Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

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§ 14, StKollErl. 19. 3. 04, Abl. 4. Auch ist das 
MinF. befugt, ausnahmsweise StBefreiungen oder 
StErmäßigungen allg. Art zu verwilligen; g9) die 
unten IV. Z. 4 unter a—d genannten wander- 
lagerähnlichen Betriebe. Auf Reichsausländer 
finden die Best. unter a insoweit Anwendung, als 
es sich um den Handel auf Märkten handelt, die 
Best. unter b—# finden auf sie grundsätzlich keine 
und die Best. unter f grunds. unbeschränkte An- 
wendung, die Best. unter e gelten für sie insoweit, 
als dies durch Verträge oder Vereinbarungen vor- 
eieben ist, G. Art. 6, VV. § 7. — 3. Steuer- 
"6 ein und Steuertarif. Die Ausübung 
eines stpfl. WGew. ist nur zulässig nach voraus- 
gegangener Anmeldung bei der StBeh. und Lösung 
eines St Scheins. Bei Anmeldung des Betriebs 
und Lösung des StScheins ist schriftlich oder zu 
Protokoll eine St Erklärung abzugeben über die 
für die Einsteuerung maßgebenden Verhältnisse, 
G. Art. 7, VV. § 8 u. 9, Anw. § 4. Aenderungen 
in den maßgebenden Verhältnissen sind gleichfalls 
anzumelden. Auf Grund der Strkl. u. etwaiger 
weiterer von den Einschätzungsbeh. für erforderlich 
erachteten Erhebungen wird die St. nach Maß- 
gabe des dem Ges. als Anlage beigegebenen Tar. 
bemessen. Der Tar. enthält in 5 Nummern die in 
Betr. komm. Staatsteuersätze, die bei den Num- 
mern 1—4 Rahmensätze, bei Nr. 5 ein fester Satz, 
sind. Die Nr. 1 (Hausierer), 8 (Musikaufführun- 
gen), 4 (Wanderlager) zerfallen wieder in je 2 
Abteilungen, wobei nach der 1. Abt. (a) die ge- 
ringen, nach der 2. Abt. (b) die besseren Betriebe 
einzuschätzen sind. Betreibt der St Pfl. mehrere 
unter verschiedene Tar Nr. fallende WGew., so ist 
er mit jedem bes. einzuschätzen. Fällt der Betr. 
unter versch. Abteilungen ders. Nr., so wird nur 
die St. der höheren Abt. angesetzt, G. Art. 8 VV. 
§ 10 Abs. 1, Anw. § 5. Vor Bezahlung der St. 
wird der StSchein nicht verabfolgt; nur Gew.= 
Treib. mit festem Wohnsitz in W. kann ratenweise 
Zahlung gestattet werden, G. Art. 10 VV. § 15, 
Anw. § 8. Den StSchein hat die Person, für 
die er ausgestellt ist, stets mit sich zu führen; ein 
Dritter darf mit diesem Schein den WGew.= 
Betrieb nicht ausüben, G. Art. 12 u. 13, VV. 8 8 
Abs. 2 u. 8, § 13, Anw. § 10. Erstattung der ein- 
mal angesetzten St. findet nur dann statt, wenn 
wegen unvorhergesehener vom Willen des St##fl. 
unabhängiger Ereignisse der Beginn des GewBetr. 
unterblieben ist und rechtgeitig Erstattungsantrag 
gestellt wird. Ist wegen solcher Ereignisse die 
ültigkeitsdauer des StScheins nicht ausgenützt 
worden, so kann vom Minz. eine teilweise Er- 
stattung der St. verfügt werden. Beim Tod eines 
St Pfl. ist die Witwe oder ein Kind berechtigt, nach 
vorausgegangener Lösung eines neuen StScheins, 
den WGem Betr. des Verstorbenen bis zum Ablauf 
der Gültigkeitsdauer von dessen StSchein ohne 
neue Stntrichtung fortzusetzen, G. Art. 14, VV. 
§ 17, Anw. § 11. Für einen nachweislich in Ver- 
lust geratenen StSchein kann gegen Kostenersatz 
ein neuer verlangt werden, Art. 18 Abs. 8. — 
1 W. Besondere Bestimmungen. 1 1. für die 
Hausierer, Tar. Nr. 1. Als Haus. sind stofl., 
die in Art. 2 Z. 1—3 (o. III. 1. a—c) bezeichn. 
Wandergewerbesteuer. 
Personen, soweit sie nicht als Detailreisende (s. 
hernach Z. 2) besteuert werden oder der Wander- 
lagerst. (hernach Z. 8) unterliegen, also bes. diej., 
welche unter den Voraussetzungen des Eingan 
von Art. 2 (außerh. des Wohnorts, ohne gewerbl. 
Niederlassung und ohne Bestellung) gewerbl. Leist. 
anbieten oder Waren ohne feste Verkaufstätte feil- 
bieten oder Waren bei Privatpersonen aufkaufen. 
Nicht stpfl. sind die sog. Stadthausierer, d. h. 
solche Personen, die innerh. des GewBezirks ihres 
Wohnsitzes oder ihrer gewerbl. Niederlassung auf 
öff. Plätzen, Straßen oder ohne vorgängige Be- 
stellung von Haus zu Haus ihr Gewerbe betreiben. 
Der Stöatz für die Abt. a der Tar Nr. 1 (die ge- 
ringeren Haufierbetriebe) beträgt 1—6 4. Der 
Satz von 1 gilt als Ausnahmesatz für die am 
wenigsten einträglichen Betriebe. Im übrigen er- 
folgt die Einsteuerung innerh. des Tarifrahmens 
nach Maßgabe von Art und Gegenstand des Be- 
triebs, Zahl der Begleiter und Fuhrwerke, mut- 
maßlichem Umsatz und Einträglichkeit des Be- 
triebs, Größe des Betriebskapitals usw. Für jede 
Hilfsperson (Begleiter) ist die Hälfte der dem St.= 
Pfl. selbst angesetzten St. zuzuschlagen; für be- 
schränkt erwerbsfähige Familienangehörige beträgt 
der Begleiterzuschlag nur 1. — Der Stöatz für 
die besseren Hausierbetriebe der Abt. b des Tar. 
beträgt 2—150 4. Der Satz von 2 4 gilt als 
Ausnahmesatz. Bei Betrieben von bes. großem 
Umfang kann der Höchstsatz von 150 4 überschrit- 
ten werden. Die Einsteuerungsgrundsätze und Be- 
gleiterzuschläge sind im übrigen dieselben wie bei 
Abt. a. — Die St. bei Abt. a u. b wird stets für 
das ganze Kalenderjahr und jedes Kalenderj. neu 
angesetzt. Ratenberechnungen für zeitlich be- 
schränkte Betriebe find ausgeschlossen. Zuständig 
für den St Ansatz ist bei inländischen Hausierern, 
an deren Wohnsitz sich ein Kameralamt befindet, 
dieses, sonst das Ortsteueramt des Wohnsitzes. Bei 
außerwürtt. Haus. ist zuständig das BezSt Amt, 
in dessen Bezirk mit dem Betrieb begonnen wird, 
Art. 15. — 2. für die Detailreisenden, 
Tar Nr. 2. Als Detailr. unterliegen der WGt. 
Gewerbetreibende und ihre Reisenden, die außerh. 
des Gde Bez. der gew. Niederlassung ohne vor- 
ängige ausdrückl. Aufforderung bei der Privat- 
undschaft (den Konsumenten) Bestellungen auf 
Waren aufsuchen. Der Stöatz f. Detailr. beträgt 
5—300 A. Der Betrag von 5—10 gilt als 
Ausnahmesatz für die Betriebe geringsten Um- 
fangs. Der Höchstsatz kann bei bes. großem Umfang. 
überschritten werden. Im übr. erfolgt die Ein- 
teuerung innerh. des Tarifrahmens nach dem 
mfang des Betriebs, des mutmaßlichen Umsatzes 
und der Einträglichkeit. Die St. wird wie bei den 
Hausierern stets für das ganze Kalenderj. und 
jedes Kalenderj. neu festgestellt. Ratenberechnung 
für zeitl. beschränkte Betriebe ist ausgeschlossen. 
Zuständig für den StAnsatz sind die BezStAemter 
mit der Maßgabe, daß das BezStAmt der gew. 
Niederlassung dem des Wohnsitzes und dieses dem 
des Beginns des GewBetr. vorgeht. — 8. fũr 
Schaustellungen und Lustbarkeiten, 
Tar Nr. 3, val. o. III. 1. d. Sie unterliegen in 
der Tarbt. a bei Lustbark. untergeordneter Art
	        
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