Vermessungs= u. Vermarkungswesen.
Doch hat die GewO. die Berechtigung der
dazu befugten Staats= oder Kommunalbeh. oder
Korporationen aufrecht erhalten, Personen, die
das Feldmessergew. betreiben wollen, auf die Be-
obachtung der besteh. Best. zu beeidigen und
öff. an zustellen. Zugleich ist dabei bestimmt
worden, daß Ges., die den Handlungen von Feldm.
eine besond. Glaubwürdigkeit beilegen oder an
diese Handlungen bes. rechtliche Wirkungen knüp-
fen, nur auf die Feldm. zu beziehen seien, die
von den verfassungsmäßig dazu befugten
Staats= oder Kommunalbeh. oder Kor-
porationen angestellt sind. Ein Zwang, sich be-
eidigen und öff. anstellen zu lassen, kann auf
die Pers., welche das Gew. der Feldm. ausüben
wollen, nicht ausgeübt werden; andererseits steht
ihnen aber auch ein Recht auf Beeidigung und
Anstellung nicht zu. Pers., die in Gemaßbeit
der gen. Best. als Feldm. verpflichtet und an-
gestellt werden, erhalten hiedurch keineswegs den
Charakter von Beamten, sind also der Anstellungs-
behörde dienstlich und disziplinär nicht unterstellt;
sic bleiben vielmehr Gew reib. Selbstverständlich
ist es hiedurch nicht ausgeschlossen, daß der Staat
oder Kommunen aus polizeil. oder fiskalischen
Rücksichten zur Vornahme von Vermessungen Be-
amte aufstellen. Die letzteren fallen nicht unter
die Gew O. und sind nicht mit den obengen., ledig-
lich im Interesse des Publikums beeidigten Ge-
werbetreibenden zu verwechseln.— Eine Zurück-
nahme der nach § 36 GewO. vollzogenen Be-
stellung zum Feldm. darf nach § 53 GewO. nur
erfolgen, wenn die Unrichtigkeit der Nachweise dar-
getan wird, auf Grund deren die Bestellung vor-
genommen wurde, oder wenn dem Angestellten die
bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt sind, vol.
§ 82—37 St GB., oder wenn aus Handlungen oder
Unterlassungen des Angest. der Mangel derj.
Eigenschaften, die bei der Bestellung vorausgesetzt
werden mußten, klar erhellt. Da die Bedingungen,
unter welchen Feldm. beeidigt und öff. angestellt
werden können, durch das Reichsrecht nicht be-
stimmt sind, sondern der landesrechtl. Regelung
überlassen wurden, ist auch bezüglich der Voraus-
setzungen der Zurücknahme einer solchen Bestel-
lung das Landesrecht zu berücksichtigen. Im übr.
ergibt sich aus der Zurücknahme einer öff. An-
stellung als Feldm. nicht auch der Verlust der Be-
fugnis, das Gew. ohne diese Anstellung weiter
zu betreiben. — Im weiteren bezieht sich auf die
das Gew. eines Feldm. betreib. Pers. die Vorschr.
des § 78 GewO., durch welche die bisherigen
landesrechtlichen, eine Taxe für die Dienstleist.
der Feldm. aufstellenden Best. aufrecht erhalten
und die zur Beeidigung und Anstellung der Leldm.
befugten Beh. ermächtigt wurden, solche Taxen,
wo dergleichen bisher nicht bestanden, neu einzu-
führen. Der § 148 Abs. 1 Z. 8 GewO. aber
bildet die Grundlage zu einem strafrechtlichen
Einschreiten gegen die Feldm. im Fall der Ueber-
schreitung der festgesetzten Taxen. — Weiter ist
der reichsrechtl. Strafvorschrift des § 266
St G. zu gedenken, derzufolge Feldm., wenn sie
bei den ihnen übertragenen Geschäften absichtlich
diej. benachteiligen, deren Geschäfte sie besorgen,
wegen Untreue mit Gef., u. U. zugleich mit Ver-
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lust der bürg. Ehrenrechte und, sofern die Untreue
begangen wird, um sich oder einem andern einen
Vermögensvorteil zu verschaffen, daneben noch an
Geld bis zu 3000 A bestraft werden können. —
Endlich kommt in Frage der § 96 der Grund-
buchordnung 24. 3. 97, Rl. 39, wonach durch
die Landesjustizverw. Best. darüber getroffen wer-
den kann, inwieweit für die Fälle, in denen ein
Teil eines Grundstücks von diesem abgeschrieben
oder ohne Abschreibung mit einer Dienstbarkeit
oder einer Reallast belastet werden soll, die Ein-
tragung von einer Buchung des amtlichen Ver-
zeichnisses der Grundstücke oder von der Bei-
bringung einer die Lage und die Grenzen des
Grundstückteils darstellenden Karte abhängig sein
soll. — 1 B. Nach Landesrecht. Der von der
GewO. aufgestellte Grundsatz, wonach das Gew.
eines Feldm. frei betrieben werden darf, hat in
W. tatsächlich mehrfache Einengungen erfahren.
Einmal ist nur denj. Vermessungsarbeiten, welche
durch die als öff. Feldm. bestellten Personen aus-
geführt werden, öff. Glauben beigelegt und
dabei die Beeidigung und öff. Anstellung von
Feldm. von der vorgangigen erfolgreichen Ableg-
ung einer Statsprüfung abhängig gemacht wor-
den. Dementsprechend werden zur Fertigung von
Lageplänen zu Gesuchen um die Genehm. von
Hochbauten, gew. Anlagen, die nach § 16 u. 24
GewO. behördl. Genehm. bedürfen, und um die
Verleihung von Wassernutzungsrechten, soweit die
Herstellung solcher Lagepläne den Feldm. über-
haupt zusteht, nur beeidigte Feldm. zugelassen;
vgl. § 101 der MV. 10. 5. 11, Rgbl. 77; M.
14. 12. 71, Rgbl. 350; § 84 VV. z. WG. 16. 11.
01. Rgbl. 379; § 102 Abs. 2 VV. z. BO. 10. 5.
11, Rgbl. 77; § 16 MV. 27. 7. 11, Rgbl. 251.
Auch dürfen die als Unterlagen für die Fort-
führung der Flurkarten und Primärkataster
dienenden Handrisse und Meßurk. nur durch
geprüfte und verpflichtete Feldm. hergestellt
werden. — Im einzelnen ift das Vermes-
sungswesen in W. in nachstehender Weise
gcordnet: x I. Ausübung des Gewerbes eines
F. überhaupt. 1 Auf die Frage der Prüfung und
eltellung öff. F., ihre Gebühren und die Aus-
führung der Vermessungsarbeiten beziehen sich:
a) KVO. 20. 12. 73, § 15 u. 16, Rgbl. 441;
b) K##O. 21. 10. 95, Rgbl. 301; c) KVO. 4. 2. 09,
Rgbl. 9; d) KO. 28. 3. 99, Rgbl. 307; e) KVO.
13. 1. 09, Rgbl. 1; f) Min JV. 24. 10. 95, Rabl. 811;
g) Min JV. 12. 1. 97, Rgbl. 4; h) Min JV. 28. 5.
98, Abl. 241; i) Min JErl. 13. 11. 95, Abl. 449;
k) Min Erl. 24. 12. 03, 1 Z3. 10, Abl. 04 6. —
Hieraus ergibt sich nachst. Rechtslage: 1. Be-
eidigung und Bestellung der öff. F.
Zuständig zur Beeidigung und Bestellung öff. F.
ist das ##. ihres Wohnorts. Bei der Meldung
zur Beeidigung haben sich die F. über die Be-
stehung der vorgeschriebenen Staatsprüfung, die
Zurücklegung des 23. Lebensj. und über ihre Un-
bescholtenheit auszuweisen. Der bei der Beeidi-
gung anzugebende Eidesvorhalt ist in Min JErl.
13. 11. 1895 (lit. i o.) vorgeschrieben. — 2. Prü-
fung der F. Die jährlich einmal stattfindende
Pr. der F. wird von einer vom Min J. bestellten
Kommission abgenommen. Zulassungsbedingungen