Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

Verwaltungsverordnungen — Viehhandel. 
im Namen desselben durch den OMVorstand, 
Art. 50. — B. Im Verwaltungsverfahren Henber 
im allg. keine Beeidigung statt. Bes. 
Vorschr. hierüber sind in Einzelfällen gegeben. Wo 
eine solche ges. Regelung fehlt, ist Beeidigung 
nicht ausgeschlossen, sie kann aber nicht erzwungen 
werden. — a) Im Verfahren nach § 21 GewO. 
ist die Beh. befugt, Zeugen und Sachverst. zu 
laden und eidlich zu vernehmen, § 1 Abs. 1 und 
§ 5 Z. 7 Verfahrens Verf. 30. 10. 07, Rgbl. 747. 
— b) Der BezRat kann anläßlich der mündl. 
Verh. in Angelegenheiten der staatlichen Bezirks- 
verwaltung Zeugen und Sachverständige beeidigen, 
s. o. 1. a. — c) Im Disziplinarverfahren kann 
eine Beeidigung der Zeugen stattfinden, Art. 87 
Beamtenges., Art. 214 Gde O. — d) Bei Er- 
hebungen über Wahlbeeinflussung i. S. des Art. 23 
Abs. 4 Gde O. können die Verwaltungsbehörden 
zeugeneidliche Vernehmungen vornehmen, Michel, 
Gde O. 46 Anm. 17. — e) Das Verfahren der 
RO. kennt verschiedene Vorschr. über eidl. Ver- 
nehmung von Zeugen und Sachverst., § 1571 und 
1574, § 1652. — f) Im polizeilichen Strafverf. 
darf eine Beeidigung der zu vernehmenden Zeugen 
und Sachverst. nicht stattfinden. — Zu dem 
Rekursverfahren bei Fällen, die nach § 20 u. 21 
Gew O. zu behandeln sind, vagl. Verf V. 30. 10. 07 
und Verfahren in Gewerbesachen. — Ueber das 
Verfahren bei der Verwaltungsbeschwerde s. Be- 
chwerde. — Bezüglich der Vollstreckung der in 
erwaltungsachen ergangenen Entscheidungen s. 
Vollstreckung; Verwaltungstreitverfahren s. Ver- 
waltungsrechtspflege. Wagner. 
Berwaltungsverordnungen s. Verordnungen. 
Beterinäroffiziere s. Militärveterinärwesen. 
Beterinärpolizei. Die V. umfaßt die Gesamt- 
heit der auf reichs= und landesgesetzlichen Best. 
sich gründenden polizeil. Maßnahmen zur Be- 
kämpfung übertragbarer Viehscuchen. Die An- 
ordnung und Durchführung der im VSG. 26. 6. 
09, Rul. 519, und Min JV. b. AusfVorschr. zum 
VSG. 11. 7. 12, Ragbl. 2093, gegebenen Be- 
kämpfungsmaßregeln liegen dem MinJ., dem 
Med Koll., den Oue. und den OrtspolBeh. unter 
Mitwirkung der b. Ae. ob, w. A. 8. 7. 12, 
Rgbl. 279. Dabei vertritt das Med Koll. in den 
meisten Fällen die Stelle der Landesreg., während 
dem Min J., das gleichfalls als Landesreg. und 
überdies als oberste Landesbeh. verfügt, nur ge- 
wisse in den AusfVorschr. z. VS#G. ausdrücklich 
feitele te seuchenpol. Anordnungen vorbehalten. 
ind. Hur eitung des Verf. bei Bekämpfung der 
Seuchen können in einz. Fällen vom Min J. bes. 
Kommissare bestellt werden. Außerdem haben die 
Militärbeh. rücksichtlich der eigenen Viehbestände 
der Militärverwaltung, dann die Vorstände der 
K. Privatgestüte und des Landgestüts veterinär- 
polizeiliche Befugnisse. Im übr. kommt dem 
Med Koll. mit vereinzelten Ausnahmen die Stel- 
lung einer höh. Pol Beh. auf dem gesamten Ge- 
biet der Seuchenpolizei zu. Die Anwendung und 
Ausführung der Bekämpfungsvorschr. liegt bei 
S., die einen mehr lokalen Charakter haben, wie 
Milzbrand, Rauschbrand, Bläschenausschlag uff., 
den Ortspol eh., bei solchen von allg. Bedeutun 
wie Maul= und Klauenseuche, Lungenseuche uS4 
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den Oe. ob. Gegen die Anordnungen sämtl. dem 
Min. unterstellten PolBeh. sowie der Seuchen- 
kommissare ist seitens der Betroffenen eine ein- 
malige Beschw. im Verw Weg zulässig. — Im allg. 
ist den Interessentenkreisen ein ziemlich weit- 
gehender Einfluß auf die Veterinärpolizei ein- 
geräumt, insofern sowohl der Bdrt. als die obersten 
Landesbeh. vor dem Erl. von Vorschr. über An- 
wendung und Ausführung der ges. zulässigen 
Maßregeln Vertretungen der beteil. Berufstände 
zu hören haben, § 79 VW. Im § 1 Abs. 4 w. A. 
ist außerdem bestimmt, daß Min. und Med Koll. 
vor dem Erlaß zug Anordnungen ein Gutachten 
der Zentralst. f. d. L. einzufordern haben. Schließ- 
lich haben die Ol. einige Zeit, nachdem die von 
ihnen getr. Anordnungen ihre Wirkung geäußert 
haben, oder sobald gleichartige Beschwerden gegen 
die Maßnahmen in größerer Zahl einlaufen, 
Vertr. der beteil. Berufstände Gelegenheit zu einer 
Aussprache und Beratung darüber zu geben, ob 
und welche Erleichterungen oder Verschärfungen 
der getroffenen Anordnungen angezeigt erscheinen, 
§ 1 Abs. 5 a. a. O. Leonhardt. 
VBeterinärwesen. Das V. umfaßt Einrichtungen 
zum Schutz und zur Erhaltung des in den landw. 
Haustieren befindl. Nationalvermögens sowie auch 
zum Schutz des Menschen gegen die Uebertragung 
tierischer Krankheiten. Zum V. zählen demnach: 
Unterricht in der Tierheilkunde, Erforschung und 
Keilung von Tierkrankheiten, Veterinärpolizei, 
ierhygiene, gerichtstierärztliche Tätigkeit, Mit- 
wirkung der TAe. auf dem Gebiet der Tierzucht 
und der Kontrolle der animalischen Nahrungs- 
mittel, Unterricht an d. Hufbeschlagslehrschmieden 
und landw. Winterschulen, Veterinärverwaltung 
und Organisation der Veterinärbeamten, Veteri- 
närdienst in der Armee und schließlich die tier- 
ärztlichen Standesfragen. — Abgesehen von dem 
Veterinärdienst in der Armee, der zu dem Ge- 
schäftskreis des Min Kr. gehört und dem tierärzt- 
lichen Unterricht, der zu dem Kultusdepartement 
zählte, nun aber durch die Auflösung der Tier- 
ärztlichen Hochschule in Stuttgart für W. in 
Wegfall kam, ist das ges. V. dem Min J. unter- 
stellt. Zur veterinärtechnischen Beratung des 
Min. und der Kollegialbeh. des Dep. des J. ist 
das Med Koll., Tierärztl. Abt., berufen. Diesem 
kommt außerdem mit wenigen Ausnahmen die 
Stellung einer höheren Pol Beh. auf dem gesamten 
Gebiet der Seuchenpolizei zu. Auch vertritt neben 
dem Min J. das Med Koll. die Stelle der Landes- 
regierung auf besagtem Gebiet. — Ein Bericht 
über das V. im Kgr. W. wird alljährlich vom 
Med Koll. im Auftrag des Min. veröffentlicht. 
eonhardt. 
Biehhandel. Der V. umfaßt den Handel mit 
Groß- und Kleinvieh zur landw. Nutzung oder zu 
Schlachtzwecken. Dagegen gehört der Handel mit 
Hunden, Reitpferden und wilden Tieren nicht zum 
V. Dem Handel mit selbstgekauftem Vieh steht 
die Vermittlung des Handels mit Vieh, welches 
einem anderen gehört, gleich, vgl. Schicker, 
Anm. 14 zu § 35 GewO. Personen, die den V. 
beginnen, haben hievon dem Oll. Anzeige zu er- 
statten, Gew O. § 14, 35 Abs. 6, § 148 Abs. 1 Nr. 4. 
Der V. kann untersagt werden, wenn Tatsachen
	        
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