Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

Wasserrechtsbücher. 
haben den Charakter einer öff.-rechtl. Schuldigkeit, 
eines staatl. Entgelts für ein durch staatl. Ver- 
leihung bedingtes Sonderrecht zu einz. Nutzungen 
an öff. Gew. Ihre Leistung ist Sache des je- 
weiligen Inhabers der Verleihung. Sie können 
nicht mehr neu angesetzt, Art. 119, aber insoweit 
auch noch jetzt erhoben werden, als die Verleihung 
vor Inkrafttreten des WG. stattfand, Verw GH., 
Württ J. 23 106. — Bei Verl., Genehm., Zwangs- 
verpflicht. und Erlaubniserteilungen werden. 
Sporteln angesetzt, Tar Nr. 92: für Erteilung der 
Verl. bei Stauanl. zu Triebwerken für jede verl. 
rohe Pferdekraft 10 4; bei Berechn. der rohen Pf.= 
Kr. ist die mittlere, sekundliche Wassermenge zu- 
grund zu legen; in sonstigen Fällen 10—1000 4; 
für Fristverlängerungen und Fristungen, Art. 36 
Abs. 3, Art. 44 Abs. 1 Z. 2 WG., § 49 GewO., 
3—300 4; für Erteilung der Genehm., Art. 81 
Abs. 6 WG., 5 16—23 GewO., die Sätze der Tar.= 
Nr. 3 Z. 1; für Genehm. von Aend. solcher Anl. 
oder für Betriebe, Art. 31 Abs. 6 WWG., §5 25 
GewO., die Sätze der Tar Nr. 3 Z. 3; für Ver- 
längerung der Frist im Fall Art. 36 Abs. 3 W., 
sofern sie nicht auch zugleich in Bez. auf eine 
Verleihung erteilt ist, die Sätze der Tar Nr. 3 Z. 3. 
Erstreckt sich das Verfahren zugleich auf die ge- 
werbepolizeiliche Genehm., so ist insoweit für das 
wasserpol. Verf. keine Sp. zu erheben. Für An- 
erkennung einer Zwangsverpflichtung, Art. 56 bis 
63 WW., sofern mit ihr eine Verl. oder die Gen. 
einer Wasserbenützungsanlage oder der Aend. 
ciner solchen oder ihres Betr. nicht verbunden ist, 
10—1000 X; für Erteilung der pol. Erl. für Ein- 
leitungen 5—500 4; für eine sonst nach Abschn. II 
Z. 1 u. III WG., Art. 16—22, 28, 29, zu erteil. Erl., 
soweit sie in 1. Inst. von der Regierungsbeh. er- 
teilt wird, 2—100 AK; bei Abweisung oder Zurück- 
ziehung eines Verl.= oder Gen Gesuchs ½ der ob. 
Sätze, mind. 1 4 und höchst. 100 A. — Xl. Für 
den w. Anteil des # Bodensees #4 gelten die Vor- 
schriften des WG. für 5. G. (Württ Z. 49 149) mit 
Ausnahme des Eigentumserwerbs an Inseln, 
Art. 10. Bilden sich solche, so sind sie herrenlos 
und es iß der Staat zu ihrer Besitznahme berech- 
tigt, BGB. § 928. Dasselbe gilt vom Federsee. 
" Haller. 
Wasserrechtsbücher, WG. Art. 101 f. u. Verf. 
des Min. d. J. vom 4. Nov. 1901 (Rabl. S. 809). 
Zweck der W. ist die Klarstellung der an den öff. 
Gewässern bestehenden Rechtsverhältnisse und 
Fortführung der im Lauf der Zeit sich ergeben- 
den Aenderungen. Die W. dienen als Schutz 
gegen die Beeinträchtigung wohlerworbener 
Rechte, zur Abschneidung und leichteren Ent- 
scheidung von Rechtstreitigkeiten, zur Förde- 
rung der sachgemäßen Führung der Wasser- 
wirtschaft durch die Behörde und unterstützen die 
leichte Uebersicht über die Rechtsverhältnisse, sowie 
die Handhabung der Wasserpolizei. Bei jeder 
Kreisreg. wird ein W. geführt. Der Eintrag im 
W. ist für Bestand und Umfang des Nutzungsrechts 
nicht maßgebend, er ist kein rechtsbegründender 
Att, er hat vielmehr nur die Bedeutung eines Be- 
weismittels für den auf anderweitigem Rechts- 
grund beruhenden Rechtserwerb. Die W. sind 
also bloße Vormerkbücher und Beweisurkunden. 
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Bei jedem Oll. ist eine Abschrift des W. vorhanden, 
das jedermann, der ein berechtigtes Interesse dar- 
legt, einsehen kann. Beglaubigte Abschr. werden 
auf Verlangen gegen Kostenersatz abgegeben. Alle 
die Benützung der öff. Gew. betr. Rechtsverhält- 
nisse müssen in das W. eingetragen werden. 
Insbes. sind einzutragen: 1. Die Verleihung bes. 
Wäutzungsrechte, die Genehm. neuer Anlagen un 
der Aenderung von solchen. — 2. Die Erlaubnis 
zur Einleitung von übelriechenden, ekelhaften oder 
schädlichen Flussigkeiten, sowie des häuslichen und 
gewerblichen Abwassers mittels Sammelkanälen in 
off. Gew. — 3. Die Erlaubnis zur Errichtung von 
Fahren, Brücken, festen Stegen und von Bauten 
im Bett öff. Gew. oder im Luftraum über dem 
Bett. — 4. Die Festsetzung statutarischer Vorschr. 
über die Verteilung des Wassers unter mehrere 
Berechtigt. in Zeiten der Wasserklemme. — 5. Die 
Feststellung der zulässigen Stauhöhe für besteh. 
eines Eichzeichens entbehrende Anl. — 6. Die Gen. 
eines wassergenossensch. Unternehmens und die 
Bestätigung des Genossenschaftsstatuts, sowie die 
Auflösung einer Wassergenossenschaft. — 7. Das 
Erlöschen eines WNutzungsrechts. — 8. Richterliche 
Urteile oder Schiedssprüche über den Bestand oder 
Umfang eines WNutzungsrechts. — Nicht vor- 
geschrieben ist die Eintragung der Erlaubnis 
zur Herstellung unbedeutender Anlagen, z. B. ein- 
facher Bad= und Waschvorrichtungen, auch von 
bleibenden Einrichtungen zum Einlegen von Ger- 
berhäuten, Fischbehältern u. dgl. Nicht einzutragen 
sind ferner die Fälle der an ortspol. Erl. ge- 
knüpften Entnahme von Sand, Kies, Schlamm, 
Eis, rhnn usw. Ist die Entnahme erheblich oder 
dauernd, so kann die Eintragung trotzdem an- 
gezeigt erscheinen. Auch diej. Rechtsverhältnisse 
an öff. Gew. sollen eingetragen werden, die 
schon vor dem Inkrafttreten des WG. bestanden 
haben. Fehlt es an den erforderlichen Urkunden 
über Bestand und Umfang des Rechts, so 
kann die Eintragung nach Maßgabe des vorhande- 
nen Bestands erfolgen, sofern seitens der Beteil. 
keine Einsprache erhoben wird und die Unrecht- 
mäßigkeit des Bestands nicht nachgewiesen werden 
kann; ein solcher Eintrag erbringt jedoch keinen 
Beweis für das Vorliegen eines Rechts. Kann 
der Nachweis der zulässigen Stauhöhe nicht er- 
bracht werden, so darf der Eintrag eines durch 
eine Stauanlage vermittelten Wutzungsrechts 
auch nicht teilweise erfolgen. Der Nachweis für 
den Bestand des öff. Nutzungsrechts erfordert die 
Meibringung der Urkunden über den Verleihungs- 
akt oder wird durch die unvordenkliche Verjährung 
erbracht. Die Eintragungen in das W. erfolgen 
ebühren= und sportelfrei. Ueber Einrichtung und 
Führung des W. hat Min J. am 4. 11. 01 bes. 
Best. erlassen. Hienach wird das W. von dem 
techn. und einem administr. Mitgl. der Kreisreg. 
geführt; es ist nach OAez. eingerichtet und zer- 
fällt je in nachbez. Bücher: 1. Das T-Buch für 
Triebwerke mit oder ohne Stauanlagen; 2. das 
E-Buch für Entnahme von Wasser mittels bleiben- 
der Vorrichtung mit oder ohne Stauanlagen; 
3. das B-Buch für Brücken, Stege, Furthen, Fäh- 
fren und andere Ueberfahrtsanstalten; 4. das F- 
Vuch für Flußbau, insbes. für Rechtsverhältnisse,
	        
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