Waldbrand — Waldgräsereirechte.
u machen. Beschluß der Gde Koll. hierüber, Be-
schwerderecht des Besteuerten, wie der Gde gegen
Entscheidung des OA. und der Kreisregierung. —
S. auch Amtskörperschaftsteuern.
Waldbrand. I. Gesetzl. Bestimmungen
u. Strafvorschriften: a) bezügl. vorsätzlicher Brand-
stiftung im Wald: St GB. § 308; b) zur Ver-
hütung fahrlässiger Brandstiftung u. der Aus-
dehnung von Feuer: St GB. § 309 u. 368 Nr. 6,
insbesondere aber Forstpol Ges. (FPW.) Art. 30
bis 32, Anw. der Forstdir. betr. die Verhütung
und die Löschung von W. 16. 3. 01, Al. Min.
Fin. 117), Tl. I, Dienstanweisung für die K.
Forstwarte 1911 § 52 u. solche für die Wald-
schützen der Gemeinden, Stiftungen usw. 04 §528,
Erl. der Forstdir. 8. 1. 04 betr. period. Be-
kanntmachung der feuerpolizeil. Vorschriften;
c) für Löschung der W.: Württ. icddsen .
löschordnung v. 4. 7. 00 Rabl. 535 (mit W.=
FO. bez.), die oben gen. Anw. der Forstdir. v.
16. 3. 01, Tl. II. — II. Die feuerpolizeil.
Bestimmungen im Einzelnen betreffen: Das
Betreten des Waldes mit unverwahrtem Feuer
oder Licht (FPW. Art. 30 Z. 1), das Fallenlassen,
Fortwerfen oder unvorsichtige Handhaben von
brennenden oder glimmenden Gegenständen (bren-
nende Zigarren, Tabakspfeife ohne oder mit offe-
nem Deckel) (das. Z. 2), das Feueranzünden im
Wald ohne Erlaubnis der Forstpolizeibehörde oder
im Falle der Erlaubnis das Unterlassen gehöriger
Aufsicht oder des Auslöschens u. das Zuwider-
handeln gegen vorgeschriebene Bedingungen (das.
Ziff. 3), endlich die Unterlassung der Anzeige eines
W. u. der Hilfeleistung bei einem solchen (das.
Ziff. 4). Zum Schutz der Waldgrenzen dient § PG.
Art. 32 (Abbrennen von Waldflächen oder Fel-
dern, welche an Waldungen angrenzen), zur Ord-
nung des Köhlereibetriebs das. Art. 31. Die
Verhütung von W. bezwecken weiter: Die
alljährliche öffentliche Bekanntmachung der feuer-
polizeil. Vorschriften durch die Ortsbehörden auf
Veranlassung derjenigen Forstämter, deren Vor-
stände mit der Forstanwaltschaft beauftragt sind,
u. die Ermahnung der Schuljugend, dann die
Verhütung von W. an Eisenbahnlinien besondere
Weisungen der K. Eisenbahnverwaltung nach Erl.
der Forstdir. v. 19. 2. 1892 (Abl. Fin Min. 34)
u. Anweisung der Forstdir. v. 16. 3. 01 (das. 117).
Bezüglich Löschung der W. ist bestimmt: all-
gem. Anzeigepflicht betr. Wahrnehmung eines W.
(WFO. Art. 6), die Verpflichtung der Gemeinden
zur Hilfeleistung (das. Art. 1), sowie der Mit-
glieder der Feuerwehren (das. Art. 2), der Ge-
meindeangehörigen zu besonderen Leistungen
(Werkzeuge) * Art. 4, allgemeine Löschpfli
(das. Art. 6 Abs. 2); Einleitung der ersten Lös
maßregeln durch den Ortsvorsteher (Art. 7),
Leitung der Löscharbeiten durch den auf dem
Brandplatz anwesenden örtlich zuständigen Staats-
forstbeamten u. bis zu dessen Ankunft den Orts-
vorsteher des betr. Gemeindebezirks (das. Art. 9
Abs. 1 u. 2), zur vorläufigen Vertretung des
Staatsforstbeamten im Benehmen mit dem Orts-
vorsteher in Körperschafts= u. Privatwaldungen
der betr. Wirtschaftsführer, sofern er zum höheren
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Forstdienst befähigt u. die staatliche Ermächtigung
zu der Vertretung erteilt ist (Art. 9 Abs. 3). Hin-
sichtl. der Feuerlöschkosten ist vorgeschrie-
ben: Ersatz derselben zu / durch die Amtskörper-
schaft mit Rückgriffsrecht (zur Hälfte) auf den
Waldeigentümer, zu ½ durch den Staat, eben-
solcher Ersatz der Entschädigung der Hilfsmann-
schaften u. für beschädigte Kleidungsstücke (WFO.
Art. 13), Ersatz für Beschadigung von Nachbar-
grundstücken (das. Art. 12) u. bei Verletzung oder
Erkrankung von Löschmannschaften (das. Art. 14).
E. Speidel.
Walddevastation, d. i. Waldverwüstung, dann
vorliegend, wenn wegen ordnungswidriger Bewirt-
schaftung oder Benützung eines W., bes. auch durch
übermäßige Streunutzung sein Fortbestand
gefährdet ist, §FPG. Art. 11; VollzAnw. 30. 7.
02 § 10, Min FAbl. 95. Die Forstpol Beh. hat unter
schriftlicher Belehrung und Verwarnung des Wald-
besitzers die auf Beseitigung der Gefahr gerichteten
Anordnungen zu treffen. Bei Nichtbeachtung der
letzteren Bestrafung und zeitliche Beschränkung in
der freien Bewirtschaftung und Benützung, bes.
durch Erteilung von Vorschr. über Verbesserung
des Bestands auf natürlichem oder künstlichem
Weg. Stufenweises Vorgehen. Die Forstee.
haben sich in Prtaufkner Kenntnis von dem
Stand der Privatwaldungen zu halten
und sind für rechtzeitiges Einschreiten verantwort-
lich, FPG. Art. 11 Z. 3 Anw. §5 11. Bes. Be-
handlung der Körperschaftswaldungen und größe-
rer Privatwaldungen, die sich in einer Hand
befinden und planmäßig bewirtschaftet werden,
wo weiterem vorgängig die Weisungen der Forst-
direktion bzw. Körperschaftsforstdirektion einzu-
holen sind. Strafandrohung für Zu-
widerhandlung gegen Anordnungen zufolge
FPG. Art. 11 Abs. 1, für Tüchhersüllung der
Vorschr. zuf. Abs. 2 das. in Art. 20 Z. 4 das.
E. Speidel.
Waldfeuerlöschordnung s. Waldbrand.
Waldgenossenschaft, d. i. vertragsmäßi e Ver-
einigung von WBesitzern zur ewirschaftung
ihrer W. nach einheitlichem Wirtschaftsplan. In
Württ. ist solche Vereinigung für kleinere WBesitzer
durch das Forstpol G. (Art. 13) ermöglicht: 1. wenn
die W. zu einer Vereinigung in ein Wirtschafts-
ganzes oder zum Anschluß an die Verw. der
Staatsforste sich eignen, in welchem Fan- Vereini-
gung durch Statut und Genehm. dieses durch die
Forfdir. erforderlich, weiterhin pflichtmäßige
Uebernahme der Betriebsleitung, u. U. auch des
Schutzes der W. nach Maßgabe des Körperschafts-
forst G. Art. 10 Abs. 3, Art. 12 u. 13 Abf. 4
(s. KörperschaftsW.) durch die Direktion der
Staatsforste vorgesehen. — 2. Wenn die WBe-
sitzer gemeinsch. Bewirtschaftung ihrer W. mit
denen der betr. Körperschaft wünschen, worüber
unter den Best. des Körperschafts G. ein Statut
mit Genehm. des Min J. errichtet werden kann.
Die ForstAe. poben die Bildung von WGenossen-
chaften tunlich zu fördern. Literatur: Dr. Heck,
as Genossenschaftswesen in der Forstwirtschaft,
Berlin, Springer, 1887. E. Speidel.
Waldgräsereirechte s. Forstrechte.