Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

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sind: Unbescholtenheit, entspr. Vorbildung und 
eine praktische Bildungslaufbahn. Der Nachweis 
über die Vorbildung ist zu führen durch ein Zeug- 
nis über den regelmäßigen Besuch der 7. Kl. einer 
9= oder 7kl. höh. Schule (Gymn., Realg., Ober- 
realschule, Progymn., Realprogymn., Realsch.) und 
dic erlangte Reife für die Peima eines Gymn. 
oder Realgymn. oder einer Oberrealsch. — von 
Kandidaten, welche das Reifezeugnis für Prima 
eines Gymn. besitzen, außerdem durch ein Zeugn. 
über die Erstehung einer Ergänzungsprüfung in 
Mathematik behufs Aufnahme in die mit der 
Baugewerksch. verbundene Fachsch. für Vermess.= 
Wesen — weiterhin durch ein Zeugn. über den 
2jähr. regelmäß. und erfolgreichen Besuch dieser 
Fachsch. Für die prakt. Bildung, die dem Studium 
an der Fachsch. voranzugehen hat, muß eine mind. 
2jähr., unter der Aufsicht und Leitung w. F. er- 
folgte Beschäftigung mit Vermessungsarbeiten 
durch Zeugn. nachgewiesen werden. Hievon muß 
eine wenigst. 1jähr. Besch. auf die Vornahme von 
Katasterarbeiten und die Besch. mit Nibvelle- 
mentsarbeiten entfallen. Bes. Best. gelten für 
die Zulassung zur Pr. für Kandidaten, welche die 
an der mathematisch-naturwissenschaftlichen Ab- 
teilung der Techn. Hochsch. in Stuttgart ein- 
gerichtete wissenschaftliche Diplomprüfung im Fach 
der gesamten Geodäsie mit Erfolg bestanden haben 
und für Diplomingenieure. Die ersteren erbringen 
den Nachweis über die erforderl. Vorbildung durch 
Vorlage ihres Reifezeugn. und ihres Diploms, 
die letzteren durch das Z. über die erfolgreich ab- 
gelegte Diplomprüfung. Die Pr. besteht in ihrem 
praktischen Teil in Ausführung von Arbeiten auf 
dem Feld nebst der Fertigung der dazu gehöri- 
gen schriftlichen, rechnerischen und zeichnerischen 
Arbeiten, in ihrem theoretischen Teil in der schrift- 
lichen und mündlichen Beantwortung von Fragen 
und in der Auflösung von Aufgaben aus dem 
Gebiet der Prüfungsfächer. Die letzteren sind: 
àa) Algebra und algebraische Analysis bis zu den 
allg. Sätzen über die algebraischen Gleichungen 
und der Differenzenreihen mit Anwendung auf 
Interpolation einschließlich; b) Elemente der Dif- 
ferential= und Integralrechnung mit bes. Rück- 
sicht auf die Bedürfnisse der Vermessungskunde; 
c) darstellende Geometrie, soweit sie zum Ver- 
ständnis bautechnischer Zeichnungen erforderlich 
ist; d) ebene Trigonometrie, Polygonometrie und 
sohärische Trigonometrie; e) analytische Geometrie 
der Ebene bis zu den Hauptsätzen über die Kegel- 
schnitte einschließlich; f) Grundzüge der Methode 
er kleinsten Quadrate; 28) Vermessungskunde: 
Kenntnis der zum Horizontal-= und Höhenmessen 
sowie der zum Kartiren und zum Berechnen von 
Flächen dienenden Instrumente, Prüfung und Be- 
richtigung dieser Instrumente; Längen= und 
Winkelmessungen; Grundstücksvermess. von kleine- 
rem und größerem Umfang; trigonometrische und 
polygonometrische Messungen und Berechnungen 
mit Anwendung der vorgeschriebenen Formulare; 
geometrische (nivelistische), trigonometrische und 
barometrische Höhenmessungen; Höhenaufnahmen; 
Ausgleichung der unvermeidlichen Messungsfehler 
nach den gebräuchlichsten zeichnerischen und rech- 
nerischen Methoden; Anfertigung von Handrissen, 
  
Vermessungs= u. Vermarkungswesen. 
Karten und Planen aller Art, Flächenberech- 
nungen, Ausfertigung von Meßurkunden; Kennt- 
nis des Koordinatensystems der w. Landes- 
vermessung und Auflösung darauf bezüglicher 
Aufgaben; Bekanntschaft mit rechtwinklig-sphäri- 
schen und mit geograph. Koordinaten; h) Bau- 
messungen: sowohl wissenschaftlich strenge als an- 
genäherte, den üblichen Geschäftsbräuchen entspr. 
Messung und Berechnung von Linien, Flächen und 
Rauminhalten; Bekanntschaft mit den bautechn. 
Bezeichnungen und Ausdrücken, Fertigung einer 
Baumeßurkunde; i) Bekanntschaft mit den in W. 
für das Vermessungswesen überhaupt, ferner für 
die Landesvermessung, Ergänzung und Fort- 
führung derselben, sowie für die Feldbereinigung 
erteilten Vorschr. — Kandidaten, welche die an 
der mathematisch-naturwissenschaftlichen Abt. der 
Techn. Hochsch. Stuttgart eingerichtete wissensch. 
Diplompr. der ges. Geodäsie mit Erfolg bestanden 
haben, sind von der Pr. in den unter lit. a—i auf- 
geführten Fächern und von dem theoretischen Teil 
der Prüfung in dem Prüfungsfach lit. g befreit, 
während Diplomingenieure des Bauingenieur= oder 
des Hochbaufachs, welche die Befugnisse der öff. 
angestellten F. erlangen wollen, sich nur einer 
Ergänzungsprüfung in der praktischen Geometrie 
unterziehen müssen und von der Prüfung in den 
Fächern lit. a—e und lit. h entbunden sind. Die 
näheren Best. über die Abnahme der Pr. sind in 
der vom Min IJ. 28. 5. 98 erlass. Prüfungsinstr., 
Abl. 241, getroffen. — 3. Ausführung der 
Vermessungsarbeiten. Der F. ist für 
die Richtigkeit aller von ihm gelieferten Arbeiten 
verantwortlich; er darf sich bei deren Ausführung 
nur insoweit durch Gehilfen unterstützen lassen, 
als er auch für die von ihnen gefertigten Teile 
der Arbeit diese Verantwortung nach ihrem 
vollen Umfang zu übernehmen vermag. Im übr. 
gelten für die Ausführung der Verm Arb. für F., 
die im Dienst oder unter Aufsicht von Beh. stehen, 
die von diesen Beh. erlassenen Anweisungen. Dies 
gilt namentlich auch bezüglich der Ausführung von 
Verm Arb., die als Grundlage für die Fortführung 
der Flurkarten und der Primärkataster zu dienen 
haben oder aus Anlaß von Feldbereinigungen vor- 
genommen werden, s. u. Soweit solche bes. Vorschr. 
nicht bestehen, haben sich die F. bei der Ausführung 
von Verm Arb. nach den in der M. 24. 10. 95, 
Rgbl. 311, getr. Best. zu richten. Verm Arb. dürfen, 
wenn ihnen öff. Glaube zukommen soll, von F., 
in deren Eigentum die zu vermessenden Gegen- 
stände stehen, oder die mit den Eigentümern dieser 
Gegenstände im ersten oder zweiten Grade nach 
bürgerlicher Berechnungsweise verwandt oder ver- 
schwägert sind, nicht ausgeführt werden. — 
4. Revision der Vermessungsarb. 
Vermessungsarbeiten, die von im Dienfst staatlicher 
Beh. stehenden F. ausgeführt sind, werden regel- 
mäßig von Amts wegen einer Nachprüfung unter- 
zogen. Außerdem bestehen bes. Best. über die 
Prüfung und Rev. der anläßlich der Feldbereini- 
gungen und für Zwecke der Erhaltung und Fort- 
führung der Flurkarten und Primärkataster voll- 
zogenen Vermessungen. Soweit, von diesen Fällen 
abgesehen, ein Beteiligter an der Richtigkeit einer 
von einem öff. bestellten F. gefertigten Arbeit
	        
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