Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

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handlung der Einnahmen und Ausgaben des 
Straßen-, Neckarschiffahrt- und Flußbaufonds; 
Erl. 1. 12. 94, Min IAbl. 404, Kontrolle der Bar- 
zuschüsse der Str Baukasse an die Oberamtspfleger; 
Erl. 9. 10. 79, Min Iüübl. 850; Erl. 7. 9. 95, Min J.= 
Abl. 348, Gesuche um Staatsbeiträge zu Nachbar- 
chaftstr. und Flußuferbauten; Erl. 80. 11. 80, 
ein JAbl. 410, Beteiligung der Amtskörperschaft. 
bei Bau und Unterhaltung von Nachbarschafts- 
und Güterw.; Erl. I. Erg Bd. z. Rabl. 1838 266, 
Schneebahnen auf öff. Str.; Erl. 4. 5. 01, Min J.= 
Abl. 141, Staatsbeiträge hiezu an Gemeinden. — 
Das Telegrafenweggesetz ist behandelt bei Tele- 
grafenwesen IV. — 4 C. Entstehung * 
öff. W. Den Entstehungsgrund öff. W. bildet 
i. d. R. die Widmung eines W. zur äöff. 
Benützung zum Verkehr der Allgemeinheit oder 
eines engeren Personenkreises durch ein im 
öff. Nutzen handelndes Verwaltungsorgan des 
Staats, der Gde oder der Amtskörperschaft. Die 
Staatsstraßenbauverwaltung, s. d., kommt in 
Betracht für die Staatstraßen; Eisenbahn= oder 
Finanzverwaltung, s. d., schaffen als solche keine 
öff. W. Gden und Amtskörpersch. schaffen auf 
Grund öff. Pflicht oder ihrer Befugnis öff. W. 
Für Feldwege s. auch Feldbereinigung. Die Weg- 
goliseibehörde als solche kann von sich aus keine 
ff. W. schaffen, ebensowenig kann ein Pri- 
vater durch eigene Verfügung sein Eigentum in 
einen öff. W. verwandeln. — Eisenbahnen und 
Wasserstraßen einschl. des Leinpfads und des 
Flößerpfads sind als solche keine öff. W., doch kann 
es vorkommen, daß Eisenbahn, Wasserstraße, Lein- 
und Flößerpfad zugleich als öff. W. dienen, wenn 
R Eisenbahnen innerhalb der Umgrenzung öff. 
. in deren Längsrichtung liegen oder sie kreuzen 
oder von öff. W. gekreuzt werden, bei Lurten durch 
. G., oder wenn ein W. nicht bloß als Lein- 
oder Flößerpfad, sondern dem allg. Verkehr dient. 
Ueberfahrtsrechte i. S. Art. 41, 48 G. 26. 3. 62, 
Raobl. 91, sind keine W. — Der rechtmäßigen 
Widmung steht gleich die unvordenkliche Benützung 
eines Wegs als eines öff., s. unvordenkliche 
Verzährung nicht dagegen die außerordentl. 
(80- bzw. 46jährige) Ersitzung Vielfach findet sich 
in Württ., daß ein öff. W. in der Form einer öff. 
rechtl. Grunddienstbarkeit besteht, indem der 
Grund und Boden des W. im Privateigentum 
eines einzelnen steht, aber dem Eigentümer die 
dingliche Last der Duldung eines öff. W. obliegt. 
Für Entstehung, Inhalt und Endigung eines der- 
artigen Wegrechts sind die Grundsäbe des öff. 
Rechts maßgebend und ebenso gür die Frage, wer 
das dienstbarkeitsberechtigte Subjekt und dem- 
gemäß zur gerichtlichen Verfolgung des Rechts 
befugt ist. Die öff.-rechtl. Beschränkung des 
Eigentums an einem Grundstück durch das Be- 
ftehen eines öff. W. kann nicht in das Grundbuch 
eingetragen werden, § 87 Abs. 2 Nin Just. 2. 9. 
99, b. das runguchwesen Min Just Abl. 101. Die 
hiedurch ermöglichte Un Hcherheit im Rechtsverkehr 
in Beziehung auf Grundstücke, welche nicht ledig- 
lich öff. W. sind, ist indes nicht von erheblicher 
Bedeutung, weil das Bestehen eines öff. W. sich 
regelmäßig augenfällig darstellt und in der Tat- 
fätriches enthaltenden Abteilung 1 des Grund- 
Wegrecht, öffentliches. 
buchs gHüerbeichnie der Grundstücke) in der für die 
Ausführung der Benützungs= oder Kulturart des 
Grundstücks bestimmten Spalte wenigstens die An- 
gabe Platz findet, daß es sich um eine Straße oder 
einen W. handelt, vgl. Personal- und Real- 
fermular für das Grundbuch S. 187 f. und 147 
in JustAbl. 1899 i. Vbdg mit § 3 Z. 5 u. 5 5 B 
Z. XIII MV. 1. 9. 99, b. Erhaltung und Fort- 
führung der Flurkarten und Primärkataster, 
Rabl. 667. — Ein W. wird i. d. R. einen ab- 
gegrenzten, von der Umgebung sich abhebenden 
und für den Verkehr zubereiteten Körper haben, 
ein begrifliches Erfordernis bildet eine solche Be- 
schoffenheit des Wegkörpers jedoch nicht. — 
1 D. Einteilung # der öff. W. Nach der Ver- 
kebrsbestimmung teilen sich die öff. W. 
ein in Fahrw. und Fbwe.6 letztere sind nur für 
den Fußverkehr, Fahrw. i. d. R. auch für den 
Fußverkehr bestimmt. Daneben gibt es Reit= und 
Trieb= oder Triftwege. Der öff. W. kann auch nur 
für den Verkehr in einer bestimmten Tages= oder 
Jahreszeit oder in einer Richtung bestimmt sein. 
Unbeschränkte öff. W. stehen jedermann offen, also 
physischen oder juristischen Personen (3. B. Ge- 
meinden), Inländern und Ausländern, mit den 
für letztere geltenden völkerrechtlichen und ges. 
Ausnahmen. Auch bei öff. W. begrenzten Ver- 
kehrs können die benützungsberechtigten Personen 
physische oder juristische P., Inl. oder Ausl. sein, 
bes. ist ein Recht der Gde zur Benützung aus 
Gründen der Fürsorge für den Verkehr ihrer Ge- 
nossen anzuerkennen, so daß sie im verwaltungs- 
gerichtlichen Verfahren als Partei auftreten kann. 
in öff. Güterw. (ein öff. W. beschränkten Ver- 
kehrs) kann gleichzeitig die Eigenschaft eines öff. 
Fußw. des allg. Verkehrs haben, dagegen ist es 
begrifflich unmöglich, daß ein W. gleichgentig die 
rechtl. Eigenschaft eines öff. Fahrw. jür den allg. 
Verkehr und eines äff Güterfahrw. hat, oder da 
ein W. gleichzeitig öff. Fußweg für den allg. Ver- 
kehr und öff. Güterfußw. ist. — Nach der Unter- 
haltungspflicht unterscheidet die WoO. 
einerseits Poststraßen, d. h. Straßen mit Post- 
wagenverkehr und Personenbeförderung, sowie 
Kommerzialstraßen und andererseits sonstige öff. 
W. — 1. Die Staat= (Post= und Kommerzial-) 
straßen, sowie die Verbindungsstraßen, welche 
nach Art. 9 Eisenbahn G. in die Verwaltung bes 
Staats übernommen oder von letzterem gebaut 
worden sind, werden grundsätzlich vom Staat 
unterhalten, doch hat schon die Wg. nachstehende 
Verpflichtungen auf die Gden übertragen: a) die 
Erhaltung der Chausseen innerhalb Etters; b) die 
Unterh. derj. Brücken, die die Gden vor Anlegung 
der Chaussee zu ihrem eigenen Nutzen unter- 
alten mußten, und deren Unterhaltung die K. 
ausseekasse nicht übernommen hat. urch G. 
11. 12. 38 ist aber die Staatstraßenbauverw. ver- 
pflichtet, die Baulast an solchen Brücken gegen die 
ges. bestimmte Entschädigung zu übernehmen; 
) die Ausschlagung der Gräben; d) die Reinigung 
der Dohlen; e) die Anlegung der Güterbrücken 
und der kleinen Brücken über die Chausseegräben 
an solchen Stellen, wo Seitenwege auf die 
Chaussee stoßen; "a die Anlegung von Sicherheit- 
schranken; g) die Setzung von Wegzeigern; h) die
	        
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