Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

Viehseuchenstatistik — Viehversicherung. 
Abs. 1 A# SG. 11. 7. 12, Rgbl. 293, die K. der 
Bekanntmachung von Marktverboten im Staats- 
anzeiger und der Zuziehung bes. Landjäger im 
Fall 5 185 Abs. 3 a. a. O., sowie die K. im Fall 
des § 359 Abs. 2 Satz 2 gen. V. — 2. Durch die 
aus seuchenpolizeilichen Rücksichten ausgeführten 
tierärztlichen Amtsverrichtungen, vgl. § 358 Abs. 2 
MV. 11. 7. 12, Rgbl. 293. — 3. Durch die Be- 
schaffung von Impfstoffen zur Durchführun 
polizeilich angeordneter Impfungen. — 4. Dur 
Ermittlung der Entschädigung einschließlich der 
Feststellung des Krankheitszustands in den Fällen 
des Art. 8 Abs. 1 Nr. 1a u. Nr. 2 MG. MV. 8. 7. 
12, Rgbl. 279. — Auf die Zentralkasse der 
Viehbesitzer entfallen: 1. Die K. der Ermittlung 
der Entschädigung einschl. der K. für die Fest- 
stellung des Krankheitszustands in allen Fällen, 
in denen die Entschädigung für Viehpverluste 
aus der Zentr K. zu bestreiten sind, d. h. in den 
Fällen des § 66 VSG. i. Vbdg mit Art. 3 w. A. 
8. 7. 12, Rgbl. 279, mit Ausn. der Fälle Art. 8 
Abs. 1 a. a. O. — 2. Die K. der poliz. angeord- 
neten Schutzimpfung gegen Milzbrand, Art. 22 
Abs. 1 a. a. O., ausgen. den Aufwand für die 
Impfstoffe. — Findet die Zerlegung eines Tieres 
zum Zweck der Ermittlung einer Entschäd. statt, 
64 fallen die K. der Zuziehung des b. TN. gem. 
363 Abs. 1 MV. 11. 7. 12, Rgbl. 293, der Kasse 
zu, die an sich entschädigungspflichtig ist, selbst 
wenn sich bei der Zerlegung der Entschädigungs- 
anspruch als nicht begründet erweist. — In den 
Fällen Art. 8 Abs. 1 Nr. 1b u. c A. 8. 7. 12, 
Rgbl. 279, in denen die Entschäd. teils von der 
Staatskasse, teils von der Zentralk. der Vieh- 
besitzer zu tragen ist, werden gem. Art. 22 Abs. 2 
a. a. O. die K., welche durch die Ermittlung der 
Entschäd. einschl. der Feststellung des Krankheits- 
zustandes erwachsen, in dem Verhältnis der von 
den beiden Kassen zu leistenden Teilbeträge 
wischen Staats= und Zentralk. geteilt. — Die 
den haben die in Art. 23 a. a. O. genannten 
K. zu tragen. Die K., die dem Unternehmer oder 
Tierbesitzer zuzuschreiben sind, ergeben sich aus 
Art. 21, 25 Abs. 1 a. a. O. und § 359 M. 11. 7. 
12, Rgbl. 293. Leonhardt. 
Biehseuchenstatistik s. Nachrichtendienst bei 
Viehseuchen. 
Biehseuchenübereinkommen. Während der Vieh- 
verkehr Deutschlands mit dem Ausland im allg. 
durch ergang. Einfuhrverbote und beschränkungen, 
s. d., geregelt ist, wurde mit Oesterreich-Ungarn 
ein bes. VoSlle. abgeschlossen. Das zurzeit in 
Kraft befindliche Ue. 25. 1. 05, RBl. 06 287, 
enthält im wesentl. Best. über tierärztl. Kontrolle 
des Verkehrs mit T., tierischen Rohstoffen und 
ansteckungsfähigen Gegenständen an der Grenze 
(Eintrittstationen), über Beibringung von Ur- 
sprungszeugnissen (Einzel= und Gesamtpässe), 
über Anordnung von Einfuhrverboten und Sbe- 
schränkungen bei Rinderpestgefahr, über Anord- 
nung der gleichen Maßregeln bei Vorliegen einer 
anzeigepflichtigen Seuche in einem Gebiet der Ver- 
tragstaaten oder bei Einschleppung einer solchen 
S. von einem Vertragsgebiet in das andere, über 
den gegenseitigen Viehseuchennachrichtendienst, 
über die Desinfektion der Eisenbahnwagen, schließ- 
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lich über den Weideverkehr und über den Grenz- 
viehverkehr zu Wirtschaftszwecken. — Bes. Ver- 
abredungen und Erklärungen zu dem VSle. find 
in einem Schlußprotokoll niedergelegt. In der 
Hauptsache beziehen sich diese Vereinbarungen auf 
die Einfuhr von Schlachtrindern und Schlacht- 
schafen in öff. Schlachthäuser, auf die Einfuhr 
von Schlachtschweinen (jährlich bis zu 80 000 St.) 
in Schlachthöfe an der bayr. und sächs. Grenze 
sowie auf die Einfuhr von Rindvieh zu Nutz= und 
Zuchtzwecken in Wirtschaftsbetriebe der bahrischen, 
söchsischen und w. Grenzgebietsteile. — Die w. 
ollzBest. zu dem VSlle. sind in Min Erl. 21. 10. 
07 Nr. 13427, Abl. 393, vgl. auch Mek. 12. B. 07 
Nr. 2770, Abl. 122, sowie MV. 12. 4. 06, 
Rgbl. 110, niebergellegt. Hienach ist die Einfuhr 
von Pferden, Eseln, Mauleseln, Maultieren, von 
Rindvieh, Schafen, Ziegen und sonst. Wiederkäuern 
sowie von Schweinen aus Oesterreich-Ungarn nach 
W. auf die Eintrittstation Friedrichshafen unter 
den a. a. O. gegebenen Anweisungen beschränkt. 
Bis auf weiteres wird jedoch auch die Einfuhr über 
die bahr. Eintrittstationen unter den für diese 
maßgebenden Best. zugelassen. Indessen ist durch 
die MV. 13. 4. 06, Rgbl. 119, die Einfuhr von 
Wiederkäuern und Schweinen nach W. bis auf 
weiteres verboten worden. Ausgen. von diesem 
Verbot ist die Einfuhr von Schlachtrindern und 
Schlachtschafen in die öff. Schlachthäuser zu 
Stuttgart, Eßlingen, Heilbronn und Ulm. Des 
weiteren besteht Einfuhrerlaubnis für Rindvieh 
zu Nutz= oder Zuchtzwecken der grauen Montafuner 
asse aus Tirol nördlich des Hochkamms der 
Alpen und aus Vorarlberg, in Wirschaftsbetriebe 
der Osezirke Leutkirch, abensburg Tettnang, 
Waldsee und Wangen. eonhardt. 
Viehversicherung. Die VV. soll die wirtschaftl. 
Folgen des Verlusts eines Tieres für den ein- 
zelnen weniger fühlbar machen dadurch, daß der 
Schaden von einer größeren Zahl von Vieh- 
besitzern gemeinsam getragen wird. Die iehe 
verluste, die in bestimmten Seuchen ihre Ursache 
haben, werden auf Grund reichs= und landesges. 
Best. entschädigt s. Entschadigung bei Viehseuchen. 
Die Schäden, die durch sonstige Krankheiten und 
durch Unfälle entstehen, zu decken, ist Aufgabe 
der VWVVereine. Die Vers. des Rindviehs liegt 
fast ausschl. in der Hand örtl. Vereine, Pferde- 
versVereine dagegen sind reglm. nicht auf 1 Ort 
beschränkt. Um auf die Gründung und den 
Betrieb der Viehvers V. förderlich einzuwirken, 
gibt die Zentralst. f. d. L. zu den Einrich- 
tungskosten und zu den allg. Betriebskosten 
Staatsbeiträge. An die Verwaltung der Vereine, 
die auf eine Staatsunterstützung rechnen, werden 
vom 1. 1. 15 ab gewisse Mindestforderungen ge- 
stellt. Die Zentralst. f. d. L. hat für Geldwirt- 
schafts= und für einfache (Naturalwirtschafts- 
Vereine Mustersatzungen aufgestellt. Alle na 
dem 1. 1. 02 errichteten Vereine bedürfen gemäß 
§ 4 RG. 12. 5. 01, Rel. 139, zum Geschäfts- 
betrieb der Erlaubnis der Aufsichtsbeh. und er- 
langen mit der Ert. dieser Erlaubnis nach § 15 
a. a. O. als VersVereine die Rechtsfähigkeit, s. 
Private Versicherungsunternehmungen. — Ein 
Teil der Ortsviehvers V. betreibt auch die Schlacht-
	        
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