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Waldgrenzen. Hinsichtlich der Vermarkung
elten die allg. Best., s. Vermessungswesen. Bes.
orschr. der Staatsforstverwaltung für Vermark.
der Staatswaldgrenzen bezüglich ge#. Größe und
Beschaffenheit der Marksteine 22. 2. 67, MinF.=
Abl. 11. Bes. Schutz der im W. befindl. Mark-
steine und Vermessungszeichen im FPG. Art. 26
Z. 2, wonach mit Strafe bedroht ist, wer unbefugt,
aber ohne die in § 274 Z. 2 RSt G. bemerkte Ab-
sicht, einem anderen Nachteil zuzufügen, im W.
Marksteine, Grenzsteine, Vermessungszeichen von
ihrer Stelle entfernt, vernichtet oder unkenntlich
macht.,. Wenn die Entfernung nicht absichtlich ge-
schah, so tritt Geldstr. bis zu 20 4 ein; sorgt je-
doch der Beschädigende sofort für Wiederherstel-
lung, so bleibt er straffrei. E. Speidel.
Walbparszellenverseihnise (Waldverzeichnisse)
. Wald.
Waldschutz s. Forstschutz.
Waldstreunutzung s. Streunutzung.
Waldstreurechte s. Forstrechte.
Waldverkehr. Polizeiliche Regelung des Gehens,
Fahrens, Reitens, Viehtreibens und Holzschleifens
im fremden W. im FP. 1902. Mit Strafe be-
droht, wer, abgesehen von den Fällen des § 368
Nr. 9 St G. unbefugt: 1. außerhalb der gebahnten
Wege oder derj. Wege, zu deren Benützung er be-
rechtigt ist, fährt, reitet, Vieh treibt oder Holz
schleift, oder auf Wegen, Plätzen und in Beständen,
welche mit Einfriedigung versehen sind, oder deren
Betretung durch Warnungszeichen oder öff. Verbot
des WEigentümers untersagt ist, geht, reitet
usw., das. Art. 25 Z. 1. — 2. Ohne erlaubten Zweck
Forstkulturen betritt od. solche Schläge, in welchen
die Holzhauer mit dem Fällen oder Aufarbeiten
von Holz beschäftigt sind, das. Z. 2. — 3. Ohne er-
laubten Zweck außerhalb der öff. Wege oder solcher
Wege, zu deren Betretung er berechtigt ist, sich
herumtreibt, oder Werkzeuge oder Geräte usw. mit
sich führt, das. Z. 8. Strafandrohung gegen Ent-
fernung oder Unwirksammachung von Schus-
mitteln, Sperrungs= und Warnungszeichen, welche
zur Verhütung von Unglücksfällen angebracht sind,
in Art. 26 Z. 1. Bezüglich des Oeffnens von
Schranken mit Str. bedroht, wer die zur Sper-
rung von Wegen oder Einfriedigungen dienenden
Vorrichtungen öffnet, offenstehen läßt, oder Ein-
friedigungen übersteigt, Art. 28 Z. 8, bezüglich des
Befahrens der Wegzubehörden usw.: wer auf
Wegen die Bankette oder Gräben befährt oder
die zur Bezeichnung des Wegs gelegten Steine
usw. entfernt oder in Unordnung bringt, das. Z. 4.
Entfernung oder Besch. von zur Abgrenzung oder
Absperrung dienenden Merkmalen (Tafeln,
Strohwische, Gräben, Wegweiser usw.) ebenfalls
mit Str. bedroht, das. Z. 5. Störung der Be- und
Entwässerungsvorrichtungen, Beschäd. oder Ent-
fernung von Zäunen oder Einfriedigungen, ebenso
von Vorrichtungen zum Fangen oder Vertreiben
schädlicher Tiere, das. Z. 1, 2 u. 6, das Sammeln
von Ameisen und deren Puppen oder Zerstören
von Ameisenhaufen, das. Z. 7, mit Strafe bedroht.
E. Speidel.
Waldwegpolizei s. Waldverkehr.
Waldweide, Waldweiderechte s. Forstrechte.
Waldgrenzen — Wanderarbeitsstätten.
Walzwerke s. Hammerwerke.
Wanderarbeiter, ausländische, sind von der
Ortspol h. anzuhalten, über Namen, Alter, Ge-
burtsort, Stand, Beruf und Staatsangehörigkeit
Ausweise beizubringen, die, soweit sie in nicht-
deutscher Sprache abgefaßt und mangels Kenntnis
der fremden Sprache nicht verständlich sind, mit
einer von der Konsularbehörde des Heimatstaats
beglaubigten deutschen Uebersetzung versehen sein
und eine Personalbeschreibung enthalten müssen.
Einer solchen Uebersetzung bedarf es nicht, wenn
der Arbeiter im Besitz einer von der d. Feld-
arbeiterzentrale ausgestellten Legitimationskarte
ist. Die Ortspol Beh. sind angewiesen, Arbeitern,
die ihre Heimatpapiere ohne Uebersetzung vorlegen,
die Stellung eines Antrags auf Ausstellung einer
Legit Karte der d. FeldarbZentrale nahezulegen
und alsdann die Heimatpapiere mit dem Antrag
an die Geschäftstelle der d. Arbeiterzentrale in
Stuttgart einzusenden. Ausl. Arbeiter, die sich
nicht genügend ausweisen, sind dem Oll. zwecks
Ausweisung anzuzeigen, Min JErl. 31. 12. 09,
Abl. 10 17, 28. 3. 12, Abl. 172, 1. 10. 13, Abl. 779,
9. 3. 14, Abl. 121. — Ein Arbeitgeber, der russisch-
oder österr.-poln. Wanderarbeiter beschäftigt, hat
binnen 3 Tagen nach Ankunft der Arbeiter dem
O. ein Zeugnis des Olrzts über den Gesund-
heitszustand dieser Personen vorzulegen. Nicht-
geimpfte sind alsbald durch den Orzt impfen
zu lassen. Die Kosten hat der Arbeitgeber zu
tragen. Bezüglich der Unterkunftverhältnisse der
Arbeiter ist bestimmt, daß jeder eine bes. Liege-
stätte mit eigenem Strohsack und Leintuch, eine
te Waschgelegenheit, sowie ein bes. Handtuch
aben muß; auch muß einwandfreies Trinkwasser
und ein geeigneter Abort vorhanden sein, M.
15. 12. 08, Rgbl. 806, 19. 4. 12, Rabl. 100. —
S. auch Meldewesen, polizeiliches, Z. 2.
Ekert.
Wanderarbeitsstätten. Unter W., wie sie in
Württ. über das ganze Land verbreitet sind, wer-
den Einrichtungen verstanden, die mittellosen
Wanderern gegen Leistung eines gewissen Maßes
von Arbeit und gegen den Nachweis der Ein-
haltung einer bestimmten Wanderordnung Ob-
dach und Verpflegung gewähren (reine Fürsorge-
maßnahme). Durch sie soll erreicht werden, daß
kein Wanderer durch Mittellosigkeit genötigt wird,
sein Leben durch Bettel oder sonstige strafbare
Handlungen zu fristen. Die Wanderordnung
schreibt die Wanderstraßen vor, auf denen unter
Vermeidung von Nebenwegen die Wanderung
auszuführen ist und trifft daneben Bestimmungen
über eine gleichmäßige Zeiteinteilung u. a. Als
Nachweis für die Einhaltung der Wanderordnung
muß, wer die Wanderarbeitst. benützen will,
einen um mäßigen Preis zu erwerbenden Wan-
derschein nach bestimmtem Formulare führen, in
dem zeitlich und örtlich lückenlose Stempeleinträge
der Wanderarbeitsstätten die Einhaltung einer
ordnungsmäßigen Wanderrichtung und die Nicht-
verbüßung von Bettel- und anderen Strafen
während der Wanderschaft dartun. Für Personen,
die diese Bedingungen nicht erfüllen, sogen. un-
geordnete Wanderer, sind an den Sitzen der Wan-