Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

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Formen der Konstitution (Verfassung), welche 
dem Volk ein Mitwirkungsrecht bei der Regier- 
ung des Landes einräumt. Die Staats- 
gewalt, d. h. die im Staat herrschende höchste 
Macht, steht dem Staat selbst als der rechtlichen 
Ordnung des Volkes zu. Inhaber oder 
Träger der Staatsgewalt ist der König, 
wie sich aus § 4 Vl. ergibt: „Der König ist das 
Haupt des Staats, vereinigt in sich alle Rechte der 
Staatsgewalt und übt sie unter den durch die 
Verfassung festgesetzten Best. aus.“ Weil der 
K. alle Rechte der Staatsgewalt in sich vereinigt, 
ist diese nicht zwischen K. und Volksvertretung 
geteilt; letztere beschränkt vielmehr nur den K. 
bei Ausübung seiner Rechte durch die ihr nach 
der Verf. bei der Verwaltung des Landes zu- 
stehende Mitwirkung. Soweit eine solche nicht 
vorgesehen ist, ist der K. allein zuständig. Andere 
Beschränkungen des K. ergeben sich aus den 
Vorschr. über die Ministerverantwortlichkeit, 
s. d. — 1# III. Die Stellung Württembergs im 
d. Reich. 1 Nach RV. Art. 1 ist W. ein Teil des 
d. R. Unter den Bst. hat es den Rang nach dem 
Königreich Sachsen und vor dem Großherzogtum 
Baden, RV. Art. 6. Im drt. führt es 4 Stim- 
men; in den Reichstag entsendet es 17 Abg. Mit 
dem Eintritt in das R. hat W. seine 
Souveränität verloren:; denn es ist dem 
R. untertan. Da aber die Reichssouveränität bei 
der Gesamtheit der verbündeten Regierungen ruht 
und der Bdrt. der Träger der Reichssouveränität 
ist, so nimmt auch W. an der Reichssouveränität 
teil und übt deshalb auch noch die völkerrechtlichen 
Ehrenrechte souveräner Staaten aus. Auch hat 
der K., ebenso wie die sonst. d. Landesherrn seine 
pers. Souveränität und alle damit verbundenen 
Ehrenrechte behalten. Beazille. 
Verfassungsbeschwerde s. Beschwerderecht. 
Vergällungszwang für Branntwein s. Brannt- 
weinsteuer VI. 
Vergebung von Arbeiten und Lieferungen s. 
Verdingung. 
VBergütungen für Aufsichtsratsmitglieder s. 
Reichsstempel G. Nr. 9. 
Verhältniswahl s. Proportionalwahl. 
Verjährung öffentl. Ansprüche s. 
rechtliche Ansprüche. 
Verkaufsräume für Fleisch s. Aufbewahrungs- 
räume. 
Verkehr auf öffentlichen Wegen s. Wegpolizei 
III 2, IV, u. Wegrecht II D. 
Berkehr der Behörden, s. Geschäftsverkehr. 
Dazu Min JErl. 17. 10. 14, Abl. 473. 
Verkehr, eichpflichtiger, #. Maß= und Gewichts- 
ordnung V. 
Verkehr mit Gift s. Nahrungsmittel 15; dazu: 
Min V. 29. 10. 14, Rgbl. 297, Aend. v. §§ 20, 21 
der Min V. 19. 9. 08, Rabl. 220. 
Berkehrsfehlergren zen der Meßgeräte s. Maß- 
und Gewichtsordnung V. - 
Verkehrsgewerbe. Hiezu gehört die Beförde- 
rung von Personen, Waren und Nachrichten, bes. 
dic Posthalterei, das Personenfuhrwerk, der 
Droschkenverkehr, das Fracht= und Rollfuhrwerk., 
die Scc= und Binnenschiffahrt, der Gewerbebetr. 
der Dienstmänner usw., die Straßenreinigung. 
öffentlich- 
Verfassungsbeschwerde — Vermessungs= u. Vermarkungswesen. 
Die Gew O. findet nach § 6 auf Eisenbahnunter- 
nehmungen, wozu auch der Straßenbahnbetrieb 
zu rechnen ist, keine Anwendung; aber auch Post 
und Telegraph fallen nicht unter die GewO., da 
diese Anstalten des Reichs, Bayerns und W. nicht 
als Gewerbebetriebe anzusehen sind. Durch § 37 
ist eine ortspoliz. Regelung des Verkehrsgew. 
innerhalb der Orte (Verkehr durch Wagen, Gon- 
deln, Sänften, Pferde und andere Transport- 
mittel) zugelassen. Für den Verkehr mit Kraft- 
fahrzeugen ist das G. 3. 5. 09, Rel. 437, mit 
AusfVorschr. maßgebend. Gegen die Untersagung 
des Betriebs der in § 37 erwähnten Gew. ist nach 
§ 40 Abs. 2 der Rekurs zulässig, s. Untersagung 
des Gewhetriebs. Nach § 105j finden die Vorschr. 
über die Sonntagsruhe auf Verkehrsgewerbe keine 
Anwendung. Wagner. 
Berlassene Flußbetten s. Wasserrecht II. 
Verlegung von Gewerbebetrieben. Die Verl. 
an cinen anderen Ort ist als Anfang eines Gew.= 
Betr. anzusehen und nach §. 14 GewO. anzeige- 
pflichtig; dagegen trifft dies im allg. bei Verl. 
an dems. Ort nicht zu. Wo ein poliz. Interesse 
besteht, ist die Anzeige der Aend. des GewBetr. 
bes. vorgeschrieben. Bei Verl. der Räume ge- 
nehmigungspflichtiger Anl. ist neue Gen. erforder- 
lich, 5 16 u. 25. Ebenso ist zur Verl. einer Wirt- 
schaft Genehm. notwendig, s. Gastwirtschaft. Nach 
§* 11 Abs. 6 VV. 9. 11. 83 ist bei Gesuchen um 
Verl. einer Wirtschaft in einen andern Raum 
des gleichen Orts die Bedürfnisfrage nur insoweit 
in Betracht zu ziehen, als die für die Beurteilung 
ders. maßgebenden Verhältnisse bei den neuen 
Räumen wesentlich andere sind als bei den bis- 
herigen. Diese Best. ist nach Min JErl. 20. 3. 
07, Abl. 153, eng auszulegen, sie soll nur die 
sonst eine Neuprüfung der Bedürfnisfrage er- 
heischende räumliche Veränderung der Betriebstätte 
für den Fall erleichtern, daß für die Wirtschaft 
selbst kein Bedürfnis mehr besteht, aber nicht eine 
Vermehrung der Zahl der Wirtschaften in einem 
solchen Fall ermöglichen. Die Verl. des Lokals 
ohne Genehm. ist nach § 147 Z. 2 strafbar. 
Wagner. 
BVerleihung der Rechtsfähigkeit. Die V. d. R. 
an wirtschaftliche Vereine i. S. § 22 BGB., die 
in W. ihren Sitz haben, erfolgt auf Grund der 
Vereinssatzung durch den König. Sie wird regel- 
mäßig im Regierungsblatt veröffentlicht. Satz- 
ungsänderungen unterliegen der Genehmigung 
des die Aufsicht über den Verein führenden Min., 
das auch jedem die Einsicht der Satzung zu ge- 
statten hat, Art. 137 W AGBGB. Die Verleihung 
der Rechtsfähigkeit und die Genehmigung von 
Satzungsänderungen ist sportelpflichtig. Zur 
Entziehung der Rechtsfähigkeit (§ 43 BGB.) ist 
in erster Instanz die Kreisreg. zuständig, in deren 
Bezirk der Verein seinen Sitz hat, Art. 135 AG.-= 
  
  
BGB. Schwammberger. 
Vermessungs= u. Vermarkungswesen. — 14 
Vermessungswesen. — A. Nach Reichsrecht. * 
Das Gewerbe der Feldmesser darf 
nach § 36 GewO. frei betrieben werden; 
seine Ausübung hängt also nicht von der 
Erlangung einer Konzession oder der Er- 
bringung eines best. Befähigungsnachweises ab.
	        
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