Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

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werbs von Vermögen erhoben werden, ferner An- 
sprüche, welche von dritten Personen, insbesondere 
von Aerzten und Apothekern auf Grund der Art. 
4—6 des AGuU WG. wegen freiwilliger Hilfe- 
leistung gegen den zunächst verpflichteten A#bd 
erhoben werden. In W. werden solche Streitig- 
keiten von den Kreisregierungen und dem Ver- 
waltungsgerichtshof entschieden. Bei Ansprüchen 
eines nicht württ. A#bds gegen einen württ. 
Abd ist der VerweH. in l., das Büäl. f. d. H. in 
II. Inst. zuständig, s. Verwaltungsrechtspflege II. 
6. Verhältnis der A#bde zu den Unterstützten 
unb zu anderweit Verpflichteten. 1 Eine Ver- 
pflichtung des Unterst. selbst, die Armenpflegekosten 
aus seinem Vermögen zu ersetzen, besteht reichs- 
esnetzlich nicht, ist auch aus der Natur der 
Trmenunterstützung als Erfüllung einer öffentlich- 
rechtlichen Pflicht nicht ohne weiteres herzuleiten. 
Indes ist sie landesgesetzlich vielfach festgesetzt. So 
sind in W. nach Art. 38 AGU WG. Personen, die 
ungeachtet des Besitzes genügender Mittel öff. A. 
Unterstützung erlangt haben, zum Ersatz des 
Empfangenen verpflichtet. Außerdem gilt jede an 
eine Person über 18 Jahre für sich, iel# Ehefrau 
oder Kinder, welche mit ihr in häuslicher Ge- 
meinschaft stehen, aus einer ArKasse abgegebene 
öff. Unterst., mit Ausnahme des Aufwands für 
Schulunterricht, als Vorschuß, dessen Wiedererstat- 
tung die Armenbeh. verlangen kann, wenn der 
Unterst. den Ersatz unbeschadet der Sicherstellung 
seines und der Seinigen Lebensunterhaltes leisten 
kann. Da die Alnterstützung lediglich im öff. 
Nutzen geschieht, daher im Verhältnis zu anderen 
Verpflichteten nur eine vorläufige und aushilfs- 
weise ist, so kann (§ 62) der M#bd, der einen 
Hilfsbed. nach Vorschrift des UW G. unterstützt hat, 
Ersatz der Leistungen, zu deren Gewährung ein 
Dritter aus anderen Titeln verpflichtet ist, von 
dem Verpflichteten in demselben Maße und unter 
denselben Voraussetzungen fordern, als dem Un- 
terstützten auf jene Leistungen ein Recht zusteht. 
Der MVbd tritt kraft Zession durch Ges. in die- 
jenigen Rechte des Unterstützten ein, vermöge 
deren der letztere befugt gewesen wäre, die näm- 
lichen Leistungen von einem aus anderen als den 
Titeln des UW G. Verpflichteten zu fordern. Die 
Beziehungen der A#bde zur Arbeiterversicherung 
sind in der RVO. bes. geregelt, s. Reichsversiche- 
rung A. II. 3. Hins. der Angestelltenversicherung 
s. d. VI. 1. Was der vorl. unterstütz. A#bd. von 
solchen Drittverpflichteten erhält, kann er auf denj. 
Teil seiner Gesamtkosten anrechnen, für den ihm 
ein armenrechtlicher (durch § 30 UW. beschränk- 
ter) Erstattungsanspruch nicht zusteht. Für An- 
sprüche von A#bden, welche die Unterstützung 
eines Hilfsbed. von privatrechtlich verpflichteten 
Personen bezwecken und für Ansprüche der A#bde 
auf Erstattung bereits verausgabter Kosten durch 
solche Personen steht nur der Zivilrechtsweg offen, 
AGUWG. Art. 48. 1 B. Berhältnis zum Aus- 
land. Die völkerrechtl. Verpflichtung jedes 
Staates, seine Angehörigen (auch vormalige 
A., die keine andere Staatsangeh. erworben 
haben,) auf Verlangen aus dem Ausland zu über- 
Armenwesen. 
nehmen, ist an und für sich von der Verarmung 
unabhängig, diese veranlaßt aber, wenn sie 
dauernd ist, regelmäßig das Uebernahmeverfahren. 
Da Bayern zurzeit noch als Ausland gilt, 
regelt sich die Uebernahme hilfsbed. und ausgewies. 
Pers. aus B. gemäß § 7 FG. auch heute noch nach 
dem Gothaer Vertrag, d., bzw. der 
Eisenacher Uebereinkunft, s. d., sowie 
den späteren zur Ausführung dieser Verträge 
getroffenen Verabredungen mit der Maßgabe, daß 
bis zur Uebernahme durch den verpflichteten Staat 
der Aufenthaltstaat zur Fürsorge für den Aus- 
zuweisenden am Aufenthaltsort nach den für die 
öff. Apflege in seinem Gebiet gesetzlich bestehen- 
den Grundsätzen verpflichtet ist. Ein Erstattungs- 
gespruch findet, sofern nicht die Bestimmungen der 
Eisenacher Uebereinkunft Platz greifen, nur statt, 
wenn die Fürsorge für den Auszuweisenden länger 
als drei Monate gedauert hat. Für das Ver- 
hältnis zwischen Oesterreich= Ungarn und 
den einzelnen Staaten des d. Reichs ist die Eise- 
nacher Uebereinkunft, s. d., maßgebend, 
die die Gegenseitigkeit bezüglich der Verpflegung 
erkrankter und der Beerdigung verstorbener 
Angehöriger unter Ausschluß jedes Erstat- 
tungsanspruchs verbürgt. Daneben besteht ein 
Uebernahmevertrag, welcher unmittelbare Ver- 
handlungen der beteiligten Behörden zuläßt. Mit 
Belgien, Dänemark, Frankreich, Ita- 
lien, den Niederlanden, Rußland und 
der Schweiz bestehen besondere völkerrechtliche 
Verträge III. Armenpflege. 1 1. Allgemei- 
nes. Die A. umfaßt alle die Maßnahmen, die 
unmittelbar darauf gerichtet find, den Zustand 
der Armut zu verhüten oder, wenn er schon ein- 
getreten, wieder zu beseitigen. Man unterscheidet 
noch zwischen vorbeug. und helfender A. 
Die vornehmste Aufgabe der A. ist, dem Bedürfti- 
gen durch geeignete und seinen Verhältnissen an- 
gepaßte Maßnahmen die bedrohte wirtschaftliche 
Selbständigkeit möglichst zu erhalten, sei es durch 
Vermittlung von Arbeit, Beschaffung von Hand- 
werkszeug, Rohstoffen oder durch unmittelbare Ge- 
währung der nötigen Mittel zum Unterhalt. Je 
nach der Verschiedenheit des Trägers wird unter- 
schieden zwischen öffentlicher, kirchlicher 
und privater A. Die öffentl. (Zwangs-)U. 
ist diejenige, welche auf Grund gesetzlicher Ver- 
pflichtung unter Verwendung öff. Mittel durch die 
esetzlich hiezu berufenen Organe ausgeübt wird. 
F ganz Deutschland ist jedem dauernd oder 
vorübergehend Hilfsbed., gleichviel ob In= oder 
Ausländer, die erforderliche Hilfe auf öffentliche 
Kosten zu gewähren und zwar zunächst stets von 
der Gemeinde des Aufenthalts. Der auf Ge- 
set beruhenden und im Nutzen von Staat und Ge- 
ellschaft erfolgenden öff. (Zwangs-) A. mit dem 
Zweck, den Hilfsbedürftigen vor äußerster Not zu 
schützen, steht gegenüber die nicht öff., bei der 
wieder unterschieden werden: kirchliche A., 
Stiftungs-A., Vereins= und Liebestätig- 
keit einzelner Privatpersonen. Die nicht 
öff. A. unterscheidet sich von der öff. insbes. da- 
durch, daß sie nicht wie diese dem staatlichen
	        
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