Vermessungs- u. Vermarkungswesen.
Kenntlichmachung und Kenntlicherhaltung der
Grenzen dadurch Rechnung, daß in 8 919 BGB.
jedem Eigentümer eines Grundstücks der gegebe-
nenfalls auf dem Zivilrechtsweg verfolgbare An-
spruch gegen den Eigentümer des Nachbargrund-
stücks eingeräumt wurde, daß dieser zur Errich-
tung fester Grenzzeichen und, wenn ein Grenz-
zeichen verrückt oder unkenntlich geworden ist,
zur Wiederherstellung mitzuwirken verpflich-
tet sein soll. Zugleich wurde bestimmt, daß die
Kosten der Abmarkung, soweit nicht aus einem
zwischen den Beteiligten bestehenden Rechtsverhält-
nisse sich ein anderes ergebe, von den Grund-
eigentümern zu gleichen Teilen zu tragen seien.
Von der Aufstellung bestimmter Regeln über das
Verfahren bei der Abmarkung und über die Art
der letzteren hat das BG. abgesehen, die Ent-
scheidung in dieser Richtung vielmehr der Landes-
gesetzgebung, und, soweit die letztere keine Vorschr.
gibt, der Ortsüblichkeit überlassen. Unberührt
endlich hat die Reichsges Geb. die Frage gelassen,
ob und unter welchen Voraussetzungen eine öff.
rechtl. Verpflichtung zur Abmarkung der Grenzen
der Grundstücke, Ortsmarkungen und des Staats
gegeben sein soll. — II. An landesrechtl. Best.,
die sich mit der Frage der Vermarkung der
Grenzen der Grundstücke und der Ortsmarkungen
sowie des Landes beschäftigen, kommen in W. in
1. Linie die Kommunordnung 1. 7. 1758 und die
V. Min Just., J. u. F., b. Erhaltung und Fort-
führung der Flurkarten und Prlmärsataster 1. 9.
99, Rabl. 667, in Betracht. Die Kommunordnung
weist im 2. Kap., 15. Abschn. in § 1—12 die Er-
richtung neuer Marksteine und die Ersetzung ab-
gängiger und beschädigter Steine sowie die Sorge
für die Erhaltung der Landes-, Orts-, Allmand-
und Grundstücksgrenzsteine überhaupt als rechts-
polizeiliche Aufgabe den Gden zu, ordnet wegen
der Ueberwachung eines ordnungsmäßigen Stands
der Vermarkungen zeitweilige Umgänge an und
trifft Vorkehr, daß die Gden für den ihnen aus
dem Steinsatz erwachsenden Aufwand seitens der
Grundeigentümer schadlos gehalten werden. Nach-
dem in der Folgezeit durch bes. Dekrete an die
Oue. 15. 7. 1818, 6. 12. 1819 und 9. 3. 1824
anläßlich der Durchführung der Landesvermessung
die Berichtigung sämtlicher Feldmarken und ihre
Bezeichnung durch gute und dauerhafte Grenz-
steine verlangt worden war, ist in den derzeiti-
gen Ausfbest. vom 1. 9. 1899 den Grundeigen-
tümern eine Verpflichtung zur Neuvermarkung
nur, soweit neu entstandene Eigentumsgrenzen
vorliegen, und die Instandhaltung der Vermarkung
nur insoweit auferlegt, als es sich um eine dieser
Vorschrift gemäß vorgenommene Vermarkung
handelt, § 26 Abs. 1. Die Vornahme der Ver-
markungsarbeiten steht aber nicht den Grund-
eigentümern selbst oder den von diesen damit be-
trauten Personen zu; es sind die Grundeigentümer
vielmehr, sobald ein Grenzstein umgefallen, von
seiner richtigen Lage entfernt, abgegangen oder
unkenntlich geworden ist, gehalten, dem Gde Rat,
dessen Obhut die Erhaltung der Grenzmarken und
die Vermarkung neu entstandener Grenzen unter-
siellt ist, alsbald Anzeige zu erstatten, § 26 Abs. 2
und § 33. Bei Straßen, Wegen und Eisenbahnen
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licgt die Verpflichtung zur Herbeiführung der Ver-
markung und zu ihrer Instandhaltung nicht gleich-
mäßig den Eigentümern der betr. Grundflächen,
sondern in erster Linie den Eigentümern der bez.
Verkehrswege ob. — Im einzelnen ist noch
nachstehendes hervorzuheben: 1. Zustän-
digkeit zur Vornahme der Vermark-
un gsarbeiten. Die Besorgung des Stein-
satzes erfolgt durch die vom Gde Rat bestellten
Felduntergänger und den Katastergeometer. Unter
dem letzteren ist, wie schon unter „Landesvermes-
sung lI. 27“ bemerkt, der vom Gde Rat selbst oder
von der Amtskörperschaft für jede Gde aus der
Zahl der geprüften und verpflichteten Geometer
zur Besorgung der Katastervermessungsgeschäfte
eigens bestellte Feldm. zu verstehen. Die Unter-
gänger sind Gde Beamte: es finden also auf
sie bezüglich ihrer Anstellung, ihrer Verdflich=
tungen und Belohnung die Vorschr. der Gde O.
Anwendung, val. Art. 68, 70, 98 Gde O. u. § 84 f.
VV. 6. 10. 07, Rabl. 438. Bei jedem Vermarkungs-
geschäft haben 2 Felduntergänger mitzuwirken.
Außerdem ist der Katastergeometer in allen Fällen
zum Steinsatz beizuziehen, in denen es sich um
die Vermarkung einer neu entstandenen Grenze
handelt oder der Standort eines zu ersetzenden
oder wiedereinzustellenden Steins zweifelhaft er-
scheint. Die Felduntergänger allein dürfen mit
Zustimmung der Anlieger nur umgefallene, auf
den Flurkarten verzeichnete Grenzmarken, über
deren richtigen Standort ein Zweifel nicht besteht,
wieder aufrichten, § 30. Die Voraussetzung einer
jeden Vermarkungsarbeit ist, daß über den Ver-
lauf der Grenzlinie, um deren Kenntlichmachung
es sich handelt, unter den Beteiligten eine Mei-
nungsverschiedenheit nicht besteht. — 2. Art der
Vermarkung und Beschaffenheit der
Grenzzeichen. Die Vermarkung besteht regel-
mäßig in der Anbringung best. Zeichen an den
Grenzlinien; hievon darf nur bei natürlichen
Grenzen, wie bei Flüssen und Bächen, abgesehen
werden. Wo sich Lagerfelsen oder feste Mauern
auf einer Grenze befinden, dürfen an Stelle der
Anbringung bes. Grenzmarken entspr. Grenz-
zeichen (Winkelrute, Kreuz usw.) in die Felsen
oder Mauern eingehauen werden. Im übr. sollen
zu Grenzzeichen vorwiegend Steine von dauer-
haftem Material und entspr. Größe, über die in
der MV. 1. 9. 99 nähere Best. gegeben sind, ver-
wendet werden. Der Gebrauch eines anderen
Materials, bes. von Holzpfählen, ist nur aus-
nahmsweise, bes. für mooriges Gelände, zugelass.
Um die Verwendung eines tunlichst gleichmäßigen
Materials zu ermöglichen und die Kontrolle der
fortdauernden Erhaltung der Vermarkungen zu
erleichtern, sollen die Gden eine ausreichende An-
zahl vorschriftsmäßiger Grenzsteine auf Lager
halten. Für die Zahl der an einer Grenzlinie zur
Aufstellung kommenden Steine ist im allg. die
Erwägung bestimmend, daß der Grenzzug von
dem einen zum andern Stein übersehen werden
kann; bei geraden Grenzen von mehr als 150 m
Länge müssen Zwischenpunkte mit sog. Läufer-
steinen bezeichnet werden. Im übr. sollen die
Steine in regelmäßigen Feldlagen in „Stein-
linien“ gesetzt werden. Wenn in einem umfassen-