Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

842 
anwesenden Bevölkerung, sodann aber die mit der 
Berufs= und Betriebszählung vom 5. 6. 82 be- 
g#nnende Reihe von neuen wirtschaftlichen Zähl- 
ungen, s. Berufsgählung. Während nun aber 
für die neu-reichsd. Berufs= und Betriebszähl- 
ungen reichsgesetzliche Unterlagen von Fall. 
zu Fall geschaffen wurden, entbehrt die V3. 
einer solchen (im Unterschied von Ver. Staaten 
von Nordamerita, Oesterreich, Schweiz usw.) — 
4. Die V3. werden in der Art eingeleitet, daß 
das Kais. Stat. Amt und die Stat. Ae. der Bst. 
im Anhalt an gemachte Erfahrungen und 
Wünsche der Verwaltung wie Wissenschaft 
einen Entwurf für das Maß sowohl der Er- 
fragungen als der Bearbeitungen meist 
auf Konferrngen feststellen; dieser Entw. enthält 
das für jeden Bdst. vorzuschreibende Minimum, 
aus welchem die Reichsübersichten durch 
das Kais. Stat. A. später zusammenzustellen sind. 
Der Entwurf geht durch das Reichsamt des I. 
an den Bdrt.; auf Grund BdrtBheschl. werden 
sodann die „Bestimmungen“ getroffen und in 
dem vom Reichsamt des J. herausgegebenen 
ZBl. f. das d. R. bekannt gemacht, val. z 
die Best. f. d. Vornahme einer VB. 1. 12. 10, 
Jahrg. 1910. Nachdem so durch den Bdrt. die 
ür das Reichsgebiet zu stellenden Fragen und 
ie durch die Bearbeitung daraus in best. Ter- 
minen zu fertigenden Uebersichten festgestellt sind, 
erlassen die Landesreg. die weiteren Anordnungen 
wegen der Ausführung der Zählung in ihren Ge- 
bieten. Diese Anordnungen geschehen mit dem 
Vorbehalt sowohl von Zusatzfragen für 
Landeszwecke, als von weitergehenden Bearbei- 
tungen und Scpezialvorschr. hinsichtlich der 
zweckmäßigen Durchführung der ganzen Erhebung 
und Bearbeitung, immer unter Wahrung der für 
das ganze Reich vorgesehenen Zwecke. So ist 
beispielsweise für die V Z. vom 1. 12. 10 auf 
Grund und im Anhalt an die oben erwähnten 
BdrtBest. in W. die V. Min J. u. F. b. Vornahme 
einer VZ. 1. 12. 10 vom 22. 8. 10, Rgbl. 427, 
erlassen worden, die das Maß der Befragung im 
Anhalt an die Landeszwecke für W. etwas über 
das für RZwecke geforderte Maß ausdehnt (vgl. 
Württ. Jahrb. f. Stat. u. Landesk. 1912 Heft 2 
176), ohne übr. für die Großstadt Stuttgart sog. 
städtische Zusatzfragen zu enthalten, wie dies für 
manche Großstädte anderer Bst. des Reichs ge- 
chieht, nachtem durch die Stat. Landeszentral- 
elle festgestellt ist, daß dadurch die Zwecke der 
Zählung für das Reich und den Staat nicht ge- 
fährdet werden. Das Maß der Bearbeitung 
wird in W. nicht von vornherein durch eine Ver- 
fügung festgelegt, sondern, was wohl das Richtige 
ist, dem Ermessen der Bearbeitungstelle überlassen 
mit Ausnahme dessen, was die GEdesiste (val. 
Rabl. 1910 435) enthält als Minimum dessen, 
was für die Einzel Gde durch diese gelbst zu be- 
arbeiten ist, teils, um die genauere Kontrolle des 
Inhalts der Haushaltungs= und Kontrollisten zu 
sichern, teils um die zentrale Bearbeitung zu 
entlasten, da in W. i. G. zu den übr. Staaten 
die Gden für die VBGeschäfte überhaupt, ohne 
Ausscheidung von Erhebung und Bearbeitung, je 
1 3 für 100 gezählte Ortsanwesende aus der 
  
Volkszählung. 
Staatskasse vergütet erhalten, Württ. Jahrb. 1896, 
II 70, 1912, II 179. — 5. Aus dem Bisherigen 
geht hervor, daß die Volkszählungen in 
W. nach dem sog. föderierten Prinzip der Ver- 
waltungstatistik 25 in Erhebung als in 
Bearbeitung wie auch Veröffentl. be- 
handelt werden. Das will heißen: der Bst. W. 
erhebt das für Rwecke Erforderliche, behält 
such aber immer vor, auch das etwa für Landes- 
zwecke Erforderliche mit zuerheben; der Blt. W. 
bearbeitet das für Nöweck- Erforderliche und 
sendet nicht etwa, wie z. B. bei der Kriminal- 
statistik, das Urmaterial der Haushaltungslisten 
nach Berlin, um es dort auf RKosten bearbeiten 
zu lassen; der Bst. veröffentlicht die Er- 
gebnisse für jich und von sich aus. Dadurch wird 
ermöglicht, gleichzeitig die Interessen des R., des 
st., der Gden, anderer öff. Körperschaften und 
der Wissenschaft zu wahren, da die Ergebnisse der 
V8. für alle diese öff. Körper gleichzeitig von 
praktischer Bedeutung sind, jedoch für jeden wieder 
in anderer Weise. Während in fast allen Staaten 
die Großstädte mit eigenen Stat. Ae. die V3. nicht 
nur im Auftrag des Staats durchführen, sondern 
auch eigene Zusatzfragen für eigene Zwecke an- 
fügen oder wenigstens das allgemein vorgeschr. 
Maß von Bearbeitung durch eigene Bearbeitung 
für großstädtische Zwecke verwerten, ist es in 
Stuttg. dazu bisher noch nicht gekommen; auch die 
mit den V3B. 1895, 1900, 1905 und namentlich 
1910 verbunden gewesenen Wohnungs- 
erhebungen sind nicht nur für das Land W., 
sondern auch für die Großstadt Stuttgart 
durch das Kal. Stat. LA. auf Staatskosten be- 
arbeitet und veröffentlicht worden. Ver- 
öffentlichung und Nutzbarmachung der 
Ergebnisse der w. V.: In den (monatl. erschein.) 
Mitteilungen des Stat. L. erscheinen i. d. R. kurz 
nach erfolgter Zählung vorläufige Mit- 
teilungen. Die endgültigen Ergebnisse werden 
veröffentlicht in: 1. Hof= und Staatshand- 
buch f. d. Kgr. W. ährend früher nur eine 
Ausgabe erfolgte, ist seit 1901 derj. Teil, welcher 
ein Ortschaftsverzeichnis enthält, mit den jeweils 
neuesten V.ZErgebnissen als II. Teil Lherlt ge- 
trennt und wird in dem auf die VB. f. Jahr 
von dem Stat LA. neu ausgegeben. Hier wird 
nicht nur Hr jede politische Eee, sondern auch 
für jede Parzelle, d. h. jeden bes. benannten 
Wohnplatz die Zahl der ortsanwesenden Personen 
im ganzen wie die der darunter befindlchen 
Evangelischen, Katpolischene Israeliten und von 
anderen Bekenntnissen veröffentlicht. — 2. Die 
Württ. Jahrb. f. Stat. u. Landesk. ent- 
halten für jede VZ. eine eingehende Veröffentl. 
und zwar sowohl der Tabellen als der Be- 
sprechungen. — 3. Das Stat. Handb. f. W. 
enthält ebenfalls jeweils eine Anzahl von meist 
vergleichenden Tabellen über die Ergebnisse der 
V. Z. — 4. Die 1910 in 2. Aufl. durch das Stat. 
LA. ausgegebene Gemeindestatistik für W. ent- 
hält eine große Anzahl von anderen Merkmalen 
neben den Volkszahlen, um in Verbindung mit 
diesen die allg. Verhältnisse der einzelnen Gden 
überblicken zu können. — 5. In Verbindung mit 
den Reichs- und den Bundesstaats-, sowie Groß-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.