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sind: Unbescholtenheit, entspr. Vorbildung und
eine praktische Bildungslaufbahn. Der Nachweis
über die Vorbildung ist zu führen durch ein Zeug-
nis über den regelmäßigen Besuch der 7. Kl. einer
9= oder 7kl. höh. Schule (Gymn., Realg., Ober-
realschule, Progymn., Realprogymn., Realsch.) und
dic erlangte Reife für die Peima eines Gymn.
oder Realgymn. oder einer Oberrealsch. — von
Kandidaten, welche das Reifezeugnis für Prima
eines Gymn. besitzen, außerdem durch ein Zeugn.
über die Erstehung einer Ergänzungsprüfung in
Mathematik behufs Aufnahme in die mit der
Baugewerksch. verbundene Fachsch. für Vermess.=
Wesen — weiterhin durch ein Zeugn. über den
2jähr. regelmäß. und erfolgreichen Besuch dieser
Fachsch. Für die prakt. Bildung, die dem Studium
an der Fachsch. voranzugehen hat, muß eine mind.
2jähr., unter der Aufsicht und Leitung w. F. er-
folgte Beschäftigung mit Vermessungsarbeiten
durch Zeugn. nachgewiesen werden. Hievon muß
eine wenigst. 1jähr. Besch. auf die Vornahme von
Katasterarbeiten und die Besch. mit Nibvelle-
mentsarbeiten entfallen. Bes. Best. gelten für
die Zulassung zur Pr. für Kandidaten, welche die
an der mathematisch-naturwissenschaftlichen Ab-
teilung der Techn. Hochsch. in Stuttgart ein-
gerichtete wissenschaftliche Diplomprüfung im Fach
der gesamten Geodäsie mit Erfolg bestanden haben
und für Diplomingenieure. Die ersteren erbringen
den Nachweis über die erforderl. Vorbildung durch
Vorlage ihres Reifezeugn. und ihres Diploms,
die letzteren durch das Z. über die erfolgreich ab-
gelegte Diplomprüfung. Die Pr. besteht in ihrem
praktischen Teil in Ausführung von Arbeiten auf
dem Feld nebst der Fertigung der dazu gehöri-
gen schriftlichen, rechnerischen und zeichnerischen
Arbeiten, in ihrem theoretischen Teil in der schrift-
lichen und mündlichen Beantwortung von Fragen
und in der Auflösung von Aufgaben aus dem
Gebiet der Prüfungsfächer. Die letzteren sind:
àa) Algebra und algebraische Analysis bis zu den
allg. Sätzen über die algebraischen Gleichungen
und der Differenzenreihen mit Anwendung auf
Interpolation einschließlich; b) Elemente der Dif-
ferential= und Integralrechnung mit bes. Rück-
sicht auf die Bedürfnisse der Vermessungskunde;
c) darstellende Geometrie, soweit sie zum Ver-
ständnis bautechnischer Zeichnungen erforderlich
ist; d) ebene Trigonometrie, Polygonometrie und
sohärische Trigonometrie; e) analytische Geometrie
der Ebene bis zu den Hauptsätzen über die Kegel-
schnitte einschließlich; f) Grundzüge der Methode
er kleinsten Quadrate; 28) Vermessungskunde:
Kenntnis der zum Horizontal-= und Höhenmessen
sowie der zum Kartiren und zum Berechnen von
Flächen dienenden Instrumente, Prüfung und Be-
richtigung dieser Instrumente; Längen= und
Winkelmessungen; Grundstücksvermess. von kleine-
rem und größerem Umfang; trigonometrische und
polygonometrische Messungen und Berechnungen
mit Anwendung der vorgeschriebenen Formulare;
geometrische (nivelistische), trigonometrische und
barometrische Höhenmessungen; Höhenaufnahmen;
Ausgleichung der unvermeidlichen Messungsfehler
nach den gebräuchlichsten zeichnerischen und rech-
nerischen Methoden; Anfertigung von Handrissen,
Vermessungs= u. Vermarkungswesen.
Karten und Planen aller Art, Flächenberech-
nungen, Ausfertigung von Meßurkunden; Kennt-
nis des Koordinatensystems der w. Landes-
vermessung und Auflösung darauf bezüglicher
Aufgaben; Bekanntschaft mit rechtwinklig-sphäri-
schen und mit geograph. Koordinaten; h) Bau-
messungen: sowohl wissenschaftlich strenge als an-
genäherte, den üblichen Geschäftsbräuchen entspr.
Messung und Berechnung von Linien, Flächen und
Rauminhalten; Bekanntschaft mit den bautechn.
Bezeichnungen und Ausdrücken, Fertigung einer
Baumeßurkunde; i) Bekanntschaft mit den in W.
für das Vermessungswesen überhaupt, ferner für
die Landesvermessung, Ergänzung und Fort-
führung derselben, sowie für die Feldbereinigung
erteilten Vorschr. — Kandidaten, welche die an
der mathematisch-naturwissenschaftlichen Abt. der
Techn. Hochsch. Stuttgart eingerichtete wissensch.
Diplompr. der ges. Geodäsie mit Erfolg bestanden
haben, sind von der Pr. in den unter lit. a—i auf-
geführten Fächern und von dem theoretischen Teil
der Prüfung in dem Prüfungsfach lit. g befreit,
während Diplomingenieure des Bauingenieur= oder
des Hochbaufachs, welche die Befugnisse der öff.
angestellten F. erlangen wollen, sich nur einer
Ergänzungsprüfung in der praktischen Geometrie
unterziehen müssen und von der Prüfung in den
Fächern lit. a—e und lit. h entbunden sind. Die
näheren Best. über die Abnahme der Pr. sind in
der vom Min IJ. 28. 5. 98 erlass. Prüfungsinstr.,
Abl. 241, getroffen. — 3. Ausführung der
Vermessungsarbeiten. Der F. ist für
die Richtigkeit aller von ihm gelieferten Arbeiten
verantwortlich; er darf sich bei deren Ausführung
nur insoweit durch Gehilfen unterstützen lassen,
als er auch für die von ihnen gefertigten Teile
der Arbeit diese Verantwortung nach ihrem
vollen Umfang zu übernehmen vermag. Im übr.
gelten für die Ausführung der Verm Arb. für F.,
die im Dienst oder unter Aufsicht von Beh. stehen,
die von diesen Beh. erlassenen Anweisungen. Dies
gilt namentlich auch bezüglich der Ausführung von
Verm Arb., die als Grundlage für die Fortführung
der Flurkarten und der Primärkataster zu dienen
haben oder aus Anlaß von Feldbereinigungen vor-
genommen werden, s. u. Soweit solche bes. Vorschr.
nicht bestehen, haben sich die F. bei der Ausführung
von Verm Arb. nach den in der M. 24. 10. 95,
Rgbl. 311, getr. Best. zu richten. Verm Arb. dürfen,
wenn ihnen öff. Glaube zukommen soll, von F.,
in deren Eigentum die zu vermessenden Gegen-
stände stehen, oder die mit den Eigentümern dieser
Gegenstände im ersten oder zweiten Grade nach
bürgerlicher Berechnungsweise verwandt oder ver-
schwägert sind, nicht ausgeführt werden. —
4. Revision der Vermessungsarb.
Vermessungsarbeiten, die von im Dienfst staatlicher
Beh. stehenden F. ausgeführt sind, werden regel-
mäßig von Amts wegen einer Nachprüfung unter-
zogen. Außerdem bestehen bes. Best. über die
Prüfung und Rev. der anläßlich der Feldbereini-
gungen und für Zwecke der Erhaltung und Fort-
führung der Flurkarten und Primärkataster voll-
zogenen Vermessungen. Soweit, von diesen Fällen
abgesehen, ein Beteiligter an der Richtigkeit einer
von einem öff. bestellten F. gefertigten Arbeit