Viehseuchenstatistik — Viehversicherung.
Abs. 1 A# SG. 11. 7. 12, Rgbl. 293, die K. der
Bekanntmachung von Marktverboten im Staats-
anzeiger und der Zuziehung bes. Landjäger im
Fall 5 185 Abs. 3 a. a. O., sowie die K. im Fall
des § 359 Abs. 2 Satz 2 gen. V. — 2. Durch die
aus seuchenpolizeilichen Rücksichten ausgeführten
tierärztlichen Amtsverrichtungen, vgl. § 358 Abs. 2
MV. 11. 7. 12, Rgbl. 293. — 3. Durch die Be-
schaffung von Impfstoffen zur Durchführun
polizeilich angeordneter Impfungen. — 4. Dur
Ermittlung der Entschädigung einschließlich der
Feststellung des Krankheitszustands in den Fällen
des Art. 8 Abs. 1 Nr. 1a u. Nr. 2 MG. MV. 8. 7.
12, Rgbl. 279. — Auf die Zentralkasse der
Viehbesitzer entfallen: 1. Die K. der Ermittlung
der Entschädigung einschl. der K. für die Fest-
stellung des Krankheitszustands in allen Fällen,
in denen die Entschädigung für Viehpverluste
aus der Zentr K. zu bestreiten sind, d. h. in den
Fällen des § 66 VSG. i. Vbdg mit Art. 3 w. A.
8. 7. 12, Rgbl. 279, mit Ausn. der Fälle Art. 8
Abs. 1 a. a. O. — 2. Die K. der poliz. angeord-
neten Schutzimpfung gegen Milzbrand, Art. 22
Abs. 1 a. a. O., ausgen. den Aufwand für die
Impfstoffe. — Findet die Zerlegung eines Tieres
zum Zweck der Ermittlung einer Entschäd. statt,
64 fallen die K. der Zuziehung des b. TN. gem.
363 Abs. 1 MV. 11. 7. 12, Rgbl. 293, der Kasse
zu, die an sich entschädigungspflichtig ist, selbst
wenn sich bei der Zerlegung der Entschädigungs-
anspruch als nicht begründet erweist. — In den
Fällen Art. 8 Abs. 1 Nr. 1b u. c A. 8. 7. 12,
Rgbl. 279, in denen die Entschäd. teils von der
Staatskasse, teils von der Zentralk. der Vieh-
besitzer zu tragen ist, werden gem. Art. 22 Abs. 2
a. a. O. die K., welche durch die Ermittlung der
Entschäd. einschl. der Feststellung des Krankheits-
zustandes erwachsen, in dem Verhältnis der von
den beiden Kassen zu leistenden Teilbeträge
wischen Staats= und Zentralk. geteilt. — Die
den haben die in Art. 23 a. a. O. genannten
K. zu tragen. Die K., die dem Unternehmer oder
Tierbesitzer zuzuschreiben sind, ergeben sich aus
Art. 21, 25 Abs. 1 a. a. O. und § 359 M. 11. 7.
12, Rgbl. 293. Leonhardt.
Biehseuchenstatistik s. Nachrichtendienst bei
Viehseuchen.
Biehseuchenübereinkommen. Während der Vieh-
verkehr Deutschlands mit dem Ausland im allg.
durch ergang. Einfuhrverbote und beschränkungen,
s. d., geregelt ist, wurde mit Oesterreich-Ungarn
ein bes. VoSlle. abgeschlossen. Das zurzeit in
Kraft befindliche Ue. 25. 1. 05, RBl. 06 287,
enthält im wesentl. Best. über tierärztl. Kontrolle
des Verkehrs mit T., tierischen Rohstoffen und
ansteckungsfähigen Gegenständen an der Grenze
(Eintrittstationen), über Beibringung von Ur-
sprungszeugnissen (Einzel= und Gesamtpässe),
über Anordnung von Einfuhrverboten und Sbe-
schränkungen bei Rinderpestgefahr, über Anord-
nung der gleichen Maßregeln bei Vorliegen einer
anzeigepflichtigen Seuche in einem Gebiet der Ver-
tragstaaten oder bei Einschleppung einer solchen
S. von einem Vertragsgebiet in das andere, über
den gegenseitigen Viehseuchennachrichtendienst,
über die Desinfektion der Eisenbahnwagen, schließ-
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lich über den Weideverkehr und über den Grenz-
viehverkehr zu Wirtschaftszwecken. — Bes. Ver-
abredungen und Erklärungen zu dem VSle. find
in einem Schlußprotokoll niedergelegt. In der
Hauptsache beziehen sich diese Vereinbarungen auf
die Einfuhr von Schlachtrindern und Schlacht-
schafen in öff. Schlachthäuser, auf die Einfuhr
von Schlachtschweinen (jährlich bis zu 80 000 St.)
in Schlachthöfe an der bayr. und sächs. Grenze
sowie auf die Einfuhr von Rindvieh zu Nutz= und
Zuchtzwecken in Wirtschaftsbetriebe der bahrischen,
söchsischen und w. Grenzgebietsteile. — Die w.
ollzBest. zu dem VSlle. sind in Min Erl. 21. 10.
07 Nr. 13427, Abl. 393, vgl. auch Mek. 12. B. 07
Nr. 2770, Abl. 122, sowie MV. 12. 4. 06,
Rgbl. 110, niebergellegt. Hienach ist die Einfuhr
von Pferden, Eseln, Mauleseln, Maultieren, von
Rindvieh, Schafen, Ziegen und sonst. Wiederkäuern
sowie von Schweinen aus Oesterreich-Ungarn nach
W. auf die Eintrittstation Friedrichshafen unter
den a. a. O. gegebenen Anweisungen beschränkt.
Bis auf weiteres wird jedoch auch die Einfuhr über
die bahr. Eintrittstationen unter den für diese
maßgebenden Best. zugelassen. Indessen ist durch
die MV. 13. 4. 06, Rgbl. 119, die Einfuhr von
Wiederkäuern und Schweinen nach W. bis auf
weiteres verboten worden. Ausgen. von diesem
Verbot ist die Einfuhr von Schlachtrindern und
Schlachtschafen in die öff. Schlachthäuser zu
Stuttgart, Eßlingen, Heilbronn und Ulm. Des
weiteren besteht Einfuhrerlaubnis für Rindvieh
zu Nutz= oder Zuchtzwecken der grauen Montafuner
asse aus Tirol nördlich des Hochkamms der
Alpen und aus Vorarlberg, in Wirschaftsbetriebe
der Osezirke Leutkirch, abensburg Tettnang,
Waldsee und Wangen. eonhardt.
Viehversicherung. Die VV. soll die wirtschaftl.
Folgen des Verlusts eines Tieres für den ein-
zelnen weniger fühlbar machen dadurch, daß der
Schaden von einer größeren Zahl von Vieh-
besitzern gemeinsam getragen wird. Die iehe
verluste, die in bestimmten Seuchen ihre Ursache
haben, werden auf Grund reichs= und landesges.
Best. entschädigt s. Entschadigung bei Viehseuchen.
Die Schäden, die durch sonstige Krankheiten und
durch Unfälle entstehen, zu decken, ist Aufgabe
der VWVVereine. Die Vers. des Rindviehs liegt
fast ausschl. in der Hand örtl. Vereine, Pferde-
versVereine dagegen sind reglm. nicht auf 1 Ort
beschränkt. Um auf die Gründung und den
Betrieb der Viehvers V. förderlich einzuwirken,
gibt die Zentralst. f. d. L. zu den Einrich-
tungskosten und zu den allg. Betriebskosten
Staatsbeiträge. An die Verwaltung der Vereine,
die auf eine Staatsunterstützung rechnen, werden
vom 1. 1. 15 ab gewisse Mindestforderungen ge-
stellt. Die Zentralst. f. d. L. hat für Geldwirt-
schafts= und für einfache (Naturalwirtschafts-
Vereine Mustersatzungen aufgestellt. Alle na
dem 1. 1. 02 errichteten Vereine bedürfen gemäß
§ 4 RG. 12. 5. 01, Rel. 139, zum Geschäfts-
betrieb der Erlaubnis der Aufsichtsbeh. und er-
langen mit der Ert. dieser Erlaubnis nach § 15
a. a. O. als VersVereine die Rechtsfähigkeit, s.
Private Versicherungsunternehmungen. — Ein
Teil der Ortsviehvers V. betreibt auch die Schlacht-