Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

Vermietung u. Verpachtung staatlicher Gebäude u. Grundbesitzes — Verschuldungsgrenze. 
selbst zu tragen. Ebenso haben die Gden für die 
Kosten der Beschaffung und Instandhaltung der 
Ortsmarken aufzukommen; nur längs der Staats- 
waldungen tritt für die letzteren auch die Staats- 
kasse ein. — 7. Landesrechtliche Strafbest. * 
Im Polst G. wird teilw. mit Geldstr., teilweise mit 
Geldstr. oder Haft bedroht: a) in Art. 32 Abs. 1 
Z. 4 u. Abs. 2, wer vorsätzlich oder unabsichtlich 
unbefugt Landes= oder Ortsvermessungssignale 
entfernt oder unwirksam macht; b) in Art. 33 
Abs. 1 Z. 1 u. Abs. 2, wer absichtlich oder unab- 
sichtlich unbefugt, aber ohne die in § 274 StGB. 
(val. I. o.) bemerkte Absicht, Marksteine oder 
andere Grenzzeichen landwirtschaftlicher Grund- 
stücke von ihrer Stelle entfernt, vernichtet oder un- 
kenntlich macht. Werden die unter a u. b bezeich- 
neten Handlungen unabsichtlich begangen und 
trägt der Leiter sofort für angemessene Wieder- 
herstellung Sorge, so bleibt er straffrei; c) in 
Art. 35 Z. 4, wer zur Vermessung von Grund- 
stücken dienende Mark= oder Warnungszeichen weg- 
schafft, beschädigt oder unkenntlich macht; d) in 
Art. 37, wer außer den in den oben bezeichneten 
Artikeln bemerkten Fällen den zum Schutz des 
Eigentums oder zur Ordnung in der Feldmarkung 
erlassenen polizeilichen Anordnungen zuwider- 
handelt. 
Abs. 2 bzw. in Art. 35 Z. 4 des Polft G. mit 
Strafe bedrohten Handlungen im Wald begangen, 
so fallen diese Uebertretungen unter die Straf- 
vorschr. des Art. 26 Z. 2 bzw. Art. 28 Z. 5 des 
Forstpol G. i. d. F. 19. 2. 02, Rabl. 51. 
Schmidt. 
Bermietung und Verpachtung staatlicher Ge- 
bäude und Grundbesitzes s. Domänenverwaltung. 
Bermögenstener. Eine Vermögensteuer besteht 
in W. zurzeit nicht. Die Funktion einer solchen 
versehen die Ertragsteuern, auch Ergänzungst., 
s. d., genannt. Doch ist der Ersatz der Ertragst. 
durch eine V. für später in Aussicht genommen. 
Bezügl. der Vermögenszuwachssteuer s. Besitz- 
steuer. Pistorius. 
Bermögensverwaltung der Berufsgenossen- 
schaften s. Unfallversicherung A. III. Z. 5, B. III. 
Bermögenszuwachssteuer s. Besitzsteuer. 
Beröffentlichung der Gesetze s. Gesetzgebung, 
württ., u. Reichsgesetze. 
Verordnungen stehen im Gegensatz zu den Ge- 
sexen einerseits, zu den Verfügungen an- 
dererseits. J. G. zu den Ges. sind VO. alle Be- 
sehle der Staatsgewalt, welche nicht in Gesetzes- 
form erlassen sind; i. G. zu den Verfügungen, 
die konkrete Fälle regeln, geben die VO. allg. 
Normen. Man kann also die VO. etwa bezeich- 
neu als allg., nicht in Gesetzesform erlass. An- 
ordnungen der Staatsgewalt. — Die VO. werden 
unterschieden in Rechts VO. (VO. i. e. S.) und 
Verwaltungs VO., je nachdem sie allg. verbind- 
liche Rechtsnormen oder nur allg. Befehle an die 
untergebenen Beh. enthalten. Da allg. verbind- 
liche Rechtsätze (G. im materiellen S.) nur mit Zu- 
stimmung der Stände erlassen werden können, 
s. Gesetzgebung, so können Rechts V. nur auf 
Grund verfassungs= oder gesetzmäßiger Ermäch- 
tigung inneryalb des Rahmens dieser Ermächtig- 
Werden die in Art. 33 Abs. 1 Z. 1 und. 
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ung erlassen werden. Verwaltungs VO. dagegen 
konnen auch ohne solche Ermächtigung, aber selbst- 
verständlich nur in den Grenzen der Ges. gegeben 
werden. Was den Sprachgebrauch anbetrifft, so 
pflgt man in W. nur die vom König ausgehenden 
VO. als solche zu bezeichnen, während die von 
den Min. oder anderen Beh. erlassenen VO. als 
Verfügungen (Ministerialverfügungen) bezeichnet 
werden. Das Wort Verf. wird also in W. in 
doppeltem Sinn gebraucht. Man bezeichnet 
damit sowohl die von den Min. oder anderen Beh. 
ausgehenden VO. (Rechts= oder Verwalt VO.) als 
auch die von denselben ausgehenden, einen Einzel- 
fall regelnden Verfügungen. Das Wort Erlaß 
bezeichnet einmal alle von den Beh. ausgehenden 
Schreiben an Private, sodann die (geschriebenen 
oder gedruckten oder anderweitig vervielfältigten) 
Schreiben der höh. Beh. an dic untergeordneten 
Beh., wenn darin entweder über einen konkreten 
Fall entschieden oder bezüglich desselben Aufträge 
gegeben werden oder wenn über die Behandlung 
einzelner Fragen allg. Weisungen erteilt werden, 
im letzteren Fall spricht man auch von Normal-= 
crlaß. Verf. und Erl. bezeichnen also vielfach 
dasselbe. — Eine weitere Unterscheidung der VL. 
ist die in Ausführungs W., Polizei VO. 
und Not VO. Ueber die beiden letzteren s. d. 
Ausführungs VO. sind solche, die nähere An- 
weis. über die Ausführung der Gesetze geben. Vl. 
§J+#i 89 und 90 geben dem König das Recht, „die zur 
Vollstrckung und Handhabung der Ges. erforder- 
lichen VO. und Anstalten zu treffen“, aber doch 
nur, soweit sie Folgerungen ziehen, die sich aus 
den Ges. selbst ergeben. Sobald sie über diese 
Grenze hinausgehen und neue, nicht bereits in den 
Ges. selbst enthaltene, für die Bevölkerung ver- 
bindliche Rechtsregeln aufstellen, bedürfen sie bes. 
gesetzl. Ermächtigung, in deren Rahmen auch sie 
sich allein bewegen können. Ausführungs VO. kann 
aber nicht nur der König erlassen; diese Befugnis 
kann vielmehr vom König auch anderen Beh. 
(namentlich Ministerien) übertragen werden (De- 
legation), soweit nicht das Ges. selbst das zust. 
Organ ausdrücklich feststellt. Ausführungsbest. 
zu den RGes. können nur in der von diesen vor- 
geschr Form erlassen werden. Sovweit eine 
solche Vorschr. nicht besteht, ist für die Frage, 
in welcher Form die Ausführungsbestimmung 
zu erlassen ist, das Landesrecht maßgebend. Je 
nach dem Inhalt der AussBest. kann diese also 
entweder nur mit Zustimmmung der Stände 
oder im Weg der V0O. erlassen werden; vol. 
darüber Gesetzgebung, württembergische, J. 
Bazille. 
Verpfändung von Entschädigungen aus der 
Kranken-, Unfall-, Invaliden= u. Hinterbliebenen- 
versicherung s. Kr.-, Unf.= u. Inv.-Versicherung. 
Bersagung gewerblicher Unternehmungen f. 
Verfahren in Gewerbesachen. 
VBersammlungen s. Vereinsrecht III. 
Berschuldungsgrenze. Art. 117 Abs. 1 EGBGB. 
gestattet der Landesgesetzgebung, die Belastung 
eines Grundstücks über eine best. Wertgrenze 
hinaus zu untersagen. In W. ist ein solches Ges. 
bisher nicht ergangen, nachdem sich das Ges #Koll.
	        
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