Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

Waldbrand — Waldgräsereirechte. 
u machen. Beschluß der Gde Koll. hierüber, Be- 
schwerderecht des Besteuerten, wie der Gde gegen 
Entscheidung des OA. und der Kreisregierung. — 
S. auch Amtskörperschaftsteuern. 
Waldbrand. I. Gesetzl. Bestimmungen 
u. Strafvorschriften: a) bezügl. vorsätzlicher Brand- 
stiftung im Wald: St GB. § 308; b) zur Ver- 
hütung fahrlässiger Brandstiftung u. der Aus- 
dehnung von Feuer: St GB. § 309 u. 368 Nr. 6, 
insbesondere aber Forstpol Ges. (FPW.) Art. 30 
bis 32, Anw. der Forstdir. betr. die Verhütung 
und die Löschung von W. 16. 3. 01, Al. Min. 
Fin. 117), Tl. I, Dienstanweisung für die K. 
Forstwarte 1911 § 52 u. solche für die Wald- 
schützen der Gemeinden, Stiftungen usw. 04 §528, 
Erl. der Forstdir. 8. 1. 04 betr. period. Be- 
kanntmachung der feuerpolizeil. Vorschriften; 
c) für Löschung der W.: Württ. icddsen . 
löschordnung v. 4. 7. 00 Rabl. 535 (mit W.= 
FO. bez.), die oben gen. Anw. der Forstdir. v. 
16. 3. 01, Tl. II. — II. Die feuerpolizeil. 
Bestimmungen im Einzelnen betreffen: Das 
Betreten des Waldes mit unverwahrtem Feuer 
oder Licht (FPW. Art. 30 Z. 1), das Fallenlassen, 
Fortwerfen oder unvorsichtige Handhaben von 
brennenden oder glimmenden Gegenständen (bren- 
nende Zigarren, Tabakspfeife ohne oder mit offe- 
nem Deckel) (das. Z. 2), das Feueranzünden im 
Wald ohne Erlaubnis der Forstpolizeibehörde oder 
im Falle der Erlaubnis das Unterlassen gehöriger 
Aufsicht oder des Auslöschens u. das Zuwider- 
handeln gegen vorgeschriebene Bedingungen (das. 
Ziff. 3), endlich die Unterlassung der Anzeige eines 
W. u. der Hilfeleistung bei einem solchen (das. 
Ziff. 4). Zum Schutz der Waldgrenzen dient § PG. 
Art. 32 (Abbrennen von Waldflächen oder Fel- 
dern, welche an Waldungen angrenzen), zur Ord- 
nung des Köhlereibetriebs das. Art. 31. Die 
Verhütung von W. bezwecken weiter: Die 
alljährliche öffentliche Bekanntmachung der feuer- 
polizeil. Vorschriften durch die Ortsbehörden auf 
Veranlassung derjenigen Forstämter, deren Vor- 
stände mit der Forstanwaltschaft beauftragt sind, 
u. die Ermahnung der Schuljugend, dann die 
Verhütung von W. an Eisenbahnlinien besondere 
Weisungen der K. Eisenbahnverwaltung nach Erl. 
der Forstdir. v. 19. 2. 1892 (Abl. Fin Min. 34) 
u. Anweisung der Forstdir. v. 16. 3. 01 (das. 117). 
Bezüglich Löschung der W. ist bestimmt: all- 
gem. Anzeigepflicht betr. Wahrnehmung eines W. 
(WFO. Art. 6), die Verpflichtung der Gemeinden 
zur Hilfeleistung (das. Art. 1), sowie der Mit- 
glieder der Feuerwehren (das. Art. 2), der Ge- 
meindeangehörigen zu besonderen Leistungen 
(Werkzeuge) * Art. 4, allgemeine Löschpfli 
(das. Art. 6 Abs. 2); Einleitung der ersten Lös 
maßregeln durch den Ortsvorsteher (Art. 7), 
Leitung der Löscharbeiten durch den auf dem 
Brandplatz anwesenden örtlich zuständigen Staats- 
forstbeamten u. bis zu dessen Ankunft den Orts- 
vorsteher des betr. Gemeindebezirks (das. Art. 9 
Abs. 1 u. 2), zur vorläufigen Vertretung des 
Staatsforstbeamten im Benehmen mit dem Orts- 
vorsteher in Körperschafts= u. Privatwaldungen 
der betr. Wirtschaftsführer, sofern er zum höheren 
  
  
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Forstdienst befähigt u. die staatliche Ermächtigung 
zu der Vertretung erteilt ist (Art. 9 Abs. 3). Hin- 
sichtl. der Feuerlöschkosten ist vorgeschrie- 
ben: Ersatz derselben zu / durch die Amtskörper- 
schaft mit Rückgriffsrecht (zur Hälfte) auf den 
Waldeigentümer, zu ½ durch den Staat, eben- 
solcher Ersatz der Entschädigung der Hilfsmann- 
schaften u. für beschädigte Kleidungsstücke (WFO. 
Art. 13), Ersatz für Beschadigung von Nachbar- 
grundstücken (das. Art. 12) u. bei Verletzung oder 
Erkrankung von Löschmannschaften (das. Art. 14). 
E. Speidel. 
Walddevastation, d. i. Waldverwüstung, dann 
vorliegend, wenn wegen ordnungswidriger Bewirt- 
schaftung oder Benützung eines W., bes. auch durch 
übermäßige Streunutzung sein Fortbestand 
gefährdet ist, §FPG. Art. 11; VollzAnw. 30. 7. 
02 § 10, Min FAbl. 95. Die Forstpol Beh. hat unter 
schriftlicher Belehrung und Verwarnung des Wald- 
besitzers die auf Beseitigung der Gefahr gerichteten 
Anordnungen zu treffen. Bei Nichtbeachtung der 
letzteren Bestrafung und zeitliche Beschränkung in 
der freien Bewirtschaftung und Benützung, bes. 
durch Erteilung von Vorschr. über Verbesserung 
des Bestands auf natürlichem oder künstlichem 
Weg. Stufenweises Vorgehen. Die Forstee. 
haben sich in Prtaufkner Kenntnis von dem 
Stand der Privatwaldungen zu halten 
und sind für rechtzeitiges Einschreiten verantwort- 
lich, FPG. Art. 11 Z. 3 Anw. §5 11. Bes. Be- 
handlung der Körperschaftswaldungen und größe- 
rer Privatwaldungen, die sich in einer Hand 
befinden und planmäßig bewirtschaftet werden, 
wo weiterem vorgängig die Weisungen der Forst- 
direktion bzw. Körperschaftsforstdirektion einzu- 
holen sind. Strafandrohung für Zu- 
widerhandlung gegen Anordnungen zufolge 
FPG. Art. 11 Abs. 1, für Tüchhersüllung der 
Vorschr. zuf. Abs. 2 das. in Art. 20 Z. 4 das. 
E. Speidel. 
Waldfeuerlöschordnung s. Waldbrand. 
Waldgenossenschaft, d. i. vertragsmäßi e Ver- 
einigung von WBesitzern zur ewirschaftung 
ihrer W. nach einheitlichem Wirtschaftsplan. In 
Württ. ist solche Vereinigung für kleinere WBesitzer 
durch das Forstpol G. (Art. 13) ermöglicht: 1. wenn 
die W. zu einer Vereinigung in ein Wirtschafts- 
ganzes oder zum Anschluß an die Verw. der 
Staatsforste sich eignen, in welchem Fan- Vereini- 
gung durch Statut und Genehm. dieses durch die 
Forfdir. erforderlich, weiterhin pflichtmäßige 
Uebernahme der Betriebsleitung, u. U. auch des 
Schutzes der W. nach Maßgabe des Körperschafts- 
forst G. Art. 10 Abs. 3, Art. 12 u. 13 Abf. 4 
(s. KörperschaftsW.) durch die Direktion der 
Staatsforste vorgesehen. — 2. Wenn die WBe- 
sitzer gemeinsch. Bewirtschaftung ihrer W. mit 
denen der betr. Körperschaft wünschen, worüber 
unter den Best. des Körperschafts G. ein Statut 
mit Genehm. des Min J. errichtet werden kann. 
Die ForstAe. poben die Bildung von WGenossen- 
chaften tunlich zu fördern. Literatur: Dr. Heck, 
as Genossenschaftswesen in der Forstwirtschaft, 
Berlin, Springer, 1887. E. Speidel. 
Waldgräsereirechte s. Forstrechte. 
  
 
	        
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