Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

Armenwesen. 
Iösung der Ehe gehabten UW. solang, bis sie ihn 
durch 1 jähr. Abwesenheit verloren oder einen 
anderen UW. erworben haben, §5 16. Selb- 
ständig im Erwerb des UW. ist die Ehefrau 
auch während der Dauer der Ehe, solange der 
Ebemann sie böslich verlassen hat, solang sie wäh- 
rend der Dauer der Kaft des Ehemannes oder 
infolge ausdrücklicher Einwilligung oder kraft der 
ihr zivilrechtlich zustehenden Befugnis vom Ehe- 
manne getrennt lebt und ohne dessen Beihilfe 
ihre Ernährung findet, § 17. ch Erwerb durch 
Abstammung. Eheliche und den ehelichen ge- 
etlich gleichstehende Kinder teilen den UW. des 
Jaters bis zum vollendeten 16. Lebens I. Mit 
diesem wird der abgeleitete UW. zum selbstän- 
digen, den die Kinder solang behalten, bis sie 
selbständig einen andern erworben oder jenen 
verloren haben. Stirbt der Vater, bevor die 
Kinder 16 Jahre alt sind, so teilen diese den 
UW# der Mutter, Vollwaisen behalten bis zur 
Armenmündigkeit den UW. des zuletzt verstorbenen 
Elternteils. Lebt die Mutter vom Vater befugt 
etrennt, so teilen die Kinder den UW. der 
utter, wenn sie bei der Trennung der Mutter 
Hefolgt sind, ebenso bei Ehescheidung, wenn der 
utter die Erziehung der Kinder zusteht. Unehe- 
liche Kinder teilen den UW. der Mutter, § 18—21. 
— Der ### Berlust # des UW. tritt ein: 1. durch Er- 
werbung eines anderw. UW.; 2. durch 1 jähr. 
ununterbrochene Abwesenheit nach zurückgelegtem 
16. Lebens J. Für Beginn, Ruhen u. Unterbrechung 
der Frist gelten die gleichen Bestimmungen wie 
beim Erwerb. d) Die ### Erstattungspflicht # 
richtet sich in der Höhe der Kosten nach den am 
Ort der vorl. U. über das Maß der öff. U. Hilfs- 
bed. geltenden Grundsätzen. Doch dürfen dabei, 
soweit es sich um Anstaltspflege handelt, die all- 
gemeinen Verwaltungskosten der allgem. AAn- 
stalten (Armenhäuser, Prankenanstalten) sowie 
besondere Gebühren für die Hilfeleistung festbe- 
ahlter Armenärzte nicht angerechnet werden. 
iuä vielen Bundesstaaten sind für solche bei der 
Armenpflege häufiger vorkommende Aufwendungen 
Tarife aufgestellt, die jedoch nur für A#bde 
desselben Bundesstaats maßgebend sind, § 30. 
Für W. Min V. 25. 6. 91, Rabl. 235. Der vorl. 
unterstützende A#bd hat den Anspruch auf Er- 
stattung der aufgewendeten bzw. aufzuwendenden 
Kosten bei Vermeidung des Verlustes dieses An- 
spruchs binnen 6 Monaten nach begonnener Unter- 
stützung bei dem vermeintlich verpflichteten A#bd. 
mit der Anfrage anzumelden, ob der Anspruch 
anerkannt wird. Ist der verpflichtete A#bd nicht 
zu ermitteln, so erfolgt die Anmeldung bei der 
vorgesetzten Behörde des vorl. unterstützenden 
AM#bds, § 34. Für alle auf Grund des UW G. er- 
hobenen Erstattungsansprüche läuft eine Ver- 
jährungsfriift von 2 Jahren, beginnend mit 
dem Ablauf desj. J., in dem der Anspruch ent- 
standen ist, 5 3Z0a,e) Die Pflicht zur # Ueber- 
nahme eines Hilfsbed in seine unmittelb. 
Fürsorge besteht für den endgültig ürsorgepil 
A#bd nur dann, wenn die tatsächlich gewährte 
Unterstützung nicht nur wegen vorübergehender, 
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sondern wegen dauernder Hilfsbed. notwendig ge- 
worden ist, § 31. Ist diese Uebernahmepflicht fest- 
gestellt, so ist der A#bd des Aufenthalts zur Aus- 
weisung des Hilfsbed. berechtigt, FG. § 5. Der 
Uebernahmepflicht des endg. fürsorgepfl. A#bds 
entspricht andererseits dessen Recht, die Ueber- 
führung des Unterstützten in seine unmittelbare 
Fürsorge zu verlangen, § 32. Nach dem iundset 
der armenrechtl. Familieneinheit erstrecken si 
Ausweisung und Uebernahme auf alle denselben 
U W. teilenden Familienglieder. Den beteil. A#bden 
ist es indes unbenommen, sich dahin zu einigen, 
daß der Hilfsbed. und dessen Familie gegen Ge- 
währung eines bestimmten Unterstützungsbetrags 
durch den endg. verpfl. A#bd am bisherigen 
Aufenthaltsort dauernd oder zeitweilig belassen 
wird. Auf Anrufen sind die Spruchbehörden 
1. Instanz verpflichtet, zwecks Herstellung einer 
solchen Einigung vermittelnd einzugreifen, § 55. 
Auch bei nicht erreichter Einigung kann durch eine 
mit Berufung anfechtbare Entscheidung der erst- 
instanzlichen Spruchbehörde das Verbleiben der 
auszuweisenden Person oder Familie am Aufent- 
haltsort gegen Festsetzung eines von dem verpflich- 
teten A#bd zu zahlenden Unterstützungsbetrags 
insbesondere dann angeordnet werden, wenn mit 
der Ausweisung Gefahr für Leben und Gesundheit 
des Auszuweisenden oder seiner Angehörigen ver- 
bunden sein oder die Wegweisung sonst erhebliche 
Härten oder Nachteile für den Auszuweisenden 
im Gefolge haben würde, § 56. 1 5. Streitsachen 
der Armenverbände. Geht auf die Anmeldung 
des Anspruchs innerhalb 14 Tagen nach dem 
Empfang eine zustimmende Antwort des in An- 
spruch genommenen Wbds nicht ein, so gilt dies 
einer Ablehnung des Anspruchs gleich. Der vorl. 
unterstützende AUbd kann dann seinen Anspruch 
vor den zur Entscheidung und Vollstreckung in 
Armenstreitsachen berufenen Behörden im Weg 
der Klage verfolgen, § 35, 36. Hiefür besteht in 
allen Bundesstaaten ein Verwaltungstreitverfahren. 
Von seiten des Reichs ist das Bundesamt für 
das Heimatwesern bestellt, eine ständige und 
kollegiale Beh. zu Berlin, Vorsitzender und 4 Mit- 
glieder, der Vorsitzende und 2 Mitglieder mit Be- 
fähigung zum Richteramt, § 42. Das Bl. bildet 
die Berufungsinstanz zur Entscheidung von Strei- 
tigkeiten zwischen A##bden verschiedener Bundes- 
staaten. Im übrigen ist vorbehältlich einiger all- 
gemeiner für sämtliche Bundesstaaten gültiger 
Best. die Einrichtung der SpruchBeh., Verfahren 
usw. der Landesgesetzgebung überlassen, wobei 
das BA. f. d. H. als oberste Spruchbehörde 
auch für die Streitigkeiten zwischen A#bden 
desselben Bundesstaats bestellt werden kann, § 52. 
Die Zuständigkeit der Sprucheh. ist nicht 
etwa beschränkt auf die Ansprüche des vorl. 
unterstützenden A#bds gegen den endg. verpfl. 
A#bd, sie umfaßt vielntehr Streitigkeiten aller 
Art, welche sich auf die öff. Unterstützung 
Hilfsbedürftiger beziehen, so in W. u. a. auch Er- 
satzansprüche, welche von einem württ. AVbd 
gemäß Art. 3 A#UWG. gegen einen Unter- 
tützten wegen des Besitzes oder des nachträgl. Er-
	        
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