Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

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Ruhestand versetzt (quiesziert) werden, wenn 
infolge der in ges. Weise geschehenen Aufhebung 
seiner Stelle eine derzeitige Anstellung aufhört 
und eine Versetzung auf eine andere Stelle binnen 
angemessener Frist nicht möglich ist, Art. 4 L. 
In diesem Fall finden die Best. des Art. 22—28 
des BG. entspr. Anwendung mit der Einschränkung, 
daß der Genuß der freien Wohnung oder der 
ihre Stelle vertretenden Mietzinsentschädigung je 
im Anschlag von 375 J4 bei Lehrern und von 
225 4 bei Lehrerinnen gleichgeachtet wird, Art. 8 
LG. — N C. Pensionierung. 1 Ein Recht auf die 
bleibende Versetzung in den Ruhestand (Pensio- 
nierung) steht den ständ. L. nicht zu. Dagegen 
kann der ObSchR. auf dessen Anfucken oder auch 
ohne dessen Zustimmung seine Pensio- 
nierung verfügen, wenn derselbe entweder das 
65. Lebensj. zurückgelegt hat und durch sein Alter 
in seiner Tätigkeit gehemmt oder wegen eines 
körperl. Gebrechens oder wegen Schwäche seiner 
körperl. oder geistigen Kräfte dienstunfähig ge- 
worden, oder durch Krankheit länger als ein Jahr 
von Versehung seines Amtes abgehalten ist. Im 
Fall seiner Pensionierung hat der L. nach vollend. 
9 Dienstj. Anspruch auf einen lebenslänglichen 
Ruhegehalt aus der Staatskasse, Art. 29 BG. Ist 
die Dienstunfähigkeit die Folge einer Krankheit, 
Verwundung oder sonstigen Beschädigung, welche 
der Lehrer bei Ausübung des Dienstes oder auf 
Veranlassung desselben sich zugezogen hat, so tritt 
der Anspruch auf einen lebenslänglichen Ruhe- 
gehalt auch ohne vorangegangene neun- 
jährige Dienstzeit ein, wobei Art. 1—9. 
und 17 des Beamten Unfallfürs G. 23. 12. 02, 
Rgbl. 589 (bei dauernder Dienstunfähigkeit eine 
Pension von 66Z v. H. des jährl. Diensteink.) 
bzw. die MV. 7. 12. 03, Abl. XIII 17, in An- 
wendung treten kann, Art. 30 BG. Wird außer- 
dem ein ständiger L. vor voll. 9. Dienstj. pensio- 
niert, so kann ihm statt des Ruhegehalts eine Un- 
terstützung (ein Gratial) bis 40 v. H. des Gehalts 
bewilligt werden, Art. 31 BG. Erziehern und L. 
an Rettungsanst. für verwahrloste Kinder, sowie 
an den von den Staatsbeh. genehmigten Privat- 
anstalten für taubstumme, blinde oder schwach- 
sinnige Kinder wird auf Ansuchen die Pensions- 
berechtigung der VSch L. eingeräumt, Art. 14 LG. 
Zum Nachweis der Dienstunfähigkeit eines seine 
Pensionierung nachsuchenden L. ist die Erklärung 
des Bezirkschulinspektors erforderlich, Art. 34 BG. 
Sucht ein L., bei welchem die Voraussetzungen 
der Pensionierung zutreffen, letztere nicht nach, 
so wird ihm vom OSchR. unter Angabe der 
Gründe und des ihm zu gewährenden Ruhe- 
gehalts eröffnet, daß der Fall seiner Pensio- 
nierung vorliege. Erhebt der L. hiegegen inner- 
galo 6 Woch. keine Einwendung, so wird seine 
ensionierung verfügt, Art. 35 BG. Im Fall der- 
selbe aber Einwendungen erhebt, findet ein Ver- 
fahren nach Art. 36 . statt. Die pen sions- 
berecht. Dienstzeit wird vom Tag der An- 
stellung auf Lebenszeit (d. h. Tag der Ernennung 
auf der Anstellungsurkunde) und bei voran- 
egangener unständiger Verwendung an öffent- 
ichen Schulen vom vollend. 23. Lebenszj. berech- 
net, Art. 39 BG. Außerdem können die in 
Volkschullehrer. 
Art. 40—43 BG. gen. Verwendungen (im Heeres-, 
Reichs-, Hof-, Korporations-, Gemeinde-, selbst 
Privatdienst) angerechnet werden, dsal. die 
Dienstzeit an den in Art. 14 Abs. 2 L. 
gen. Anst., Art. 5 LG. Den israel. L. wird 
ihre Dienstzeit im ausschließlichen Vorsängeramt 
eingerechnet, Art. 15 LG. Dagegen kommt 
nicht in Betracht diej. Dienstzeit, welche ein 
früher im gerichtlichen oder Disziplinarweg des 
Amts verlustig gewordener, später aufs neue an- 
gestellter L. vor dem Amtsverluste zurück- 
gelegt hat, Art. 44 BG. Die Feststellung des Be- 
ginns der pensionserechtigten Dienstzeit erfolgt für 
jedeen Lehrer bei der Anstellung oder Wieder- 
anstellung oder bei der Verleihung der Pensions- 
berechtigung auf Grund der von dem L. zu liefern- 
den Nachweise durch die O#ch Beh., Art. 44 a BG. 
Die Grundlage für die Berechnung der Größe 
des Ruhegehalts bildet der zuletzt be- 
zogene pensionsberechtigte Gehalt, s. Volkschul- 
lehrergehalte. Außerdem wird die Dienst- 
wohnung bzw. die Mietentschädigung mit dem 
Betrag von 375 4, bei Lehrerinnen von 
225 Ax zugerechnet, Art. 3 LG. Der Ruhegehalt 
selbst beträgt bei eingetretenem 10. Dienstj. 
40 v. H. dieses Gesamtbetrags und steigt 
mit jedem weiteren Dienstj. bis zum 40. ein- 
schließhlich um 1¾ v. H. aus einem Gehalt bis 
einschl. 2400 ä und um 1½ v. H. aus dem 
Betrag des Gehalts, welcher 2400 übersteigt, 
Art. 47 BG. Die Zahlung des Ruhegehalts er- 
solgt monatlich im voraus, Art. 419 BG. Ein Pen- 
sionär kann sich um Wiederanstellung melden, Art. 
50 BG. Bezüglich der Einziehung und Kürzung 
des Ruhegehalts gelten auch für die VSchs. 
Art. 50—53 BG. — K D. Die Hinterbliebenen. 1# 
Hinterläßt ein mit Pensionsberechtigung ange- 
stellter L. oder ein Quieszent oder ein Pensionär 
eine Witwe oder eheliche Kinder, welche mit dem 
Verstorbenen in häuslicher Gemeinschaft gelebt 
oder das 18. Lebensj. noch nicht zurückgelegt 
haben, so gebührt solchen und nötigenfalls auch 
noch anderen Hinterbliebenen als terbe- 
nachgehalt für die auf den Sterbemonat 
f. 2 Mon. der aus der Staatsk. zu bezahl. Betrag 
des Gehalts, Wartegelds oder Ruhegehalts des 
Verstorbenen, Art. 54 BG. Im übr. gelten be- 
züglich der Pensionen an die Witwen (50 v. H. 
des Ruehgehalts des Verstorbenen) und Waisen 
( bzw. ½ der Pension der Witwe) die Vorschr. 
der Art. 55, 57, 61, 65, 66, 67, 68, 118 
Abs. 8 BG. — K k. Disziplinarstrafen. 1 In 
dieser Beziehung gelten für die VSch-L. die Best. 
in Art. 69 bis 115 BG. Bei Strafversetzungen 
ohne Verlust an Gehalt (Art. 72 Nr. 1a BG. 
finden die Best. des BG. über Ordnungstr. An- 
wendung; zu ihrer Anordnung ist der OSchRat 
befugt. Gegen die Anordnung der Strafversetzung 
findet Beschwerde beim VerwH. oder Disziplinar- 
hof statt, Art. 6 LG. Zur Vermeidung einer Min- 
derung des bisherigen pensionsberechtigten Dienst- 
einkommens ist ein Ergänzungsgehalt aus der 
Staatskasse weiter zu reichen, Art. 7 LG. Bezüg- 
lich Zuständigkeit zu Ordnungstr. (Verweis, 
Geldstr.) gibt die KVO. 27. 6. 12, Rabl. 188, 
nähere Anweisung. Bei dienstl. Verfehlungen der
	        
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