Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

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Waldgrenzen. Hinsichtlich der Vermarkung 
elten die allg. Best., s. Vermessungswesen. Bes. 
orschr. der Staatsforstverwaltung für Vermark. 
der Staatswaldgrenzen bezüglich ge#. Größe und 
Beschaffenheit der Marksteine 22. 2. 67, MinF.= 
Abl. 11. Bes. Schutz der im W. befindl. Mark- 
steine und Vermessungszeichen im FPG. Art. 26 
Z. 2, wonach mit Strafe bedroht ist, wer unbefugt, 
aber ohne die in § 274 Z. 2 RSt G. bemerkte Ab- 
sicht, einem anderen Nachteil zuzufügen, im W. 
Marksteine, Grenzsteine, Vermessungszeichen von 
ihrer Stelle entfernt, vernichtet oder unkenntlich 
macht.,. Wenn die Entfernung nicht absichtlich ge- 
schah, so tritt Geldstr. bis zu 20 4 ein; sorgt je- 
doch der Beschädigende sofort für Wiederherstel- 
lung, so bleibt er straffrei. E. Speidel. 
Walbparszellenverseihnise (Waldverzeichnisse) 
. Wald. 
Waldschutz s. Forstschutz. 
Waldstreunutzung s. Streunutzung. 
Waldstreurechte s. Forstrechte. 
Waldverkehr. Polizeiliche Regelung des Gehens, 
Fahrens, Reitens, Viehtreibens und Holzschleifens 
im fremden W. im FP. 1902. Mit Strafe be- 
droht, wer, abgesehen von den Fällen des § 368 
Nr. 9 St G. unbefugt: 1. außerhalb der gebahnten 
Wege oder derj. Wege, zu deren Benützung er be- 
rechtigt ist, fährt, reitet, Vieh treibt oder Holz 
schleift, oder auf Wegen, Plätzen und in Beständen, 
welche mit Einfriedigung versehen sind, oder deren 
Betretung durch Warnungszeichen oder öff. Verbot 
des WEigentümers untersagt ist, geht, reitet 
usw., das. Art. 25 Z. 1. — 2. Ohne erlaubten Zweck 
Forstkulturen betritt od. solche Schläge, in welchen 
die Holzhauer mit dem Fällen oder Aufarbeiten 
von Holz beschäftigt sind, das. Z. 2. — 3. Ohne er- 
laubten Zweck außerhalb der öff. Wege oder solcher 
Wege, zu deren Betretung er berechtigt ist, sich 
herumtreibt, oder Werkzeuge oder Geräte usw. mit 
sich führt, das. Z. 8. Strafandrohung gegen Ent- 
fernung oder Unwirksammachung von Schus- 
mitteln, Sperrungs= und Warnungszeichen, welche 
zur Verhütung von Unglücksfällen angebracht sind, 
in Art. 26 Z. 1. Bezüglich des Oeffnens von 
Schranken mit Str. bedroht, wer die zur Sper- 
rung von Wegen oder Einfriedigungen dienenden 
Vorrichtungen öffnet, offenstehen läßt, oder Ein- 
friedigungen übersteigt, Art. 28 Z. 8, bezüglich des 
Befahrens der Wegzubehörden usw.: wer auf 
Wegen die Bankette oder Gräben befährt oder 
die zur Bezeichnung des Wegs gelegten Steine 
usw. entfernt oder in Unordnung bringt, das. Z. 4. 
Entfernung oder Besch. von zur Abgrenzung oder 
Absperrung dienenden Merkmalen (Tafeln, 
Strohwische, Gräben, Wegweiser usw.) ebenfalls 
mit Str. bedroht, das. Z. 5. Störung der Be- und 
Entwässerungsvorrichtungen, Beschäd. oder Ent- 
fernung von Zäunen oder Einfriedigungen, ebenso 
von Vorrichtungen zum Fangen oder Vertreiben 
schädlicher Tiere, das. Z. 1, 2 u. 6, das Sammeln 
von Ameisen und deren Puppen oder Zerstören 
von Ameisenhaufen, das. Z. 7, mit Strafe bedroht. 
E. Speidel. 
Waldwegpolizei s. Waldverkehr. 
Waldweide, Waldweiderechte s. Forstrechte. 
  
Waldgrenzen — Wanderarbeitsstätten. 
Walzwerke s. Hammerwerke. 
Wanderarbeiter, ausländische, sind von der 
Ortspol h. anzuhalten, über Namen, Alter, Ge- 
burtsort, Stand, Beruf und Staatsangehörigkeit 
Ausweise beizubringen, die, soweit sie in nicht- 
deutscher Sprache abgefaßt und mangels Kenntnis 
der fremden Sprache nicht verständlich sind, mit 
einer von der Konsularbehörde des Heimatstaats 
beglaubigten deutschen Uebersetzung versehen sein 
und eine Personalbeschreibung enthalten müssen. 
Einer solchen Uebersetzung bedarf es nicht, wenn 
der Arbeiter im Besitz einer von der d. Feld- 
arbeiterzentrale ausgestellten Legitimationskarte 
ist. Die Ortspol Beh. sind angewiesen, Arbeitern, 
die ihre Heimatpapiere ohne Uebersetzung vorlegen, 
die Stellung eines Antrags auf Ausstellung einer 
Legit Karte der d. FeldarbZentrale nahezulegen 
und alsdann die Heimatpapiere mit dem Antrag 
an die Geschäftstelle der d. Arbeiterzentrale in 
Stuttgart einzusenden. Ausl. Arbeiter, die sich 
nicht genügend ausweisen, sind dem Oll. zwecks 
Ausweisung anzuzeigen, Min JErl. 31. 12. 09, 
Abl. 10 17, 28. 3. 12, Abl. 172, 1. 10. 13, Abl. 779, 
9. 3. 14, Abl. 121. — Ein Arbeitgeber, der russisch- 
oder österr.-poln. Wanderarbeiter beschäftigt, hat 
binnen 3 Tagen nach Ankunft der Arbeiter dem 
O. ein Zeugnis des Olrzts über den Gesund- 
heitszustand dieser Personen vorzulegen. Nicht- 
geimpfte sind alsbald durch den Orzt impfen 
zu lassen. Die Kosten hat der Arbeitgeber zu 
tragen. Bezüglich der Unterkunftverhältnisse der 
Arbeiter ist bestimmt, daß jeder eine bes. Liege- 
stätte mit eigenem Strohsack und Leintuch, eine 
te Waschgelegenheit, sowie ein bes. Handtuch 
aben muß; auch muß einwandfreies Trinkwasser 
und ein geeigneter Abort vorhanden sein, M. 
15. 12. 08, Rgbl. 806, 19. 4. 12, Rabl. 100. — 
S. auch Meldewesen, polizeiliches, Z. 2. 
Ekert. 
Wanderarbeitsstätten. Unter W., wie sie in 
Württ. über das ganze Land verbreitet sind, wer- 
den Einrichtungen verstanden, die mittellosen 
Wanderern gegen Leistung eines gewissen Maßes 
von Arbeit und gegen den Nachweis der Ein- 
haltung einer bestimmten Wanderordnung Ob- 
dach und Verpflegung gewähren (reine Fürsorge- 
maßnahme). Durch sie soll erreicht werden, daß 
kein Wanderer durch Mittellosigkeit genötigt wird, 
sein Leben durch Bettel oder sonstige strafbare 
Handlungen zu fristen. Die Wanderordnung 
schreibt die Wanderstraßen vor, auf denen unter 
Vermeidung von Nebenwegen die Wanderung 
auszuführen ist und trifft daneben Bestimmungen 
über eine gleichmäßige Zeiteinteilung u. a. Als 
Nachweis für die Einhaltung der Wanderordnung 
muß, wer die Wanderarbeitst. benützen will, 
einen um mäßigen Preis zu erwerbenden Wan- 
derschein nach bestimmtem Formulare führen, in 
dem zeitlich und örtlich lückenlose Stempeleinträge 
der Wanderarbeitsstätten die Einhaltung einer 
ordnungsmäßigen Wanderrichtung und die Nicht- 
verbüßung von Bettel- und anderen Strafen 
während der Wanderschaft dartun. Für Personen, 
die diese Bedingungen nicht erfüllen, sogen. un- 
geordnete Wanderer, sind an den Sitzen der Wan-
	        
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