Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

Verwaltungsrechtspflege. 
Beh. vorläufig nicht beruhigt; über das Recht auf 
Verwaltung, Verleihung, Genuß oder Mitgenuß 
von Familienstiftungen, soweit nicht die Stift- 
Urkunde etwas anderes verordnet; über Brand- 
schad EntschAnspr., s. Gebäudebrandvers. — Im 
übr. ist für die Zuständigkeit der Verwer., so- 
weit die bestehenden ausdrücklichen Vorschriften 
Zweifel zulassen, die rechtliche Natur des 
ftreitigen Anspruchs maßgebend. Wird 
er aus bürgerl.-rechtl. Verhältnissen abgeleitet, 
so entscheidet der bürg. Richter, wird er mit 
Verh. begründet, die dem öff. Recht angehören, 
so ist das Verw er. zuständig, Göz, Verw. 13. 
Das Vpfl G. bestimmt den Begriff des öff. 
Rechts nicht näher. Nach allg. gültiger An- 
schauung läßt sich das öff. Recht bezeichnen als 
der Inbegriff derj. Normen, welche die den Per- 
sonen und Personengemeinschaften bei Aus- 
übung der staatl. Hoheitsrechte zukommende 
rechtliche Stellung und die sich daraus er- 
gebenden Verhältnisse zu regeln bestimmt sind, 
Göz, a. a. O. 15. S. auch öffentliches Recht und 
öffentliche Rechte. Die Abgrenzung der Verw.= 
Gerichtsbarkeit gegenüber der Verwaltung ist für 
die Parteistreitigkeiten (s. u. III. A. a) im allg. 
eine sichere, erheblich schwiertfer ist sie im Rechts- 
beschwerdeverfahren, s. u. III. B. — 4 II. Ber- 
waltungsgerichtliche Behörden. 1 A. Der Ver- 
waltungsgerichtshof, das höchste landesgeset- 
liche Verw G., besteht aus dem Vorstand und 6 
ordentl., 2 stellv. vom König ernannten Mitgl. 
Vorst. und die Hälfte der Mitgl. müssen zum 
Richteramt befähigt sein. Der Vorst. und 2 Mitgl. 
gehören dem VerwGH. im Hauptamt an, die übr. 
im Nebenamt: 2 Räte des Staatsmin., 3 des 
OLG., 1 Univ Prof., sie sind vom König auf die 
Dauer ihres Hauptamts ernannt. Der Verw#. 
untersteht dienstl. dem Staatsmin. Für Versetzung 
in ein anderes Amt und in den Ruhestand und 
für disziplinäre Entfernung vom Amt gelten auch 
für die nicht dem Richterstand angeh. Mitgl. des 
VerwGH. die Best. für richterl. Beamte. Der 
Verw GH. hat die Befugnisse eines Landeskoll.; er 
verhandelt und beschließt in Besetzung mit 5 
Mitgl. einschl. des Vors., wovon die Hälfte die 
Befähigung zum Richteramt haben muß. Ver- 
fügungen über Fortleitung des Verfahrens er- 
läßt der Vorstand oder ein von ihm beauftr. Ge- 
richtsmitgl. Verhinderung und Ablehnung der 
Mitgl. regeln sich nach Z Pr O., bei Behinderung 
oder Ablehnung so vieler Mitgl., daß die zur 
Beschlußfassung erforderl. Zahl nicht mehr vor- 
handen ist, werden weitere Mitgl. des Od. 
beigezogen. Ueber die außergerichtl. Zustän- 
digkeit des VerwGH. s. Verwaltungsgerichts- 
hof. — x B. Berwaltungsgerichte 1. Ordnung * 
sind die Kreisreg., die insoweit der Dienstaufsicht 
des VerwGH. unterstehen; sie verhandeln und be— 
schließen in Besetzung von 3 Mitgl. einschl. des 
Vors.; auch hier gelten für Ausschließung und 
Ablehnung der Mitgl. die Vorschr. der ZSPr O. Im 
übr. s. Kreisregierung. — 14 C. Verwaltungs- 
gerichte für bes. Fälle. X In denj. Streits., deren 
Entsch, der Ablösungskommission und der Lehens- 
kommission (Art. 12 G. 8. 10. 74, Rgbl. 223) zu- 
gewiesen ist, haben diese Beh., bei solchen, die 
829 
dem Oberbergamt nach Art. 8 Abs. 2, Art. 51, 183 
Abs. 1, Berg G. 7. 10. 74, Rabl. 265, zugewiesen 
sind, dieses die 1. Entsch. zu fällen. Das Verf. 
vor diesen Beh. ist nicht bes. geregelt, den Vorschr. 
des VMpflG. unterliegt es nicht. — 1x III. Für die 
Tätigkeit der Berwaltungsgerichte # ist vor allem 
zu unterscheiden zwischen dem Parteistreit- 
verfahren und dem Rechtsbeschwerde- 
verfahren, in beiden Verf. werden, soweit 
nicht Best. des VR#flG. entgegenstehen, die Por- 
schriften der jeweils bestehenden bürgerl. Prozeß= 
OL., auch soweit sie im Ges. nicht ausdrücklich für 
anwendbar erklärt sind, entsprechend angewendet. 
— N A. Parteistreitverfahren. X a) Gegenstände 
der verwrichterl. Zuständigkeit, Art. 10. # Die 
Kreisregierungen 1 verhandeln und entschesden 
als Verw . 1. Ord. über f. Streitigkeiten: 1. Be- 
fugnis einer Gde (OA#bds) zur Abweisung eines 
Neuanziehenden und Versagung der Fortsetzung 
des Aufenthalts nach § 4, 5 F-G., s. Armenwesen 
IVa. — 2. Ansprüche, die gegen einen w. 
AVbd von einem andern w. AVbd aus 
dem UWG. erhoben werden; Kostenersatz für 
Unterstützung eines aus dem Ausl. über— 
nommenen D. nach Art. 27 w. AGUWG., s. 
Armenrecht II. A. 5. 6. — 3. Anspr. auf Ersatz 
der von einem LM#bd für die Fürsorgeerziehung 
Minderj. ausgew. Kosten gegen O##bde, s. Für- 
sorgeerziehung. — 4. Streitigkeiten aus Art. 3—6 
w. AG WG., s. Armenrecht II. A. 5. — 5. Besitz, 
Anspr. auf Erteilung, Vorbehalt des Gde Bürger- 
rechts, s. d. — 6. Teilnahme an Gde Nutzungen, 
soweit sie nicht privatrechtl. Art sind, Teiln. an 
den in Art. 33 GW. bez. Vermögensvorteilen, 
s. Gde Nutzungen. — 7. Beiziehung zu Abgaben, 
Beiträgen oder sonst. Leistungen für öff. Zwecke 
der Gde oder Amtskörperschaft, soweit nicht eine 
bürg.-rechtl. Verbindlichkeit in Frage steht; das 
Recht der Gden zum Bezug von Weg--, Pflaster- 
oder Brückengeld und anderer derart. Gebühren 
für die Benützung von Gde Anst.; Anspr. auf Rück- 
vergütung von zuviel oder unberechtigterweise be- 
zogenen Abgaben oder Leistungen dieser Art, (. 
Amtskörperschaftssteuern, Besteuerungsrechte der 
EGden. — 8. Oeff.-rechtl. Anspr. einzelner an die 
Gde, bes. auch Vergütungsanspr. nach § 7 Kriegs- 
leistG. 18. 6. 73, s. d. — 9. Ausscheidung der 
kirchlichen von den der öff. Armenunterstützung 
gewidmeten Stiftungen nach Art. 11, 12 AGUW. 
— 10. Gegens. öff.-rechtl. Beziehungen zwischen der 
bürgerl. Gde und der örtl. Stiftung. — 11. Gegens. 
öff.-rechtl. Verhältnisse zwischen der Gesamtgde 
und den Teilgden, bes. hins. der Verbindlichkeit 
der Ges Gde zur Teilnahme an den Kosten der 
Verw. der Teil Gde, Verteilung des Aufwands 
zwischen GesGde und TeilGde, Recht auf Bezug 
von Einkünften, auch soweit diese Verhältnisse 
durch Uebereinkunft geregelt sind, s. zusammen- 
gesetzte Gemeinden. — 12. Die bei Bildung 
von Gesamt A#bden zwischen mehreren Gden 
durch eine solche Uebereinkunft begründeten 
Rechte und Pflichten. — 13. Die gegens. öff.= 
rechtl. Anspr. und Verbindlichkeiten der Gden und 
Amtskörpersch. und die Verteilung der Lasten 
unter ihnen. — 14. Die durch Vereinigung mehre- 
rer LA#bde nach Art. 21 Abs. 2 MGU WG. begr.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.