Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

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Rechte und Pflichten. — 15. Die aus dem öff. 
Recht abgeleitete Verbindlichkeit der Staatskasse zu 
Leistungen an Gden, Amtskörpersch. oder Stif- 
tungen für öff. Zwecke im Geschäftskreis des 
Min J. — 16. Die Verbindlichkeit einzelner oder 
der Gden oder Stiftungen zu Leistungen für 
Kirchen= und Schulzwecke, soweit nicht der Anspr. 
privatrechtl. ist. — 17. Rechtsanspr. auf Genuß 
oder Mitgenuß von öff. unter Aufsicht des Min J. 
fallende Stiftungen, s. d., soweit nicht die Stift- 
ungsurkunde etwas anderes verordnet. — 18. Mar- 
kungsrecht, MarkGrenzen und auf dem MarkVer- 
band beruhende Rechte und Verbindlichkeiten. — 
19. Die öff.-rechtl. Verbindlichkeit zur Herstellung 
und Unterhaltung von öff. Wegen und Brücken, 
sofern hierüber Streit unter mehreren Beteiligten 
obwaltet, s. Wegrecht. — 20. Das von einer Gde 
oder von einzelnen beanspruchte Recht auf Be- 
nützung eines öff. Wegs, einschl. der Frage, ob ein 
Weg ein öff. ist, s. Wegrecht. — 21. Bestand und 
die Ausübung öff.-rechtl. Trepp= und Ueberfahrts- 
rechte über landw. Grundstücke, Art. 43 G. 26. 3. 
62. — 22. Bestehen und Umfang eines Feld- 
weide= oder Pferchrechts, soweit es auf den Mar- 
kungs= oder Gde Vbd gestützt wird, und die sonst. 
Anwendung des G. 26. 3. 73, Rgbl. 63, über Aus- 
übung und Ablösung der Weiderechte. Dies 
G. . durch das Real Gde RG. 28. 11. 00 nicht 
berührt worden. — 23. Benützung öff. Gewässer, 
einschl. der Frage, ob ein Wasser ein öff. W. ist 
(s. Wasserrecht lI), Verbindlichkeit zu Ufer= und 
Flußbauten (s. Flußpolizei IV), und Ausübung 
der Fischerei im Bodensee, (s. Fischereirecht C), 
wenn hierüber ein Streit zwischen mehreren 
Beteiligten besteht und der erhobene Anspruch kein 
bürg.-rechtl. ist, Erhebung von Floßabgaben in 
öff. Gew., s. Flößerei 2. a. — 24. Ausübung 
der Jagd bei Anwendung der Best. Art. 2 und 
3 Jagd -G., fs. Jagdrecht ll. b. — 25. Ver- 
mögensrechtl. Wirkung der Veränderung der 
Kirchspiele, Auseinandersetzung der Stiftungen 
und des Stiftungsvermögens und damit zu- 
sammenhängende Anspr., Beitragsverhältnis zwi- 
schen Mutterort und Filial zum gemeins. kirch- 
lichen Aufwand, Beiziehung zu kirchl. Umlagen 
und Zugehörigkeit zur Kirchengde, soweit diese 
Beiziehung hievon abhängt, s. ev. Kirchengden und 
kath. Pfarrgden. — 26. Haftung des Unternehmers 
bei Zwangsenteignungen für den Unterhaltungs- 
aufwand der im öff. Interesse herzustellenden An- 
lagen, s. Zwangsenteignung A. — 27. Streitig- 
keiten zw. Gde Vbden (ZweckVbden, s. d.) und 
den ihnen angehörigen Gden oder zwischen letz- 
teren untereinander über die aus dem Vbd ent- 
springenden öff.-rechtl. Verhältnisse, Gde O. Art. 
84. — 28. Str. über die den Waldeigentümern 
nach Art. 15 Abs. 1 Wald FLO. 4. 7. 00, Rhbl. 
535, obl. Ersatzverbindlichkeiten, s. Waldbrand. 
— 29. Str. über die den Grundeigentümern 
obl. Verpflichtung zur unentgeltlichen Gestat- 
tung der Beseitigung von Ausbreitungen des 
Ufers, von Anschwemmungen oder von Inseln 
im Bett eines fließenden öff. Gew., WG. 
Art. 11 Abs. 1, über die den angrenzenden 
Grundeigentümern, den beteil. Wassernutzungs- 
berechtigten und Unterhaltungspflichtigen und den 
  
Verwaltungsrechtspflege. 
mit der Wasserversorgung bet. Gden, sowie den 
Eigentümern der Grundfläche des neuen Betts 
zugestehende Wiederherstellung des früheren Zu- 
stands, wenn ein fließendes öff. Gew. sein Bett 
verläßt, WG. Art. 15 Abs. 1, s. Wasserrecht II.; 
über die Verhältnisse innerhalb der öff. Wasser- 
genossenschaften (s. d. und Wasserrecht VII.), bes. 
uber die Zugehörigkeit eines Grundstücks zum Ge- 
nossenschaftsverband, über Auslegung oder An- 
wendung des Statuts, über Beitragsverbindlich- 
keiten und sonst. den Mitgl. obl. Leistungen, falls 
sich ein Mitgl. bei dem Bescheid des zunächst zust. 
Vorstands der Genossenschaft nicht beruhigen will, 
WG. Art. 81 Abs. 2; über Ablösbarkeit von 
Wasserregalzinsen und über die Höhe der Ab- 
lösungsumme, s. d. und Wasserrecht X. — 29. Str. 
über die Kosten der Abräumung und Abführung 
von Brandschutt, LFLO. Art. 35 Abs. 4 u. 5, s. 
Feuerpolizei II. — 30. Streitigkeiten über Bestand 
einer Baulast, BO. Art. 99 Abs. 6. — Der ## Ber- 
waltungsgerichtshof #1 verhandelt und entscheidet 
als Ger. 1. Ord. über Anspr. eines nichtwürtt. 
gegen einen w. A##bd. aus dem UWG., fs. Armen- 
wesen II. A. 5., und über Anspr. w. Gden gegen 
das Reich aus dem Kriegs L G. 13. 6. 73, fs. d. 
In 2. Inst. entscheidet der VerwGH. da, wo 
in 1. Inst. die Kreisreg. oder die o. angef. 
bes. VerwG. entschieden haben. — b) z—# 
Das Verfahren. 1. Zuständig # ist bei den 
o. III. A. a. 1.—29. aufgef. Fällen diej. Kreisreg., 
in deren Verwereich der Gegenstand des Streits 
gehört, für Ersatzanspr. aus Art. 3 AGUWG. 
die Reg. desjenigen Kreises, in dem die Armen- 
unterstützung geleistet ist. Die Wahl eines gesetz- 
lich nicht zust. Ger. im Weg freiwilliger Ueberein- 
kunft ist unzulässig. Erstreckt sich der Gegenstand 
auf den VerwBez. mehrerer Kreisreg., so bestimmt 
der Verwe. das zust. Ger. — Die Verw G. wer- 
den auf Antrag der Beteiligten tätig 
und dürfen über deren bestimmte Gesuche nicht 
hinausgehen, sind aber in Erforschung der für 
die Entsch, erheblichen Tatsachen und in Erhebung 
von Beweisen nicht an deren Anträge gebunden; 
es darf aber der Entsch. kein Tatumstand oder 
Beweismittel zu Grund gelegt werden, worüber 
die Part. nicht Gelegenheit zur Aeußerung 
hatlten. Anerkenntnisse und Geständnisse der 
Part. haben keine formell bindende Kraft, sondern 
kommen nur nach ihrer materiellen Bedeutung 
in Betracht, Göz a. a. O. 567; WüV. III 381; 
IV 256. Ueber Parteifähigkeit, Prozeßfähigkeit 
der Part., Vertretung nicht prozeßfähiger Part. 
durch andere Pers. und die Notwendigkeit 
einer bes. Ermächtigung zur Prozeßführung gelten 
dieselben Grundsätze, wie bei bürgerlichen Rechts- 
streitigkeiten. ie Part. können sich gem. der 
Z Pr O. durch Bevollmächtigte vertreten lassen, An- 
waltszwang besteht nicht, die Part. haben keinen 
Anspruch auf Zuweisung eines Armenanwalts, 
Göz a. a. O. 564. Parteien und ihre Vertreter kön- 
nen jederzeit die Akten des Verw . einsehen und 
sich Abschriften auf ihre Kosten geben lassen. — 
Ist das 1K öff. Interesse # beteiligt, so kann der zu 
dessen Wahrung berufene Beamte oder ein vom 
Min. für ihn aufgest. Vertr. an den Verhand- 
lungen teilnehmen. Die Aufstellung eines Vertr. 
 
	        
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