Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

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leitungen für Nutz= oder Trinkwasser, von Stau- 
anlagen und Zu= und Ableitungskanälen für Ge- 
werbebetrieb oder Landwirtschaft, von Wasser- 
sammelanlagen. Die Zahl der beteil. Grundeigen- 
tümer muß mind. 3 betragen, die Wsch. sind bür- 
gerliche Real Gsch., die jeweiligen Eigentümer der 
Grundstücke, denen das gemeinsch. Unternehmen 
dient, sind ihre Mitglieder, Art. 67. Die Vereini- 
gung beruht, soweit nicht bei Be= und Entwässe- 
rungsgenossenschaften Ausnahmen vorgesehen sind 
Art. 84 f., auf freier Vereinbarung der Beteilig- 
ten, Art. 69. Das genossensch. Unternehmen 
unterliegt der Genehm. der Kreisreg., die Rechts- 
persönlichkeit der Gsch. ist von dieser Genehm. ab- 
hängig, Art. 68. Der Austritt steht nicht im Be- 
lieben des Grundeigentümers, die von ihm be- 
antragte Ausscheidung von Grundstücken aus dem 
Gschvbd. ist wider den Willen der übrigen Genossen 
nur zulässig, wenn sie erfolgen kann, ohne daß für 
die zurückbleibenden Grundstücke die Erreichung 
des Gsch Zwecks vereitelt oder wesentlich erschwert 
wird, und wenn die Befriedigung der Gsch Gläubi- 
ger gesichert erscheint. 
Grundstück wider den Willen des Eigentümers 
dann werden, wenn eine sachgemäße Erreichung 
des GschZwecks ohne den Ausschluß nicht möglich 
ist. Die Entscheidung hierüber steht bei Be= und 
Entwässerungsanlagen bei der Zentralst. f. d. L., 
sonst bei der Kreisreg., Art. 69. Die Gsch. hat 
selbständig ihre Rechte und Pflichten, kann Eigen- 
tum und andere Rechte an Grundstücken erwerben 
und vor Gericht klagen und verklagt werden. Für 
ihre Verbindlichkeiten haftet ihr Vermögen, die im 
Verband befindlichen Grundstücke sind nicht ding- 
lich haftbar, Art. 71. Vertreten wirb sie durch 
ihren von den Genossen gewählten Vorftcad, ihre 
Verwaltung und die Rechte und Pflichten der Mit- 
glieder werden durch das von den Genossen zu ver- 
einbarende. der Bestätigung der Kreisreg. unter- 
liegende Statut geregelt, Art. 72—74. Streitig- 
keiten über Zugehörigkeit eines Grundstücks zum 
Verband oder über Auslegung oder Anwenduna 
des Statuts entscheiden die bürgerl. Ger., Art. 75, 
die Aufsicht über die ordnungsmäßige Verw. der 
Gsch. führt das O., Art. 76. Die Gsch. kann sich 
selbst auflösen, aber auch vom Min J. aufgelöst 
werden, Art. 77. 78. Neben den bürgerl. sind öff. 
Gsch. möglich. Die Anerkennung als öff. Wasser- 
GEsch. erfolgt bei einer Gsch., deren Unternehmen 
nach Zweck und Ausdehnung einen erheblichen 
volkswirtschaftlichen Nutzen vermittelt, durch Kgl. 
Entschl.; sie gilt dann als körperschaftlicher Ver- 
band des öff. Rechts und wird nach den für die 
Gden besteh. Vorschr. verwaltet, Art. 80. — S. 
auch Wassergenossenschaften mit Teilnahmezwang 
u. Meliorationswesen, landw. — Wasser- 
rechtsbücher s. d. — VIII. Die Wasser- 
schau 1 überwacht die Einhaltung der allg. und 
der bei Verl. und Genehm. erteilten bes. Vorschr. 
über Umfang und Art der Benutzung der öff. Gew. 
Sie findet seit 1903 jährlich statt, Art. 106, wird 
von einem techn. Beamten unter Zuziehung der 
Polizei vorgenommen und erstreckt sich jährlich auf 
bestimmte öff. Gew. oder Strecken von solchen und 
sämtliche an oder in ihnen gelegene Wasser- 
benützungsanl. Deren Besitzer sind verpflichtet, den 
Ausgeschlossen kann ein. 
Wasserrecht. 
mit der Schau Beauftragten die Besichtigung und 
Untersuchung der Anl. und ihrer Zubehörden zu 
gestatten und jede gewünschte, die Wasserbenützung 
betreffende Auskunft zu erteilen, auch bei Messun- 
a#en Beihilfe zu leisten. Abstellung der gefundenen 
Anstände ist Sache der Polizei, V. 6. 11. 01, 
Rabl. 361. — IX. 1 Strafvorschriften. 1 Das 
St GB. bedroht in § 274, 805, 312, 313, 314, 821, 
322, 324, 326 als Verbrechen und Vergehen mit 
Strafe: Vernichtung von Wasserstands= u. Schiff- 
fahrtszeichen, Zerstörung und Beschädigung von 
Brücken und Dämmen. Herbeiführung von Ueber- 
schwemmungen, Beschädigung und Zerstörung von 
Wasserleitungen, Schleusen, Wehren. Auf den Bau 
von Brunnen, Brücken, Schleusen bezieht sich & 867 
Z. 14. Die Wegnahme von Wasser aus Privat- 
bächen fällt unter § 370 Z. 2, § 147 Z. 2 GewO. 
stellt die unerl. Errichtung, Betreibung, Aende- 
rung von Wassertriebwerken als Vergehen unter 
Strafe. Das WG. (Zuständigkeit der Landes Ges.= 
Gebung: 82 EGStGGB.) bedroht als Vergehen mit 
Geldstr. bis 300 JX und mit Haft Ausübung einer 
von einer Verleihung abhängigen Wassernutzung 
ohne solche oder entgegen den erteilten Vorschr. 
und Auflagen, Ausübung eines Nutzungsrechts 
nach seinem Erlöschen, Herstellung oder Aenderung 
einer Wasserbenützungsanlage ohne Genehm. oder 
nach deren Erlöschen oder entgegen den erteilten 
Vorschriften, ebenso wird bestraft, wer nicht, wenn 
der Wasserstand an einer WasserbenützAnl. über 
die festges. Höhe steigt oder zu steigen droht, durch 
aceignete Handhabung der Stauvorrichtungen und 
Beseitigung von Hindernissen des Wasserablaufs 
(Eis) für die Abführung des Wassers sorgt, 
Art. 107. Alle übr. strafb. Tatbestände sind Ueber- 
tretungen: Unbef. Einleitung von Wasser oder an- 
deren Flüssigkeiten, unbef. Errichtung von Kähren, 
Brücken, Bauten, unbef. Veränderung, Befesti- 
aung, Ausbesserung, Versetzung, Erneuerung von 
Eich= und Sicherheitszeichen, Entfernung, Vernich- 
tung, Unkenntlichmachung von Ufermarken, Ueber- 
tretungen der Vorschr. über den Gemeingebrauch 
usw. Daneben bestehen Strafandrohungen für Zu- 
widerhandlung gegen allg. oder bes. von den Pol.= 
Beh. auf Grund einzelner Best. des WG. (Art. 40, 
41, 42, 46) erlassenen Vorschriften. Die Anwen- 
dung der landesrechtlichen Strafvorschr. setzt vor- 
aus, daß nicht nach den alla. Strafges. andere Best. 
oder § 147 Z. 2 GewO. Platz greifen. Für die 
allg. Grundsätze ist auch bei den landesrechtl. 
Vorschr. das St GB. maßgebend. Zur Aburteilung 
der Vergehen sind die ordentl. Ger., für die Ueber- 
tretungen teils die Oe., teils die Ortsvorst. nach 
den auch sonst für das pol. Strafverf. gelt. Vorschr. 
zuständig, Art. 111. Unabhängig von der Be- 
strafung kann die Polizei die Beseitigung von Ver- 
anstaltungen anordnen, die entgegen dem Ges. ge- 
troffen oder belassen worden sind; im Un- 
gehorsamsfall können sie auf Kosten der Verpflich- 
teten beseitigt werden, Art. 112. Auch das Polft G. 
enthält in Art. 19, 34 u. 35 Strafbest. über Wasser- 
ableitung, Störung von Bewässerungs= und Ent- 
wässerungsanlagen, Schutz von Brücken, Eingriff 
in Privatgewässer durch Flachs= oder Hanfrösten. 
— & X. Wasserregalzinsen 1 sind regelmäßig 
wiederkehrende, abgabenartige Leistungen, sie 
 
	        
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