Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

Volkschullehrergehalte — Volkszählung. 
L. ist der Bezirkschulinspektor befugt, in eigener 
Zuständigkeit die Ordnungstr. des Verweises i. S. 
des BG. zu verfügen; das gem. Ol in Schul- 
sachen Verweis oder Geldstr. bis 50 4, MV. 11. 
10. 12, Abl. 377. W. Haller. 
Volkschullehrergehalte. Die Einkommensverh. 
der VSch L. regelt das G. (Lehrerbesoldungs G.) 
14. 8. 11, Rgbl. 502. Hienach beziehen die ständ. 
L. und Lehrerinnen neben freier Wohnung einen 
jährlichen pensionsberechtigten Gehalt, der für die 
ersteren mit der ständ. Anstellung 1600 4+ beträgt 
und in Zjähr. Stufen (bis zum 54. Lebensj.) auf 
3200 J ansteigt, bei den letzteren sich zwischen 
1300 und 2300 I/ bewegt. Die Geh. der L. und 
Lehrerinnen an Mittelsch. betragen auf jeder Ge- 
baltstufe je 200 AK mehr, Art. 1. Die unst. L. und 
ehrerinnen erhalten neben freier Wohnung vor 
Erstehung der zweiten Dienstprüfung ein Lag- 
eld von 8 4, nachher 3,50 J4K bzw. 3,30 4. 
eiterhin erhöht sich das Taggeld der unständigen 
Lehrerinnen von dem gen. Zeitpunkt ab ebenfalls 
in 8 3jähr. Stufen von 3,50 4 auf 5 (1(, Art. 2. 
Für jede Ueberstunde (außerhalb der Pflichtstd. 
mit 30 Std.) oder für jede Stde Abteilungs- 
unterricht erhält jeder L. oder jede Lehrerin, 
ob ständig oder unständig, eine jährl. Belohnung 
von mind. 60 4, Art. 5. Das Besoldungsdienst- 
alter wird von dem Tag der ersten ständigen An- 
stellung im Volkschuldienst gerechnet, Art. 6. Die 
Wohnung für einen ständ. L. hat i. d. R. mind. 
4 Zimmer (2 je 20—25 am, 2 je 15—18 am) nebst 
Küche, einer gegipsten Kammer und den erforder- 
lichen sonstigen Haushaltungsräumen, die Wohn. 
für eine ständ. Lehrerin 2 heizbare Wohnzimmer 
nebst Küche und einer gegipsten Kammer zu um- 
fassen. Die unständigen L. und Lehrerinnen 
haben ein mit dem erforderl. Wohngerät aus- 
Gestattetes heizbares Zimmer von mind. 18 qm 
rundfläche sowie einen Raum zur Aufbewahrung 
von Heizmitteln anzusprechen, Art. 7. Die näh. 
Anordnungen über Umfang, sonstige Beschaffen- 
heit und Ausstattung der Wohnungen sind in der 
MV. 20. 12. 11, Rgbl. 780, enthalten. — Die zu 
einer Lehrstelle gehörigen Liegenschaften 
dürfen ohne Zustimmung des Obch. nicht ver- 
äußert werden. Auf Verlangen sind sie dem 
Inhaber der betr. Lehrstelle bei seinem Dienst- 
antritt ganz oder teilweise zu eigener Bewirt- 
chaftung in Pacht zu geben, Art. 8. Die Gde- 
eistungen zu den Gehalten und Taggeldern 
der L. richten sich nach der Größe der Gde und 
bewegen sich zwischen 1000 und 2200 J; Näheres 
. Art. 9. Ortszulagen (bis zu 400 (4) 
dürfen nur mittlere und große Städte gewähren, 
Art. 10. In Schulgden von nicht mehr als 
4000 Einw. erfolgt die Aushändigung des 
Gehalts monatlich im voraus durch die 
Kameralämter, Art. 11. Wie die Aufsicht über 
die ökonomischen Verhältnisse der Lehrstellen durch 
die Ortsch Beh. und das gem. O. in Schulsachen 
auszuüben ist, regelt MV. 15. 2. 08, Rgbl. 23, 
und die Bek. 19. 6. 08, Abl. Min KSch. 111. Dort 
nd auch die Vorschr. über die Benüchung und 
terhaltung der Dienstwohnungen abgedr., S. 34. 
Außerdem ist durch die Bek. 28. 2. 08, S. 68, für 
jeden Schulbezirk als Vertrauensmann der L. ein 
  
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Schulkämmerer bestellt, dessen Aufgaben in 
ökonomischen Angelegenheiten der Lehrstellen und 
beim Stellenwechsel (Privatabrechnung zwischen 
Vorgänger und Nachfolger) in einer bes. Schul- 
kämmererordnung, S. 69), festgelegt sind. 
W. Haller. 
Volkschullehrerinnen. Die Rechtsverhältnisse 
derselben regelt das Lehrer G. 10. 7. 12, Rgbl. 235. 
Hienach dürfen Lehrerinnen im VSchDst nur an 
Mädchenklassen, an unteren Knabenkl. und an 
unteren und ausnahmsweise auch an mittleren 
gemischten Schulkl. entweder auf Lebenszeit an- 
gestellt (ständ. L.) oder auf jederzeitigen Wider- 
ruf verwendet werden (unst. L.). Vor der An- 
stellung einer L. auf Lebenszeit sind die Gde Koll. 
zu hören, Art. S. Im Fall der Verehelichung 
verlieren die L. den Anspruch auf ihre Stelle un 
auf einen Ruhegehalt. Die Belassung einer ver- 
heirateten L. auf ihrer Stelle oder ihre Verwen- 
dung auf einer andern Stelle kann in stets wider- 
ruflicher Weise mit Zustimmung des Gdeats und 
des Ort chRats erfolgen. Nach Lösung der Ehe 
ist die Anstellung oder Wiederanstellung auf 
Lebenszeit möglich. Eine verehelichte L. hat ihre 
Ausbildungskosten nicht zurückzuerstatten, Art. 9. 
Im übr. gelten für die Rechtsverhältnisse (Aus- 
händigung des Gehalts, Urlaub, Dienstverhinde- 
rung, Versetzung, Entlassung, Dienstaustritt, 
Dienstgeheimnis, Nebenbeschäftigungen, Annahme 
von Geschenken, Quieszierung, Pensionierung 
und Disziplinarstrafen) der ständ. und unst. L. 
dieselben Best. wie für die Volkschullehrer, s. Volk- 
schullehrer, nur mit der kleinen Einschränkung, 
daß der pensionsberechtigte Betrag des Werts einer 
freien Dienstwohnung oder einer Mietzinsentsch. 
auf 225 / festgesetzt wird, Art. 8. Ueber die Ge- 
haltsverhältnisse der ständ. und unst. Volkschul- 
lehrerinnen s. Volkschullehrergehalte. 
Haller. 
Volkszählung. 1. Wie schon bei dem Artikel 
„Bevölkerungsbewegung“ ausgeführt, war die Er- 
bebung von Stand und Gang der Bevölkerung 
in W. ursprünglich verbunden und verhältnis- 
mäßig summarisch. Württ. Jahrb. f. Stat. 1847 94. 
Erst hit für Zwecke des Zollvereins daneben 
vorgeschr. VZ., erstmals 3. 12. 1834, dann alle 
3 J. bis 1867, sodann am 1. 12. 1871, und von 
1875 ab alle 5 J., brachten zuverlässigere Bestands- 
zahlen für die Wohnbevölkerungen im 
Unterschied von der rechtlichen, d. h. ortsangehöri- 
gen, welche lediglich durch „Fortschreiben“ gewon- 
nen worden war und trotz des steigenden Unter- 
schieds neben der Zollvereinszählung bis 1858 bei- 
behalten wurde. — 2. Vom J. 1861 ab nahm die 
zentrale Bearbeitung im Stat.-Topogr. Bureau 
neben der altgewohnten Aufstellung von Gde Listen 
infolge erstmaliger Aufbereitung des Urlisten- 
materials nach Altersklassen ihren An- 
fang, während bis dahin lediglich die Gdetabellen 
zusammengestellt worden waren. — 3. Seit Grün- 
dung des d. R. sind zwei Serien von V.3. zu 
unterscheiden: einmal die mit dem 1. 12. 71 be- 
ginnenden, eigentl. Fortsetzungen der alten Zoll- 
vereinszähl., nunmehr im bjähr. Turnus und von 
1871/1890 unter Feststellung sowohl der wohn= als 
der ortsanwesenden, von da ab nur noch der orts-
	        
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