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handlung der Einnahmen und Ausgaben des
Straßen-, Neckarschiffahrt- und Flußbaufonds;
Erl. 1. 12. 94, Min IAbl. 404, Kontrolle der Bar-
zuschüsse der Str Baukasse an die Oberamtspfleger;
Erl. 9. 10. 79, Min Iüübl. 850; Erl. 7. 9. 95, Min J.=
Abl. 348, Gesuche um Staatsbeiträge zu Nachbar-
chaftstr. und Flußuferbauten; Erl. 80. 11. 80,
ein JAbl. 410, Beteiligung der Amtskörperschaft.
bei Bau und Unterhaltung von Nachbarschafts-
und Güterw.; Erl. I. Erg Bd. z. Rabl. 1838 266,
Schneebahnen auf öff. Str.; Erl. 4. 5. 01, Min J.=
Abl. 141, Staatsbeiträge hiezu an Gemeinden. —
Das Telegrafenweggesetz ist behandelt bei Tele-
grafenwesen IV. — 4 C. Entstehung *
öff. W. Den Entstehungsgrund öff. W. bildet
i. d. R. die Widmung eines W. zur äöff.
Benützung zum Verkehr der Allgemeinheit oder
eines engeren Personenkreises durch ein im
öff. Nutzen handelndes Verwaltungsorgan des
Staats, der Gde oder der Amtskörperschaft. Die
Staatsstraßenbauverwaltung, s. d., kommt in
Betracht für die Staatstraßen; Eisenbahn= oder
Finanzverwaltung, s. d., schaffen als solche keine
öff. W. Gden und Amtskörpersch. schaffen auf
Grund öff. Pflicht oder ihrer Befugnis öff. W.
Für Feldwege s. auch Feldbereinigung. Die Weg-
goliseibehörde als solche kann von sich aus keine
ff. W. schaffen, ebensowenig kann ein Pri-
vater durch eigene Verfügung sein Eigentum in
einen öff. W. verwandeln. — Eisenbahnen und
Wasserstraßen einschl. des Leinpfads und des
Flößerpfads sind als solche keine öff. W., doch kann
es vorkommen, daß Eisenbahn, Wasserstraße, Lein-
und Flößerpfad zugleich als öff. W. dienen, wenn
R Eisenbahnen innerhalb der Umgrenzung öff.
. in deren Längsrichtung liegen oder sie kreuzen
oder von öff. W. gekreuzt werden, bei Lurten durch
. G., oder wenn ein W. nicht bloß als Lein-
oder Flößerpfad, sondern dem allg. Verkehr dient.
Ueberfahrtsrechte i. S. Art. 41, 48 G. 26. 3. 62,
Raobl. 91, sind keine W. — Der rechtmäßigen
Widmung steht gleich die unvordenkliche Benützung
eines Wegs als eines öff., s. unvordenkliche
Verzährung nicht dagegen die außerordentl.
(80- bzw. 46jährige) Ersitzung Vielfach findet sich
in Württ., daß ein öff. W. in der Form einer öff.
rechtl. Grunddienstbarkeit besteht, indem der
Grund und Boden des W. im Privateigentum
eines einzelnen steht, aber dem Eigentümer die
dingliche Last der Duldung eines öff. W. obliegt.
Für Entstehung, Inhalt und Endigung eines der-
artigen Wegrechts sind die Grundsäbe des öff.
Rechts maßgebend und ebenso gür die Frage, wer
das dienstbarkeitsberechtigte Subjekt und dem-
gemäß zur gerichtlichen Verfolgung des Rechts
befugt ist. Die öff.-rechtl. Beschränkung des
Eigentums an einem Grundstück durch das Be-
ftehen eines öff. W. kann nicht in das Grundbuch
eingetragen werden, § 87 Abs. 2 Nin Just. 2. 9.
99, b. das runguchwesen Min Just Abl. 101. Die
hiedurch ermöglichte Un Hcherheit im Rechtsverkehr
in Beziehung auf Grundstücke, welche nicht ledig-
lich öff. W. sind, ist indes nicht von erheblicher
Bedeutung, weil das Bestehen eines öff. W. sich
regelmäßig augenfällig darstellt und in der Tat-
fätriches enthaltenden Abteilung 1 des Grund-
Wegrecht, öffentliches.
buchs gHüerbeichnie der Grundstücke) in der für die
Ausführung der Benützungs= oder Kulturart des
Grundstücks bestimmten Spalte wenigstens die An-
gabe Platz findet, daß es sich um eine Straße oder
einen W. handelt, vgl. Personal- und Real-
fermular für das Grundbuch S. 187 f. und 147
in JustAbl. 1899 i. Vbdg mit § 3 Z. 5 u. 5 5 B
Z. XIII MV. 1. 9. 99, b. Erhaltung und Fort-
führung der Flurkarten und Primärkataster,
Rabl. 667. — Ein W. wird i. d. R. einen ab-
gegrenzten, von der Umgebung sich abhebenden
und für den Verkehr zubereiteten Körper haben,
ein begrifliches Erfordernis bildet eine solche Be-
schoffenheit des Wegkörpers jedoch nicht. —
1 D. Einteilung # der öff. W. Nach der Ver-
kebrsbestimmung teilen sich die öff. W.
ein in Fahrw. und Fbwe.6 letztere sind nur für
den Fußverkehr, Fahrw. i. d. R. auch für den
Fußverkehr bestimmt. Daneben gibt es Reit= und
Trieb= oder Triftwege. Der öff. W. kann auch nur
für den Verkehr in einer bestimmten Tages= oder
Jahreszeit oder in einer Richtung bestimmt sein.
Unbeschränkte öff. W. stehen jedermann offen, also
physischen oder juristischen Personen (3. B. Ge-
meinden), Inländern und Ausländern, mit den
für letztere geltenden völkerrechtlichen und ges.
Ausnahmen. Auch bei öff. W. begrenzten Ver-
kehrs können die benützungsberechtigten Personen
physische oder juristische P., Inl. oder Ausl. sein,
bes. ist ein Recht der Gde zur Benützung aus
Gründen der Fürsorge für den Verkehr ihrer Ge-
nossen anzuerkennen, so daß sie im verwaltungs-
gerichtlichen Verfahren als Partei auftreten kann.
in öff. Güterw. (ein öff. W. beschränkten Ver-
kehrs) kann gleichzeitig die Eigenschaft eines öff.
Fußw. des allg. Verkehrs haben, dagegen ist es
begrifflich unmöglich, daß ein W. gleichgentig die
rechtl. Eigenschaft eines öff. Fahrw. jür den allg.
Verkehr und eines äff Güterfahrw. hat, oder da
ein W. gleichzeitig öff. Fußweg für den allg. Ver-
kehr und öff. Güterfußw. ist. — Nach der Unter-
haltungspflicht unterscheidet die WoO.
einerseits Poststraßen, d. h. Straßen mit Post-
wagenverkehr und Personenbeförderung, sowie
Kommerzialstraßen und andererseits sonstige öff.
W. — 1. Die Staat= (Post= und Kommerzial-)
straßen, sowie die Verbindungsstraßen, welche
nach Art. 9 Eisenbahn G. in die Verwaltung bes
Staats übernommen oder von letzterem gebaut
worden sind, werden grundsätzlich vom Staat
unterhalten, doch hat schon die Wg. nachstehende
Verpflichtungen auf die Gden übertragen: a) die
Erhaltung der Chausseen innerhalb Etters; b) die
Unterh. derj. Brücken, die die Gden vor Anlegung
der Chaussee zu ihrem eigenen Nutzen unter-
alten mußten, und deren Unterhaltung die K.
ausseekasse nicht übernommen hat. urch G.
11. 12. 38 ist aber die Staatstraßenbauverw. ver-
pflichtet, die Baulast an solchen Brücken gegen die
ges. bestimmte Entschädigung zu übernehmen;
) die Ausschlagung der Gräben; d) die Reinigung
der Dohlen; e) die Anlegung der Güterbrücken
und der kleinen Brücken über die Chausseegräben
an solchen Stellen, wo Seitenwege auf die
Chaussee stoßen; "a die Anlegung von Sicherheit-
schranken; g) die Setzung von Wegzeigern; h) die