Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

Wegpolizei. 
42, 62, 66; endlich die ortspolizeil. Vorschriften. 
Hinsichtlich des Telegrafenweggesetzes s. Tele- 
graferwesen IV. — 1X III. Die straßenpolizeilichen 
orschr. bezwecken: ## 1. den Schutz des Straßen- 
körpers und seiner Zubehörden, begründet durch 
die Wichtigkeit guter Straßen für den Verkehr 
und die großen Kosten, welche durch unzweck- 
mäßige Benützung derselben entstehen. Es wird 
daher die vorsätzl. Zerstörung oder Beschädigung 
einer Straße mit Gef. und das Abgraben oder Ab- 
pflügen oder das unbefugte Wegnehmen von Erde, 
Steinen oder Basen von einem öff. oder Privat- 
weg oder dessen Zubehörden als Uebertretung be- 
straft. Die StraßenpolBeh. sind befugt, zur Vor- 
nahme von Ausbesserungsarbeiten oder mit Rück- 
sicht auf die Witterung die Benützung öff. W. 
ganz oder teilweise zu verbieten. Von bes. Wich- 
tigkeit für die Erhaltung der öff. W. ist die Be- 
ärtene der Fuhrwerke; es ist daher bestimmt, 
aß die Radbeschläge eine ganz ebene Oberfläche 
und bei gewerbsmäßig betriebenem Frachtfuhr- 
werk die Radfelgen eine bestimmte Breite haben 
müssen, welche mit der Größe der Belastung des 
Wagens steigt. Zweirädrige Wagen dürfen nicht 
mit mehr als 4 und 4rädrige nicht mit mehr als 
8 Zugtieren bespannt werden. Auch die Radkränze 
der Kraftfahrzeuge dürfen keine Unebenheiten be- 
sitzen, durch welche die Fahrbahn beschädigt werden 
könnte. Für die Inbetriebnahme von Straßen- 
lokomotiven u. ähnl. bes. schweren Kraftfahrzeugen 
ist Erlaubnis des Min J. erforderlich. Ueber 
Straßengräben darf nicht gepflügt, gefahren oder 
Vieh getrieben werden, auch dürfen sie nicht förm- 
lich beweidet, abgegraben oder zugefüllt werden, 
ebenso ist das Befahren der Nebenwege und das 
Schleifen von Bauholz auf den Straßen verboten, 
und die Benützung räderloser Schleifen beim 
Transport von Eggen und Pflügen soll lichst 
eingeschränkt werden. — 2. Die Gewähr- 
leistung eines gefahrlosen und ge- 
ordneten Verkehrs für Fußgänger 
und Fuhrwerke. Jedes Fuhrwerk und jeder 
Reiter muß die rechte Seite der Fahrbahn ein- 
halten und daher einem begegnenden Fuprwers 
oder Reiter nach rechts ausweichen, während ein 
in der gleichen Richtung fahrender Wagen oder 
Reiter nach links überholt wird; das Vorfahren 
darf nicht mutwilligerweise verhindert werden. 
Uebermäßig schnelles Reiten oder Fahren in den 
Ortschaften ist verboten, ebenso das Einfahren und 
Hureiten von Pferden auf öff. Straßen oder 
lätzen innerhalb der chaften. Schlitten 
miu en mit einer festen Deichsel und mit Schellen 
versehen sein. Jedes Fuhrwerk muß die erforderl. 
Sperrvorrichtung haben. Mehr als 3 Pferde 
dürfen nicht nebeneinander gespannt werden und 
6 Pferde nur, wenn die zu befahrende Straße 
eine Breite von mind. 5,5 m hat; dabei find noch 
bes. Vorsichtsmaßregeln zu beachten, wie überhaupt 
jeder Wagenführer zur gehörigen Vorsicht bei der 
Leitung seines Fuhrwerks verpflichtet ist; bes. 
darf er dasselbe nicht ohne Aufsicht stehen lassen, 
ausgenommen vorübergehend zum Zweck des Auf- 
und Abladens. Hinten am Wagen dürfen keine 
Pferde ohne Aufsicht angebunden werden und kein 
Fuhrwerk darf geschlossene Militärabteilungen und 
Haller, Handwörterbuch. 
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öff. Aufzüge (bes. Leichenzüge) stören. Bei Nacht 
müssen sämtliche Fubrwerne einschl. der Fahr- 
räder, wenn es nicht vollständig mondhell ist, be- 
leuchtet sein mit Ausn. der mit Schellen verseh. 
Schlitten und bloßer Handfuhrwerke; die Beleuch- 
tung soll durch eine in der Mitte oder durch 2 an 
den Seiten des Fuhrwerks angebrachte Laternen 
erfolgen, wobei mit Rücksicht auf den Bahnverkehr 
die Verwendung rot oder grün abgeblendeter 
Laternen verboten ist. Tiere müssen auf öff. W. 
so beaufsichtigt werden, daß sie keinen Schaden 
anrichten können. Auf die öff. W. darf nichts 
ausgegossen oder ausgeworfen werden, wodurch 
eine Person beschädigt oder verunreinigt werden 
könnte, ebenso darf der Verkehr nicht durch das 
Aufstellen von Gegenständen gehindert werden; 
auch müssen Gruben u. a. Oeffnungen, sowie Ab- 
hänge gehörig verwahrt werden, und es dürfen an 
öff. W. keine Selbstschüsse, Schlageisen oder Fuß- 
angeln gelegt, auch darf nicht geschossen und kein 
euerwerk abgebrannt werden. Offene Feuer auf 
traßen und Plätzen sind nur mit poliz. Genehm. 
zuläsfig, ebenso das Brennen und Verpichen von 
Fässern, bewegliche Dampfkessel dürfen auf öff. 
W. oder in geringerer Entfernung als 5 m von 
denselben nur mit poliz. Genehm. in Betrieb ge- 
nommen werden. Das Wegnehmen oder Aus- 
löschen der Straßenlaternen ist verboten. So- 
weit nach den Verhältnissen der Gemeinden ein 
Bedürfnis hiefür besteht, sind die Ortsstraßen mit 
Einrichtung für die Beleuchtung zu versehen. In 
der Nähe von öff. W. dürfen Sprengungen unter 
Verwendung von Sprengstoffen in Steinbrüchen 
oder Gruben nur mit polizeilicher Erlaubnis und 
unter Beachtung der vorgeschriebenen Sicherheits- 
maßregeln vorgenommen werden. Einzäunungen 
von Stacheldraht dürfen entlang von öff. W. nur 
in der Weise angebracht werden, daß sie den öff. 
Verkehr nicht behindern, nähere Regelung erfolgt 
meist durch ortspol. Vorschr., wie überhauyt den 
PolBeh. die Befugnis erteilt ist, die zur Erhaltun 
der Sicherheit, Bequemlichkeit, Reinlichkeit un 
Ruhe auf den öff. W. notwendigen Verordnungen 
zu erlassen. Ein Ausfluß dieser Befugnis 
auch die zur Säuberung der Landstraßen von 
Zigeunern und nach igeunerart umherziehenden 
Personen getroffenen ahnabmen. bes. das Ver- 
bot des Umherziehens in Horden, die nötigenfalls 
mit Rücksicht auf die öff. Sicherheit gewaltsam ge- 
trennt werden. — Auf die Oristrahen darf nie- 
mand Wasser u. a. Flüssigkeiten auslaufen lassen, 
wozu vielmehr die vorhandenen Kandel und 
Kanäle zu benützen sind; übelriechende, ekelhafte 
oder schädliche Flüssigkeiten dürfen in die Kandel 
überhaupt nicht, in die Kanäle nur mit poliz. Er- 
laubnis und unter Beobachtung der erteilten Vor- 
schriften eingeleitet werden. Bei Grabarbeiten 
und Bauten sind die nötigen Vorkehrungen zur 
Sicherung des Verkehrs zu treffen, ebenso muß 
der Eigentümer eines Bauwerks für Abhilfe 
sorgen, wenn dessen Zustand für Personen oder 
fremdes Eigentum gefährlich ist. Düngerstätten 
ürfen an öff. W. nur in ländlichen Orten an- 
gelegt werden. — Für den Verkehr mit # Fahr- 
rädern 1 und Kraftfahrzeugen gelten die oben 
angeführten Beft., #eweitchee anwendbar sind; im 
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