Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

844 
bestanden haben, durch Saat oder Pflanzung ver- 
jüngt werden, so ist ein Abstand von 2 m einzu- 
halten. Mit WNeuanl. auf seither nicht zum W.= 
Grund gehörendem Boden sind f. Abstände von 
Nachbargrundstücken einzuhalten: beim Nieder- 
waldbetrieb und Unterholz des Mittelwalds 8 m, 
beim Hochwaldbetrieb und Oberholz des Mittel- 
walds 6 m. Diese Abstände sind gegenüber von 
Weinbergen zu verdoppeln, soweit der Wald auf 
deren südlicher, südöstlicher oder südwestlicher Seite 
gelegen. greifen jedoch nicht Platz gegenüber von 
rundstücken, welche W., Weide, Heide, Oede oder 
sonst landwirtsch. nicht benützt und außerhalb des 
Wohnbezirks gelegen sind, auch nicht, wenn die an- 
stoßenden W., die vor 1. 1. 94 bestanden haben, 
auf natürlichem Weg verjüngt werden. — 
2. Ueberragende Wurzeln und Zweige. Vom 
1. 1. 00 ab § 910 BE#. wirksam, wonach der 
Eigentümer eines Grundstücks Wurzeln eines 
Baumes oder Strauches, die von einem Nachbar- 
grundstück eingedrungen sind, abschneiden und be- 
halten kann. Dasselbe gilt von herüberragenden 
Zweigen, wenn der Eigentümer dem Besitzer des 
Nachbargrundstücks eine angemessene Frist zur Be- 
seitigung bestimmt hat und die letztere nicht inner- 
halb der Frist erfolgt. Der Eigentümer hat dieses 
Recht nicht, wenn die Wurzeln oder die Zweige 
die Benutzung des Grundstücks nicht beeinträchti- 
gen. Die Beseitigung des Ueberhangs kann also 
auf die volle Baumhöhe verlangt, muß aber nur 
in den Fällen ausgeführt werden, in denen eine 
Beeinträchtigung oder Schädigung vorliegt. — 
38. Grenzbäume. Maßgebend § 923 BGB.; 
bienach gebührt ein auf der Grenze stehender 
Baum, wenn er gefällt wird, den Nachbarn zu 
gleichen Teilen; jeder derselben kann die Beseiti- 
gung verlangen. Die Kosten derselben fallen den 
Nachbarn zu gleichen Teilen zur Last. Der Nach- 
bar, der die Beseitigung verlangt, hat die Kosten 
allein zu tragen, wenn der andere auf sein Recht 
an dem Baum verzichtet; er erwirbt dann mit der 
Trennung das Alleineigentum. — II. Von Ge- 
bauden. Die Best. zu 3. I. 1. gelten auch gegen- 
über von Gebäuden und Hofräumen, im übr. aber 
diej. der Bau O. 28. 7. 10, Rgbl. 333. Nach Art. 60 
das. sollen i. d. R. Gbde mit Feuerungseinrich= 
tungen, sofern sie eine feuersichere Bedachung 
haben, mind. 20, solche mit brennbarer Bedachung 
mind. 50 m vom W. entfernt bleiben. Der Ab- 
stand von 20 m gilt i. d. R. auch für solche Gbde 
ohne Feuerungseinricht., die zur Aufbewahrung 
leicht brennbarer oder bes. feuergefährlicher Stoffe 
dienen. Ausnahmen zulässig, wenn nach der Aus- 
dehnung, Bauart und Benützung des Gbdes Rück- 
sichten auf die Feuersicherheit nicht entgegenstehen, 
bes. dann, wenn die Eigentümer des Waldes zu- 
stimmen, oder wenn der Wald nicht mehr als 
30 ha groß ist. Nach Art. 111 BauO. sind über 
alle Bauten, die der Prüfung, der BaupolBeh. 
unterliegen, zunächst die beteil. Nachbarn und Beh. 
zu hören. Solche Beh. beim W. die K. Forst Re., 
§5 106 VV. z. BO. 10. 5. 11, Rgbl. 77. 
E. Speidel. 
Waldausstockung s. Ausstockung. 
Waldbesteuerung. Die Wälder unterliegen: 
1. der Staatsbesteuerung und zwar a)g der 
Waldausstockung — Waldbesteuerung. 
allg. EinkSt. auf Grund des EkSt#G. 8. 8. 08, Robl. 
261; b) der Grundsteuer nach G. 28. 4. 78 b. Grund-, 
Gebäude-- und Gewöt., Rabl. 127, und der Nov. 
hiezu 8. 8. 08, Rgbl. 329. — 2. Der Gemeinde- 
besteuerung zuf. G. 8. 8. 03 b. die Besteue- 
rungsrechte der Gden und Amtskörperschaften, 
Rabl. 397, und zwar a) der Gde Schadensumlage 
auf Grundstücke; b) event. der Eink t. in Form 
eines Zuschlags zur staatl. EinkSt. — Zur 
Staatssteuer: Hauptsteuer die Einkt. nach 
Art. 6 u. 12 G. auf den Betrieb der Forstwirtscha 
auf Grundeigentum. Maßgebend für die Bere 
nung des Eink. der aus dem forstwirtsch. Betrieb 
erzielte Reinertrag, wobei Ergebnisse außer- 
gewöhnlicher Nutzungen einzurechnen find, bei 
Waldungen jedoch dann nicht, wenn die 
außerordentl. Abtriebe durch Naturereignisse ver- 
ursacht sind, Art. 12 Abs. 1, in welchem Fall es 
keinen Unterschied bringt, ob das Holz unmittelbar 
durch das Naturereignis (Windbruch) geworfen 
oder inf. des letzt. zur Verhütung größeren 
Schadens abgetrieben wird. Steuerfrei nur 
der Teil der außerord. Nutzung, der nicht als Er- 
satz für die ausfallende planmäßige Nutzung an- 
zusehen ist. Für Staats W. unterbleibt der Steuer- 
ansatz. Zur Ergänzung der EinkEt. dient die 
Grundst. als Ertragst. von Grund und Boden, 
dessen Reinertrag besteuert wird. Dieser Rein- 
ertrag wurde zufolge G. 1873 in der Art ermittelt, 
daß die Grundstücke nach der Bodengüte und nach 
Kulturarten in Klassen eingeteilt und sodann für 
jede Klasse die Reinerträge pro Hektar (Waldrein- 
ertrag) unter Leitung von sachverständigen Kom- 
missionen eingeschätzt worden sind. Hiebei zunächst 
Schätzung des Rohertrags nach Maßgabe der üb- 
lichen Bewirtschaftungsweise, Ermittlung der 
Kultur-, einschließl. Arbeitskosten und Abzug der- 
selben vom Rohertrag, woraus sich der Reinertrag 
ergibt. Hinsichtlich der Grundsätze und des Ver- 
fabrens für Einschätzung der W. im einzelnen s. 
G. 28. 4. 73, Art. 41—49 u. 65—67, ferner die 
forstlichen Verhältnisse W. 1880 118 f. Von der 
Vergünstigung Art. V G. 8. 8. 03 b. Abänd. des G. 
28. 4. 73, wonach das besteh. Grundkatafter von 
der Einführung der EinkeSt. an nur noch mit ge- 
wissen Abstrichen der Besteuerung des Bodens zu- 
grund gelegt werden soll, wurde das Waldkataster 
nicht getroffen. — Zur Gemeindesteuer 
s. Besteuerungsrechte der Gemeinden II. Der 
Staat und die ganz oder teilweise auf Rechnung 
desselben zu unterhaltenden Anst. werden für jede 
Gde der betr. Markung zur EinkSt. unter Zu- 
grundlegung eines Einheitsatzes von 4 v. H. des 
steuerbaren Eink. herangezogen, Art. 25 u. 29 
G. 8. 8. 03, Rgbl. 397. Zum Schutz, der 
Höchstbesteuerten dient die Vorschr. der Gde O 
Art. 124: Wenn in einer kleineren Stadt 
oder Land Gde ein einzelner Gde Steuerpflich- 
tiger ¼ der gesamten auf Grundeigentum, 
Gebäude und Gewerbe sallenden GdeUmlagen 
oder mehr zu bezahlen hat, so ist demselben 
spät. Woch. vor Feststellung des Voran- 
schlags für den Gde Haushalt eine beglaubigte 
Abschrift des Entwurfs desselben kostenfrei mit der 
Aufforderung zuzustellen, etwaige Einwendungen 
binnen 2 Woch. schriftlich beim Ortsvorsteher gelt.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.