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Rechte und Pflichten. — 15. Die aus dem öff.
Recht abgeleitete Verbindlichkeit der Staatskasse zu
Leistungen an Gden, Amtskörpersch. oder Stif-
tungen für öff. Zwecke im Geschäftskreis des
Min J. — 16. Die Verbindlichkeit einzelner oder
der Gden oder Stiftungen zu Leistungen für
Kirchen= und Schulzwecke, soweit nicht der Anspr.
privatrechtl. ist. — 17. Rechtsanspr. auf Genuß
oder Mitgenuß von öff. unter Aufsicht des Min J.
fallende Stiftungen, s. d., soweit nicht die Stift-
ungsurkunde etwas anderes verordnet. — 18. Mar-
kungsrecht, MarkGrenzen und auf dem MarkVer-
band beruhende Rechte und Verbindlichkeiten. —
19. Die öff.-rechtl. Verbindlichkeit zur Herstellung
und Unterhaltung von öff. Wegen und Brücken,
sofern hierüber Streit unter mehreren Beteiligten
obwaltet, s. Wegrecht. — 20. Das von einer Gde
oder von einzelnen beanspruchte Recht auf Be-
nützung eines öff. Wegs, einschl. der Frage, ob ein
Weg ein öff. ist, s. Wegrecht. — 21. Bestand und
die Ausübung öff.-rechtl. Trepp= und Ueberfahrts-
rechte über landw. Grundstücke, Art. 43 G. 26. 3.
62. — 22. Bestehen und Umfang eines Feld-
weide= oder Pferchrechts, soweit es auf den Mar-
kungs= oder Gde Vbd gestützt wird, und die sonst.
Anwendung des G. 26. 3. 73, Rgbl. 63, über Aus-
übung und Ablösung der Weiderechte. Dies
G. . durch das Real Gde RG. 28. 11. 00 nicht
berührt worden. — 23. Benützung öff. Gewässer,
einschl. der Frage, ob ein Wasser ein öff. W. ist
(s. Wasserrecht lI), Verbindlichkeit zu Ufer= und
Flußbauten (s. Flußpolizei IV), und Ausübung
der Fischerei im Bodensee, (s. Fischereirecht C),
wenn hierüber ein Streit zwischen mehreren
Beteiligten besteht und der erhobene Anspruch kein
bürg.-rechtl. ist, Erhebung von Floßabgaben in
öff. Gew., s. Flößerei 2. a. — 24. Ausübung
der Jagd bei Anwendung der Best. Art. 2 und
3 Jagd -G., fs. Jagdrecht ll. b. — 25. Ver-
mögensrechtl. Wirkung der Veränderung der
Kirchspiele, Auseinandersetzung der Stiftungen
und des Stiftungsvermögens und damit zu-
sammenhängende Anspr., Beitragsverhältnis zwi-
schen Mutterort und Filial zum gemeins. kirch-
lichen Aufwand, Beiziehung zu kirchl. Umlagen
und Zugehörigkeit zur Kirchengde, soweit diese
Beiziehung hievon abhängt, s. ev. Kirchengden und
kath. Pfarrgden. — 26. Haftung des Unternehmers
bei Zwangsenteignungen für den Unterhaltungs-
aufwand der im öff. Interesse herzustellenden An-
lagen, s. Zwangsenteignung A. — 27. Streitig-
keiten zw. Gde Vbden (ZweckVbden, s. d.) und
den ihnen angehörigen Gden oder zwischen letz-
teren untereinander über die aus dem Vbd ent-
springenden öff.-rechtl. Verhältnisse, Gde O. Art.
84. — 28. Str. über die den Waldeigentümern
nach Art. 15 Abs. 1 Wald FLO. 4. 7. 00, Rhbl.
535, obl. Ersatzverbindlichkeiten, s. Waldbrand.
— 29. Str. über die den Grundeigentümern
obl. Verpflichtung zur unentgeltlichen Gestat-
tung der Beseitigung von Ausbreitungen des
Ufers, von Anschwemmungen oder von Inseln
im Bett eines fließenden öff. Gew., WG.
Art. 11 Abs. 1, über die den angrenzenden
Grundeigentümern, den beteil. Wassernutzungs-
berechtigten und Unterhaltungspflichtigen und den
Verwaltungsrechtspflege.
mit der Wasserversorgung bet. Gden, sowie den
Eigentümern der Grundfläche des neuen Betts
zugestehende Wiederherstellung des früheren Zu-
stands, wenn ein fließendes öff. Gew. sein Bett
verläßt, WG. Art. 15 Abs. 1, s. Wasserrecht II.;
über die Verhältnisse innerhalb der öff. Wasser-
genossenschaften (s. d. und Wasserrecht VII.), bes.
uber die Zugehörigkeit eines Grundstücks zum Ge-
nossenschaftsverband, über Auslegung oder An-
wendung des Statuts, über Beitragsverbindlich-
keiten und sonst. den Mitgl. obl. Leistungen, falls
sich ein Mitgl. bei dem Bescheid des zunächst zust.
Vorstands der Genossenschaft nicht beruhigen will,
WG. Art. 81 Abs. 2; über Ablösbarkeit von
Wasserregalzinsen und über die Höhe der Ab-
lösungsumme, s. d. und Wasserrecht X. — 29. Str.
über die Kosten der Abräumung und Abführung
von Brandschutt, LFLO. Art. 35 Abs. 4 u. 5, s.
Feuerpolizei II. — 30. Streitigkeiten über Bestand
einer Baulast, BO. Art. 99 Abs. 6. — Der ## Ber-
waltungsgerichtshof #1 verhandelt und entscheidet
als Ger. 1. Ord. über Anspr. eines nichtwürtt.
gegen einen w. A##bd. aus dem UWG., fs. Armen-
wesen II. A. 5., und über Anspr. w. Gden gegen
das Reich aus dem Kriegs L G. 13. 6. 73, fs. d.
In 2. Inst. entscheidet der VerwGH. da, wo
in 1. Inst. die Kreisreg. oder die o. angef.
bes. VerwG. entschieden haben. — b) z—#
Das Verfahren. 1. Zuständig # ist bei den
o. III. A. a. 1.—29. aufgef. Fällen diej. Kreisreg.,
in deren Verwereich der Gegenstand des Streits
gehört, für Ersatzanspr. aus Art. 3 AGUWG.
die Reg. desjenigen Kreises, in dem die Armen-
unterstützung geleistet ist. Die Wahl eines gesetz-
lich nicht zust. Ger. im Weg freiwilliger Ueberein-
kunft ist unzulässig. Erstreckt sich der Gegenstand
auf den VerwBez. mehrerer Kreisreg., so bestimmt
der Verwe. das zust. Ger. — Die Verw G. wer-
den auf Antrag der Beteiligten tätig
und dürfen über deren bestimmte Gesuche nicht
hinausgehen, sind aber in Erforschung der für
die Entsch, erheblichen Tatsachen und in Erhebung
von Beweisen nicht an deren Anträge gebunden;
es darf aber der Entsch. kein Tatumstand oder
Beweismittel zu Grund gelegt werden, worüber
die Part. nicht Gelegenheit zur Aeußerung
hatlten. Anerkenntnisse und Geständnisse der
Part. haben keine formell bindende Kraft, sondern
kommen nur nach ihrer materiellen Bedeutung
in Betracht, Göz a. a. O. 567; WüV. III 381;
IV 256. Ueber Parteifähigkeit, Prozeßfähigkeit
der Part., Vertretung nicht prozeßfähiger Part.
durch andere Pers. und die Notwendigkeit
einer bes. Ermächtigung zur Prozeßführung gelten
dieselben Grundsätze, wie bei bürgerlichen Rechts-
streitigkeiten. ie Part. können sich gem. der
Z Pr O. durch Bevollmächtigte vertreten lassen, An-
waltszwang besteht nicht, die Part. haben keinen
Anspruch auf Zuweisung eines Armenanwalts,
Göz a. a. O. 564. Parteien und ihre Vertreter kön-
nen jederzeit die Akten des Verw . einsehen und
sich Abschriften auf ihre Kosten geben lassen. —
Ist das 1K öff. Interesse # beteiligt, so kann der zu
dessen Wahrung berufene Beamte oder ein vom
Min. für ihn aufgest. Vertr. an den Verhand-
lungen teilnehmen. Die Aufstellung eines Vertr.