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1. 9. 99; auch hat der Geomcter auf der Meß-
urt. seine Gebühren für die Arbeiten auf dem
Felde und für den Handriß und die Meßurk.
nach der aufgewendeten Zeit anzugeben. Be-
züglich der Revision der Vermessungen gilt für
das hier in Rede stehende Fortführungsgeschäft
die Sonderbest., daß eine solche Revision bei den
Fortführungsbeamten (Bezirksgeometer) zu be-
antragen und von letzterem auszuführen ist. Ist
die beanstandete Vermessung vom Bezirksgeometer
selbst vorgenommen worden, so ist von dem Ol-.
ein anderer Fortführungsbeamter mit der Re-
vision zu beauftragen. Ueber das Ergebnis der
Revision entscheidet das O.; der oberamtliche
Bescheid ist mittelst Beschw. beim St Koll. Abt. für
dir. Steuern anfechtbar. Für die Fertigung der
Handrisse und Meßurk. und die damit zusammen-
hängenden Arbeiten haben die F. die in der KVO.
28. 3. 99 u. 13. 1. 09 best. Gebühren (vgl. B. J.
5. o.) anzusprechen. — 4. Die Nachträge in
den Flurkarten und im Primär-
kataster. Die Fortführung der Flurkarten und
Primärkataster wird durch staatl. Beamte, die
Fortführungsbeamten. vollzogen. Der Geschäfts-
reis der letzteren erstreckt sich regelmäßig auf
2 O#sezirke; sie führen den Titel „Bezirks-
geometer“. Das Fortführungsgeschäft vollzieht
sich auf der Grundlage der Einträge in dem
Aenderungsprotokoll zum Primärkataster und der
von den Grundbesitzern beizubringenden Hand-
risse und Meßurk. Der Bezirksgeometer hat die
ihm von dem Führer des Aenderungsprotokolls
vierteljährlich zugestellten Handrisse und Meßurk.
an seinem Amtsitze in Beziehung auf die vor-
schriftsmäßige Behandlung, auf die Richtigkeit der
aus Vorgängen entnommenen Längen= und
Flächenmaße, sowie die Richtigkeit der neuen Maße
und die Zulässigkeit der Gebührenanrechnungen
der Katastergeometer zu prüfen. Ergeben sich
hiebei Anstände, so werden die Meßurk. durch Ver-
mittlung des Ortsvorstehers dem Katastergeometer
zur Berichtigung zurückgegeben. Eine Richtig-
stellung der Meßurk. und Handrisse unmittelbar
durch den Bezirksgeometer ist nur zulässig, wenn
die Zurückgabe an den Katastergeometer eine Ver-
Sögerung des Fortführungsgeschäfts verursachen
würde oder wenn nach den gemachten Wahr-
nehmungen über die Zuverlässigkeit eines Kataster-
geometers Zweifel bestehen. Meßurk. über eine
auf dem gesetzl. Weg ausgeführte Feldbereinigung
müssen im Anstandsfall der Zentralst. f. L. Abt.
für Feldbereinigung übermittelt werden. Leiden
die Meßurk. und Handrisse an keinem Mangel,
so werden die in ihnen nachgewiesenen Aender.
in der Bodeneinteilung und Bodenkultur auf den
am Amtsitz des Fortführungsbeamten aufbewahr-
ten Ergänzungskarten und -Planen nachgetragen.
Von den staatl. Ergänzungskarten werden die
Aender., jährlich regelmäßig einmal, in die von
den Gden zu beschaffenden Duplikate der Er-
gänzungskarten übertragen. Die Kosten dieser
letzteren Uebertragung trägt die Gde, soweit nicht,
wie dies da und dort der Fall ist, die Amtskörper-
schaft ins Mittel tritt. Im übr. hat der Bezirks-
gcometer in jeder Gde, in welcher Veränderungen
angefallen sind, alljährlich eine „Fortführungstag-
Vermessungs= u. Vermarkungswesen.
fahrt“ abzuhalten. Bei der letzteren nimmt der
Bezirksgeometer Kontrollmessungen, die sich bei
der Prüfung der Meßurkunden als erforderlich
erwiesen haben, vor, unterzieht die Einträge in
dem Aenderungsprotokoll zum Primärkataster
einer Prüfung und etwa gebotenen Berichtigung
und legt, soweit in dem Aenderungsprotokoll
Kulturveränderungen eingetragen sind, über
welche von seiten der Grundeigentümer keine Meß-
urkunden beigebracht werden müssen, eine diese
sämtlichen Veränderungen umfassende Uebersicht
(Kulturveränderungsübersicht) nach dem vorgeschr.
Muster an, Anl. II zur M. 1. 9. 90. Diese
Uebersicht wird mit den geprüften und vervoll-
ständigten Handrissen und Meßurk. jahrgangweise
in ein Heft (Meßurkundenheft) vereinigt; im
Primärkataster erfolgt sodann, wie schon oben be-
merkt, ein kurzer Hinweis auf die Einträge des
Meßurkundenhefts. Meßurkundenheft und Aende-
rungsprotokoll zum Primärkataster sind nach dem
Abschluß der Steuersatzbehörde und dem Grund-
buchbeamten zuzustellen. Die Nachträge zu den
Flurkarten werden so lang in den Ergänzungs-
arten und -Planen vorgenommen, als dies un-
beschadet der Deutlichkeit geschehen kann. Macht
die Zahl der Aenderungen die Ausfertigung einer
neuen Karte notwendig, so hat der Bezirksgeometer
unter Einsendung der betr. Karte hierauf beim
St Koll. Abt. f. dir. St. Antrag zu stellen. Im
übrigen ist bezüglich der dienstl. Verh. der Be-
zirksgeometer auf die von dem St Koll. Abt. f. dir.
St. 19. 1. 95 erlass. Dienstanw. für die Kataster-
fortführungsbeamten, St Koll Abl. 95 41, zu ver-
weisen. — 5. Aufsichts führung über
die Katasterfortführung. In Unter-
ordnung unter das MinF. steht dem Stöoll.
Abt. f. dir. St. die oberste Leitung und Aufsicht
über die Erhaltung und Fortführung der Flur-
karten und Primärkataster zu. Zur Bearbeitung
dieser Geschäfte in technischer Beziehung ist dem
St Koll. das Katasterbureau unterstellt, während
die unmittelbare staatliche Kontrolle über die
Ausführung der bezüglichen Vorschr. den Ouc.
obliegt. — . Das Vermarkungswesen. 1 Unter
Vermarkung doder, wie sich das BG. aus-
drückt, Abmarkung ist zu verstehen die
dauernde Kenntlichmachung der Um-
fassungslinien (Grenzemn eines
Grundstücks, einer Ortsmarkung, der
Bezirks= oder Landesgrenzen durch be-
stimmte Zeichen. — I. Das Reichsrecht hatte
sich zunächst darauf beschränkt, den Grenzzeichen
einen strafrechtlichen Schutz einzuräumen, sofern
es in § 247 Z. 2 St G. mit Gef. und Geldstr.
bis 3000 “ den bedroht, der einen Grenzstein
oder ein anderes zur Bezeichnung der Grenze
bestimmtes Merkmal in der Absicht, einem an-
dern Nachteil zuzufügen, wegnimmt, vernichtet,
unkenntlich macht, verrückt oder fälschlich setzt und
außerdem in § 370 Abs. 1 Z. 1 St GBB. die un-
befugte Verringerung eines fremden Grundstücks,
eines öff. oder Privatwegs oder eines Grenz-
rains durch Abgraben oder Abpflügen unter Be-
drohung einer Geldstr. bis zu 150 K oder Haft-
strafe verbot. Erst das BG#B. trug dem Bedürf-
nis einer unmittelbaren Förderung der äußeren