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Formen der Konstitution (Verfassung), welche
dem Volk ein Mitwirkungsrecht bei der Regier-
ung des Landes einräumt. Die Staats-
gewalt, d. h. die im Staat herrschende höchste
Macht, steht dem Staat selbst als der rechtlichen
Ordnung des Volkes zu. Inhaber oder
Träger der Staatsgewalt ist der König,
wie sich aus § 4 Vl. ergibt: „Der König ist das
Haupt des Staats, vereinigt in sich alle Rechte der
Staatsgewalt und übt sie unter den durch die
Verfassung festgesetzten Best. aus.“ Weil der
K. alle Rechte der Staatsgewalt in sich vereinigt,
ist diese nicht zwischen K. und Volksvertretung
geteilt; letztere beschränkt vielmehr nur den K.
bei Ausübung seiner Rechte durch die ihr nach
der Verf. bei der Verwaltung des Landes zu-
stehende Mitwirkung. Soweit eine solche nicht
vorgesehen ist, ist der K. allein zuständig. Andere
Beschränkungen des K. ergeben sich aus den
Vorschr. über die Ministerverantwortlichkeit,
s. d. — 1# III. Die Stellung Württembergs im
d. Reich. 1 Nach RV. Art. 1 ist W. ein Teil des
d. R. Unter den Bst. hat es den Rang nach dem
Königreich Sachsen und vor dem Großherzogtum
Baden, RV. Art. 6. Im drt. führt es 4 Stim-
men; in den Reichstag entsendet es 17 Abg. Mit
dem Eintritt in das R. hat W. seine
Souveränität verloren:; denn es ist dem
R. untertan. Da aber die Reichssouveränität bei
der Gesamtheit der verbündeten Regierungen ruht
und der Bdrt. der Träger der Reichssouveränität
ist, so nimmt auch W. an der Reichssouveränität
teil und übt deshalb auch noch die völkerrechtlichen
Ehrenrechte souveräner Staaten aus. Auch hat
der K., ebenso wie die sonst. d. Landesherrn seine
pers. Souveränität und alle damit verbundenen
Ehrenrechte behalten. Beazille.
Verfassungsbeschwerde s. Beschwerderecht.
Vergällungszwang für Branntwein s. Brannt-
weinsteuer VI.
Vergebung von Arbeiten und Lieferungen s.
Verdingung.
VBergütungen für Aufsichtsratsmitglieder s.
Reichsstempel G. Nr. 9.
Verhältniswahl s. Proportionalwahl.
Verjährung öffentl. Ansprüche s.
rechtliche Ansprüche.
Verkaufsräume für Fleisch s. Aufbewahrungs-
räume.
Verkehr auf öffentlichen Wegen s. Wegpolizei
III 2, IV, u. Wegrecht II D.
Berkehr der Behörden, s. Geschäftsverkehr.
Dazu Min JErl. 17. 10. 14, Abl. 473.
Verkehr, eichpflichtiger, #. Maß= und Gewichts-
ordnung V.
Verkehr mit Gift s. Nahrungsmittel 15; dazu:
Min V. 29. 10. 14, Rgbl. 297, Aend. v. §§ 20, 21
der Min V. 19. 9. 08, Rabl. 220.
Berkehrsfehlergren zen der Meßgeräte s. Maß-
und Gewichtsordnung V. -
Verkehrsgewerbe. Hiezu gehört die Beförde-
rung von Personen, Waren und Nachrichten, bes.
dic Posthalterei, das Personenfuhrwerk, der
Droschkenverkehr, das Fracht= und Rollfuhrwerk.,
die Scc= und Binnenschiffahrt, der Gewerbebetr.
der Dienstmänner usw., die Straßenreinigung.
öffentlich-
Verfassungsbeschwerde — Vermessungs= u. Vermarkungswesen.
Die Gew O. findet nach § 6 auf Eisenbahnunter-
nehmungen, wozu auch der Straßenbahnbetrieb
zu rechnen ist, keine Anwendung; aber auch Post
und Telegraph fallen nicht unter die GewO., da
diese Anstalten des Reichs, Bayerns und W. nicht
als Gewerbebetriebe anzusehen sind. Durch § 37
ist eine ortspoliz. Regelung des Verkehrsgew.
innerhalb der Orte (Verkehr durch Wagen, Gon-
deln, Sänften, Pferde und andere Transport-
mittel) zugelassen. Für den Verkehr mit Kraft-
fahrzeugen ist das G. 3. 5. 09, Rel. 437, mit
AusfVorschr. maßgebend. Gegen die Untersagung
des Betriebs der in § 37 erwähnten Gew. ist nach
§ 40 Abs. 2 der Rekurs zulässig, s. Untersagung
des Gewhetriebs. Nach § 105j finden die Vorschr.
über die Sonntagsruhe auf Verkehrsgewerbe keine
Anwendung. Wagner.
Berlassene Flußbetten s. Wasserrecht II.
Verlegung von Gewerbebetrieben. Die Verl.
an cinen anderen Ort ist als Anfang eines Gew.=
Betr. anzusehen und nach §. 14 GewO. anzeige-
pflichtig; dagegen trifft dies im allg. bei Verl.
an dems. Ort nicht zu. Wo ein poliz. Interesse
besteht, ist die Anzeige der Aend. des GewBetr.
bes. vorgeschrieben. Bei Verl. der Räume ge-
nehmigungspflichtiger Anl. ist neue Gen. erforder-
lich, 5 16 u. 25. Ebenso ist zur Verl. einer Wirt-
schaft Genehm. notwendig, s. Gastwirtschaft. Nach
§* 11 Abs. 6 VV. 9. 11. 83 ist bei Gesuchen um
Verl. einer Wirtschaft in einen andern Raum
des gleichen Orts die Bedürfnisfrage nur insoweit
in Betracht zu ziehen, als die für die Beurteilung
ders. maßgebenden Verhältnisse bei den neuen
Räumen wesentlich andere sind als bei den bis-
herigen. Diese Best. ist nach Min JErl. 20. 3.
07, Abl. 153, eng auszulegen, sie soll nur die
sonst eine Neuprüfung der Bedürfnisfrage er-
heischende räumliche Veränderung der Betriebstätte
für den Fall erleichtern, daß für die Wirtschaft
selbst kein Bedürfnis mehr besteht, aber nicht eine
Vermehrung der Zahl der Wirtschaften in einem
solchen Fall ermöglichen. Die Verl. des Lokals
ohne Genehm. ist nach § 147 Z. 2 strafbar.
Wagner.
BVerleihung der Rechtsfähigkeit. Die V. d. R.
an wirtschaftliche Vereine i. S. § 22 BGB., die
in W. ihren Sitz haben, erfolgt auf Grund der
Vereinssatzung durch den König. Sie wird regel-
mäßig im Regierungsblatt veröffentlicht. Satz-
ungsänderungen unterliegen der Genehmigung
des die Aufsicht über den Verein führenden Min.,
das auch jedem die Einsicht der Satzung zu ge-
statten hat, Art. 137 W AGBGB. Die Verleihung
der Rechtsfähigkeit und die Genehmigung von
Satzungsänderungen ist sportelpflichtig. Zur
Entziehung der Rechtsfähigkeit (§ 43 BGB.) ist
in erster Instanz die Kreisreg. zuständig, in deren
Bezirk der Verein seinen Sitz hat, Art. 135 AG.-=
BGB. Schwammberger.
Vermessungs= u. Vermarkungswesen. — 14
Vermessungswesen. — A. Nach Reichsrecht. *
Das Gewerbe der Feldmesser darf
nach § 36 GewO. frei betrieben werden;
seine Ausübung hängt also nicht von der
Erlangung einer Konzession oder der Er-
bringung eines best. Befähigungsnachweises ab.