Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

Wasserführung der Flüsse — Wassergenossenschaften mit Teilnahmezwang. 
bauten, s. Flußvolizei VI., verpflichtet, hat etwaige 
Anträge auf Bewilligung von Staatsbeiträgen 
zum Bau und zur Unterhaltung von Gemeinde- 
Uferbauten vorzubereiten und zu stellen, deren 
planmäßige Ausführung zu beaufsichtigen und den 
ordnungsmäß. Zustand der mit Staatsbeiträgen 
gebauten Ufer zu überwachen. Dazu kommt noch 
die technische Begutachtung von Streitigkeiten über 
die Benützung öff. Wasser in der Instanz des 
Min J., sowie die Teilnahme einzelner technischer 
Mitglieder an den Staatsprüfungen im Bau- 
ingenieurfach und an der bes. Prüfung im Wasser- 
baufach. — III. Zur Besorgung der der Min#bt. 
obliegenden hydrometrischen und hodrologischen Ar- 
beiten wurde durch allhöchste Entschl. 27. 1.88 ein 
bes. Bureau, das Amt für Gewässerkunde., 
errichtet und Mittel hiefür in Kap. 42 Tit. 7 H. 
vorgesehen. Die ihm gestellte Aufgabe besteht 
in der regelmäßig und systematisch durchgeführ- 
⅝ten Beobachtung der Watsserstandsbewegungen 
an den wichtigeren Flüssen (Pegelwesen), bes. 
auch der Ausdehnung und des Verlaufs eintret. 
größerer Wasseranschwellungen, Messungen der 
Wassermengen, die die Flüsse bei verschiedenen 
Wasserständen abführen, Untersuchungen über das 
Verhältnis der Abfluß= zu den Niederschlags- 
mengen in verschiedenen Zeiten, Untersuchunag der 
Wasserläufe in bezug auf ihr Gefälle, die Bildung 
ihrer Betten (Normalprofile) und Ufergelände, Ge- 
schiebeführung usw. In Verbindung mit diesen 
Untersuchungen soll ferner Material über alle mit 
der Landeskultur zusammenhängenden Gegen- 
stände, als: bestehende und noch verfügbare Trieb- 
kräfte, schädliche Ueberflutungen der Täler, Ver- 
wahrlosung der Ufer, bes. vorhandene od. drohende 
Abbrüche derselben in größerer Ausdehnung, Ver- 
sumpfung der Talsohle, Verhalten des Grund- 
wassers usw. gesammelt werden. Die Veröffent- 
lichung der gewonnenen Ergaebnisse der Pegel- 
beobachtungen geschieht alliährlich, die Fluß- 
beschreibung der Iller ist im VerwBericht der 
Min A#bt. f. Str. u. WB. für die Jahre 1887/89, 
der Argen 89/91, des Neckars und der Donau 
93/95, der Enz und Nagold 95/97, des Kochers und 
der Jaost 97/99, der Tauber und Brenz 99/00, der 
Blau. Schmich. Kinzaiga und Schiltach 01/004, der 
Rems und Murr 05/06, der Fils und der Len- 
ninger Lauter 11/12 erfolat. — IV. Im H. 07/08 
ist bei der Min Abt. die Stelle eines staatlichen 
Technikers für Abwasserbeseitiaung, 
jetzt Amt f. A., geschaffen worden, dem die un- 
entaeltliche Beratung der Gden auf dem Gebiet 
der Mleitung und Reiniaung der Abwasser. sowie 
erforderlichenfalls Aufstellung von Entwürfen 
bierüber auf Kosten der Beteiliaten oblieat. An- 
träge auf Beratung sind von den Gde Beh. durch 
Vermittlung der Ole. der Min A#t. vorzulegen, 
Min JAbt. 07 341. — V. Den der Min Abt. unter- 
geordneten Straßenbauinfvektoren, fI(. 
Ministerialabteilung f. Str.= u. Wan II. ist u. a. 
die Leitung der auf Rechnung des Flußbaus zur 
Ausführung kommenden Wasserbauten und die 
Besoraung der lauf. Unterhaltung derselben, sowie 
die Beaufsichtigung der mit Staatsunterstützung 
von den Gden auszuführenden und zu unter- 
haltenden Flußbauten unter Mitwirkung der Fluß- 
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meister und -wärter je innerhalb ihres Bezirks 
übertragen. Der Straßen= und Wasser- 
bauinspektion Heilbronn ist außerdem 
die Beaufsichtigung der Bau= und Unterhaltungs- 
arbeiten an der Neckarwasserstraße von Cannstatt 
bis zur Landesgrenze bei Böttingen und der 
Straßenbauinspektion Ulm die Bau- 
und Unterhaltungsarbeiten an der Donau von 
Scheer bis Ulm und an dem w. Ufer der Iller zu- 
gewiesen, s. auch Flußvolizei. Gugenhan. 
Wasserführung der Flüsse s. Wasser IIf, g. 
Wassergenossenschaften mit Teilnahmezwang 
sind nur vorgesehen zur gemeinsch. Herstellung 
von Be= und Entwässerungsanlagen für die 
Zwecke der Bodenkultur oder der Torfgewinnung 
für den Fall, daß zwischen den Eigentümern der 
bei dem Unternehmen zu beteiligenden Grundstücke 
eine Vereinbarung über die Errichtung einer 
Wassergenossenschaft nicht zustande kommt. Die 
Errichtung einer WGensch. findet nur auf Antrag 
und nur dann statt, wenn 1. die Ausführung des 
Unternehmens von der ausschlagaebenden Mehr- 
beit, Art. 91 WG., beschlossen worden ist; 2. das 
Unternehmen in zweckmäßiaer Weise nur durch 
seine Ausdehnung auf die Grundstücke der Wider- 
sprechenden ausgeführt werden kann: 3. durch die 
Ausführung eine die Kosten der Herstellung und 
Unterhaltung erheblich übersteigende Werterhöhung 
der zu verbessernden Grundstücke eintritt, Art. 84 
WG. Die Eigentümer von Grundstücken, die ihrer 
Lage nach in das genossenschaftl. Unternehmen 
einbezogen werden können, können ihre Aufnahme 
in den Genossensch Lbd unter gewissen Voraus- 
setzungen erlangen. Art. 85. Der Antrag auf Er- 
richtung einer WG. ist bei dem O. zu stellen, in 
dessen Bezirk die zu verbessernde Fläche zum 
arößeren Teil liegt. Er muß eine Darlegung des 
beabsichtigten Unternehmens, die Angabe der etwa 
aufzuerlegenden Zwangsvervflichtungen, ein Be- 
teiligtenverzeichnis, einen Kostenvoranschlag und 
die nötigen Pläne und Zeichnungen enthalten, 
Art. 86. Diese Vorarbeiten können auf Antrag 
von der Kulturinsvektion, s. d.. gefertiat werden, 
VV. 16. 11. O01 § 230. Im Fall der gleichzeitigen 
Vornahme einer neuen Feldeinteilung auf der zu 
verbessernden Flöche ist ein Verf. nach den Vorschr. 
des Feld Ber G. 30. 3. 86. s. d., einauleiten und 
darauf zu achten, daß ein sachaemäßes Inein- 
anderareifen der beid. Verf. stattfindet. VV. 8 229. 
Der Antrag ist vom O. der Zentralst. f. d. L. 
Abt. f. Feldber. vorzulegen, die eine Prüfung des 
Antroas vorzunehmen und über dessen Zulassungq 
zur Abstimmung zu entscheiden hat. Nrt. 87. Wird 
der Antrag zur Abstimmung zugelassen. so ist 
vom O. eine Taafahrt festzusetzen, Art. 88. Ueher 
die Genehm. des auf Grund der Vorschr. des 
Art. 91 beschlossenen Unternehmens ist von der 
Kreisrea. zu erkennen, Art. 93. Die WGensch. hat 
durch Mehrbeitsbeschluß ein Statut. s. d., festzu- 
sehenn, das der Kreisreg. zur Genebmiguna vor- 
zulegen ist. Kommt das Statut nicht austande, 
so wird es von der Kreisreg. festaesetzt. Art. 94, 
Musterstatut s. Min TAbl. 1902 160. Die Aus- 
führung des Unternehmens oeschiebt durch einen 
von der Zentralst. f. d. L. bestellten Kulturtechniker 
und unter deren Aufsicht, Art. 95. J. d. R. wird
	        
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