Vermietung u. Verpachtung staatlicher Gebäude u. Grundbesitzes — Verschuldungsgrenze.
selbst zu tragen. Ebenso haben die Gden für die
Kosten der Beschaffung und Instandhaltung der
Ortsmarken aufzukommen; nur längs der Staats-
waldungen tritt für die letzteren auch die Staats-
kasse ein. — 7. Landesrechtliche Strafbest. *
Im Polst G. wird teilw. mit Geldstr., teilweise mit
Geldstr. oder Haft bedroht: a) in Art. 32 Abs. 1
Z. 4 u. Abs. 2, wer vorsätzlich oder unabsichtlich
unbefugt Landes= oder Ortsvermessungssignale
entfernt oder unwirksam macht; b) in Art. 33
Abs. 1 Z. 1 u. Abs. 2, wer absichtlich oder unab-
sichtlich unbefugt, aber ohne die in § 274 StGB.
(val. I. o.) bemerkte Absicht, Marksteine oder
andere Grenzzeichen landwirtschaftlicher Grund-
stücke von ihrer Stelle entfernt, vernichtet oder un-
kenntlich macht. Werden die unter a u. b bezeich-
neten Handlungen unabsichtlich begangen und
trägt der Leiter sofort für angemessene Wieder-
herstellung Sorge, so bleibt er straffrei; c) in
Art. 35 Z. 4, wer zur Vermessung von Grund-
stücken dienende Mark= oder Warnungszeichen weg-
schafft, beschädigt oder unkenntlich macht; d) in
Art. 37, wer außer den in den oben bezeichneten
Artikeln bemerkten Fällen den zum Schutz des
Eigentums oder zur Ordnung in der Feldmarkung
erlassenen polizeilichen Anordnungen zuwider-
handelt.
Abs. 2 bzw. in Art. 35 Z. 4 des Polft G. mit
Strafe bedrohten Handlungen im Wald begangen,
so fallen diese Uebertretungen unter die Straf-
vorschr. des Art. 26 Z. 2 bzw. Art. 28 Z. 5 des
Forstpol G. i. d. F. 19. 2. 02, Rabl. 51.
Schmidt.
Bermietung und Verpachtung staatlicher Ge-
bäude und Grundbesitzes s. Domänenverwaltung.
Bermögenstener. Eine Vermögensteuer besteht
in W. zurzeit nicht. Die Funktion einer solchen
versehen die Ertragsteuern, auch Ergänzungst.,
s. d., genannt. Doch ist der Ersatz der Ertragst.
durch eine V. für später in Aussicht genommen.
Bezügl. der Vermögenszuwachssteuer s. Besitz-
steuer. Pistorius.
Bermögensverwaltung der Berufsgenossen-
schaften s. Unfallversicherung A. III. Z. 5, B. III.
Bermögenszuwachssteuer s. Besitzsteuer.
Beröffentlichung der Gesetze s. Gesetzgebung,
württ., u. Reichsgesetze.
Verordnungen stehen im Gegensatz zu den Ge-
sexen einerseits, zu den Verfügungen an-
dererseits. J. G. zu den Ges. sind VO. alle Be-
sehle der Staatsgewalt, welche nicht in Gesetzes-
form erlassen sind; i. G. zu den Verfügungen,
die konkrete Fälle regeln, geben die VO. allg.
Normen. Man kann also die VO. etwa bezeich-
neu als allg., nicht in Gesetzesform erlass. An-
ordnungen der Staatsgewalt. — Die VO. werden
unterschieden in Rechts VO. (VO. i. e. S.) und
Verwaltungs VO., je nachdem sie allg. verbind-
liche Rechtsnormen oder nur allg. Befehle an die
untergebenen Beh. enthalten. Da allg. verbind-
liche Rechtsätze (G. im materiellen S.) nur mit Zu-
stimmung der Stände erlassen werden können,
s. Gesetzgebung, so können Rechts V. nur auf
Grund verfassungs= oder gesetzmäßiger Ermäch-
tigung inneryalb des Rahmens dieser Ermächtig-
Werden die in Art. 33 Abs. 1 Z. 1 und.
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ung erlassen werden. Verwaltungs VO. dagegen
konnen auch ohne solche Ermächtigung, aber selbst-
verständlich nur in den Grenzen der Ges. gegeben
werden. Was den Sprachgebrauch anbetrifft, so
pflgt man in W. nur die vom König ausgehenden
VO. als solche zu bezeichnen, während die von
den Min. oder anderen Beh. erlassenen VO. als
Verfügungen (Ministerialverfügungen) bezeichnet
werden. Das Wort Verf. wird also in W. in
doppeltem Sinn gebraucht. Man bezeichnet
damit sowohl die von den Min. oder anderen Beh.
ausgehenden VO. (Rechts= oder Verwalt VO.) als
auch die von denselben ausgehenden, einen Einzel-
fall regelnden Verfügungen. Das Wort Erlaß
bezeichnet einmal alle von den Beh. ausgehenden
Schreiben an Private, sodann die (geschriebenen
oder gedruckten oder anderweitig vervielfältigten)
Schreiben der höh. Beh. an dic untergeordneten
Beh., wenn darin entweder über einen konkreten
Fall entschieden oder bezüglich desselben Aufträge
gegeben werden oder wenn über die Behandlung
einzelner Fragen allg. Weisungen erteilt werden,
im letzteren Fall spricht man auch von Normal-=
crlaß. Verf. und Erl. bezeichnen also vielfach
dasselbe. — Eine weitere Unterscheidung der VL.
ist die in Ausführungs W., Polizei VO.
und Not VO. Ueber die beiden letzteren s. d.
Ausführungs VO. sind solche, die nähere An-
weis. über die Ausführung der Gesetze geben. Vl.
§J+#i 89 und 90 geben dem König das Recht, „die zur
Vollstrckung und Handhabung der Ges. erforder-
lichen VO. und Anstalten zu treffen“, aber doch
nur, soweit sie Folgerungen ziehen, die sich aus
den Ges. selbst ergeben. Sobald sie über diese
Grenze hinausgehen und neue, nicht bereits in den
Ges. selbst enthaltene, für die Bevölkerung ver-
bindliche Rechtsregeln aufstellen, bedürfen sie bes.
gesetzl. Ermächtigung, in deren Rahmen auch sie
sich allein bewegen können. Ausführungs VO. kann
aber nicht nur der König erlassen; diese Befugnis
kann vielmehr vom König auch anderen Beh.
(namentlich Ministerien) übertragen werden (De-
legation), soweit nicht das Ges. selbst das zust.
Organ ausdrücklich feststellt. Ausführungsbest.
zu den RGes. können nur in der von diesen vor-
geschr Form erlassen werden. Sovweit eine
solche Vorschr. nicht besteht, ist für die Frage,
in welcher Form die Ausführungsbestimmung
zu erlassen ist, das Landesrecht maßgebend. Je
nach dem Inhalt der AussBest. kann diese also
entweder nur mit Zustimmmung der Stände
oder im Weg der V0O. erlassen werden; vol.
darüber Gesetzgebung, württembergische, J.
Bazille.
Verpfändung von Entschädigungen aus der
Kranken-, Unfall-, Invaliden= u. Hinterbliebenen-
versicherung s. Kr.-, Unf.= u. Inv.-Versicherung.
Bersagung gewerblicher Unternehmungen f.
Verfahren in Gewerbesachen.
VBersammlungen s. Vereinsrecht III.
Berschuldungsgrenze. Art. 117 Abs. 1 EGBGB.
gestattet der Landesgesetzgebung, die Belastung
eines Grundstücks über eine best. Wertgrenze
hinaus zu untersagen. In W. ist ein solches Ges.
bisher nicht ergangen, nachdem sich das Ges #Koll.