Wasserführung der Flüsse — Wassergenossenschaften mit Teilnahmezwang.
bauten, s. Flußvolizei VI., verpflichtet, hat etwaige
Anträge auf Bewilligung von Staatsbeiträgen
zum Bau und zur Unterhaltung von Gemeinde-
Uferbauten vorzubereiten und zu stellen, deren
planmäßige Ausführung zu beaufsichtigen und den
ordnungsmäß. Zustand der mit Staatsbeiträgen
gebauten Ufer zu überwachen. Dazu kommt noch
die technische Begutachtung von Streitigkeiten über
die Benützung öff. Wasser in der Instanz des
Min J., sowie die Teilnahme einzelner technischer
Mitglieder an den Staatsprüfungen im Bau-
ingenieurfach und an der bes. Prüfung im Wasser-
baufach. — III. Zur Besorgung der der Min#bt.
obliegenden hydrometrischen und hodrologischen Ar-
beiten wurde durch allhöchste Entschl. 27. 1.88 ein
bes. Bureau, das Amt für Gewässerkunde.,
errichtet und Mittel hiefür in Kap. 42 Tit. 7 H.
vorgesehen. Die ihm gestellte Aufgabe besteht
in der regelmäßig und systematisch durchgeführ-
⅝ten Beobachtung der Watsserstandsbewegungen
an den wichtigeren Flüssen (Pegelwesen), bes.
auch der Ausdehnung und des Verlaufs eintret.
größerer Wasseranschwellungen, Messungen der
Wassermengen, die die Flüsse bei verschiedenen
Wasserständen abführen, Untersuchungen über das
Verhältnis der Abfluß= zu den Niederschlags-
mengen in verschiedenen Zeiten, Untersuchunag der
Wasserläufe in bezug auf ihr Gefälle, die Bildung
ihrer Betten (Normalprofile) und Ufergelände, Ge-
schiebeführung usw. In Verbindung mit diesen
Untersuchungen soll ferner Material über alle mit
der Landeskultur zusammenhängenden Gegen-
stände, als: bestehende und noch verfügbare Trieb-
kräfte, schädliche Ueberflutungen der Täler, Ver-
wahrlosung der Ufer, bes. vorhandene od. drohende
Abbrüche derselben in größerer Ausdehnung, Ver-
sumpfung der Talsohle, Verhalten des Grund-
wassers usw. gesammelt werden. Die Veröffent-
lichung der gewonnenen Ergaebnisse der Pegel-
beobachtungen geschieht alliährlich, die Fluß-
beschreibung der Iller ist im VerwBericht der
Min A#bt. f. Str. u. WB. für die Jahre 1887/89,
der Argen 89/91, des Neckars und der Donau
93/95, der Enz und Nagold 95/97, des Kochers und
der Jaost 97/99, der Tauber und Brenz 99/00, der
Blau. Schmich. Kinzaiga und Schiltach 01/004, der
Rems und Murr 05/06, der Fils und der Len-
ninger Lauter 11/12 erfolat. — IV. Im H. 07/08
ist bei der Min Abt. die Stelle eines staatlichen
Technikers für Abwasserbeseitiaung,
jetzt Amt f. A., geschaffen worden, dem die un-
entaeltliche Beratung der Gden auf dem Gebiet
der Mleitung und Reiniaung der Abwasser. sowie
erforderlichenfalls Aufstellung von Entwürfen
bierüber auf Kosten der Beteiliaten oblieat. An-
träge auf Beratung sind von den Gde Beh. durch
Vermittlung der Ole. der Min A#t. vorzulegen,
Min JAbt. 07 341. — V. Den der Min Abt. unter-
geordneten Straßenbauinfvektoren, fI(.
Ministerialabteilung f. Str.= u. Wan II. ist u. a.
die Leitung der auf Rechnung des Flußbaus zur
Ausführung kommenden Wasserbauten und die
Besoraung der lauf. Unterhaltung derselben, sowie
die Beaufsichtigung der mit Staatsunterstützung
von den Gden auszuführenden und zu unter-
haltenden Flußbauten unter Mitwirkung der Fluß-
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meister und -wärter je innerhalb ihres Bezirks
übertragen. Der Straßen= und Wasser-
bauinspektion Heilbronn ist außerdem
die Beaufsichtigung der Bau= und Unterhaltungs-
arbeiten an der Neckarwasserstraße von Cannstatt
bis zur Landesgrenze bei Böttingen und der
Straßenbauinspektion Ulm die Bau-
und Unterhaltungsarbeiten an der Donau von
Scheer bis Ulm und an dem w. Ufer der Iller zu-
gewiesen, s. auch Flußvolizei. Gugenhan.
Wasserführung der Flüsse s. Wasser IIf, g.
Wassergenossenschaften mit Teilnahmezwang
sind nur vorgesehen zur gemeinsch. Herstellung
von Be= und Entwässerungsanlagen für die
Zwecke der Bodenkultur oder der Torfgewinnung
für den Fall, daß zwischen den Eigentümern der
bei dem Unternehmen zu beteiligenden Grundstücke
eine Vereinbarung über die Errichtung einer
Wassergenossenschaft nicht zustande kommt. Die
Errichtung einer WGensch. findet nur auf Antrag
und nur dann statt, wenn 1. die Ausführung des
Unternehmens von der ausschlagaebenden Mehr-
beit, Art. 91 WG., beschlossen worden ist; 2. das
Unternehmen in zweckmäßiaer Weise nur durch
seine Ausdehnung auf die Grundstücke der Wider-
sprechenden ausgeführt werden kann: 3. durch die
Ausführung eine die Kosten der Herstellung und
Unterhaltung erheblich übersteigende Werterhöhung
der zu verbessernden Grundstücke eintritt, Art. 84
WG. Die Eigentümer von Grundstücken, die ihrer
Lage nach in das genossenschaftl. Unternehmen
einbezogen werden können, können ihre Aufnahme
in den Genossensch Lbd unter gewissen Voraus-
setzungen erlangen. Art. 85. Der Antrag auf Er-
richtung einer WG. ist bei dem O. zu stellen, in
dessen Bezirk die zu verbessernde Fläche zum
arößeren Teil liegt. Er muß eine Darlegung des
beabsichtigten Unternehmens, die Angabe der etwa
aufzuerlegenden Zwangsvervflichtungen, ein Be-
teiligtenverzeichnis, einen Kostenvoranschlag und
die nötigen Pläne und Zeichnungen enthalten,
Art. 86. Diese Vorarbeiten können auf Antrag
von der Kulturinsvektion, s. d.. gefertiat werden,
VV. 16. 11. O01 § 230. Im Fall der gleichzeitigen
Vornahme einer neuen Feldeinteilung auf der zu
verbessernden Flöche ist ein Verf. nach den Vorschr.
des Feld Ber G. 30. 3. 86. s. d., einauleiten und
darauf zu achten, daß ein sachaemäßes Inein-
anderareifen der beid. Verf. stattfindet. VV. 8 229.
Der Antrag ist vom O. der Zentralst. f. d. L.
Abt. f. Feldber. vorzulegen, die eine Prüfung des
Antroas vorzunehmen und über dessen Zulassungq
zur Abstimmung zu entscheiden hat. Nrt. 87. Wird
der Antrag zur Abstimmung zugelassen. so ist
vom O. eine Taafahrt festzusetzen, Art. 88. Ueher
die Genehm. des auf Grund der Vorschr. des
Art. 91 beschlossenen Unternehmens ist von der
Kreisrea. zu erkennen, Art. 93. Die WGensch. hat
durch Mehrbeitsbeschluß ein Statut. s. d., festzu-
sehenn, das der Kreisreg. zur Genebmiguna vor-
zulegen ist. Kommt das Statut nicht austande,
so wird es von der Kreisreg. festaesetzt. Art. 94,
Musterstatut s. Min TAbl. 1902 160. Die Aus-
führung des Unternehmens oeschiebt durch einen
von der Zentralst. f. d. L. bestellten Kulturtechniker
und unter deren Aufsicht, Art. 95. J. d. R. wird