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im Ges. genannt ist; wegen übermäßig schnellen
JFahrens oder Reitens auf öff. W. (§ 366 Z. 2
St GB.) kann also auch derj. bestraft werden,
der es unterläßt, feurige oder durchgehende Pferde
zurückzuhalten, obwohl er hiezu imstande wäre.
Weiter ist zu den Strafvorschriften im
einzelnen noch zu bemerken: unter „Aus-
gießen“ (5 366 Z. 8 StGB.) wird auch das
übermäßige Gießen von Blumentöpfen verstanden,
so daß das Wasser von diesen auf die Straße
läuft, ebenso unter „Auswerfen“ auch das
Ausschütteln von Decken und Teppichen nach der
Straße, auch wenn sich der Täter der Gefahr nicht
bewußt ist, daß hiedurch eine Person beschädigt
oder verunreinigt werden kann. Die Vorschr. des
§ 366 Z. 9 St G. bezweckt, jede Verkehrstörung
nach Möglichkeit auszuschließen und ist daher in
erweiterndem Sinn auszulegen, go daß z. B. auch
das Stehenlassen beweglicher Gegenstände,
bes. von Wagen oder Ackergerätschaften, unter
diese Best. fällt; dagegen wird man nicht so weit
gehen können, auch ein Verkehrshindernis, das
durch feste Verbindung eines Gegenstandes mit
dem Boden gebildet wird, z. B. einen Zaun, dieser
Best. zu unterstellen. Auch braucht der Verkehr
nicht tatsächlich gestört worden zu sein, sondern es
genügt, wenn der betr. Gegenstand eine solche
Störung herbeiführen konnte. Dagegen findet diese
Strafbest. keine Anwendung, wenn ein erlaubtes
Privatinteresse die Verkehrshinderung, z. B. durch
Auf= oder Abladen eines Wagens, notwendig
machte. Als Täter macht sich auch strafbar, wer
den Auftrag zur verkehrshindernden Aufstellung
von Gegenständen gegeben hat. § 366 Z. 10 StGB.
bietet die Grundlage zur Erlassung allg. poliz.
Verordnungen; Anordn. im Einzelfall müssen sich
auf eine solche allg. Verordn. stützen. Auch diese
GesBest. ist ihrem Sinn nach erweiternd auszu-
legen, so daß auch Handlungen, welche nur mittel-
bar eine Störung der Sicherheit und Ruhe
des Verkehrs auf öff. W. herbeizuführen geeignet
find, auf Grund dieser Best. allg. verboten werden
können, wie z. B. das Streikpostenstehen,
das sog. „Anreißen“ (Aufforderung Vorüber-
ehender durch Ladenbesitzer zum Kaufen) und
sogar das Ausstellen von Bildern oder anderen
Gegenständen im Innern von Häusern, wenn
dadurch Menschenansammlungen hervorgerufen
werden. Auch das öff. Ausrufen, unnötige Peit-
schenknallen und das Aushängen von Waren in
oberen Stockwerken können verboten werden,
wenn diese Handlungen verkehrstörend wirken.
Daß mit diesen Verboten auch eine Beschränk.
in der Eigentumsausübung verbunden werden
kann, ist selbstverständlich. Die erwähnte Ges.=
Best. bietet aber nicht die Grundlage, um den
Straßenanliegern oder den Grundeigentümern
Auflagen bezüglich der Straßenreinigung zu
machen; bezüglich der Gehwege können solche Auf-
lagen im Weg der Ortsbausatzung auf Grund der
8. erfolgen; für die Verpflichtung der Anlieger
zur Straßenreinigung ist das örtl. Herkommen,
s. d., maßgebend. Zur Straßenreinigung
gehört die Beseitigung von Staub und Schmutz,
sowie von Schnee und Eis, während die Beseitig-
ung größerer Massen frischgefallenen Schnees zur
Wegpolizei.
Wiederherstellung des Verkehrs eine Last der
Markungsgde ## endlich das Besprengen der
Straße im Sommer und das Streuen bei Glatt-
eis. Alle diese Arbeiten bilden einen Teil der
Straßenunterhaltung, liegen also grundsätzlich
dem Unterhaltungspflichtigen ob, also innerhalb
Etters den Gden, s. Wegrecht, von denen aber
diese Pflicht größtenteils ganz oder teilweise kraft
Herkommens oder Ortbaustatuts nach der alten
BoO. auf die anstoßenden Grundeigentümer
oder Anwohner übergegangen ist. Das Streuen
fällt ohnedem, da es sich als eine für Leben und
Gesundheit der Bürger notwendige Vorkehrung
darstellt. unter die poliz. Aufgaben der Gde, und
es kann diese, wie auch die übrigen Aufgaben der
Straßenreinigung, auf eine bestimmte Klasse der
Einwohnerschaft auch ohne ortspol. Verfügung
übergehen, wenn diese Geschefte seit einer Reihe
von Jahren in der Annahme, einer Rechtspflicht
u genügen, von den Einwohnern besorgt worden
sines Natürlich muß den mit der Streupflicht be-
lasteten Personen eine gewisse Frist nach der Bil-
dung von Glatteis gelassen werden, damit sie
ihrer Verpflichtung nachkommen können, bes. kann
nicht verlangt werden, daß die Streupflicht auch
bei Nacht ausgeübt wird. Es kann auch nicht ver-
langt werden, daß die verpflichteten Personen selbst
diese Geschäfte besorgen; sie können und vielfach
müssen sie (juristische Personen) sich hiezu Beauf-
tragter bedienen, doch genügt es zu ihrer straf-
und privatrechtlichen Entlastung nicht, daß fie bei
deren Auswahl die erforderliche Sorgfalt be-
obachtet haben, sie find vielmehr auch zu deren Be-
aufsichtigung verpflichtet. Dabei können die durch
ortspol. Vorschr. gemachten Auflagen natürlich
nicht willkürlich gesteigert werden, so daß z. B.
die Entfernung von Geröll, mit dem eine Ort-
straße durch ein Naturereignis überdeckt worden
ist, ebensowenig zur Reini ungs lict gehört, wie
das bereits erwähnte Schneebahnen. Auch die
Unterhaltungslast der Gden kann, wie hier bei-
läufig bemerkt sei, ohne rechtlichen Grund nicht
ausgedehnt werden, so daß eine Verbindlichkeit der
Gden zum Schneebahnen auf den im Eigentum
der Eisenbahnverw. stehenden Bahnhofzufahrt-
straßen im allg. nicht besteht. Dagegen ist der
Eigentümer einer Straße, die er dem öff. Verkehr
frei gibt, verpflichtet, die erforderlichen Sicher-
heitsvorkehrungen für einen geregelten Verkehr zu
treffen, also etwa notwendige Abschranrungen und
nächtliche Beleuchtung anzubringen. Auf öff. W.
ist die Gde zur Anbringung und Unterhaltung
der erforderlichen Sicherheitsthranken verpflichtet.
— Wenn eine Gde ihren Verpflichtungen bezüglich
der Straßenreinigung nicht nachkommt,
so können allerdings weder der Ortsvorsteher oder
der Pol Beamte noch die Mitglieder des Gde Rats
strafrechtlich für diese Unterlassung verantwortlich
gemacht werden, dagegen kommt für die Gden eine
weitgehende privatrechtliche Haftpflicht
in Betracht, wenn eine Person oder eine Sache
durch eine solche Unterlassung zu Schaden kommt.
Dasselbe ist bezüglich der Unterhaltungspflicht der
Gden der Fall, und die Rechtsprechung zeigt die
Reigung, die Anforderungen an die Gden in dieser
Richtung immer mehr zu steigern, so daß die erste-