Wasserzurückhaltungsanlagen — Wechselstempel.
zu den Kosten von Wsg Anl. je nach deren Ver-
mogenslage und den sonst in Betracht kommenden
borhältnissen Beiträge bis zu 10 v. H. der Bau-
kosten, vgl. Min IErl. 8. 4. O7. Außerdem gibt die
Zentralst. zur Förderung des Feuerlöschwesens
Beiträge von durchschnittlich 5 v. H. der Baukosten.
— KN# Gruppenwasserversorgungen. 1 Die Aus-
fuhrung von Wasserleitungen ist für ländliche
Gden bes. bei künstlicher Förderung des Wassers
wegen der Höhe der Kosten oft nur durchführbar,
wenn sich mehrere Gden zum Zweck der Ausführ-
ung und des Betriebs solcher Anlagen zu Gruppen
zusammenschließen, denen i. d. R. die Rechtsform
der Gde Verbände (s. Zweckverbände) i. S. d. Art.
184 Gd O. gegeben wird. Die Baukosten werden
innerhalb dieser Gruppen nach der Einwohnerzahl
auf die einzelnen Gden verteilt, während die Be-
triebskosten i. d. R. nach dem tatsächlichen Wasser-
verbrauch umgelegt werden. Das Baukapital wird
i. d. R. von den einzelnen Gden anteilmäßig auf-
gebracht, ausnahmsweise beim Vorliegen bes. Ver-
hältnisse auch durch die Gruppe selbst. Der Staat
läßt der Gruppen Wosg. eine bes. Förderung an-
gedeihen, insofern nicht bloß die gesamte Planbe-
arbeitung auf Kosten des Staats erfolgt, sondern
auch die Bauleitungskosten auf die Staatskasse
übernommen und außerdem Beiträge von 15 v. H.
und 20 v. H. der Baukosten gewährt werden. In-
folgedesseen hat die gruppenweise Wsg. in W. eine
große Ausdehnung genommen. Vorbildlich wurde
die seit 1870 ausgeführte Albwasserversorgung,
die das Gebiet der sog. rauhen Alb mit nunmehr
18 Gruppen umfaßt. Zahlreiche weitere Gruppen-
verbände versorgen nicht bloß auf Höhen, sondern
auch in ebenem Gebiet gelegene Orte in allen
Teilen des Landes. — Ein bes. geartetes Unter-
nehmen auf diesem Gebiet ist die zurzeit in Aus-
führung begriffene # Landeswasserversorgung, #
ein staatliches Unternehmen, das die Hauptstadt
des Landes und etwa 70 größere und kleinere
Gden versorgen soll. Die Gden werden durch Ver-
träge an dieses Werk angeschlossen und ersetzen
dem Staat lediglich die Selbstkosten, die ihm durch
den Bau und den Betrieb des Werks entstehen.
Dieses wird so gebaut, daß eine Höôchstwassermenge
von 800 Sekundenlitern gefördert werden kann.
Die Rohrlichtweite beträgt 9600 mm. Die Kosten
ind auf 15 Millionen Mk. geschätzt. — Ueber das
berfahren bei der Wegleitung von Wasser durch
Wasserversorgungsanlagen und einer dadurch her-
beigeführten Schädigung von Wassernutzungs-
berechtigten vgl. Art. 3 WG., s. Wasserrecht A. II.
— Ueber die Benützung und Instandhaltung von
Wasserleitungen, sowie zum Schutz solcher gegen
unbefugte Störung und Beschädigung können pol.
Vorschr. erlassen werden, deren Uebertretung nach
Art. 23a Polst G. strafbar ist, s. auch “.
ichel.
Wasser zurückhaltungsanlagen kleinerer Art, wie
Horizontalgräben an Steilhängen in Vbdg mit
Aufforstungen, Klingenverbauungen u. dgl. An-
lagen werden von der Zentralst. f. d. L. durch
Beiträge unterstützt. Bedingung ist Ausführung
unter sachverständiger Leitung, Aufhebung der
Schafweide in den kultivierten Flächen und Zu-
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teilung dieser zum Waldareal der Gde. Die
Staatsbeitrage betragen 15—50 v. H. der Kosten.
anz.
Weblehrwerkstätten s. Fachschulen, gewerbl. b.
Webschulen s. Fachschulen, gewerbliche b.
Wechselstempel. Der Wt. wurde urspr. auf
Grund des Nordd. Bundes G. 10. 6. 1869 erhoben,
das zufolge Vertrags 25. 11. 70 auch in W. gültig
wurde. Anläßl. der Aend. durch das G. 15. 7. Ob,
N l. 740, ist das Wechselstempel G. 15. 7.
09 in neuer Fass. bekannt gemacht worden,
RGBl. 825. Ausfbest. des Bdrts. 26. 7. 09,
R.ZBl. 402. — 1. Dem in die Reichsk. fließenden
WoSt. unterliegen gezogene und eigene W.
sowie (zur Verhütung von Umgehungen namentl.
bei Sicherheitswechseln) Schriften, welche nicht die
sämtl. wesentl. Erfordernisse eines W. enthalten,
sofern der Empfänger laut Vereinbarung berech-
tigt ist, die fehlenden Erfordernisse zu ergänzen;
wenn die Schrift die Bezeichnung als Wechsel ent-
hält, wird dies vermutet. Wird ein W. in mehreren
Cxemplaren ausgefertigt, so ist das zum Umlauf
bestimmte Ex. und außerdem jedes Ex. zu ver-
steuern, auf welches eine in dem versteuerten Ex.
nicht enthaltene Wechselerklärung — mit Ausn.
des Abepts und der Notadressen — gesetzt ist,
ferner jedes Ex., welches zur Zahlung oder Pro-
testaufnahme dient, sofern nicht nachweislich ein
versteuertes Ex. vorhanden st. Wechselabschriften
stehen den Duplikaten gleich. — Befreit
bleiben: vom Ausl. auf das Ausl. gezogene,
sowie im Inl. ausgestellte eigene W., wenn sie nur
im Ausl. zahlbar sind; vom Inl. auf das Ausl.
gezogene, und im Ausl. und zwar auf Sicht oder
innerh. 10 Tag. nach Ausstellung zahlbare W.,
sofern sie vom Aussteller unmittelbar in das
Ausl. versendet werden. Das WSt G. findet ferner
entspr. Anwendung auf Verpflichtungsscheine und
Anweisungen über die Zahlung von Geld, ohne
Rücksicht auf die Form, sofern sie durch Indossa-
ment übertragen werden können oder die Anweis.
auf den Inhaber lauten oder an jeden Inhaber
zahlbar sind. Schecks und Platzanweisungen ohne
Akzgept sind frei, mit Akzept wechselstempelpflichtig;
ebenso Schecks, welche vor dem darin angegebenen
Ausstellungstag in Umlauf gesetzt werden. —
2. Die WSt Abgabe beträgt für jede an-
gefangene 200 bis 1000 Kx je 10 3, für jedes
weitere angefangene Tausend 50 8. Bei einer
Verfallzeit, und wenn eine solche nicht angegeben
ist, bei einer Umlaufzeit von mehr als 3 bis zu 9
Mon. ist eine weitere Abgabe in gleicher Hohe zu
entrichten; dsgl. für jede angefangenen weiteren
6 Mon. Die Umrechnung von Beträgen in aus-
ländischer Währung geschieht nach festen Um-
rechnungszahlen, u. Umst. nach dem laufenden
Kurs. — 3. Die Entrichtung der Abg.
muß erfolgen, ehe ein inländ. W. von dem Aus-
steller aus den Händen gegeben wird, die Ent-
richtung der weiteren Abg. innerh. der ersten drei
Tage nach Beginn der längeren Umlaufsperiode.
Dem Aussteller eines inländ. Wechsels ist jedoch
die Versendung eines noch nicht mit Indossament
versehenen W. zur Annahme mit der Maßgabe
gestattet, daß der Akzeptant die Versteuerung vor