Gen. zur Aple ung von Dampfkesseln han-
delt § ampfkessel. Hiezu hat der Bdrt.
die Versl in 12. 08 b. die Anlegung von Land-
dampfk., Rl. 09 3, und b. die Anlegung von
Schiffds., RG. 09 51. erlassen. Die w. Vollz.=
Vorschr. sind in M. 27. 7. 11, Rgbl. 251, zu-
sammengefaßt, in deren ## 15—35 bef die Vorschr.
über das Verf. bei Gesuchen um Gen. von
DKesseln enthalten sind. — d) Die Gewerbe-
treibenden, die einer bes. Gen. bedürfen
oder denen der GewBetr. unter gewissen Vor-
ussetzungen untersaßt werden kann, sind im
2. Abschn. des Tit. II. GewO. aufgeführt u. im
vorliegenden Werk einzeln behandelt. Gemäß
40 Abs. 2 ist gegen Versagung der Gen. zum
ctr. eines der in § 30, 30a, 32—83a und 34,
gie gegen Untersagung des Betr. der in den
33a, 35 u. 37 erwähnten Gewerbe der Rekurs
zulässig. Zu II. a—d s. auch § 4—32 VV. 9. 11.
— III. Nach Art. 42 Z. 17 BezO. ist der
Izirrschl zuständig zur Genehm. der Errich-
tung oder Veränderung von läst. Anl. und von
Dampfk Anl., soweit nicht im Verordnungsweg die
Zuständigkeit des O. oder der Kreisreg. bestimmt
wird. Dics ist geschehen durch § 63—65 VV.
30. 10. 07, Rgbl. 643. Ferner ist der BezRat
zuständig nach Art. 42 Z. 18 zur Erteilung der