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Ruhestand versetzt (quiesziert) werden, wenn
infolge der in ges. Weise geschehenen Aufhebung
seiner Stelle eine derzeitige Anstellung aufhört
und eine Versetzung auf eine andere Stelle binnen
angemessener Frist nicht möglich ist, Art. 4 L.
In diesem Fall finden die Best. des Art. 22—28
des BG. entspr. Anwendung mit der Einschränkung,
daß der Genuß der freien Wohnung oder der
ihre Stelle vertretenden Mietzinsentschädigung je
im Anschlag von 375 J4 bei Lehrern und von
225 4 bei Lehrerinnen gleichgeachtet wird, Art. 8
LG. — N C. Pensionierung. 1 Ein Recht auf die
bleibende Versetzung in den Ruhestand (Pensio-
nierung) steht den ständ. L. nicht zu. Dagegen
kann der ObSchR. auf dessen Anfucken oder auch
ohne dessen Zustimmung seine Pensio-
nierung verfügen, wenn derselbe entweder das
65. Lebensj. zurückgelegt hat und durch sein Alter
in seiner Tätigkeit gehemmt oder wegen eines
körperl. Gebrechens oder wegen Schwäche seiner
körperl. oder geistigen Kräfte dienstunfähig ge-
worden, oder durch Krankheit länger als ein Jahr
von Versehung seines Amtes abgehalten ist. Im
Fall seiner Pensionierung hat der L. nach vollend.
9 Dienstj. Anspruch auf einen lebenslänglichen
Ruhegehalt aus der Staatskasse, Art. 29 BG. Ist
die Dienstunfähigkeit die Folge einer Krankheit,
Verwundung oder sonstigen Beschädigung, welche
der Lehrer bei Ausübung des Dienstes oder auf
Veranlassung desselben sich zugezogen hat, so tritt
der Anspruch auf einen lebenslänglichen Ruhe-
gehalt auch ohne vorangegangene neun-
jährige Dienstzeit ein, wobei Art. 1—9.
und 17 des Beamten Unfallfürs G. 23. 12. 02,
Rgbl. 589 (bei dauernder Dienstunfähigkeit eine
Pension von 66Z v. H. des jährl. Diensteink.)
bzw. die MV. 7. 12. 03, Abl. XIII 17, in An-
wendung treten kann, Art. 30 BG. Wird außer-
dem ein ständiger L. vor voll. 9. Dienstj. pensio-
niert, so kann ihm statt des Ruhegehalts eine Un-
terstützung (ein Gratial) bis 40 v. H. des Gehalts
bewilligt werden, Art. 31 BG. Erziehern und L.
an Rettungsanst. für verwahrloste Kinder, sowie
an den von den Staatsbeh. genehmigten Privat-
anstalten für taubstumme, blinde oder schwach-
sinnige Kinder wird auf Ansuchen die Pensions-
berechtigung der VSch L. eingeräumt, Art. 14 LG.
Zum Nachweis der Dienstunfähigkeit eines seine
Pensionierung nachsuchenden L. ist die Erklärung
des Bezirkschulinspektors erforderlich, Art. 34 BG.
Sucht ein L., bei welchem die Voraussetzungen
der Pensionierung zutreffen, letztere nicht nach,
so wird ihm vom OSchR. unter Angabe der
Gründe und des ihm zu gewährenden Ruhe-
gehalts eröffnet, daß der Fall seiner Pensio-
nierung vorliege. Erhebt der L. hiegegen inner-
galo 6 Woch. keine Einwendung, so wird seine
ensionierung verfügt, Art. 35 BG. Im Fall der-
selbe aber Einwendungen erhebt, findet ein Ver-
fahren nach Art. 36 . statt. Die pen sions-
berecht. Dienstzeit wird vom Tag der An-
stellung auf Lebenszeit (d. h. Tag der Ernennung
auf der Anstellungsurkunde) und bei voran-
egangener unständiger Verwendung an öffent-
ichen Schulen vom vollend. 23. Lebenszj. berech-
net, Art. 39 BG. Außerdem können die in
Volkschullehrer.
Art. 40—43 BG. gen. Verwendungen (im Heeres-,
Reichs-, Hof-, Korporations-, Gemeinde-, selbst
Privatdienst) angerechnet werden, dsal. die
Dienstzeit an den in Art. 14 Abs. 2 L.
gen. Anst., Art. 5 LG. Den israel. L. wird
ihre Dienstzeit im ausschließlichen Vorsängeramt
eingerechnet, Art. 15 LG. Dagegen kommt
nicht in Betracht diej. Dienstzeit, welche ein
früher im gerichtlichen oder Disziplinarweg des
Amts verlustig gewordener, später aufs neue an-
gestellter L. vor dem Amtsverluste zurück-
gelegt hat, Art. 44 BG. Die Feststellung des Be-
ginns der pensionserechtigten Dienstzeit erfolgt für
jedeen Lehrer bei der Anstellung oder Wieder-
anstellung oder bei der Verleihung der Pensions-
berechtigung auf Grund der von dem L. zu liefern-
den Nachweise durch die O#ch Beh., Art. 44 a BG.
Die Grundlage für die Berechnung der Größe
des Ruhegehalts bildet der zuletzt be-
zogene pensionsberechtigte Gehalt, s. Volkschul-
lehrergehalte. Außerdem wird die Dienst-
wohnung bzw. die Mietentschädigung mit dem
Betrag von 375 4, bei Lehrerinnen von
225 Ax zugerechnet, Art. 3 LG. Der Ruhegehalt
selbst beträgt bei eingetretenem 10. Dienstj.
40 v. H. dieses Gesamtbetrags und steigt
mit jedem weiteren Dienstj. bis zum 40. ein-
schließhlich um 1¾ v. H. aus einem Gehalt bis
einschl. 2400 ä und um 1½ v. H. aus dem
Betrag des Gehalts, welcher 2400 übersteigt,
Art. 47 BG. Die Zahlung des Ruhegehalts er-
solgt monatlich im voraus, Art. 419 BG. Ein Pen-
sionär kann sich um Wiederanstellung melden, Art.
50 BG. Bezüglich der Einziehung und Kürzung
des Ruhegehalts gelten auch für die VSchs.
Art. 50—53 BG. — K D. Die Hinterbliebenen. 1#
Hinterläßt ein mit Pensionsberechtigung ange-
stellter L. oder ein Quieszent oder ein Pensionär
eine Witwe oder eheliche Kinder, welche mit dem
Verstorbenen in häuslicher Gemeinschaft gelebt
oder das 18. Lebensj. noch nicht zurückgelegt
haben, so gebührt solchen und nötigenfalls auch
noch anderen Hinterbliebenen als terbe-
nachgehalt für die auf den Sterbemonat
f. 2 Mon. der aus der Staatsk. zu bezahl. Betrag
des Gehalts, Wartegelds oder Ruhegehalts des
Verstorbenen, Art. 54 BG. Im übr. gelten be-
züglich der Pensionen an die Witwen (50 v. H.
des Ruehgehalts des Verstorbenen) und Waisen
( bzw. ½ der Pension der Witwe) die Vorschr.
der Art. 55, 57, 61, 65, 66, 67, 68, 118
Abs. 8 BG. — K k. Disziplinarstrafen. 1 In
dieser Beziehung gelten für die VSch-L. die Best.
in Art. 69 bis 115 BG. Bei Strafversetzungen
ohne Verlust an Gehalt (Art. 72 Nr. 1a BG.
finden die Best. des BG. über Ordnungstr. An-
wendung; zu ihrer Anordnung ist der OSchRat
befugt. Gegen die Anordnung der Strafversetzung
findet Beschwerde beim VerwH. oder Disziplinar-
hof statt, Art. 6 LG. Zur Vermeidung einer Min-
derung des bisherigen pensionsberechtigten Dienst-
einkommens ist ein Ergänzungsgehalt aus der
Staatskasse weiter zu reichen, Art. 7 LG. Bezüg-
lich Zuständigkeit zu Ordnungstr. (Verweis,
Geldstr.) gibt die KVO. 27. 6. 12, Rabl. 188,
nähere Anweisung. Bei dienstl. Verfehlungen der