Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

Vermessungs= u. Vermarkungswesen. 
zweifelt, steht ihm zu, eine Rev. der Verm Arb. zu 
verlangen. Anträge auf Rev. von Vermessungen 
sind bei der Kreisreg. anzubringen, wobei ein zur 
Deckung der Kosten erforderl. Vorschuß zu leisten 
ist. Die Kreisreg. überweist das Rev Geschäft an 
einen der vom Min F. aus der Zahl der im Land 
arbeitenden, verpflichteten F. ernannten bes. R., 
z. Z. 2 in jedem Kreis. Dem F., der die beanstan- 
dete Arbeit ausge führt hat, steht es frei, bei der 
R. persönlich zu erscheinen oder sich durch einen 
anderen F. vertreten zu lassen. Die Messungen 
werden noch als richtig angesehen, wenn die bei 
der R. sich ergebenden Abweichungen bestimmte, 
in § 14 der Min V. 24. 20. 95, s. o., bezeichneten 
Fehlergrenzen nicht übersteigen. Auf Grund des 
von dem Revisionsgeometer aufsgenommenen Pro- 
tokolls erläßt die Kreisregierung Bescheid über die 
Beschaffenheit der beanstandeten Arbeit, über die 
erhobenen Einwendungen, die etwa notwendige 
Richtigstellung, Vervollständigung oder Nerferti- 
gung der Arbeit und über die Vervflichtung zur 
Tragung der erwachsenen Kosten. Die Verfügung 
der Kreisregierung kann durch Beschwerde beim 
Min J. angefochten werden, das entweder auf 
Grund der vorhandenen Vorlagen entscheidet oder 
vorgängig seiner Entscheidung eine wiederholte 
R. durch einen 2. R. unter Zuziehung des 1. R. 
und des F., der die Arbeit ausgeführt hat, ver- 
anlaßt. — 5. Die Gebühren der öff. Feld- 
messer. Soweit zwischen dem Auftraggeber u. 
dem F. nicht anderes vereinbart worden ist, dürfen 
die öff. F. für die von ihnen vollzogenen Ge- 
schäftsverrichtungen Taggelder und den Ersatz 
ihrer Auslagen, bei Geschäften außerhalb der Mar- 
kung ihres Wohnorts, wenn die Entfernung des 
letzteren von dem Ort, auf dessen Markung das 
Geschäft vorzunehmen ist, mindestens 2 km be- 
trägt, außerdem Diäten und Reisekosten an- 
sprechen. Das ganze Taggeld, das nur bei einem 
Zeitaufwand von mindestens 8 vollen Stunden 
berechnet werden darf, beträgt 9 4; bei Ge- 
schäften von kürzerer Dauer darf nur der dem 
Zeitaufwand entsprechende Teil des Taggelds, min- 
destens aber ein Vierteltag beansprucht werden. 
Die mit dem Hin= und Herweg zur Geschäfts- 
stelle zugebrachte Zeit darf bei Arbeiten außer- 
halb des Arbeitszimmers zugerechnet werden. Die 
Diäten für einen ganzen Tag, die bei einer Ab- 
wesenheit des F. von 8—24 Stunden zulässig sind, 
belaufen sich auf 3 4, für ½ Tag (Abwesenheit 
von 2—8 Stunden) auf 1 4 50 J. Bei einer 
Abwesenheit von weniger als 2 Stunden ist die 
Anrechnung von Diäten nicht zulässig. Wenn die 
Entfernung oder die Dauer des Geschäftes es 
notwendig macht, daß auswärts übernachtet wird, 
so darf außerdem für jede auswärts zugebrachte 
Nacht eine besondere Entschädigung von 3 4 an- 
gerechnet werden. Die Reisekostenentschädigung be- 
trägt 20 3 für jeden zurückgelegten km, wo 
Eisenbahn-, Straßenbahn-, Dampfschiff= oder 
Postverbindungen benützt werden können, werden 
die Auslagen an Fahrgebühr nach ihrem wirk- 
lichen Betrag vergütet, bei Eisenbahnen der 
zweiten Wagenklasse, auf Dampfschiffen der 
ersten Klasse. Bei chäften von weniger 
als 2 km Entfernung oder innerhalb der 
821 
Markung des Wohnorts des F. wird an Stelle 
der Diäten und Reisekosten der tatsächliche not- 
wendige Aufwand ersetzt. Ebenso werden Aus- 
lagen für Zeichenpapiere und gedruckte Formulare 
in ihrem wirklichen Betrage ersetzt; für den Theo- 
doliten darf eine Vergütung von 1 4 40 -3, für 
das Nivellierinstrument eine solche von 80 3 für 
den ganzen Tag angerechnet werden. Für einen 
Meßgehilfen, wo ein solcher erforderlich war, 
dürfen täglich 3 I, bei erweislich notwendigem 
Mehraufwand die tatsächlichen Kosten in Rech- 
nung gebracht werden. Bei sonstiger Verwendung 
nicht geprüfter Gehilfen ist, soweit nicht der Er- 
satz kleinerer Auslagen in Frage steht, die Anrech- 
nung an ¼¾ der Gebührensätze der F. zugelassen. 
— 6. Zurücknahme der Bestellung zum 
öff. Feldmesser. Die Voraussetzungen, 
unter welchen die mit der Beeidigung vollzogene 
Bestellung zum öff. F. zurückgenommen werden 
kann, ergeben sich aus den Darlegungen A und BlI 
Ziff. 1 oben. Ueber die Geschäftsführung der öff. 
Feldmesser wird eine Ueberwachung insofern aus- 
geübt, als in Fällen, in welchen die Arbeiten 
eines öff. F. bei der Revision so ungünstig und 
mangelhaft befunden werden, daß bezüglich der 
Zuverlässigkeit oder Befähigung desselben Zweifel 
entstehen, die Arbeiten und die darüber gepflo- 
genen Verhandlungen dem Min . zur Beschluß- 
fassung darüber vorzulegen sind, ob das Ver- 
fahren wegen Zurücknahme der Bestellung einzu- 
leiten sei. Zuständig zur Entscheidung der Frage 
der Zurücknahme einer Bestellung zum öff. 
sind in 1. Instanz die Kreisregierungen. Letztere 
können nach Einlauf eines Antrags auf die Zu- 
rücknahme einer solchen Bestellung, aber auch von 
Amts wegen vorgehen. Die Entscheidung erfolgt 
auf Grund einer mündlichen Verhandlung, zu 
welcher der Gewerbetreibende zu laden ist. Gegen 
den Bescheid der Kreisregierung kann binnen 
14 Tagen, vom Tag der Eröffnung der Entschei- 
dung an gerechnet, Rekurs an das Min J. ein- 
gelegt werden und gegen die Rekursentscheidung 
des Min. ist Rechtsbeschwerde an den VerwGH of 
zulässig, s. d. GewO. § 20, 21, 53 u. 54; § 8 
Min V. 30. 10. 07, Rabl. 747, Art. 80 und 105 
Abs. 2 Z. 2 BezO., Art. 13 VerwRpflG. — 1# II. 
Die Landesvermessung, Katasterergänzung und 
die Mitwirkung der Feldmesser bei der Erhaltung 
und Fortführung der Primärkataster. 1 In der 
Absicht, ein neues, den damaligen Verhältnissen 
entsprechendes Grund-, Gewerbe= und Gebäude- 
kataster zu errichten, wurde in W. im Jahre 1818 
die Vornahme einer allg. Landesvermes- 
sungeingeleitet, welche die gesamte Grund- 
fläche des Landes nach ihrer natürlichen und 
künstlichen Gliederung zu umfassen hatte. Zum 
Zweck der Stückvermessung und der Aufzeichnung 
ihrer Einzelmaße wurde das ganze Land in qua- 
dratische Flächen eingeteilt. Die auf diese Weise 
entstandenen Vierecke bilden die Meßtischplatten 
oder Flurkarten. Die Stücksvermessung wurde 
flurkartenweise mittels Kreuzscheibe und Meß- 
stangen ausgeführt, wobei die Ergebnisse auf 
dem Felde in Feldhandrissen eingetragen wurden, 
die später im Zimmer ausgefertigt und karten- 
weise in Hefte, die sogenannten Landesvermes-
	        
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