Wasserrecht.
im berechtigten Umfang gleichzeitig ausgeübt wer-
den (Wässerungsrechte und Wasserwerke), dann ver-
teilt die Kreisreg. das Wasser, Art. 42. — 2. Be-
sondere Bestimmungen für #K# Stau-
anlagen. 1 Für jede nach Inkrafttreten des WG.
bergestellte, veränderte, erneuerte St. ist das
höchste Maß der Wasserspannung, unter Um-
ständen auch das niedrigste Staumaß durch ein
mit einem best. Festounkt, dem Sicherheitszeichen,
verglichenes Eichzeichen urkundlich zu bezeichnen,
Art. 47. Fehlt älteren St. ein entsprechendes E.,
so ist ein solches anzubringen, Art. 48. Abs. 2,
Art. 49. Für Erhaltung der Eichz. und Sicher-
beitsz. haben die Besitzer der Stauanl. zu sorgen.
Beschädigungen und Aenderungen sind dem Ol-
anzuzeigen, Befestigungen, Ausbesserungen,. Ver-
setzungen, Erneuerungen der Eichz. und Sicher-
heitsz. unter amtlicher Leitung und Aufsicht vor-
zunehmen, Art. 50. Die verl. Stauhöhe darf nicht
willkürlich überstaut werden, der Wasserstand nicht
willkürlich unter das niedrigste Staumaß gesenkt
werden. Zuwiderhandlung macht strafbar und
schadenersatzpflichtig, auch hat die Ortspol Beh. auf
Kosten des Säumigen das Erforderliche zu ver-
fügen, Art. 51, 112 u. 107 Z. 3. Bei Neuher-
stellung. Wiederherstellung, wesentlicher Verände-
rung einer St. kann die Kreisreg. einen Grund-
ablaß oder ein bewegl. Wehr vorschreiben. Art. 52.
Auch die Beseitigung einer St. bedarf pol. Er-
laubnis, die aber nur bei Gefährdung des öff.
Nutzens zu versagen ist, Art. 53. — IV. Das
Wasserschiedsgericht, Art. 43, hat in Streitig-
keiten über Benützung öff. Gew. auf Anrufen Be-
teiligter, solang gerichtliche Klage nicht erhoben ist,
einen Vergleich zu versuchen. Läßt sich der Gegner
auf das Sch G. ein, so hat dies, wenn ein Vergleich
nicht zustand kommt, einen Soruch über Umfang,
Zeit und Art der Ausübung der streitigen Rechte
und Kosten des Verfahrens zu fällen. Hiegegen
steht der Rechtsweg offen. Auch zu gutächtlichen
Aeußerungen kann das Sch. bei einem Rechtstreit,
Verleihungsverfahren, Feststellung der Stauhöhe
vom Verw#er. oder der VerwBeh. herangezogen
werden. Das Sch. besteht in jedem ONA. aus OA.-
Vorstand, Straßenbauinsp. und 3 von der Amts-
versamml. gew. Mitgl., MV. 7. 9. 01, Rabl. 365.
— V. 1 Zwangsverpflichtungen. 1 Zur Wasser-
benützung ist je nachdem Ufergrund, Benützung
einer Anzahl von Grundstücken, eine erhebliche
Menge freien Wassers und die Verfügung hier-
über für eine längere Strecke des Wasserlaufs,
die Möglichkeit der Vereinigung des auf einer
längeren Strecke vorhandenen Gefälls nötig. Das
Eigentum an Grundstücken und Wasserbenützungs-
anlagen kann demnach der zweckmäßigen Aus-
nützung der öff. Gew. entgegenstehen. Die
Zwangsverpflichtungen (Art. 54—60)
ermöalichen die Beseitigung solcher Hindernisse.
Die Ortspolizei kann dem Unternehmer zur Vor-
bereitung von Verleihungs= usw. -Gesuchen, gegen
Entschädigung, die Vornahme von Vermessungen,
Nivellierungen und Grunduntersuchungen auf
fremden Grundstücken, gestatten. Die Kreisreg
kann, wenn für eine Stauanlage, die der Ufer-
eigentümer herstellen will, die Benützung des
gegenüberliegenden Ufers notwendig wird, Art. 56,
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dem Eigentümer des letzteren aufgeben, die Be-
nützung seines Grundstücks gegen Entsch. zu ge-
statten. Weiter kann sie einem Unternehmer die
Mitbenützung einer fremden St. gegen Entsch. und
Kostenbeteiligung (Art. 57) und die Einschränkung
einer anderen Wassernutzung zugunsten seiner
eigenen auf best. Zeit und gegen Entsch. (Art. 58)
zugestehen. Reicht die Wassermenge eines öff.
Gew. für den Bedarf einer Mehrzahl an ihm
Berechtigter nicht aus, kann die Kreisreg. zu-
gunsten der dauernden Verbesserung und Wert-
erhöhung landw. benützbarer Grundflächen einem
Berechtigten die Aenderung seiner Anlage auf
Kosten der Beteiliaten gegen Entsch. aufgeben,
sobald dies ohne Beeinträchtigung des Betriebs
möglich ist, Art. 59. Will eine bes. Nutzung für
ein Grundstück ausgeübt werden, das nicht am
Ufer liegt oder wollen aus einem solchen Grund-
stück Flüssigkeiten in ein öff. Gew. abgeführt wer-
den, so kann die Kreisreg. den Eigentümern der
zwischenliegenden Grundstücke auferlegen, die ober-
oder unterirdische Zu- oder Ableitung über ihre
Grundstücke gegen Entsch. zu dulden, Art. 60. Es
kann in diesem Fall dem Eigentümer des Grund-
stücks, über das die fremde Leitung führt, ge-
stattet werden, die Leitung für sich mitzubenützen,
soweit dies ohne Beeinträchtigung ihres Zwecks
möglich ist, Art. 61. Der Grundsatz der freien
Wasserleitung durch fremde Grundstücke (Art. 60)
bezieht sich auf alle Zuleitungen aus öff. Gew.,
auch Trink= und Nutzwasserleitungen. Kann durch
Umbau oder Verlegung einer St. Wasser oder Ge-
fäll für eine neue oder für Ausdehnung einer
bestehenden Nutzung gewonnen werden, ohne daß
die Nutzung, der die St. dient, im bisherigen Um-
fang beeinträchtigt wird, so kann die Kreisreg.
ihrem Besitzer aufgeben, Umbau oder Verlequng
auf Kosten der Beteiligten und gegen Entsch. zu
gestatten, Art. 62. Endlich kann die Kreisreg.
zugunsten der Ausführung einer neuen oder der
Erweiterung einer bestehenden Anlage für Be-
nützung eines öff. Gew. oder für Einleitung von
Flüssigkeiten die Entziehung eines einem Dritten
zustehenden Nutzungsrechts gegen Entschädigung
verfügen, Art. 63. Der die Zwanasverpflichtung
Beantragende hat Sicherheit zu leisten, die Ent-
schädiaung wird in genau geregeltem Verf. fest-
gestellt, Art. 64—66. Die Einführung eines Ab-
laufkanals in ein öff. Gew. kann von dem Eigen-
tümer der Grundstücke. auf die durch die Ein-
leitung eine schädliche Einwirkung ausgeübt wird,
wegen dieser Einwirkung nicht gehindert werden.
und es kann von dem Eigentümer dann, wenn es
nur mit unverhältnismäßigen Kosten möghlich ist,
die schädliche Einwirkung durch Schutzmaßregeln
zu beseitigen, auch ein Anspruch auf Beseitigung
der Eigentumsstörung mittels Anbringung solcher
Schutzmaßregeln nicht erhoben werden. Es steht
ihm aber ein Schadenersatzanspruch zu; über
Streitigkeiten erkennen die bürg. Ger., Art. 55.—
VII. Die ##Nü# genossenschaftlichen Unternehmungen
für die Benützung der öff. Gew. 1 Möthglich ist die
Bildung von Wassergenossenschaften
zur gemeinschaftlichen Herstellung und Benützung
von Bewässerungs= oder Entwässerungsanlagen
für Bodenkultur oder Torfgewinnung, von Wasser-