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der Rückgabe oder Aushändigung bewirken muß.
Bei ausländ. W. treten die versch. Verpflichtungen
und zwar für den ersten Inhaber durch die Ein—
bringung des W. in das Inl. ein. Für die Ent-
richtung der Abg. haften sämtl. an dem Umlauf
des W. im Inland irgendwie beteiligten Personen
als Gesamtschuldner, auch wenn der Name oder
die Firma nicht auf den W. gesetzt wird. Ist die
vorgeschr. Versteuerung unterblieben, so ist jeder
nächste Inhaber zur Versteuerung verpflichtet;
durch diese Steuerentrichtung werden jedoch die
ron den Vordermännern verwirkten Geldstrafen
nicht beeinflußt. — 4. Die Abg. wird ent-
richtet durch Benützung eines mit dem erforder-
lichen Stempel versehenen Vordrucks oder durch ge-
nau vorschriftsmäßige Verwendung von St Marken,
deren Vertrieb den Postanst. übertragen ist. Nicht
vorschriftsm. verwendete St Marken gelten i. S.
der Strafvorschr. als nicht verwendet, begründen
aber keine wiederholte Steuerentrichtung. Die
Marken sind auf die Rückseite der Urkunde un-
mittelbar am Rande und zutreffendenfalls un-
mittelbar unter dem letzten Vermerk unten oder
neoben etwa angebrachten Marken auf einer un-
beschriebenen Stelle anzubringen. Jede Marke ist
durch Aufschrieb (oder Druck, Stempel, Schreib-
maschine) des Datums (z. B. 7. Aug. 11) zu ent-
werten. Eingestempelte Marken bedürfen keiner
Entwertung. Die nachfolgenden Indossamente
und sonstigen Vermerke sind unterhalb der ent-
werteten Marken niederzuschreiben. — 5. Auf-
sicht. Mit der Beaufsichtigung der Versteuerung
der Wechsel usw. sind die Organe der (indir.)
Steuerverwaltung beauftragt, Rgbl. 1871 48e.
Außerdem sind sämtl. Staats= und Kommunalbeh.,
denen eine richterliche oder Polizeigewalt an-
vertraut ist, sowie die Notare, Postbeamte u. a.
Beamte, welche Proteste ausfertigen, verpflichtet,
die Versteuerung der bei ihnen vorkommenden W.
zu prüfen und eventuell Strafanzeige zu erstatten,
auch auf der Abschrift des Protests hierüber Vor-
merkung zu machen. — 6. Ansprüche auf Ent-
richtung des WSt. verjähren i. d. R. in 5 J.
von der Fälligkeit des W. ab; Erstattungen sind
binnen Jahresfrist zu beantragen. Der Rechts-
weg ist innerhalb der Frist von 6 Mon. zulässig-
— Verdorbene Marken und gestempelte
Vordrucke im Gesamtbetrag von mind. 1 4& können
binnen Monatsfrist bei der Postanstalt des Be-
zirks umgetauscht werden. — 7. Strafvor-
schriften. Die Hinterziehung der Wötl.
wird mit dem 50fachen Betrag der hinterzog.
Abg. bestraft. Die Str. ist gegen jeden bes.
und ganz festzusetzen, der seiner Steuer-
pflicht nicht rechtzeitig genügt hat, (. o.
J. 3.; außerdem gegen Makler und Unter-
bandier. die wissentlich unverst. Wechsel verhandelt
aben. Sind jedoch mehrere Personen als Ver-
treter desselben Teilnehmers beteiligt (off. Han-
delsgesellschaften u. dgl., Vollmachtgeber und
enehmer), so ist die Strafe nur einmal festzu-
setzen, jedoch unter Haftung der übrigen Vertreter
als Gesamtschuldner. Umwandlung in Freiheit-
strafe sowie Zwangsversteigerung von Grund-
tücken eines Deutschen sind nicht zulässig. —
trafverjährung: Hinterziehungen in
5 J., Ordnungswidrigkeiten in 1 J., je von
Wegpolizei.
Fälligkeit des W. ab. — 8. Verwaltungs-
kosten vergütung der Bst.: 2 v. H. ihrer
Einnahme. Rösch.
Wegpolizei. 1 I. Allgemeines. Die Weg-
polizei umfaßt denj. Teil der Staatsverwaltung,
der die Fürsorge für eine ungehinderte Benützung
der öff. W. zum Gegenstand hat; wie auf anderen
Gebieten, so ist auch hier die Tätigkeit der Polizei
einerseits eine vorbeugende, durch welche der öff.
Verkehr vor Gefahren und Störungen geschützt
werden soll, andererseits eine repressive, durch
welche die Folgen von Störungen in der geord-
neten Benützung der Straßen beseitigt werden
sollen. Naturgemäß kommt hiebei der Landes-,
Bezirks= und Ortspolizei eine größere Bedeutung
zu, als den reichsges. Vorschriften. — 1 II. Gesetz-
liche Grundlagen. 1 Reichspost G. 28. 10. 71 § 19;
RSt G. § 305, 321, auch 304, 366 Z. 2—5, 8—10,
§ 367 Z. 8 u. 12, § 370 Z. 1 u. 2; Polst G. 27. 12.
71 i. d. F. 4. 7. 98, Rabl. 149, Art. 19, 20 u. 21,
auch 23, 32 Z. 2, 34 Z. 6; Forstpol G. 19. 2. 02,
Rgbl. 51, Art. 25 Z. 1, 28 Z. 3 u. 4; WegO. 23.
10. 1808, Rabl. 1809 19, § 14, 29; G. 14. 7. 1839 b.
die Benützung der Kunststraßen durch Fuhrwerke,
Agbl. 489, MV. 27. 1. 1840, Rgbl. 64; K O. 6. 7.
73, Rgbl. 295, mit Aend. 16. 9. 00, Rgbl. 713,
MErl. 28. 1. 02, Abl. 49, MErl. 26. 3. 87, Abl. 177,
b. Benützung räderloser Schleifen beim Transport
von Pflügen und Eggen auf den Straßen; M.
4. 4. 87, Rabl. 94, b. die bei Sprengungen in der
Nähe von öff. Wegen zu beobacht. Sicherungs-
maßregeln; MV. 16. 9. 88, Rgbl. 817, b. Beleuch-
tung der Fuhrwerke bei Nacht, mit MV. 29. 9. 93,
Rabl. 278, b. das Verbot der Verwendung rot oder
grün geblendeter Laternen zur Beleuchtung der
Fuhrwerke und Fahrräder bei Nacht; MV. 29. 4.
07, Rgbl. 195, b. den Radfahrverkehr, mit Aend.
durch MV. 18. 3. 08, Rgbl. 39, und AusfVerf.
28. 6. 07, MAbl. 283, sowie MErl. 15. 2. 09,
Mbl. 47; MV. 23. 8. 88, Mbl. 254, b. die An-
bringung von Warnungstafeln an steilen, für
Radfahrer unfahrbaren Strecken der öff. W.;
MV. 27. 7. 11, Rgbl. 251, über die Dampfkessel,
§ 51; MV. 4. 9. 12, Rgbl. 592, über die Feuer-
polizei, § 4, 18, 19; MErl. 15. 5. 96 u. 15. 5. 14,
Mübl. 145 u. 275; b. Verkehr von Schafherden
auf den Straßen; MErl. 13. 7. 0O6, Mbl. 210,
b. die Verwendung von Stacheldraht bei Ein-
friedigung von Grundstücken an öff. W. und
Plätzen; MV. 22. 1. 05, Rgbl. 29, b. Verbot des
Zusammenseins von Zigeunern in Horden, mit
MErl. 22. 1. 05, MAbl. 89, u. 27. 7. 07, MAol.
339; RG. 3. 5. 09, RE#l. 437, b. den Verkehr
mit Kraftfahrzeugen; Bek. 3. 2. 01, Röl. 389,
b. Regelung des Verkehrs mit Kraftfahrzeugen,
abgeändert durch Bek. 21. 6. 13, Rgbl. 326 u.
MV. 4. 7. 13, MAbl. 591; MV. 7. 5. 10,
Rgbl. 224, b. den Verkehr mit Kraftfahrzeugen;
VErl. 7. 5. 10, MAbl. 301, 31. 10. 10, MAbl. 513,
26. 11. 11, MAbl. 356, u. 28. 5. 18, MMbl. 564,
b. den Verkehr mit Kraftfahrzeugen; Bdesrtek.
25. 2. 15, b. Zulassung von Kraftfahrz. zum Ver-
kehr auf öff. Wegen, Rl. 113. RStempel G.
15. 7. 09 § 56—65, Rgbl. 847, Sporteltarif 16. 8.
11. Nr. 43, Rgbl. 447; Min JErl. 20. 10. 141,
Ortstafeln u. Richtungstafeln, Abl. 474; Bau.
28. 7. 10, Art. 19, 20, 21, 24 Abs. 7, 31, 32, 40,