Wegrecht, öffentliches.
ren schon weit über das Maß des praktisch Er-
reichbaren hinausgehen. Die Gde kann sich dieser
Haftung nicht dadurch entziehen, daß sie
den zuständigen Beamten oder Unterbeamten
die erforderl. Weisung gibt und bei deren
Auswahl die notwendige Sorgfalt beobachtet,
da die w. Gden nicht nur für Handlungen
und Unterlassungen der zu ihrer Vertretung
befugten Personen verantwortlich sind, son-
dern in allen Fallen, wo der Beamte in Aus-
übung der ihm anvertrauten öff. Gewalt einen
Dritten rechtswidrig schädigt, an Stelle des Be-
amten chafter Dagegen kann die Gde mit der
Verpflichtung zur Vornahme der Straßenreini-
ung, bes. des Streuens, auch die daraus ent-
springende Haftpflicht auf die Anlieger im Weg
der ortspol. Vorschrift überwälzen, muß dabei
aber Vorsorge treffen, daß der Vollzug der ge-
troffenen Anordnungen überwacht und gesichert
wird. Unter dieser Voraussetzung steht einer ge-
chädigten Person kein Schadenersatzanspruch gegen
ie Gde, sondern nur gegen den zur Vornahme
der fraglichen Tätigkeit verpflichteten Anlieger zu.
— Das Schießverbot des § 367 Z. 8 St GB.
gilt keineswegs nur für öff. W., sondern auch für
alle Privatgrundstücke, welche gewöhnlich von Men-
schen besucht zu werden pflegen oder zur fraglichen
Zeit besucht waren; auch in der Umgebung solcher
Orte ist das Schießen insoweit verboten, als die
Wirkung des Schusses reichen kann, und das Ver-
bot gilt sowohl für blindes als für scharfes
Schießen, ein Unterschied, der bei der Straf-
umessung berücksichtigt werden kann. Bei wieder-
feüer Bestrafung wegen unerlaubten Schießens
ann auch auf Einziehung der Schußwaffe erkannt
werden. Aehnlich ist die in § 367 Z. 12 St G.
angeordnete Verwahrung gefährlicher
Stellen zu verstehen; auch diese Best. gilt für
alle Orte, an welchen Menschen berechtigterweise
oder geduldet oder mit bes. Erlaubnis regelmäßi
zu verkehren pflegen; ein gelegentlicher geu
eines abgelegenen Platzes genügt nicht. Die Ver-
pflichtung zur Verwahrung trifft nicht nur den
Eigentümer, sondern auch jeden Inhaber, soweit
dessen Verfügungsrecht geht. Auch das Fehlen von
Sprossen in Treppengeländern und von Geländern
an Brücken fällt unter diese Bestimmung, nicht
aber die Beleuchtung von Fluren und Treppen.
Die Möglichkeit einer Gefährdung kommt nur für
Menschen, nicht auch für Tiere in Frage. J. G.
u den bisher erwähnten Best. hat § 370 Z. 1
tG. nur die bewußte Verringerung eines öff.
W. zum Gegenstand; daß der Täter dabei die Ab-
sicht hat, sich das abgepflügte Stück anzueignen, ist
nicht Voraussetzung der Strafbartkeit= wohl aber
trifft diese Voraussetzung bei Z. 2 des gen. § zu;
strafbar ist hienach z. B. das Wegnehmen von
Steinen, welche die Beschotterung eines öff. W.
bilden, nicht aber auch von solchen Steinen, welche
zur Ausbesserung oder Herstellung einer Straße
aufgeschichtet sind (Diebstahl). Bezüglich des
Art. 17 Polst -G. geit das eben zu § 366 3Z. 10
St G. Bemerkte. Art. 20 verbietet jede Benützung
gesperrter öff. W., also auch deren Begehen, ebenso
die Benützung von Brücken und Gehwegen, welche
einen Bestandteil ders. bilden. Bei der Schutz-
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bestimmung des Art. 23 scheidet die Eigentums-
frage aus, der strafrechtliche Schutz erstreckt sich
also auch auf Denkmäler, welche im Privateigen-
tum stehen, wenn sie öff. Zwecken gewidmet sind
und würde auch gegen die Eigentümer selbst
wirksam; die Wertung der Denkmäler vom künst-
lerischen Standpunkt aus ist dabei gleichgültig.
Fahrlässigkeit genügt zur Bestrafung. Ebenso ist
die Eigentumsfrage bei Art. 32 Z. 2 ohne Bedeu-
tung. — Vgl. uch Wegrecht. Zahn.
Wegrecht, öffentliches. — 4 A. Begriff des
öff. Wegrechts. 1 Die Wegordnung gibt keine
allg. Bezeichnung der Merkmale eines öff. W.
Die Uebung der VerwBeh. und Verwer. zählt
zu den öff. W. nicht nur solche W., auf denen
jedermann kraft eines ihm zustehenden öff. Rechts
verkehren darf, sondern auch solche, deren öff. Ge-
brauch nur einem begrenzten Kreis von Personen
zusteht, z. B. W., die den öff. Zu- und Abgang für
einen enger oder weiter gezogenen Kreis von
Güterstücken (ecker--, Wiesest Weide-, Wald-
grundstücke usw.) bilden, und zwar i. d. R. nur
für Güterstücke der Markung, auf der der W. liegt,
öff. Güterw. — 1x B. Die rechtl. Grundlagen #
des öff. WR.: Wegordn. 23. 10. 1808, Rgbl. 1809
19; KO. 6. 7. 73, Rgbl. 295; V. 19. 6. 28, Bau-
last an Nachbarschaftsw., Rgbl. 558; G. 11. 12.
33, Baulast an Brücken, die Teile von Staatstr.
sind, Rgbl. 495; V. 13. 5. 37, Verbesserung und
Unterhaltung der Staatstr. innerhalb Ortsetters,
Rgbl. 231; Erl. 29. 2. 76, Min IAbl. 81, Zu-
ständigkeit bei Brückenbauten; G. 26. 3. 62 über
Feldwege, Trepp= und Ueberfahrtsrechte, Rabl. 91;
Erl. 15. 1. 04, Min Jbl. 48, Wegweiser; Erl.
28. 6. 16 u. 23. 11. 28, I. Erg Bd. Rgbl. 1838 214
und 215, b. Baumsatz an Straßen; Erl. 30. 12. 92,
Min Ibl. 93 1, Ausästen; Erl. 10. 10. 74, Min J.=
Abl. 269, Unterhaltungspflicht der Hekto= und Kilo-
metersteine; Erl. 21. 11. 76, Min IAbl. 306; Erl.
6. 7. 82, Min Iübl. 278, Ortstafeln an der Etter-
grenze; Erl. 19. 6. 83, Min IAbl. 144, Erl. 5. 1.
86, Min Inbl. 12, Dampfstraßenwalzen; Erl. 28.
1. u. 17. 5. 86, Min IAbl. 154 u. 191, Ermächtigung
zum Betrieb von Dampfstraßenwalzen; Erl. 24. 1.
u. 24. 3. 84, 28. 5. 85, Min Abl. 86 229, Be-
zeichnung der von der Straßenbauverwaltung
unterhaltenen Straßen; Erl. 14. 12. 85, Min J.=
Abl. 395, Verkehrsaufnahme auf den von der
St#BVerw. unterhaltenen Str.; Materialien zur
Unterhaltung der Staatstr.: Erl. 17. 1. 84, Aende-
rung des Verfahrens bei Vergebung und Ueber-
nahme solcher, MinI# Abl. 17; Erl. 19. 1. 86,
Mins# Abl. 26; Erl. 30. 5. 85, Min IAbl. 162, Weg-
fall des Transports der Steinwage; Erl. 20. 2.
86, Min IAbl. 66 u. 68, Zahlgebühren der Steuer-
einbringer für Ausbezahlung von Steinzerkleine-
rungskosten; Erl. 25. 4. 85, Min Ilbl. 132, Erl.
18. 1. 86, Min I Abl. 25; Erl. 6. 2. 92, Min J.--
Abl. 39, Behandlung des Profils; Erl. 238. 10.
80, Min IAbl. 378; Erl. 26. 10. 88, Min Ibl. 285;
Erl. 18. 10. 85, Min J#bl. 292; Erl. 2. 11. 91,
Min Ibl. 281, Behandlung und Unterhaltung der
Str. vor dem Winter; Erl. 21. 12. 85, Min J.=
Abl. 86, 93, 145, 213, Verdingung von Bau-
arbeiten; Erl. 22. 11. 93, Min Ibl. 317, Wöl-
bung der Str.; Erl. 28. 9. 92, Min IAbl. 448, Be-