Armenwesen.
Iösung der Ehe gehabten UW. solang, bis sie ihn
durch 1 jähr. Abwesenheit verloren oder einen
anderen UW. erworben haben, §5 16. Selb-
ständig im Erwerb des UW. ist die Ehefrau
auch während der Dauer der Ehe, solange der
Ebemann sie böslich verlassen hat, solang sie wäh-
rend der Dauer der Kaft des Ehemannes oder
infolge ausdrücklicher Einwilligung oder kraft der
ihr zivilrechtlich zustehenden Befugnis vom Ehe-
manne getrennt lebt und ohne dessen Beihilfe
ihre Ernährung findet, § 17. ch Erwerb durch
Abstammung. Eheliche und den ehelichen ge-
etlich gleichstehende Kinder teilen den UW. des
Jaters bis zum vollendeten 16. Lebens I. Mit
diesem wird der abgeleitete UW. zum selbstän-
digen, den die Kinder solang behalten, bis sie
selbständig einen andern erworben oder jenen
verloren haben. Stirbt der Vater, bevor die
Kinder 16 Jahre alt sind, so teilen diese den
UW# der Mutter, Vollwaisen behalten bis zur
Armenmündigkeit den UW. des zuletzt verstorbenen
Elternteils. Lebt die Mutter vom Vater befugt
etrennt, so teilen die Kinder den UW. der
utter, wenn sie bei der Trennung der Mutter
Hefolgt sind, ebenso bei Ehescheidung, wenn der
utter die Erziehung der Kinder zusteht. Unehe-
liche Kinder teilen den UW. der Mutter, § 18—21.
— Der ### Berlust # des UW. tritt ein: 1. durch Er-
werbung eines anderw. UW.; 2. durch 1 jähr.
ununterbrochene Abwesenheit nach zurückgelegtem
16. Lebens J. Für Beginn, Ruhen u. Unterbrechung
der Frist gelten die gleichen Bestimmungen wie
beim Erwerb. d) Die ### Erstattungspflicht #
richtet sich in der Höhe der Kosten nach den am
Ort der vorl. U. über das Maß der öff. U. Hilfs-
bed. geltenden Grundsätzen. Doch dürfen dabei,
soweit es sich um Anstaltspflege handelt, die all-
gemeinen Verwaltungskosten der allgem. AAn-
stalten (Armenhäuser, Prankenanstalten) sowie
besondere Gebühren für die Hilfeleistung festbe-
ahlter Armenärzte nicht angerechnet werden.
iuä vielen Bundesstaaten sind für solche bei der
Armenpflege häufiger vorkommende Aufwendungen
Tarife aufgestellt, die jedoch nur für A#bde
desselben Bundesstaats maßgebend sind, § 30.
Für W. Min V. 25. 6. 91, Rabl. 235. Der vorl.
unterstützende A#bd hat den Anspruch auf Er-
stattung der aufgewendeten bzw. aufzuwendenden
Kosten bei Vermeidung des Verlustes dieses An-
spruchs binnen 6 Monaten nach begonnener Unter-
stützung bei dem vermeintlich verpflichteten A#bd.
mit der Anfrage anzumelden, ob der Anspruch
anerkannt wird. Ist der verpflichtete A#bd nicht
zu ermitteln, so erfolgt die Anmeldung bei der
vorgesetzten Behörde des vorl. unterstützenden
AM#bds, § 34. Für alle auf Grund des UW G. er-
hobenen Erstattungsansprüche läuft eine Ver-
jährungsfriift von 2 Jahren, beginnend mit
dem Ablauf desj. J., in dem der Anspruch ent-
standen ist, 5 3Z0a,e) Die Pflicht zur # Ueber-
nahme eines Hilfsbed in seine unmittelb.
Fürsorge besteht für den endgültig ürsorgepil
A#bd nur dann, wenn die tatsächlich gewährte
Unterstützung nicht nur wegen vorübergehender,
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sondern wegen dauernder Hilfsbed. notwendig ge-
worden ist, § 31. Ist diese Uebernahmepflicht fest-
gestellt, so ist der A#bd des Aufenthalts zur Aus-
weisung des Hilfsbed. berechtigt, FG. § 5. Der
Uebernahmepflicht des endg. fürsorgepfl. A#bds
entspricht andererseits dessen Recht, die Ueber-
führung des Unterstützten in seine unmittelbare
Fürsorge zu verlangen, § 32. Nach dem iundset
der armenrechtl. Familieneinheit erstrecken si
Ausweisung und Uebernahme auf alle denselben
U W. teilenden Familienglieder. Den beteil. A#bden
ist es indes unbenommen, sich dahin zu einigen,
daß der Hilfsbed. und dessen Familie gegen Ge-
währung eines bestimmten Unterstützungsbetrags
durch den endg. verpfl. A#bd am bisherigen
Aufenthaltsort dauernd oder zeitweilig belassen
wird. Auf Anrufen sind die Spruchbehörden
1. Instanz verpflichtet, zwecks Herstellung einer
solchen Einigung vermittelnd einzugreifen, § 55.
Auch bei nicht erreichter Einigung kann durch eine
mit Berufung anfechtbare Entscheidung der erst-
instanzlichen Spruchbehörde das Verbleiben der
auszuweisenden Person oder Familie am Aufent-
haltsort gegen Festsetzung eines von dem verpflich-
teten A#bd zu zahlenden Unterstützungsbetrags
insbesondere dann angeordnet werden, wenn mit
der Ausweisung Gefahr für Leben und Gesundheit
des Auszuweisenden oder seiner Angehörigen ver-
bunden sein oder die Wegweisung sonst erhebliche
Härten oder Nachteile für den Auszuweisenden
im Gefolge haben würde, § 56. 1 5. Streitsachen
der Armenverbände. Geht auf die Anmeldung
des Anspruchs innerhalb 14 Tagen nach dem
Empfang eine zustimmende Antwort des in An-
spruch genommenen Wbds nicht ein, so gilt dies
einer Ablehnung des Anspruchs gleich. Der vorl.
unterstützende AUbd kann dann seinen Anspruch
vor den zur Entscheidung und Vollstreckung in
Armenstreitsachen berufenen Behörden im Weg
der Klage verfolgen, § 35, 36. Hiefür besteht in
allen Bundesstaaten ein Verwaltungstreitverfahren.
Von seiten des Reichs ist das Bundesamt für
das Heimatwesern bestellt, eine ständige und
kollegiale Beh. zu Berlin, Vorsitzender und 4 Mit-
glieder, der Vorsitzende und 2 Mitglieder mit Be-
fähigung zum Richteramt, § 42. Das Bl. bildet
die Berufungsinstanz zur Entscheidung von Strei-
tigkeiten zwischen A##bden verschiedener Bundes-
staaten. Im übrigen ist vorbehältlich einiger all-
gemeiner für sämtliche Bundesstaaten gültiger
Best. die Einrichtung der SpruchBeh., Verfahren
usw. der Landesgesetzgebung überlassen, wobei
das BA. f. d. H. als oberste Spruchbehörde
auch für die Streitigkeiten zwischen A#bden
desselben Bundesstaats bestellt werden kann, § 52.
Die Zuständigkeit der Sprucheh. ist nicht
etwa beschränkt auf die Ansprüche des vorl.
unterstützenden A#bds gegen den endg. verpfl.
A#bd, sie umfaßt vielntehr Streitigkeiten aller
Art, welche sich auf die öff. Unterstützung
Hilfsbedürftiger beziehen, so in W. u. a. auch Er-
satzansprüche, welche von einem württ. AVbd
gemäß Art. 3 A#UWG. gegen einen Unter-
tützten wegen des Besitzes oder des nachträgl. Er-