Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

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1. 9. 99; auch hat der Geomcter auf der Meß- 
urt. seine Gebühren für die Arbeiten auf dem 
Felde und für den Handriß und die Meßurk. 
nach der aufgewendeten Zeit anzugeben. Be- 
züglich der Revision der Vermessungen gilt für 
das hier in Rede stehende Fortführungsgeschäft 
die Sonderbest., daß eine solche Revision bei den 
Fortführungsbeamten (Bezirksgeometer) zu be- 
antragen und von letzterem auszuführen ist. Ist 
die beanstandete Vermessung vom Bezirksgeometer 
selbst vorgenommen worden, so ist von dem Ol-. 
ein anderer Fortführungsbeamter mit der Re- 
vision zu beauftragen. Ueber das Ergebnis der 
Revision entscheidet das O.; der oberamtliche 
Bescheid ist mittelst Beschw. beim St Koll. Abt. für 
dir. Steuern anfechtbar. Für die Fertigung der 
Handrisse und Meßurk. und die damit zusammen- 
hängenden Arbeiten haben die F. die in der KVO. 
28. 3. 99 u. 13. 1. 09 best. Gebühren (vgl. B. J. 
5. o.) anzusprechen. — 4. Die Nachträge in 
den Flurkarten und im Primär- 
kataster. Die Fortführung der Flurkarten und 
Primärkataster wird durch staatl. Beamte, die 
Fortführungsbeamten. vollzogen. Der Geschäfts- 
reis der letzteren erstreckt sich regelmäßig auf 
2 O#sezirke; sie führen den Titel „Bezirks- 
geometer“. Das Fortführungsgeschäft vollzieht 
sich auf der Grundlage der Einträge in dem 
Aenderungsprotokoll zum Primärkataster und der 
von den Grundbesitzern beizubringenden Hand- 
risse und Meßurk. Der Bezirksgeometer hat die 
ihm von dem Führer des Aenderungsprotokolls 
vierteljährlich zugestellten Handrisse und Meßurk. 
an seinem Amtsitze in Beziehung auf die vor- 
schriftsmäßige Behandlung, auf die Richtigkeit der 
aus Vorgängen entnommenen Längen= und 
Flächenmaße, sowie die Richtigkeit der neuen Maße 
und die Zulässigkeit der Gebührenanrechnungen 
der Katastergeometer zu prüfen. Ergeben sich 
hiebei Anstände, so werden die Meßurk. durch Ver- 
mittlung des Ortsvorstehers dem Katastergeometer 
zur Berichtigung zurückgegeben. Eine Richtig- 
stellung der Meßurk. und Handrisse unmittelbar 
durch den Bezirksgeometer ist nur zulässig, wenn 
die Zurückgabe an den Katastergeometer eine Ver- 
Sögerung des Fortführungsgeschäfts verursachen 
würde oder wenn nach den gemachten Wahr- 
nehmungen über die Zuverlässigkeit eines Kataster- 
geometers Zweifel bestehen. Meßurk. über eine 
auf dem gesetzl. Weg ausgeführte Feldbereinigung 
müssen im Anstandsfall der Zentralst. f. L. Abt. 
für Feldbereinigung übermittelt werden. Leiden 
die Meßurk. und Handrisse an keinem Mangel, 
so werden die in ihnen nachgewiesenen Aender. 
in der Bodeneinteilung und Bodenkultur auf den 
am Amtsitz des Fortführungsbeamten aufbewahr- 
ten Ergänzungskarten und -Planen nachgetragen. 
Von den staatl. Ergänzungskarten werden die 
Aender., jährlich regelmäßig einmal, in die von 
den Gden zu beschaffenden Duplikate der Er- 
gänzungskarten übertragen. Die Kosten dieser 
letzteren Uebertragung trägt die Gde, soweit nicht, 
wie dies da und dort der Fall ist, die Amtskörper- 
schaft ins Mittel tritt. Im übr. hat der Bezirks- 
gcometer in jeder Gde, in welcher Veränderungen 
angefallen sind, alljährlich eine „Fortführungstag- 
  
Vermessungs= u. Vermarkungswesen. 
fahrt“ abzuhalten. Bei der letzteren nimmt der 
Bezirksgeometer Kontrollmessungen, die sich bei 
der Prüfung der Meßurkunden als erforderlich 
erwiesen haben, vor, unterzieht die Einträge in 
dem Aenderungsprotokoll zum Primärkataster 
einer Prüfung und etwa gebotenen Berichtigung 
und legt, soweit in dem Aenderungsprotokoll 
Kulturveränderungen eingetragen sind, über 
welche von seiten der Grundeigentümer keine Meß- 
urkunden beigebracht werden müssen, eine diese 
sämtlichen Veränderungen umfassende Uebersicht 
(Kulturveränderungsübersicht) nach dem vorgeschr. 
Muster an, Anl. II zur M. 1. 9. 90. Diese 
Uebersicht wird mit den geprüften und vervoll- 
ständigten Handrissen und Meßurk. jahrgangweise 
in ein Heft (Meßurkundenheft) vereinigt; im 
Primärkataster erfolgt sodann, wie schon oben be- 
merkt, ein kurzer Hinweis auf die Einträge des 
Meßurkundenhefts. Meßurkundenheft und Aende- 
rungsprotokoll zum Primärkataster sind nach dem 
Abschluß der Steuersatzbehörde und dem Grund- 
buchbeamten zuzustellen. Die Nachträge zu den 
Flurkarten werden so lang in den Ergänzungs- 
arten und -Planen vorgenommen, als dies un- 
beschadet der Deutlichkeit geschehen kann. Macht 
die Zahl der Aenderungen die Ausfertigung einer 
neuen Karte notwendig, so hat der Bezirksgeometer 
unter Einsendung der betr. Karte hierauf beim 
St Koll. Abt. f. dir. St. Antrag zu stellen. Im 
übrigen ist bezüglich der dienstl. Verh. der Be- 
zirksgeometer auf die von dem St Koll. Abt. f. dir. 
St. 19. 1. 95 erlass. Dienstanw. für die Kataster- 
fortführungsbeamten, St Koll Abl. 95 41, zu ver- 
weisen. — 5. Aufsichts führung über 
die Katasterfortführung. In Unter- 
ordnung unter das MinF. steht dem Stöoll. 
Abt. f. dir. St. die oberste Leitung und Aufsicht 
über die Erhaltung und Fortführung der Flur- 
karten und Primärkataster zu. Zur Bearbeitung 
dieser Geschäfte in technischer Beziehung ist dem 
St Koll. das Katasterbureau unterstellt, während 
die unmittelbare staatliche Kontrolle über die 
Ausführung der bezüglichen Vorschr. den Ouc. 
obliegt. — . Das Vermarkungswesen. 1 Unter 
Vermarkung doder, wie sich das BG. aus- 
drückt, Abmarkung ist zu verstehen die 
dauernde Kenntlichmachung der Um- 
fassungslinien (Grenzemn eines 
Grundstücks, einer Ortsmarkung, der 
Bezirks= oder Landesgrenzen durch be- 
stimmte Zeichen. — I. Das Reichsrecht hatte 
sich zunächst darauf beschränkt, den Grenzzeichen 
einen strafrechtlichen Schutz einzuräumen, sofern 
es in § 247 Z. 2 St G. mit Gef. und Geldstr. 
bis 3000 “ den bedroht, der einen Grenzstein 
oder ein anderes zur Bezeichnung der Grenze 
bestimmtes Merkmal in der Absicht, einem an- 
dern Nachteil zuzufügen, wegnimmt, vernichtet, 
unkenntlich macht, verrückt oder fälschlich setzt und 
außerdem in § 370 Abs. 1 Z. 1 St GBB. die un- 
befugte Verringerung eines fremden Grundstücks, 
eines öff. oder Privatwegs oder eines Grenz- 
rains durch Abgraben oder Abpflügen unter Be- 
drohung einer Geldstr. bis zu 150 K oder Haft- 
strafe verbot. Erst das BG#B. trug dem Bedürf- 
nis einer unmittelbaren Förderung der äußeren
	        
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